teiligen Einwirkungen regelt, lässt sicherheitsrechtliche Befugnisnormen und damit auch die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG unberührt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2.
StrWG dürfen u.a. Zäune nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Davon ist grundsätzlich u.a. dann auszugehen, wenn das erforderliche Sichtdreieck
den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) nicht eingehalten wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Diese Nutzungsbeschränkung und die mit ihr verbundene Möglichkeit einer Beseitigungsanordnung können nicht pauschal und ohne Abstufung auf allen Straßen und Wegen gleichermaßen Anwendung finden. Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls vielmehr die Verkehrsbedeutung und Verkehrsbelastung einer Straße und ihre besondere Beschaffenheit, zB ein unübersichtlicher oder kurvenreicher Straßenverlauf. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss ferner hinzukommen, dass die drohenden konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht hinreichend durch andere, insbesondere einfachere oder einer bestimmten Verkehrssituation angemessene Mittel abgewehrt werden können, wie etwa durch das Aufstellen von Verkehrsspiegeln und den Einsatz geeigneter verkehrslenkender Maßnahmen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sicherheitsrechtliche Anordnung zum Rückbau eines Gabionenzauns innerhalb des straßenrechtlichen Sichtdreiecks auf eine Höhe von 80 cm, Kein Spezialitätsverhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG und Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Interessenabwägung, Verhältnis straßenrechtlicher Duldungs- und Unterlassungspflichten zu sicherheitsrechtlichen Befugnisnormen, Nutzungsbeschränkung für
bargrundstücke von Straßen, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Einhaltung des erforderlichen Sichtdreiecks, Gesamtschau aller Einzelfallumstände, Verkehrsbedeutung und -belastung einer Straße, unübersichtlicher Straßenverlauf, Verhältnismäßigkeitsprüfung, einfachere oder einer bestimmten Verkehrssituation angemessene Mittel, Aufstellen von Verkehrsspiegeln, verkehrslenkende Maßnahmen Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom
links und rechts der aus der Nebenstraße in die Ortsdurchfahrtsstraße einbiegenden Fahrer nur dann gegeben ist, wenn in diesem Bereich der Blick ab einer Höhe von 80 cm über dem Erdboden frei ist. Die Kläger nahmen mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
Zustellung des Bescheides, zu reduzieren (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 an. Falls die dort festgelegte Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € fällig (Ziffer 3). In Ziffer 4 sind weitere Anordnungen gegen die Kläger vorbehalten, in Ziffer 5 die Kostentragungspflicht der Kläger geregelt. 6 Die Anordnung stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG i.V.m. Art. 66 Nr. 4 BayStrWG. Der Gabionenzaun mit einer Höhe von zwei Metern beeinträchtige die Sicherheit des Verkehrs, da dieser selbst ohne die Steineinfüllung bei einem flachen Blickwinkel nahezu eine Wandwirkung für Autofahrer habe, die über die Einmündung der nördlichen Straße in die Ortsdurchfahrt kämen. Gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG i.V.m. RAST 06 dürften an Knotenpunkten, Rad-/Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Anpflanzungen, Zäune und dergleichen nicht angelegt werden, wenn sie das Mindestsichtfeld zwischen 0,80 m und 2,50 m von ständigen Sichthindernissen und sichtbehinderndem Bewuchs nicht freihalten und somit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Das jetzige Sichtfeld
links in Richtung Ortsmitte betrage lediglich 20 m und genüge diesen Anforderungen nicht. Bei der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h müsse das Sichtfeld mindestens 70 m betragen. Es sei deshalb von einer konkreten Gefährdung von Gesundheit und Leben der Allgemeinheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs auszugehen (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG). Die Anordnung sei im pflichtgemäßen Ermessen im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs erfolgt. Dies habe eine Interessenabwägung ergeben. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig, da sie geeignet sei, um die aus möglichen Unfällen herrührenden Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Bei Abwägung der Interessen Dritter, der Gesundheit der Menschen und dem Interesse der Kläger handele es sich um keinen unangemessenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Grundrecht auf Eigentum. Weniger einschneidende, gleich effektive Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. 7 Hiergegen ließen die Kläger am 18. Mai 2021 Klage erheben und beantragen, 8 Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2021 (Az. ...) wird aufgehoben. 9 Die Ortsdurchfahrtsstraße befinde sich in der Straßenbaulast des Landkreises (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG, Art. 41, 42 BayStrWG), eine Straßenbaulast des Beklagten bestehe nicht. 10 Der Zaun sei aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks der Kläger bereits soweit zurückgesetzt, dass sowohl
Norden als auch
Süden ein ausreichendes Sichtdreieck bestehe. Der Zaun sei zudem auch nicht durchgängig mit Steinen befüllt. Es wechselten sich Zaunfelder mit Steinen und Zaunfelder ohne Steine ab. Hinzu komme ein ca. zwei Meter breiter Gehweg zwischen dem Grundstück der Kläger und der Ortsdurchfahrts straße. 11 Der Beklagte sei für den Erlass des Bescheids unzuständig. Eine Anordnung
VG sei nur zulässig, wenn eine andere gesetzliche Ermächtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LStVG nicht bestehe. Eine solche bestehe vorliegend für Zäune, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen könnten, in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayStrWG. Dafür zuständig sei die Straßenbaubehörde gem. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG, vorliegend gem. Art. 58 Abs. 2 Nr. 2 BayStrWG der Landkreis. 12 Im Übrigen lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 Bay-StrWG nicht vor. Die Kläger müssten
dieser Vorschrift lediglich die Beseitigung durch die Straßenbaubehörde dulden. Das einschlägige Verfahren, das von dem Beklagten nicht beachtet worden sei, sei in Art. 29 Abs. 3 BayStrWG abschließend geregelt. Eine gesetzliche Ermächtigung, die aktive Beseitigung des Zaunes von den Klägern zu verlangen, bestehe nicht. 13 Mit der Regelung des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG sei eine Beschränkung der Nutzung des privaten Grundstückseigentums verbunden. Deshalb seien die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ohne einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Die Beseitigungsmöglichkeit sei daher streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gebunden. Eine konkrete Gefahr im Sinne der Vorschrift liege nicht vor. Es bestünden ausreichende Sichtverhältnisse für alle Verkehrsteilnehmer. Es gebe darüber hinaus mildere Mittel, etwa das Aufstellen eines Verkehrsspiegels oder der Einsatz geeigneter verkehrslenkender Maßnahmen wie etwa das Aufstellen eines Stopp-Schildes. Von Bedeutung könne auch sein, ob das Grundstück mit seiner Einzäunung unmittelbar an die Fahrbahn heranreiche. Dies sei hier nicht der Fall. Die Anordnung sei daher jedenfalls unverhältnismäßig. Der Stellungnahme der Polizeiinspektion vom
teiligen Einwirkungen regelt, lässt sicherheitsrechtliche Befugnisnormen und damit auch Art. 7 Abs. 2 LStVG unberührt (vgl. dazu näher VG München, U.v. 6.12.2016 - M 2 K 16.4386 - juris Rn. 17 f.; U.v. 24.2.2011 - M 22 K 10.5503 - juris Rn. 15; U.v. 16.11.2000 - M 17 K 99.2519, M 17 K 99.2632 - juris; U.v. 3.8.2017 - M 2 K 16.3853 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 3.6.2014 - M 2 S 14.1381 - juris Rn. 22; Edhofer, PdK Bay L-12, BayStrWG, Art. 29 1.). 25 Soweit sich die Kläger auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 21) berufen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine Aussage zum Verhältnis von Art. 29 BayStrWG zu Art. 7 Abs. 2 LStVG trifft der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dort nicht, sondern lediglich zum (Spezialitäts-) Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und 3 BayStrWG und Art. 26 BayStrWG (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 21 ff.). 26 b)
VG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um durch rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, verursachte Zustände zu beseitigen.
WG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Art. 29 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
StrWG dürfen u.a. Zäune nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Davon ist grundsätzlich u.a. dann auszugehen, wenn das erforderliche Sichtdreieck
den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) nicht eingehalten wird. 27 Die Anwendung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (mit einfachgesetzlichem Niederschlag in Art. 8 LStVG) hat dabei vor dem Hintergrund der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 BV zur Folge, dass die Nutzungsbeschränkung des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG und die mit ihr verbundene Möglichkeit, die Beseitigung anzuordnen, nicht pauschal und ohne Abstufung auf allen Straßen und Wegen gleichermaßen Anwendung finden können. Der Schwerpunkt ihres Anwendungsbereichs befindet sich vielmehr dort, wo auf Grund der Verkehrsbelastung einer Straße (z.B. erhebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) oder auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit (z.B. unübersichtlicher oder kurvenreicher Straßenverlauf) konkrete Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs drohen, wenn Sichtdreiecke nicht freigehalten werden oder die Übersichtlichkeit der Straße in sonstiger Weise durch Anlagen im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG beeinträchtigt wird. Das wird vor allem auf freier Strecke, d.h. außerhalb der Ortsdurchfahrten (Art. 4 Abs. 1 BayStrWG), innerorts auf Hauptdurchgangsstraßen und allgemein an Unfallschwerpunkten der Fall sein. Auch eine häufige Benutzung eines Verkehrswegs durch Ortsunkundige kann im Einzelfall eine Bedeutung haben. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinzukommen muss ferner, dass die konkrete Gefahr nicht hinreichend durch andere, insbesondere einfachere oder einer bestimmten Verkehrssituation angemessene Mittel wie das Aufstellen von Verkehrsspiegeln, den Einsatz geeigneter verkehrslenkender Maßnahmen (insbesondere Verkehrszeichen) und - je
den örtlichen Gegebenheiten - unter Umständen auch durch den Einsatz von Ampeln oder die Einrichtung von Kreisverkehrsplätzen abgewehrt werden kann. Von Bedeutung sein kann auch, ob das Grundstück mit seiner Einzäunung unmittelbar an die Fahrbahn heranreicht oder ob noch ein Gehsteig zwischengeschaltet ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 - 8 B 04.1524 - juris Rn. 27 f.). 28 c) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Rückbauanordnung bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls jedenfalls als unverhältnismäßig. 29
den Feststellungen beim Augenscheintermin am 13. September 2022 nicht eingehalten. Dort konnten die Beteiligten und der Berichterstatter ein Sichtfeld mit einer Länge von ca. 32 Metern in Richtung Ortskern messen. Dies deckt sich auch mit einer Stellungnahme der Polizei zur Verkehrsschau am 6. August 2020 (Bl. 27 f. der Behördenakte), der eine geschätzte vorhandene Anfahrsicht von ca. 20 Metern zu entnehmen ist. 33 In Anbetracht der geringen Verkehrsbedeutung des ...wegs (a), der Gegebenheiten in der näheren Umgebung (
den Feststellungen beim Augenschein am 13. September 2022 um eine untergeordnete, sehr schmale Ortsrandstraße mit einer Breite von nur ca. vier Metern, an die nur auf deren südlichen Seite Bebauung anschließt. Nördlich befinden sich ausschließlich landwirtschaftliche Flächen bereits außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Über den ...weg werden nur das klägerische Anwesen und ein weiteres Wohnhaus unmittelbar erschlossen. Für eine ebenfalls in dieser Straße ansässige Schreinerei besteht mit dem ...weg auch eine zweite Zubringerstraße über die ...Straße. Der ...weg mündet zudem bereits ca. 180 Meter
dessen Beginn bei der Einmündung in die ... Straße in einen nicht weiter befestigten bzw. nicht asphaltierten Feldweg, dient daher allenfalls vorwiegend landwirtschaftlichem Verkehr. Alle weiteren bebauten Grundstücke, die an den ...weg bzw. den so fortgesetzten Feldweg grenzen, werden über den ...weg bzw. die ...straße eigenständig erschlossen, der Zu- und Abfahrtsverkehr findet südlich über die ...-Straße in die ... Straße statt. Im Bereich der ... Straße besteht auf der Seite der Einmündung des ...weges ein zwischenzeitlich sanierter, fast 2,30 m breiter Gehweg. Hinzu kommt, dass dieser Gehweg an der Einmündung ...weg endet, so dass allenfalls mit einem sehr geringfügigen Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Angesichts des Ausbauzustandes als innerörtliche Erschließungsstraße ist der ...weg nicht geeignet, größeren und schnelleren Verkehr aufzunehmen. Bei dem dortigen Verkehr handelt es sich ganz vorwiegend um Ziel- und Quellverkehr der (sehr wenigen) unmittelbaren Anlieger. 35 (
die Sichtverhältnisse eingeschränkter sind als bei einer geraden Straße. Soweit die polizeiliche Stellungnahme aufgrund einer Verkehrsschau am 6. August 2020 (Bl. 27 f. der Behördenakte) darauf hinweist, dass womöglich in einem Verkehrsspiegel die Geschwindigkeit von Fahrzeugen schlechter eingeschätzt werden kann, wäre der Beklagte gehalten gewesen, zunächst mildere Mittel wie die Aufstellung eines „Stopp-Schildes“ zu prüfen. 38 Da beim Augenscheintermin auch Fahrzeuge auf der ... Straße geparkt waren, die je
Position im Bereich einer Innenkurve womöglich ebenfalls zu einer Einschränkung der Sichtverhältnisse führen können, könnte der Beklagte auch die Ausweisung von Halteverbotszonen als milderes Mittel prüfen. 39 Derartiges ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. 40 (e) Bei dieser dargestellten Sachlage ist die Forderung
Einhaltung eines Sichtdreiecks schlechterdings nicht erforderlich, weil überzogen. In Abwägung aller widerstreitenden Interessen und
Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erweist sich die Rückbauanordnung als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dem massiven Eingriff in das Eigentumsgrundrecht steht eine wenn überhaupt sehr geringe Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber. 41 Der nur auf einer Länge von ca. 180 Metern asphaltierte ...weg erschließt unmittelbar lediglich zwei Wohngebäude, wovon eines das klägerische Anwesen ist. Daraus resultiert weder ein erheblicher Durchgangsverkehr von Ortsunkundigen, noch eine sonstige hohe Verkehrsbelastung. Der Berichterstatter konnte sich im Rahmen des Augenscheins am 13. September 2022 stichprobenartig ein Bild von der sehr geringen Verkehrsbelastung des ...wegs machen. In Anbetracht dieser äußerst geringen Verkehrsbedeutung, der Verhältnisse in der näheren Umgebung und der ausgeschilderten Vorfahrtsregelung bei einem immerhin noch bestehenden Sichtfeld von ca. 32 Metern ist das Gericht davon überzeugt, dass von dem bestehenden Gabionenzaun und den aktuellen Sichtverhältnissen keine über das normale Maß hinausgehenden Verkehrsgefahren ausgehen. Dies wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass selbst
einer polizeilichen Verkehrsschau samt Stellungnahme keinerlei Unfälle an der Einmündung ...weg - ... Straße aktenkundig sind. Es liegt also auch kein Unfallschwerpunkt vor, obwohl die Sichtverhältnisse ausweislich der polizeilichen Einschätzung im Rahmen der Verkehrsschau bereits seit mehreren Jahren nicht wesentlich von der aktuellen Situation abweichen (Bl. 18 f. und 27 ff. der Behördenakte). Vor Errichtung des streitgegenständlichen Zaunes
einer Gehwegsanierung war das Grundstück der Kläger
Aktenlage mit einer hohen Hecke eingefriedet. 42 Zusätzlich verbessert wird die aktuelle Situation durch den vorhandenen Verkehrsspiegel, der die Verkehrsbeobachtung, wie dargelegt, erleichtert und mehr als ausreichende Sichtverhältnisse herstellt. Durch den sehr breiten Gehweg können Fahrzeuge auf der ... Straße den aus dem ...weg einmündenden Verkehr zudem bereits sehr frühzeitig erkennen und sich auf diese Verkehrssituation vorbereiten. 43 2. Mangels rechtmäßiger Rückbauanordnung waren auch die übrigen, hierauf basierenden Ziffern des Bescheides aufzuheben. 44 3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.