VGH München, Beschluss v. 14.11.2022 – 5 ZB 21.2538 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 14.11.2022 – 5 ZB 21.2538 Download Drucken Titel: Melderechtliche Zuordnung von Reisetagen zur Wohnung Normenkette: BMG § 21 Abs. 2 Leitsätze: 1. Zur Bestimmung der Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 BMG) ist auf eine quantitative Beurteilung der Aufenthaltszeiten abzustellen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Aufenthaltszeiten an An- und Abreisetagen sind melderechtlich dem Aufenthalt der von einem Wochenendpendler während der Arbeitswoche bewohnten Wohnung zuzurechnen, auch wenn sich die Arbeitsstätte in einer Nachbargemeinde befindet. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Aufteilung der Reisetage nach Stunden für die Zuordnung zu einer von zwei Wohnungen, zwischen denen eine Person in der Woche pendelt, ist nicht geboten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Berichtigung des Melderegisters, auswärtige Wohnung zum Zwecke der Arbeit, Wochenendpendler, Zuordnung der „Reisetage“, Hauptwohnung, Lebensmittelpunkt, Arbeitswohnung, Aufenthalt, An- und Abreisetag Vorinstanz: VG München, Urteil vom 17.08.2021 – M 13 K 19.4717 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Berichtigung des Melderegisters bei der Beklagten dahingehend, dass seine Wohnung in der Gemeinde N. b. Fr. (im Folgenden: N.) für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 29. Dezember 2019 als Nebenwohnung eingetragen wird. 2 Der Kläger, der seit 30. Dezember 2019 verheiratet ist und mit seiner Ehefrau seitdem in der Wohnung in N. lebt, arbeitet seit Mai 2000 in der Stadt M., mietete ab diesem Zeitraum eine Wohnung in N. und ist seitdem sog. Wochenendpendler. Seine bisherige Wohnung in L. im Allgäu behielt er bei. Anlässlich einer beantragten Meldebestätigung wurde bekannt, dass der Kläger am 1. August 2010 innerhalb von N. umgezogen ist. 3 In seiner von ihm unterschriebenen Umzugsmeldung vom 28. November 2018 gab der Kläger an, dass seine Wohnung in N. die Hauptwohnung sei. Zu dieser Angabe war der Kläger von der Beklagten veranlasst worden, nachdem er angegeben hatte, in M. zu arbeiten und am Wochenende nach L. im Allgäu zu fahren. Mit Schreiben der Beklagten vom 30. November 2018 erhielt der Kläger eine Meldebestätigung, wonach seine (neue) Wohnung in N. seit 1. August 2010 seine Hauptwohnung und seine Wohnung in L. seine Nebenwohnung sei. 4 Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Vortrag, dass seine Wohnung in L. die vorwiegend benutzte Wohnung und daher seine Hauptwohnung sei. Die Wohnung in N. sei lediglich seine Arbeitswohnung; sein Lebensmittelpunkt sei in L. Dort wohne seine Familie, dort habe er seinen Freundeskreis und dort halte er sich auch im Urlaub auf. Tage der An- und Abreise seien dem Ort zuzurechnen, an dem sich die Person außerhalb der Wohnung während des überwiegenden Teils des Tages aufhalte. In Arbeitswochen fahre er montags direkt von L. nach M. in die Arbeit und komme erst am Abend in N. an. Freitags verlasse er seine Wohnung in N. morgens und fahre dann nach der Arbeit direkt von M. nach L. 5 Nachdem die Beklagte eine Berichtigung des Melderegisters abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage hierauf für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 29. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht München. Zur Begründung trug er - auch in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts - vor, er habe durch die Bestimmung der Hauptwohnung in N. Nachteile im Hinblick auf die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für die Wohnung in L. Darüber hinaus sei es willkürlich, Reisetage ohne sachlichen Grund dem einen oder anderen Wohnort zuzurechnen. Er habe flexible Arbeitszeiten bei seiner Arbeitsstelle in M.. Bei normaler Schicht sei er montags bereits gegen 6:00 Uhr in L. losgefahren und nach der Arbeit in M. zwischen 19:00 und 20:00 Uhr in N. angekommen. Er habe aber versucht, möglichst oft Spätschicht zu machen. Dann sei er gegen 8:00 bis 8:30 Uhr in L. losgefahren und erst gegen 22:00 Uhr nach der Arbeit in N. angekommen. Um freitags zeitig in L. zu sein, habe er meistens früh angefangen. Dann sei er gegen 8:15 Uhr bis 8:30 Uhr in N. aufgebrochen und nach der Arbeit gegen 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr in L. eingetroffen. Wenn er freitags Spätschicht gemacht habe, sei er in L. meist nicht vor Mitternacht angekommen. Er habe 30 Urlaubstage sowie Gleit- bzw. Sonderurlaubstage. Seine freien Tage habe er entweder im Allgäu und oder im Ausland verbracht. 6 Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. August 2021 ab. Das Melderegister sei nicht unrichtig, weil die Wohnung des Klägers in N. gemäß § 21 Abs. 2 BMG seine vorwiegend benutzte Wohnung und damit seine Hauptwohnung sei. Er habe daher keinen Anspruch auf Berichtigung. Für die Bestimmung der vorwiegenden Nutzung seien vorrangig die rein quantitativ festzustellenden Aufenthaltszeiten in den Wohnungen maßgeblich. Auf die qualitative Bewertung nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen komme es erst an, wenn die vorwiegende Benutzung anhand der quantitativen Betrachtung nicht ermittelbar sei. Eine stundenmäßige Aufteilung von Reisetagen erfolge im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung des melderechtlichen Massengeschäfts nicht. Für die Zuordnung von Reisetagen sei maßgeblich, dass Tage mit Aufenthalten in mehreren Wohnungen dem Ort zuzuschlagen seien, an dem sich der Einwohner innerhalb und außerhalb der jeweiligen Wohnung während des überwiegenden Teils des Tages aufhalte. Reisetage nicht zu berücksichtigen, sei im Hinblick auf die verwaltungstechnische Handhabbarkeit vor allem bei eindeutiger Zuordenbarkeit zu einer Wohnung nicht erforderlich. Insbesondere bei Wochenendpendlern würde eine Außerachtlassung aller Reisetage eine übermäßige Vereinfachung der objektiven Aufenthaltszeiten darstellen, wenn man regelmäßig zwei von sieben Wochentagen außer Betracht ließe. Zur Ermittlung der Aufenthaltszeiten sei nicht nur der Aufenthalt innerhalb der Wohnung maßgeblich, sondern auch der Aufenthalt innerhalb der politischen Gemeinde am Ort der Wohnung. Insoweit bestehe ein Zurechnungszusammenhang dieses Aufenthalts mit der Nutzung der Wohnung. Ein solcher Zurechnungszusammenhang bestehe auch, wenn der Ort einer Wohnung und der Arbeitsort zwar dergestalt auseinanderfielen, dass Wohnungs- und Arbeitsort nicht mehr in derselben politischen Gemeinde lägen, aber ein evidenter räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen beiden bestehe. Es könne keinen Unterschied bei der Zurechnung der Aufenthaltszeiten machen, ob die Arbeitsstätte noch innerhalb oder außerhalb der Gemeindegrenze liege, wenn die andere als Hauptwohnung in Betracht kommende Wohnung nicht ebenfalls in zumindest hinreichender Nähe zum Ort der Arbeitsstätte liege. Bestehe demnach bei Fällen, in denen ein erheblicher Teil der regelmäßigen Aufenthaltszeiten auf einen dritten Ort falle, ein derart eindeutiger räumlich-sachlicher Zusammenhang zwischen diesem Ort und dem Arbeitswohnort, so könne eine Zuordenbarkeit von Aufenthaltszeiten über die Grenzen politischer Gemeinden hinweg erfolgen. Da somit aufgrund der räumlichen Nähe die Freitage und Montage, an denen der Kläger in M. arbeite, der Wohnung in N. und nicht der Wohnung in L. zuzurechnen seien, überwiege bei rein quantitativer Betrachtung der Aufenthaltszeiten die Nutzung der Wohnung in N. die Nutzung der Wohnung in L. Ein Zweifelsfall, in dem gemäß § 22 Abs. 3 BMG der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen heranzuziehen wäre, liege daher nicht vor. 7 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. 8 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 9 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.