VGH München, Beschluss v. 23.11.2022 – 9 CS 22.1942 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 23.11.2022 – 9 CS 22.1942 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Mehrfamilienhaus in Innenstadtlage Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3 S. 2, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 4 S. 6 BauGB § 31 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze: Erscheint der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, unter der eine Baugenehmigung erteilt wurde, nicht unabsehbar, sondern vielmehr kurzfristig realisierbar, kann das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO regelmäßig nicht versagt werden. (Rn. 9 – 10) 1. Ergibt die Prüfung im Beschwerdeverfahren, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, kann nicht mit Erfolg die Verletzung des Grenzabstands beim Bauherrn rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und wenn in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarklage, einstweiliger Rechtsschutz, Genehmigung unter Bedingungen, Rechtsschutzbedürfnis, Drittschutz (verneint), Rücksichtnahmegebot, Befreiung, unzulässige Rechtsausübung, Grenzabstand, Ensembleschutz Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 05.08.2022 – AN 17 S 22.2569 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des in der Innenstadt der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks FlNr. …, Gemarkung A. gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten auf dem westlich gelegenen Nachbargrundstück. 2 Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem zum Vorhabengrundstück (FlNr. …) hin grenzständig errichteten Mehrfamilienhaus (zwei Vollgeschosse mit ausgebautem Dachgeschoss) bebaut. Es grenzt - ebenso wie das Vorhabengrundstück - im Norden an die Straße „A. …“ und im Süden an die S. Straße. Das Gelände fällt in Nord-Süd-Richtung erheblich ab. Beide Grundstücke liegen im Bereich des geschützten Ensembles „Altstadt A. …“ sowie im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 „…“ der Antragsgegnerin, der als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festsetzt. 3 Auf Antrag der Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Mai 2022 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses, wobei das zum Grundstück der Antragstellerin hin grenzständig errichtete Untergeschoss nach Norden zur Straße „A. …“ aufgrund des Gefälles nicht in Erscheinung tritt. In der Baugenehmigung wurde von mehreren Festsetzungen des Bebauungsplans befreit (hinsichtlich der Grundflächenzahl von 1,21 statt 1,0, der Geschossflächenzahl von 0,67 statt 0,4 und der Zahl der Vollgeschosse von drei statt zwei mit zusätzlichem Dachgeschoss als Vollgeschoss) und es wurden mehrere Ausnahmen erteilt (Lage des Treppenhauses und des Aufzugsschachts außerhalb der Baugrenzen, Dachform Flachdach statt Dachneigung von mindestens 40 Grad, teilweise abweichende Fassadengestaltung, Einbau von Rollläden aus Kunststoff oder Metall sowie Ausführung der straßenseitigen Fenster nicht in Holz). Zudem wurde eine Abweichung in Bezug auf die inneren Abstandsflächen zu dem im Süden des Vorhabengrundstücks befindlichen Gebäudebestand zugelassen und zur Berechnung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin das Gelände auf dem Baugrundstück amtlich festgesetzt, unter Hinweis darauf, dass das ursprüngliche Gelände nicht mehr zweifelsfrei rekonstruierbar sei. In der Begründung wird zu den Abstandsflächen ausgeführt, dass hinsichtlich der Ebene der Untergeschosse ein Anbaurecht bestehe, das Erdgeschoss sowie das Obergeschoss aber die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin einhielten. Dies ergibt sich auch aus dem Abstandsflächenplan, der Teil der Genehmigung wurde. Die Baugenehmigung wurde unter den aufschiebenden Bedingungen erteilt, dass zum einen der Stellplatzablösevertrag abgeschlossen und die Ablösesumme entrichtet ist und zum anderen eine Änderungsplanung in Bezug auf einen zu errichtenden Kinderspielplatz vorgelegt und genehmigt wird. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der in der Sache darauf gerichtet war, die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen, mit Beschluss vom 5. August 2022 abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Baugenehmigung stehe unter einer zweifach aufschiebenden Bedingung. Bis zu deren Eintritt könne die Beigeladene keinen Gebrauch von ihr machen. Es handle sich daher um vorbeugenden Rechtsschutz, wobei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar sei. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, weil die Hauptsache mangels Verletzung nachbarschützender Vorschriften voraussichtlich ohne Erfolg bleibe, was im Einzelnen ausgeführt wurde. 5 Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 6 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Mai 2022 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7 Der Verwaltungsgerichtshof prüft in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die rechtzeitig und in der gebotenen Weise dargelegten Gründe. Erweisen sich die Beschwerdegründe als berechtigt, hat die Beschwerde aber nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt (BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251; B.v. 8.5.2017 - 8 CS 17.432 - juris Rn. 11, jew. m.w.N.; vgl. auch OVG LSA, B.v. 18.4.2016 - 2 M 89/15 - juris Rn. 34). Ergibt die Prüfung etwa, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 45 m.w.N.). 8 Die von der Antragstellerin dargelegten Beschwerdegründe (vgl. zur Notwendigkeit der Darlegung sowohl der Zulässigkeit als auch der Begründetheit des Antrags BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - a.a.O. Rn. 23) greifen zwar durch, soweit sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (1.), die angefochtene Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen, die hier vom Verwaltungsgericht hilfsweise dargelegt worden sind, als richtig (2.). 9 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die angefochtene Baugenehmigung unter aufschiebenden Bedingungen steht und deshalb noch nicht in vollem Umfang ausgenutzt werden kann. Es reicht aus, dass der Bedingungseintritt nicht unabsehbar ist, sondern vielmehr kurzfristig realisierbar erscheint. 10 Die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es, in den Prozessordnungen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Einzelne seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat. Mit diesem Gebot ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen, das aus dem - auch im Prozessrecht geltenden - Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), aus dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie aus dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns abgeleitet wird (vgl. dazu umfassend BVerfG, B.v. 10.6.2020 - 2 BvR 297/20 - juris Rn. 12 f. m.w.N.). Es entfällt, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für den jeweiligen Antragsteller ohne Nutzen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2007 - 9 VR 4.07 - juris Rn. 3 m.w.N.), wovon im Regelfall auszugehen sein wird. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, weil die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen könnte, oder wenn auch ohne eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Vollziehung des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2020 - 2 BvR 297/20 - a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Hängt die (innere) Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes von einer aufschiebenden Bedingung ab, kann das Rechtsschutzinteresse gerade in der Fallgruppe der Drittanfechtung einem Antragsteller nicht generell abgesprochen werden. Andernfalls wäre dieser gezwungen, von sich aus laufend nachzuforschen, ob die Bedingung eingetreten ist. Er müsste das Risiko tragen, dessen nicht rechtzeitig gewahr zu werden (NdsOVG, B.v. 19.1.2012 - 1 ME 188/11 - juris Rn. 19 f.; vgl. auch B.v. 9.8.2019 - 12 MS 34/19 - juris Rn. 14; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Febr. 2022, § 80 VwGO Rn. 494 m.w.N.) oder aus anderen Gründen keinen rechtzeitigen Rechtschutz erlangen zu können (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund vollendeter Tatsachen BayVGH, B.v. 17.11.2015 - 9 CS 15.17623 - juris Rn. 18). Etwas Anderes mag in Fällen gelten, in denen der Eintritt der aufschiebenden Bedingung noch nicht einmal absehbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2000 - 8 ZS 00.1297 - juris Rn. 2), in denen noch wesentliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. NdsOVG, B.v. 9.8.2019 - 12 MS 34/19 - a.a.O.) oder in denen ein Genehmigungsinhaber zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die Ausnutzung seiner Genehmigung ausdrücklich verzichtet (Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn.1062a m.w.N.), weil diese dem Ausschluss einer Vollziehung gleichstehen. 11 Nach diesen Maßstäben kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Begründung versagt werden, dass sie vorläufigen Rechtsschutz noch rechtzeitig genug beantragen könnte, wenn die aufschiebenden Bedingungen eingetreten sind. Die Vollziehung des Verwaltungsakts ist hier nicht ausgeschlossen und die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes würde sich nicht als nutzlos erweisen. Sowohl der Abschluss einer Stellplatzablösevereinbarung als auch die geringfügige Umplanung der Außenanlagen erscheinen vielmehr kurzfristig realisierbar. Gegenteiliges lässt sich auch dem Vortrag der Beigeladenen und der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Dass das Verwaltungsgericht um Benachrichtigung gebeten hat, wenn die jeweilige Bedingung eingetreten ist, um dies der Antragstellerin umgehend mitzuteilen, ändert nichts daran, dass die derzeitige Verfolgung ihres Rechtsschutzziels nicht missbräuchlich im oben dargelegten Sinn erscheint. Die Antragstellerin muss sich vor allem nicht darauf verweisen lassen, dass nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts vor Abschluss der Rohbauarbeiten über einen Eilantrag erstinstanzlich entschieden werden könnte. Eine solche zeitliche Abfolge mag zwar bei baurechtlichem Nachbarschutz der Regelfall sein, aus Sicht des Gebots des effektiven Rechtsschutzes spricht aber nichts dagegen, der Antragstellerin in der hier vorliegenden Konstellation die Möglichkeit der Rechtsverfolgung bereits vor Bedingungseintritt zu eröffnen. Zudem liegt es auch im Interesse der Beigeladenen als Bauherrin, frühzeitig Klarheit zu erlangen (vgl. NdsOVG, B.v. 9.8.2019 - 12 MS 34/19 - a.a.O. Rn. 20). 12 Die Antragstellerin begehrt - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss - auch keinen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz. Sie hat in der Hauptsache zu Recht eine Anfechtungsklage erhoben und gerade keine (vorbeugende) Unterlassungsklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung. Im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 GG) und den im Grundsatz reaktiv konzipierten Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) wäre in einem solchen Fall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich gewesen (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 39, 71; Schoch, Verwaltungsrecht, a.a.O., § 123 VwGO Rn. 45, jew. m.w.N.). Hier richtet sich der Antrag aber gegen einen belastenden Verwaltungsakt, der (äußere) Wirksamkeit erlangt hat. Beide Fallgruppen sind nicht gleichzusetzen, weil die Verwaltung die streitgegenständliche Baugenehmigung bereits erteilt hat und nicht am Erlass gehindert werden soll. Der entsprechende Verweis in den Gründen des angefochtenen Beschlusses auf die von der Rechtsprechung für den vorbeugenden Rechtsschutz entwickelten Grundsätze überzeugt daher nicht. 13 2. Bei der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung müssen die Interessen der Antragstellerin an der vorläufigen Verhinderung der Bauausführung gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen hintanstehen, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 24. Mai 2022 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dritte - wie hier die Antragstellerin als Nachbarin - können sich (auch im Verfahren gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO) nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz der betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2019 - 15 CS 19.1227 - juris Rn. 15; B.v 18.2.2020 - 15 CS 20.57 - juris Rn. 14, jew. m.w.N.). 14 Das Verwaltungsgericht ist in den hilfsweise dargelegten Gründen - unter zutreffender Heranziehung dieser Maßstäbe - nachvollziehbar davon ausgegangen, dass drittschützende Vorschriften hier voraussichtlich nicht verletzt sind. Die dagegen von der Antragstellerin fristgerecht vorgebrachten Einwendungen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.