VG Augsburg, Beschluss v. 02.11.2022 – Au 8 S 22.1994 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 02.11.2022 – Au 8 S 22.1994 Download Drucken Titel: Waffenbesitzverbot wegen Unzuverlässigkeit (hier: Alkoholabhängigkeit sowie missbräuchliche und leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition) Normenkette: WaffG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 1 Leitsätze: 1. Auch wenn es um ein Verbot erlaubnisfreier Waffen oder Munition geht, darf für die Feststellung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten in alkoholisiertem Zustand setzt § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG nicht voraus, sondern stellt allein auf den schuldunabhängigen Umstand der durch Alkoholabhängigkeit fehlenden persönlichen Eignung ab. Mit der Norm hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, ereignisunabhängig waffenrechtliche Anordnungen zu treffen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a kann nicht nur dann vorliegen, wenn mit einer Waffe geschossen bzw. eine Waffe als solche eingesetzt wird, sondern beispielsweise auch, wenn diese zur Bedrohung bzw. Einschüchterung oder Abschreckung eingesetzt oder in einer angenommenen Notwehrlage damit z.B. zugeschlagen wird. Dabei begründet nicht nur das Drohen mittels einer Waffe, sondern auch das unmissverständliche Drohen mit Waffen bzw. ein deutliches und unübersehbares Bedrohungssignal eine solche Gefahr. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die missbräuchliche bzw. leichtfertige Verwendung einer Waffe kann auch dann zu besorgen sein, wenn sich aufgrund von Vorfällen ohne eigenen Waffenbezug - beispielsweise im Straßenverkehr oder in Beziehungs- bzw. Nachbarstreitigkeiten - zeigt, dass eine Person leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in Stresssituationen unangemessen reagiert hat, in Konfliktsituationen über ein mangelhaftes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen verfügt oder in der Erregung unbeherrscht bzw. jähzornig ist, zur Aggression bzw. zu Affekthandlungen neigt oder davon überzeugt ist, dass Selbstjustiz das einzige (rechtmäßige) Mittel sei. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition, Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Verhältnismäßigkeit, vorläufiger Rechtsschutz, Waffenrecht, Besitz- und Erwerbsverbot, erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition, Messer, Alkoholabhängigkeit, Unzuverlässigkeitsvermutung, missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein ihm gegenüber verfügtes Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition. 2 Am 25. Juni 2022 wurde gegen 20:40 Uhr eine Polizeistreife von Anwohnern in die W-Straße in M., der Wohnanschrift des Antragstellers, wegen Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und anderen Anwohnern gerufen. Beim Eintreffen der Polizeistreife stand der Antragsteller auf dem Balkon seiner Erdgeschosswohnung und zeigte sich aggressiv und aufbrausend. Nach informatorischer Befragung der Anwohner habe der Antragsteller andere Anwohner mit einem Messer bedroht. Zudem habe er permanent seinen Arm auf die Balkonbrüstung geschlagen. Gegenüber einem Polizisten gab der Antragsteller an, dass er wegen eines erheblichen Schmerzmittelkonsums keine Schmerzen verspüre. Der Antragsteller wurde sodann auf die Dienststelle der Polizei verbracht. Ein Atemalkoholtest gegen 21:50 Uhr ergab einen Wert von 0,82 mg/l. In einem Moment zeigte sich der Antragsteller den Polizisten gegenüber kooperativ, im nächsten Moment höchst aggressiv. Er äußerte andauernd Sätze wie: „ich bringe euch um“, „ich bringe mich um“, ich steche euch ab“, „wenn der Arzt mir eine Spritze gibt, bringe ich ihn um“. Im Anschluss erfolgte eine sofortige vorläufige Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus M. 3 Am 9. Juli 2022 ging der Antragsteller gegen 15:00 Uhr am T-platz in M. deutlich alkoholisiert Passanten an und verletzte dabei eine Frau, die er auf die linke Schulter schlug. Nachdem er in einen Streifenwagen verbracht wurde, rammte er u.a. seinen Kopf mehrmals gegen die Decke des Fahrzeuges und forderte eine Polizistin auf, dass sie ihn erschießen solle und er in das Bezirkskrankenhaus gebracht werden wolle. Es erfolgte eine sofortige vorläufige Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus M. Das Amtsgericht M. ordnete im Zuge dessen u.a. wegen einer Politoxikomanie mit Alkohol und Drogen und der gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung von Rechtsgüter anderer eine Fünfpunktfixierung an (Az. 02 XIV 119/22 (L)). 4 Am 10. Juli 2022 gegen 22:40 Uhr fielen einer Polizeistreife im Bereich einer Tankstelle in der B. Straße in M. zwei deutlich alkoholisierte Personen, darunter der Antragsteller, neben einem geparkten Pkw auf. Während die eine Person teilnahmslos hin und her schwankte, schloss der Antragsteller den Kofferraum des Pkw und drehte sich um. Als die Polizeibeamten den Streifenwagen auf dem Tankstellengelände abstellten, wankte der Antragsteller schnelleren Schrittes auf den Streifenwagen zu, zog kurz vor dem Streifenwagen ein Messer mit einer Klingenlänge von 21 cm aus einer, in der Hand gehaltenen, Scheide und hielt es vor sich, während er redete. Der Antragsteller nahm nach dem polizeilichen Einsatzprotokoll gegenüber den Polizeibeamten „keine bedrohliche Haltung“ ein und stieß auch „keine Bedrohungen“ aus. Von den Polizisten wurde der Antragsteller sodann aufgefordert, das Messer auf den Boden abzulegen und zurückzutreten. Während der Antragsteller das Messer (in die Scheide) zurücksteckte und ablegte, gab er gegenüber den Polizisten an, dass er „ein Killer“ sei, „der schon viele Leute getötet“ habe. Die Polizisten sollten das Messer mitnehmen, da er zwei Flaschen Whiskey getrunken habe und er „gefährlich“ sei. Einen Atemalkoholtest verweigerte der Antragsteller. Das Messer wurde von den Polizeibeamten sichergestellt. 5 Am 16. Juli 2022 rief der Antragsteller gegen 23:00 Uhr bei der Polizeiinspektion in M. an und teilte mit, dass er stark betrunken sei und seinen Autoschlüssel gerne abgeben wolle. Die in der Pizzeria S. in der H-Straße in M. eintreffende Polizeistreife fand den Antragsteller in einem „hyperaktiven“ Zustand vor. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,51 mg/l. Trotz der Alkoholisierung zeigte sich der Antragsteller nach dem Einsatzprotokoll der Polizei als voll handlungsfähig respektive verstand die Handlungsanweisungen der Polizisten. Während diese den Fahrzeugschlüssel sicherstellten, äußerte der Antragsteller in Bezug auf einen abwesenden (beim Vorfall am 10. Juli 2022 eingesetzten) Polizisten u.a. „ich schlitze ihn auf“, „ich schneide ihm den Kopf ab“, „ich schneide ihm den Hals auf und stecke meinen Penis hinein“, „ich habe zehn Jahre bei der Fremdenlegion gedient und weiß wie ich ihn schnell töten kann“ sowie „ich bin Profi in Muay Thai, das geht zack zack, Rübe ab“. 6 Am 17. Juli 2022 wurde der Antragsteller nach einer Streitigkeit bei einem Sportfest wegen seines aggressiven Verhaltens von einer herbeigerufenen Polizeistreife gegen 21:30 Uhr im Ortsteil S. von M. in Gewahrsam genommen. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,65 mg/l. Laut polizeilichen Einsatzprotokoll war der Antragsteller steuerungs- und handlungsfähig. Während der Antragsteller zur Polizeiinspektion in M. verbracht wurde, äußerte er in Bezug auf einen abwesenden (beim Vorfall am 10. Juli 2022 eingesetzten) Polizisten u.a. „Ich würde mich gern mit … L. treffen, um etwas zu regeln. Dafür muss er seine Waffe ablegen, dass man es Mann gegen Mann regelt. Er hat mir die Nase gebrochen“. L. habe am 10. Juli 2022 sein Messer sichergestellt, welches er unbedingt zurückwolle. Er werde diesem die „Kehle aufschlitzen“, wenn er das Messer nicht zurückbekomme. Der Antragsteller würde von einer Anzeige gegen den Polizisten L. absehen, wenn dieser ihm die Füße küsse. 7 Aufgrund des - wegen des Vorfalls am 10. Juli 2022 - am 18. Juli 2022 ergangenen und auf § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG gestützten Bußgeldbescheids rief der Antragsteller am 20. und 25. Juli 2022 beim Rechtsamt der Antragsgegnerin an. Am 20. Juli 2022 forderte er sein Messer zurück. Der Antragsteller war bei dem Telefonat sehr aufgebracht und betonte mehrfach, wie gefährlich er sei, jedoch als nicht therapierbar gelte, und verglich sich mit Sylvester Stallone. Am 25. Juli 2022 ließ sich der Antragsteller bei dem Telefonat, bei dem er sich u.a. über „Blitzerfoto“ in B. beschwerte, mit den Worten „fickt mich doch alle in den A... …“ aus. Die (am 10. Juli 2022) eingezogene Waffe sei nicht gefährlich. Alles sei ein Fehler der Polizei. 8 Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin zur beabsichtigten Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen und Munition angehört. 9 Am 9. August 2022 begründete der Antragsteller seinen am 22. Juli 2022 bei der Antragsgegnerin eingegangen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid u.a. damit, dass sich das Messer in einem für den Transport vorgesehenen verschlossenen Behältnis befunden habe. Das Messer habe sich in der Scheide befunden. Der Antragsteller habe das Messer erst dann ein wenig aus der Scheide gezogen, als es am Boden gelegen und ein Polizist darum gebeten habe. 10 Aus einer polizeilichen Stellungnahme vom 19. August 2022 ergibt sich u.a., dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt dazu aufgefordert worden sei, das Messer aus der Scheide zu ziehen. Kein Polizist würde eine deutlich alkoholisierte Person dazu auffordern, ein großes Messer zu zeigen und sich damit selbst bzw. sein Gegenüber einer potentiell tödlichen Gefahr auszusetzen. 11 Am 20. August 2022 kündigte der Antragsteller gegenüber der Polizeiinspektion in M. gegen 4:18 Uhr seinen Suizid telefonisch an, da sein Leben keinen Sinn mehr machen würde. Im Zuge der daraufhin durchgeführten Fahndung wurde er schließlich im Gleisbett des Bahnhofs in M. aufgegriffen. Im Anschluss erfolgte erneut eine sofortige vorläufige Unterbringung des Antragstellers durch die Polizei im Bezirkskrankenhaus M. 12 Am 22. August 2022 rief der Antragsteller gegen 16:00 Uhr bei der Polizeiinspektion in M. an und verlangte zehn Mannschaftwagen der Polizei. Wenn die Polizei ihn nicht aufhalte, schlage er „die Leute da draußen jetzt zam“ und zerstöre sie. Er werde die Scheiben einschlagen und alle „wegmachen“. Daraufhin fuhren zwei Streifenwagen der Polizei in M. zur Wohnadresse des Antragstellers. Bei deren Erblicken sprang der Antragsteller von seinem Balkon im Erdgeschoss in einer Höhe von circa 2,20 m und lief nach dem Einsatzprotokoll der Polizei aggressiv gestikulierend auf die Polizisten zu. Er werde die Leute da hinten „zamschlagen“ und deutete auf eine Gruppe Leute am Horizont. Bei der anschließenden Ingewahrsamnahme trat der Antragsteller nach den Polizisten, bespuckte einen und ließ u.a. verlautbaren, dass er alle „vernichten“ werde, er „Erzengel Gabriel“ sei und, dass sich die Polizisten mit Gott anlegen würden. Es erfolgte eine sofortige vorläufige Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus M. Das Amtsgericht M. ordnete im Rahmen dessen u.a. wegen den Folgen eines fortgesetzten Alkoholmissbrauchs, einer Suchterkrankung mit Alkohol und Drogen und der gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung von Rechtsgüter anderer eine Fünfpunktfixierung an (Az. 02 XIV 138/22 (L)). 13 Am 6. September 2022 ließ der Antragsteller zu den beabsichtigten Anordnungen der Antragsgegnerin Stellung nehmen. Gegen den Bußgeldbescheid sei Einspruch eingelegt worden. Die Angelegenheit sei noch nicht rechtskräftig verbeschieden worden. Er habe zwar ein Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm bei sich geführt. Dieses habe sich jedoch in einem verschlossenen Behältnis (Scheide) befunden. 14 Mit Bescheid vom 9. September 2022, dem Antragsteller zugestellt am 15. September 2022, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Erwerb und den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition unbefristet (Ziffer 1). Das Verbot unter Ziffer 1 schließe auch den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition mit ein (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Ferner enthielt der Bescheid eine Kostenfestsetzung (Ziffern 4 und 5). 15 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Anordnung des Waffen- und Munitionsverbots für erlaubnispflichtige Waffen und Munition § 41 Abs. 2 WaffG sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Es sei grundsätzlich Zweck eines solchen Verbots, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die durch den Umgang mit Waffen durch eine hierfür ungeeignete Person ausgehen können würden. Ungeeignet sei eine Person, welche die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht besitze und daher eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz solcher Waffen nicht bekommen könne. Die Anordnung sei geboten. Damit eine solche geboten sei, bedürfe es einer höheren Dringlichkeit zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn sich der Adressat als waffenrechtlich unzuverlässig erweise. Beim Antragsteller sei eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG anzunehmen, da er die Waffe bereits missbräuchlich verwendet habe. Er habe am 26. Juni 2022 (wohl 10. Juli 2022 gemeint) ein Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm mit sich geführt und damit die eingesetzten Polizisten bedroht. Es habe sich um ein verbotenes Führen nach § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG gehandelt. Das Messer habe sich nicht in einem nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG verschlossenen Behältnis befunden. Bei einer Messerscheide sei dies nicht gegeben. Damit habe der Antragsteller die Waffe entgegen den Vorschriften des Waffengesetzes geführt. Es sei unbeachtlich, ob er bei diesem Vorfall vorwerfbar gehandelt habe. Zielsetzung des Waffenrechts sei die präventive Gefahrenabwehr. Bei diesem Vorfall und bei den weiteren Zwischenfällen sei der Antragsteller offensichtlich erheblich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Dabei sei zu beobachten, dass sich die psychischen Ausfälle des Antragstellers zunehmend aggressiver entwickeln würden. So habe er bei dem Vorfall am 18. Juli 2022 (wohl 16. bzw. 17. Juli 2022 gemeint) angegeben, den Polizisten, der ihm das Messer abgenommen habe, töten zu wollen, indem er ihn aufschlitze. Von einer beabsichtigten missbräuchlichen Verwendung von Waffen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG sei demnach auszugehen. 16 Der Antragsteller habe durch die Ereignisse im Juli und August dieses Jahres gezeigt, dass er Waffen nicht mit der notwendigen Sorgfalt verwende, sondern zumindest im alkoholisiertem Zustand den Einsatz gegen Menschen in Erwägung ziehe und sich selbst als „Killer“ bezeichne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits Menschen verletzt bzw. angegriffen habe, sodass bereits zweimal eine Fünfpunktfixierung angeordnet worden wäre. Bei diesen Vorfällen habe der Antragsteller zwar keine Waffen verwendet, jedoch könne nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er keine Waffen einsetzen werde, wenn er solche besitze. Der Antragsteller zeige sich darüber hinaus in keiner Weise einsichtig, wenn er behaupte, die Polizisten hätten ihn dazu aufgefordert, das Messer aus der Scheide zu ziehen. Die Einsicht und kritische Reflektion des eigenen Fehlverhaltens seien jedoch Grundvoraussetzung, um überhaupt eine positive Zukunftsprognose in Erwägung ziehen zu können. Auch aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht und der zeitlichen Entwicklung sei nicht davon auszugehen, dass die offensichtlichen Wahnvorstellungen des Antragstellers in Zukunft nicht mehr zutage treten würden. Es gelte sicherzustellen, dass der Antragsteller gerade in solchen Situationen nicht im Besitz von Waffen sei. Der Antragsteller habe sich in vielfacher Weise als unzuverlässig erwiesen. Die Anordnung sei daher erforderlich, um die Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Ein Restrisiko könne nicht hingenommen werden. 17 Daneben bestünden zumindest auch erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller aufgrund seiner offensichtlichen Alkoholabhängigkeit die erforderliche persönliche Eignung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitze. Da die durch diese Erkrankung verursachten Verhaltensweisen zu einer erheblichsten Fremdgefährdung geführt hätten und bereits Verstöße gegen das Waffenrecht aktenkundig seien, komme es hierauf nicht mehr an, da der Antragsteller sich als unzuverlässig erwiesen habe. 18 Die Erweiterung des Verbots des Erwerbs und Besitzes auf erlaubnisfreie Waffen und erlaubnisfreie Munition in Ziffer 2 des Bescheides stütze sich auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 letzte Alt. WaffG. Durch das unerlaubte Führen einer Waffe am 13. Februar 2022 (wohl 10. Juli 2022 gemeint) und den unsachgemäßen Umgang damit habe sich der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen. Es werde auf die Ausführungen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit verwiesen. Zwar sei vorliegend auch der Fall des § 41 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG einschlägig, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Antragsteller abhängig vom Alkohol sei. Da er sich jedoch aus schwerwiegenden Gründen als unzuverlässig erwiesen habe, komme es nicht darauf an, ob er diese durch Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen könne. 19 Die Anordnungen seien geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sowie nach pflichtgemäßen Ermessen getroffen worden. 20 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3 des Bescheides stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Vorliegend sei das Recht des Antragstellers, das angeordnete Waffenbesitzverbot vor dem Vollzug gerichtlich überprüfen zu lassen, mit dem öffentlichen Interesse, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Dritten effektiv und unverzüglich abzuwehren, gegeneinander abzuwägen. Dabei überwiege eindeutig das Interesse an der sofortigen Vollziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs trage wegen der besonderen Sicherheitsbelange im Waffenrecht bereits die festgestellte Unzuverlässigkeit des Betroffenen im Regelfall auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Maßnahmen ohne zusätzliche Begründung, weil Waffen in Händen von unzuverlässigen Personen für die Gemeinschaft nicht hinnehmbare Gefahren darstellen würden. Hinzu würden beim Antragsteller weiter Tatsachen treten, die eine erhebliche Gewaltbereitschaft bezeugen würden, sodass die Gefahr im vorliegenden Fall nochmals als besonders hoch anzusehen sei. Der Antragsteller habe daher den Eingriff in sein Recht auf effektiven Rechtsschutz hinzunehmen. 21 Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 1 und 2 KG. Die Gebührenhöhe beruhe auf Art. 5 und 6 KG i.V.m. Tarifnummer 2.II.7/37 des KVz zum Kostengesetz. Die Gebühr i.H.v. 250 EUR sei angemessen. Als Zustellauslagen seien 2,76 EUR angefallen. 22 Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen. 23 Hiergegen ließ der Antragsteller am 12. Oktober 2022 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 9. September 2022 erheben (Au 8 K 22.1993). Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch nicht ergangen. Gleichzeitig begehrt er vorläufigen Rechtsschutz und beantragt, 24 die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. 25 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die aufschiebende Wirkung wieder anzuordnen sei, nachdem die sofortige Vollziehung widerrechtlich angeordnet worden sei. Das Messer sei auch herauszugeben. Dieses habe der Antragsteller von einem Mönch geschenkt bekommen. Ihm sei das Messer aufgrund Brauchtumspflege sehr wichtig. Da keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter vom Antragsteller ausgehe, auch nicht im Zusammenhang mit Waffen, könne auch das öffentliche Interesse nicht das Interesse des Antragstellers überwiegen. Er sei weder ungeeignet für den Besitz von Waffen noch sei er unzuverlässig. Es bestünden keine Gründe, dem Antragsteller den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition zu untersagen. Weder sei ein Bußgeldtatbestand erfüllt noch seien die Voraussetzungen für ein waffenrechtliches Verbot gegeben. Das Messer habe sich in einem für den Transport vorgesehenen verschlossenen Behältnis und zwar in der Scheide befunden. Diese sei bis auf einen kurzen Moment, um das Messer den Polizeibeamten zu zeigen, verriegelt gewesen. Eine Bedrohungslage sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Dass der Antragsteller die eingesetzten Polizisten bedroht habe, sei falsch. Es bedürfe im vorliegenden Fall auch keiner Dringlichkeit zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Antragsteller sei auch nicht erheblich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Es sei auch nicht so, dass er aufgrund vermeintlicher offensichtlicher Alkoholabhängigkeit die erforderliche Eignung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition nicht besitzen würde. Die Anordnungen seien nicht verhältnismäßig. Erst recht sei die Ausdehnung auf das Verbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition nicht verhältnismäßig. Der Antragsteller werde in seinen Grundrechten eingeschränkt. 26 Die Antragsgegnerin beantragt, 27 den Antrag abzulehnen. 28 Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag abzulehnen sei. Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheids, das im Einzelnen im Bescheid begründet worden sei. Die vorgebrachten Gründe des Antragstellers könnten die Unzuverlässigkeitstatbestände nicht entkräften, insbesondere nicht den Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller habe bei dem Vorfall ein Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm entgegen § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG mit sich geführt. Bei einer Messerscheide handele es sich nicht um ein verschlossenes Behältnis i.S.d. § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG. Auch die Drohungen des Antragstellers, Personen umzubringen, insbesondere die Drohung gegen den am 10. Juli 2022 eingesetzten Polizeibeamten, würden zeigen, dass der Antragsteller nicht davor zurückschrecke mit Waffen zu drohen. Damit seien eindeutig Tatsachen gegeben, die die Annahme eines missbräuchlichen und leichtfertigen Gebrauchs von Waffen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG durch den Antragsteller und damit der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden. Ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden. Bestimmte Wesensmerkmale einer Person könnten die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs i.S.d. Vorschrift begründen. So, wenn der Antragsteller leicht reizbar sei, unbeherrscht auf Provokationen reagiere, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert habe oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt habe. Durch den Antragsteller gehe eine konkrete Gefahr aus, wenn er weiterhin im Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen sein könne. Auch wenn bei dem Vorfall am 10. Juli 2022 keine konkrete Bedrohung gegen die eingesetzten Polizeibeamten ausgesprochen worden wäre, stelle das das Ziehen eines Messers aus der Scheide an sich schon eine bedrohliche Haltung dar. Die aktenkundigen Vorfälle würden zeigen, dass der Antragsteller zu Gewaltausbrüchen neige sowie Personen mit dem Tod bedrohe. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz sei beim Antragsteller nicht zu erkennen. Gründe, aufgrund derer die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Waffenbesitzverbots gegenüber seinen privaten Interessen zurücktreten müssten seien weder vorgetragen noch ersichtlich. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in dem Verfahren Au 8 K 22.1993, und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. 30 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. 31 Abgestellt auf die nähere Antragsbegründung geht das Gericht nach Maßgabe der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in Auslegung des Rechtsschutzbegehrens davon aus, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO erstrebt. Der insoweit zu verstehende Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers wurde nicht auf einzelne Ziffern des Bescheids vom 9. September 2022 beschränkt. 32 1. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner erhobenen Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürften sich die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner erhobenen Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich. 33 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (bzw. seines Widerspruchs) überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen - dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits - nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 - 7 VR 5.20 u.a. - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 80 Rn. 65 ff. m.w.N.). 34 Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, d.h. die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist, insbesondere ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO als nicht ausreichend erweist; ist dies der Fall, hat das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Vollziehungsanordnung aufzuheben (vgl. Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 54 ff., 98). 35 2. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner erhobenen Klage auch gegen die in Ziffern 4 und 5 des Bescheids vom 9. September 2022 wiederherzustellen bzw. - bei verständiger Auslegung des Begehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) - anzuordnen, erweist sich mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere statthaft, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 36 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, insbesondere sind die sich aus § 80 Abs. 3 VwGO ergebenden Begründungserfordernisse gewahrt. An die Begründung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 43 ff.). Die vorliegende Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Angesichts des mit dem privaten Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dieses Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25). Die festgestellte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit trägt wegen der besonderen Sicherheitslage im Regelfall auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Verboten ohne Angabe darüber hinausgehender Gründe (vgl. VG Bayreuth, B.v. 9.9.2020 - B 1 S 20.699 - juris Rn. 37 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 15.8.2008 - 19 CS 08.1471). Auf diese typische Interessenlage hat auch im konkreten Fall in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 55) die Antragsgegnerin abgestellt und zusätzlich angeführt, dass vorliegend Tatsachen bestünden, die eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Antragstellers bezeugen würden, sodass o.g. mit einem Waffenbesitz des Antragstellers verbundene Gefahr als besonders hoch anzusehen sei. Die Antragsgegnerin hat der Sache nach die widerstreitenden Interessen erkannt und ihrer konkreten Abwägung und Prüfung im Lichte der besonderen sicherheitsrechtlichen Gefährdungslage bei waffenrechtlichen Entscheidungen (vgl. hierzu i.R.d. Jagd- und Waffenrechts BayVGH, B.v. 12.2.2007 - 19 CS 06.2210 - juris Rn. 28) zugrunde gelegt. Sie hat auch zu erkennen gegeben, weswegen sie eine Anordnung des Sofortvollzugs des Verwaltungsakts für geboten erachtet. Ob diese Aspekte das besondere Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO tragen, ist für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs unerheblich. Sonstige Gründe, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 37 4. Die gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Das angeordnete Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. dazu etwa OVG Hamburg, U.v. 11.1.2011 - 3 Bf 197/09 - juris Rn. 41). Es wird entsprechend Bezug auf die detaillierte Begründung im streitgegenständlichen Bescheid genommen sowie lediglich ergänzend ausgeführt (§§ 122 Abs. 2, 117 Abs. 5 (analog)): 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.