OLG München, Endurteil v. 02.03.2022 – 20 U 7142/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 02.03.2022 – 20 U 7142/20 Download Drucken Titel: Schadensersatz (entgangener Gewinn) wegen Beschädigung eines Netzkabels und dadurch verursachter Herabsetzung der Erlösobergrenze Normenketten: EnWG § 11 ARegV § 4 BGB § 252, § 287, § 823 Leitsätze:
(1)des Vertrags BB 2). Dieses Geschäft wurde auf die im Vertrag als „NETZ-GmbH“ bezeichnete Klägerin (vgl. S. 4 des Vertrags BB2) übertragen. 26 2. Dass die unstreitig zumindest fahrlässig durch den Beklagten verursachte Beschädigung des Kabels zu der von der Klägerin behaupteten Versorgungsunterbrechung von 1.098,708 MVAmin geführt hat, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme zur Überzeugung des Landgerichts ergeben. Hieran ist nichts zu erinnern. 27 Auch die Berufung greift die Feststellung des Landgerichts nicht mehr an, dass die Beschädigung des Kabels zu der von der Klägerin behaupteten Netzunterbrechung von der behaupteten Dauer geführt hat. 28 Soweit sie grundsätzlich moniert, dass im Verfahren die von der Klägerin vorgelegten Daten ohne weitere Überprüfung zugrunde gelegt worden seien, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. So hat der Zeuge B. erstinstanzlich geschildert, dass das Netzleitsystem Art und Dauer einer Versorgungsunterbrechung automatisch mitprotokolliert und dass der als Anlage K 7 vorgelegte Störungsbericht automatisch vom Netzleitsystem erstellt worden ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2019, S. 3, Bl. 47). Eine Datenmanipulation durch die Klägerin ist mithin ausgeschlossen und wird von dem Beklagten auch nicht behauptet, weshalb die aus der Anlage K 7 ersichtlichen Informationen, die die Versorgungsunterbrechung belegen, mit Recht ohne weitere Prüfung im Verfahren zugrunde gelegt wurden. Ähnliches gilt für die sonstigen von der Klägerin herangezogenen Zahlen, die sich - wie schon das Landgericht ausgeführt hat - sämtlich aus amtlichen Bescheiden ergeben. 29 3. Zutreffend hat das Landgericht grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1, § 252 BGB auf Schadensersatz bejaht, weil - wie unstreitig geblieben ist - die Bundesnetzagentur das Qualitätselement und hierauf beruhend in der Folge auch die Erlösobergrenzen der Klägerin wegen der aus der Beschädigung des Kabels resultierenden Versorgungsunterbrechung im Mittelspannungsbereich herabgesetzt hat. 30 Zwar ist nicht jeder adäquat verursachte Schaden zu ersetzen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen Einnahmeausfälle infolge Verschlechterung des Qualitätselements allerdings einen ersatzfähigen Schaden dar. Denn insoweit handelt es sich um entgangenen Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, juris Rn. 16 ff.). Der hier zu verzeichnende Einnahmeausfall ist adäquat kausal auf die Eigentumsverletzung zurückzuführen, denn die von dem Beklagten verursachte Versorgungsunterbrechung hat unstreitig zur Herabsetzung der Erlösobergrenzen der Klägerin durch die Bundesnetzagentur geführt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, juris Rn. 24). Er ist auch vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, juris Rn. 29 ff.). 31 Die von der Berufung gegen die Bejahung der Kausalität vorgetragenen Bedenken teilt der Senat nicht. Soweit die Berufung darauf hinweist, dass der Schädiger die Dauer der von ihm verursachten Unterbrechung nicht beeinflussen könne, stellt dieser Umstand im Schadensrecht keine Besonderheit dar; kein Verantwortlicher einer unerlaubten Handlung hat Einfluss auf Heilungsverlauf oder Reparaturdauer. Im Übrigen stünde dem Schädiger bei einer vom Geschädigten zu vertretenden Verzögerung der Einwand des § 254 BGB offen. 32 4. Dass der Klägerin ein Schaden in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe entstanden ist, ergibt sich zur Überzeugung auch des Senats aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J. 33
- a)Soweit die Berufung meint, dem Sachverständigen sei eine Prüfung wegen der Schwärzung der klägerischen Unterlagen gar nicht möglich gewesen, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat die Klägerin dem Sachverständigen ausweislich des klägerischen Schriftsatzes vom 6. April 2020 die benötigten Unterlagen mit Ausnahme der unstreitig für das hiesige Verfahren nicht relevanten Werte für den Niederspannungsbereich ungeschwärzt zur Verfügung gestellt. Dass der Sachverständige die automatisch generierten Zahlen des Störungsberichts K 7 zugrunde gelegt hat, begegnet - wie vorstehend ausgeführt - keinen Bedenken. Im Übrigen hat der Sachverständige die Vorgaben der Allgemeinverfügung nach § 52 S. 5 EnWG zugrunde gelegt (vgl. Anlage 2 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 119); dass die Klägerin diese Vorgaben nicht beachten oder ihrer Meldepflicht bewusst falsch nachkommen würde, behauptet auch der Beklagte nicht. 34
- b)Dass der Sachverständige den Schaden nach der bdew Anwendungshilfe ermittelt hat, ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht zu beanstanden. Der Sachverständige, dessen Kompetenz auch der Beklagte nicht anzweifelt, hat vielmehr in seiner Anhörung gut nachvollziehbar ausgeführt, dass im Bereich der Elektrotechnik die Erstellung und Heranziehung von sog. Anwendungshilfen vielfach erfolgt und als gute fachliche Praxis anerkannt ist. Zur konkreten Anwendungshilfe hat er zudem mitteilen können, dass durch konkrete Nachberechnungen erfolgte eigene Überprüfungen der unter Beachtung der Anwendungshilfe erzielten Ergebnisse nur marginale Unterschiede zwischen den Ergebnissen der beiden Rechenwege ergeben hätten (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2020, S. 5, Bl. 144). Die Geeignetheit der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO mit Hilfe der Anwendungshilfe steht damit fest; die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hierzu war nicht erforderlich. 35 Angesichts der vom Sachverständigen geschilderten, außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehenden Kosten einer konkreten Berechnung (vgl. Sachverständigengutachten vom 3. August 2020, S. 3, Bl. 116), war eine solche nicht veranlasst, § 287 Abs. 2 ZPO. 36
- c)Soweit die Berufung die Daten der Bundesnetzagentur für nicht geeignet hält, die Qualität eines Netzes zu messen, ändert dies nichts daran, dass die Festlegung des Qualitätselements auf diese Weise erfolgt und die konkrete Versorgungsunterbrechung die vom Sachverständigen festgestellten monetären Auswirkungen hat. 37
- d)Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Erlösobergrenzen jeweils erreicht worden wären. Denn die glaubwürdigen Zeugen B. und W., die keinerlei Eigeninteresse am Verfahrensausgang haben, haben übereinstimmend und glaubhaft und im Übrigen im Einklang mit dem regelmäßig zu erwartenden Gewinnstreben eines Unternehmens ausgesagt, dass die Klägerin die Netzentgelte grundsätzlich und ausnahmslos so berechnet, dass die Erlösobergrenzen erreicht werden. Auf dieser Prämisse beruht im Übrigen auch das System der Anreizregulierung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, juris Rn. 39); das von der Verordnung geschaffene Regulierungskontos macht dieses stetige Ausschöpfen der Erlösobergrenzen erst möglich. 38 Dass ein Teil der auszugleichenden Menge für 2017 bzw. 2018 noch nicht über das Regulierungskonto ausgeglichen worden ist, bedeutet nicht, dass die Erlösobergrenzen für die Jahre 2017 und 2018 nicht erreicht worden wären. Das Gegenteil steht vielmehr aufgrund der von den Zeugen geschilderten Berechnungsweise und dem Ausgleichsmechanismus über das Regulierungskonto bereits jetzt fest. Denn dass in den Jahren 2021 und 2022 die von den Zeugen geschilderte Berechnung der Netzentgelte anhand der jährlich prognostizierten Abnahmemenge und der jeweils von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze sowie der Ausgleichsmechanismus über das Regulierungskonto nicht mehr zur Anwendung kämen, ist offensichtlich nicht der Fall und behauptet auch der Beklagte nicht. 39 5. Dass die Klägerin den - ihrer Ansicht nach rechtmäßigen - Bescheid der Bundesnetzagentur nicht angegriffen hat, führt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu einem gemäß § 254 BGB schadensmindernd zu berücksichtigenden Mitverschulden der Klägerin. Denn dass das von dem Beklagten geforderte Rechtsmittel erfolgreich gewesen wäre, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Bundesgerichtshof die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bereits inzident gebilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018, VI ZR 295/17, juris). Die Bundesnetzagentur selbst hat sich mit den Argumenten des Beklagten ausweislich der fraglichen Bescheide (K 8, K 9) auseinandergesetzt und sie nicht für durchgreifend erachtet. 40 Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass § 4 Abs. 5 ARegV eine Anpassung der Erlösobergrenze und der Zu- und Abschläge höchstens einmal im Kalenderjahr zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestattet. Sie verkennt aber, dass hierdurch gerade nicht ausgeschlossen wird, dass dasselbe Ereignis in weiteren Kalenderjahren zu weiteren Anpassungen führt. Denn nach der zitierten Vorschrift findet lediglich keine mehrmalige Änderung der Erlösobergrenze oder der Zu- und Abschläge in einem einzigen Kalenderjahr statt. 41 Gegen die im Einklang mit der Beurteilung des Sachverständigen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2020, S. 2) stehende Bewertung des Landgerichts, dass die Störungsbehebung zügig erfolgt und insoweit kein Mitverschulden gegeben ist, wendet sich die Berufung nicht. III. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 43 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; die aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.