Anhörung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom
Bekanntgabe des Bescheids zu unterlassen (Ziffer 2.2) sowie Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen und sonstige für den Wettbetrieb erforderliche Gegenstände spätestens bis zum Ablauf von 95 Tagen
Bekanntgabe des Bescheids aus den Geschäftsräumen zu entfernen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Unterlagen blieben durch diesen Bescheid unberührt (Ziffer 2.3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2.1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR (Ziffer 3.1), für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2.2 ein solches in Höhe von 2.000,00 EUR (Ziffer 3.2) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2.3 ein solches in Höhe von 2.000,00 EUR (Ziffer 3.3) angedroht. 4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jede Vermittlung öffentlicher Glücksspiele der Erlaubnis bedürfe. Im vorliegenden Fall stehe der Erlaubniserteilung ein Versagungsgrund i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV entgegen. Innerhalb des 250-Meter-Radius um die Wettvermittlungsstelle befinde sich eine psychosoziale Beratungsstelle (PSB), in der insbesondere Suchterkrankungen für Abhängigkeitserkrankte, mit einer Spezialisierung auch auf Abhängigkeitserkrankte im Bereich Glücksspiel, behandelt würden. Die PSB bestehe an dem Standort seit 2014. Eine Ausnahme von der Mindestabstandsregelung werde bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht erteilt. Ein atypischer Einzelfall im Sinne besonderer örtlicher Verhältnisse liege nicht vor. Aus diesem Grund müsse hier das Interesse des Wettvermittlers hinter dem allgemeinen Interesse am Schutz der vulnerablen Gruppe süchtiger oder suchtbedrohter Menschen vor den Gefahren des Glücksspiels zurückstehen. Die Örtlichkeit könne von der Suchtberatungseinrichtung gut erreicht werden. Der Feststellung eines Versagungsgrundes stehe auch kein etwaiger Bestands- bzw. Vertrauensschutz der Wettvermittlungsstelle entgegen. Es liege weder eine glücksspielrechtliche Erlaubnis noch eine formale Duldung vor. Auch das Vorbringen der Antragstellerseite bezüglich des Erfordernisses einer Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Lediglich im Rahmen der befristeten Übergangsregeln
StV berücksichtige der Gesetzgeber ergänzend wirtschaftliche Interessen von bestehenden und geduldeten Wettvermittlungsstellen. Selbst für den Fall, dass das wirtschaftliche Interesse bei der Abwägungsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, wäre eine solche Abwägung nicht zugunsten der Antragstellerin ausgegangen. Das lediglich behauptete wirtschaftliche Interesse hätte insoweit nicht in einem Umfang zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden können, als dass es das große Interesse am Vollzug der Abstandsregel aufgewogen hätte. Es seien von der Antragstellerin auch keine geeigneten
weise vorgelegt worden, die ein überragendes wirtschaftliches Interesse dargelegt hätten. Die Erlaubnisbehörde sei ohne die Vorlage derartiger Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung (16.6.2020) des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom
StV, weil gemäß dem Vorstehenden eine Erlaubnis nicht erteilt werden könne und eine förmliche Duldung der Sportwettvermittlung nicht vorliege. Die Antragstellerin als terrestrische Sportwettvermittlerin sei richtige Adressatin der Untersagung. Als Handlungsstörerin könne diese die Gefahr - illegale Glücksspielvermittlung - effektiv beseitigen. Der Sportwettveranstalter könne dieses Ziel nicht gleich effektiv erreichen. Die Untersagung erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und sei auch verhältnismäßig. Die Erlaubniserteilung sei aus den oben dargestellten Gründen ausgeschlossen und stelle somit kein milderes Mittel dar. Die Untersagung sei auch angemessen, da das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der Sportwettvermittlung in o.g. Örtlichkeit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Abschlusses von Wetten in illegalen Wettvermittlungsstellen zurückstehen müsse. Zudem werde durch die Staffelung der einzelnen Verpflichtungen der Untersagungsanordnung einerseits dem Ziel Rechnung getragen, das unerlaubte Glücksspielangebot möglichst schnell zu beenden. Andererseits werde mit diesem Vorgehen dem Interesse der Antragstellerin, aber auch der Kunden, an einer geordneten Abwicklung der Wettvermittlungsstelle Rechnung getragen. Im Übrigen bestehe gegen die Annahme eines intendierten Ermessens bei Untersagungsanordnungen aufgrund formeller und materieller Illegalität keine Bedenken. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin spätestens seit den Anhörungsschreiben gewusst habe, dass der Wettbetrieb untersagt werde, sei es zumutbar, die Wettannahme in der Wettvermittlungsstelle sofort
Bekanntgabe des Bescheids zu beenden. Der Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge in Form eines Unterlassens könne faktisch ohne weitere Maßnahmen erfolgen. Gewinnauszahlungen aus bereits abgeschlossenen Wettverträgen könnten vorgenommen werden. Hierzu würden dem Wettvermittler 90 Tage die entsprechenden technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen. 6 Hinsichtlich der Androhung der Zwangsgelder sei es bei Duldungs- und Unterlassungspflichten verfehlt, eine Vollstreckungsfristbestimmung zu fordern. Vom Duldungs- oder Unterlassungspflichtigen könne erwartet werden, dass er der im Grundverwaltungsakt enthaltenen Aufforderung, nichts zu tun, bereits von dem Zeitpunkt an
komme, in dem die Aufforderung wirksam werde. 7 Auf den Bescheid wird verwiesen. 8
vollziehbar. Es dürfe der Grundkonstruktion des Glücksspielstaatsvertrages und auch der Ausführungsgesetze der Länder entsprechen, dass die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle nur von dem die Sportwettkonzession innehabenden Unternehmen beantragt werden könne. Demnach müsse eine Entscheidung über diesen Antrag diesem Unternehmen gegenüber ergehen, die ablehnende Entscheidung gegenüber der Antragstellerin schaffe undurchsichtige und unklare Regelungen. Eine Bescheidung des Antrags an die Firma T. sei bis heute nicht erfolgt. Damit entfalle aber die Grundlage für eine Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin, allein deshalb sei die Untersagung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids offensichtlich rechtswidrig. 14 Nur vorsorglich werde weiter zur Fehlerhaftigkeit der Untersagungsverfügung in Anwendung des Versagungsgrunds des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV vorgetragen. Die Abstandsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht, sie sei unter mehreren Gesichtspunkten verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Es könne nur bedingt auf vergangene Rechtsprechung zur Genehmigungsfähigkeit von Spielhallen zurückgegriffen werden. Durch die Neuregelungen im Glücksspielstaatvertrag 2021 und der in einzelnen Ländergesetzen enthaltenen Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelungen sei eine gänzliche Neubewertung der Vereinbarkeit von Abstandsregelungen mit höherrangigem Recht erforderlich. Die Wettannahmestelle der Antragstellerin werde verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig ungleich behandelt mit den Wettannahmestellen des staatlichen Anbieters, für den in Art. 7a AGGlüStV eine Sonderregelung geschaffen worden sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der staatliche Anbieter offensichtlich immer noch keine Sportwettenkonzession besitze. Das Sportwettenkonzessionsverfahren sei insgesamt rechtswidrig, was in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bereits 2015 festgestellt worden sei. Wenn das Konzessionsverfahren intransparent und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei, könne auch als Annex an die Konzession das Erlaubnisverfahren für den Wettvermittler nur mit dem Makel der Rechtswidrigkeit belastet sein. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass der Wettvermittler derzeit keiner Erlaubnis bedürfe. 15 Die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Sie bestehe seit 2017, die
träglich vom Gesetzgeber eingeführten Abstandsregeln hätten vergleichbar den Regelungen bei den Spielhallen einer Bestandsschutzregelung bedurft. Die Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe dies nicht ausreichend berücksichtigt. Es fehle auch an einer wissenschaftlicher Grundlage für die nunmehr eingeführte Abstandsregelung, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der darauf gestützten Untersagung sei damit nicht erkennbar. Vielmehr fehle der Abstandsregelung die
Unionsrecht gebotene Kohärenzprüfung, so dass eine mangelnde Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit damit einhergehen würde. 16 Die Abstandsregelung sei auch inkohärent in Bezug auf das nunmehr zugelassene Wettangebot im Internet und in Bezug auf andere Glücksspielformen. Eine Abstandsregelung im stationären Bereich, sei damit nicht mehr zu rechtfertigen, die Regelung verstoße gegen das Gebot der kohärenten und systematischen Regelung des Spielerschutzes. Es handle sich bei der Öffnung des Online-Markts für Sportwetten auch um eine neue Tatsache, die im gerichtlichen Verfahren umfassend berücksichtigt werden müsse. Eine Bezugnahme auf alte Rechtsprechung sei deshalb nicht mehr uneingeschränkt möglich. 17 Hinzu komme, dass die in Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV enthaltene Möglichkeit der befristeten Befreiung bei Vorliegen eines sog. Duldungsbescheids aufgrund der kurzen Dauer keinen ausreichenden Ausgleich von Bestandsschutzinteressen schaffe. Darüber hinaus knüpfe die Regelung an einen verfassungs- bzw. unionsrechtswidrigen Zustand an, nämlich die Teilnahme an einem Duldungsverfahren, welches bereits damalig in der Rechtsprechung, u.a. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (10 B 15.990), als unvereinbar mit höherrangigem Recht angesehen worden sei. Es wäre mindestens die Erteilung einer Erlaubnis in Anwendung der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2022 geboten gewesen. 18 Selbst für den Fall, dass das Gericht die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage als offen ansehe, überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer erhobenen Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 sei im konkreten Fall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen, dass hier ein sogar ausdrücklich erlaubter Wettveranstalter tätig sei. Jedenfalls aber sei die gesetzte Frist zur Beendigung des Betriebs vollkommen unverhältnismäßig. 19 Auf die Antragsbegründung und die ergänzenden Schriftsätze wird im Einzelnen verwiesen. 20 Der Antragsgegner beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Der Antrag sei insgesamt unbegründet. Die zu treffende Interessensabwägung falle zugunsten des Antragsgegners aus, weil die in der Hauptsache erhobene Klage erfolglos bleiben werde. Das Interesse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung werde durch deren wirtschaftlichen Interesse an der Wiedereröffnung der Sportvermittlung, das Vollzugsinteresse des Antragsgegners durch die überragenden Ziele der Suchtprävention bestimmt. In Bezug auf das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin dürfe die Sportwettvermittlung mangels Erlaubnis zum einen ohnehin nicht eröffnet werden. Zum anderen sei das wirtschaftliche Interesse weder substantiiert dargelegt worden, noch bestehe ein solches. Die Antragstellerin verweise lediglich auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg (1 VB 156/21), ohne selbst vorzutragen, aus welchen konkreten Umständen sich das besondere wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin vorliegend ergeben solle. Die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin sei ohnehin gänzlich anders als die der Beschwerdeführerin im zitieren Verfahren. Während die wirtschaftlichen Folgen dort aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg erheblich gewesen seien und durch eine der Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr (gänzlich) beseitigt werden könnten, sei dies vorliegend nicht der Fall. Es sei anzunehmen, dass die Antragstellerin weder ausschließlich die hier streitgegenständliche Sportwettvermittlungsstelle betreibe noch, dass sie lediglich über diese Einnahmequelle verfüge. Darüber hinaus sei die oben zitierte Entscheidung auch inhaltlich auf die vorliegende Situation nicht übertragbar. Denn bei den Spielhallen sei seinerzeit erstmalig eine glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht geschaffen worden, die neben die Erlaubnispflicht
O getreten sei. Damit sei bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäßig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen worden. Dies sei bei der hier streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle nicht der Fall, diese unterliege bereits seit dem Glücksspielstaatsvertrag von 2011 der Erlaubnispflicht. 23 Die Verwaltungsakte seien formell und materiell rechtmäßig. Soweit sich der streitgegenständliche Bescheid in Ziffern 2 und 3 an die Antragstellerin richte, handele es sich um die richtige Adressatin. Die Bekanntgabe habe auch gegenüber den Bevollmächtigten erfolgen können. Der Adressat einer Erlaubnis bzw. Versagung sei nicht der den Antrag stellende Sportwettveranstalter, sondern der Sportwettvermittler. Die Tenorierung des streitgegenständlichen Bescheids sei hinreichend bestimmt und transparent. 24 Eine verfassungs- und unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Annahmestellen staatlicher Anbieter und Wettvermittlungsstellen privatrechtlicher Anbieter sei nicht gegeben. Es fehle bereits an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Bei den Wettvermittlungsstellen der privaten Wettveranstalter handle es sich um eine gänzlich andere Vertriebsform und ein gänzlich anderes Geschäftsmodell als dies bei Annahmestellen der Fall sei, insbesondere dürften in Annahmestellen Sportwetten lediglich im Nebengeschäft vermittelt werden. Mit Blick auf Art. 7a AGGlüStV sei angemerkt, dass die Antragstellerin in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle keine Wettannahme im Nebengeschäft betreiben wolle und die Regelung nicht dem Aufbau eines bisher nicht vorgesehenen und nicht erlaubten Vertriebsnetzes, sondern deren Abwicklung diene. Die Regelung trete mit Ablauf des
GO erhobene Antrag bleibt erfolglos. 33 Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
GO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (bzw. ihres Widerspruchs) überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen - dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin einerseits sowie dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits - nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich
summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 - 7 VR 5.20 u.a. - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 65 ff.). 34 1. Der Antrag
GO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 bzw. Art. 21a Satz 1 VwZVG statthaft. 35 2. Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Untersagung des Betriebs der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin in der S1. straße in M. und der Werbung hierfür ist zum derzeitigen Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden. 36
dem Landesrecht zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen, um die Erfüllung der
dem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund des Staatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GlüStV 2021).
StV 2021 kann die Glückspielaufsichtsbehörde insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Ausweislich § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 stellt das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes ein unerlaubtes Glücksspiel dar. 38 bb) Die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin in der S
StV 2021 ist ein stationärer Vertrieb oder die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten, sodass die von der Antragstellerin betriebene Vermittlung von Sportwetten allein in einer Wettvermittlungsstelle i.S.d. § 21a Abs. 1 GlüStV 2021 erfolgen kann und demzufolge seit dem 1. Juli 2021 (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021) einer Erlaubnis
StV 2021 bedarf. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass weder der in dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag normierte Erlaubnisvorbehalt
StV noch das Erlaubnisverfahren
StV (unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols) verfassungswidrig waren und auch nicht gegen Unionsrecht verstießen (vgl. BVerfG, B.v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338, juris Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 24.11.2010 - 8 C 13.09 - NVwZ 2011, 549, juris Rn. 73 ff.; BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 53; BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 50; BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 8 B 36.14 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446 - juris Rn. 32 f.). 39 cc) Bei der Frage
dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Untersagung des weiteren Betriebs kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerseite zunächst auch nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids und die darin geregelte Versagung der Erlaubnis an. Insoweit ist alleine die (fehlende) materielle Genehmigungsfähigkeit der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin am konkreten Standort (s. sogleich zu lit.
dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Sportwetten ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen vermittelt werden. 41
StV in seinem Ermessen steht, dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt sowie alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind, zumal bei summarischer Prüfung, nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO). 43
StV kann die zuständige Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand zulassen. 44 Der Antragsgegner hat in seiner Ermessensentscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Erteilung einer Ausnahme von der Mindestabstandsregelung einen atypischen Sachverhalt erfordert - namentlich besondere topografische Verhältnisse im Umfeld des Standortes, durch welche ein Verstoß gegen das Abstandsgebot maßgeblich relativiert wird. Denn im Regelfall soll
der Gesetzessystematik der Mindestabstand von 250 m Luftlinie eingehalten werden (vgl. VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 35). Der gesetzlichen Formulierung wegen sind Ausnahmen nur restriktiv zuzulassen. Etwaige Friktionen, die sich aus einer im Hinblick auf den Gesetzeszweck in § 1 GlüStV 2021 „typisierenden“ Mindestabstandsregel ergeben können, sind hinzunehmen. Eine lediglich geringfügige Unterschreitung des Mindestabstandes ist an sich unerheblich bzw. vermag nicht per se einen atypischen Sachverhalt zu begründen. 45 Für eine
diesen Maßgaben die Abweichung vom Abstandsgebot rechtfertigende örtliche Besonderheit ist vorliegend nichts ersichtlich. Gerade auf den Gesichtspunkt einer leichten Erreichbarkeit hat der Gesetzgeber mit seiner typisierenden Regelung eines Mindestabstandes abgestellt, um den Anreiz zum Spiel zu verringern respektive dem Werbe- und Gewöhnungseffekt für (alle) vulnerable(n) Gruppen entgegenzuwirken (vgl. hierzu LT-Drs. 18/5861, S. 9 im Wesentlichen zur Begründung für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche; vgl. auch BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16.16 - NJW 2017, 14 Rn. 37; VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 36). Räumliche oder örtliche Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Sichtweise als die typisierende Abstandsmessung mittels Luftlinie erfordern könnten, sind auch nicht erkennbar (vgl. dazu SächsOVG, B.v. 29.11.2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 41 mit dem Beispiel einer dazwischenliegenden Bahnstrecke). 46
dem Schutzzweck sowie in der Systematik zu Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV (Möglichkeit der Abweichung vom Regelfall eines Mindestabstands von 250 m Luftlinie) „unbillige Härten“ im Sinne von wirtschaftlichen
teilen gerade nicht erfasst. An einer mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 vergleichbaren Befreiungsregelung fehlt es im GlüStV 2021 gerade (offen gelassen VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 38). 47 Selbst wenn man dies anders sehen wollte, vermögen wirtschaftliche Einbußen sowie sonstige Belastungen, die mit der Schließung einer Wettvermittlungsstelle verbunden sind, regelmäßig keine besondere Härte zu begründen. Denn solche Folgen ergeben sich zwangsläufig aus dem Gesetzeszweck, das Angebot an Spielmöglichkeiten zur Bekämpfung der Spielsucht einzudämmen. 48 Eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Einrichtungen können Betreiber nicht verlangen (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 193). Von dem Zeitpunkt an, an welchem sich ein Wettvermittler auf eine Schließung seines Betriebs an dem jeweiligen Standort einstellen musste, bedarf es der substantiierten Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden (vgl. BVerfG, B.v. 5.8.2015 - 2 BvR 2190/14 - juris Rn. 26). Hierzu gehören u.a. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, der Umnutzung oder Verlagerung der Wettvermittlungsstelle an einen Alternativstandort unternommen wurden. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass die für die Vermittlungsstelle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel auch anderweitig nutzbar sind (vgl. zum Ganzen VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 41 m.w.N., auch zu einer näheren Herleitung vor dem Hintergrund der Regelung des § 29 Abs. 4 GlüStV 2012). 49 Die Antragstellerin behauptet lediglich wirtschaftliche Einbußen, ohne diese (näher) zu belegen. Entsprechenden
weise hat sie nicht vorgelegt. Letztlich mangelt es auch an einer substantiierten Darlegung, welche konkreten Schritte die Antragstellerin - jedenfalls ab der Bekanntmachung am
dem der Wettvermittlungsstelle seit 2017 betrieben wurde. 51 Auch können weder eine erteilte Baugenehmigung noch eine gewerberechtliche Anmeldung des Betriebs der Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die glücksspielrechtliche Zulässigkeit ihres Betriebs verschaffen, da sich das Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO) sowie die Gewerbeanmeldung (§§ 14, 15 Abs. 1 GewO) nicht zur Frage der glücksspielrechtlichen Zulässigkeit verhalten. 52
auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe ab. Unabhängig davon ist die Dauer der gesetzten Fristen von spätestens bis zum Ablauf von 90 bzw. 95 Tagen
Bekanntgabe des Bescheides auch nicht unangemessen kurz für die verfügte Abwicklung bzw. Entfernung benannter Einrichtungen und Gegenstände. Etwas Anderes ist weder dargelegt noch, zumal bei summarischer Prüfung, ersichtlich. 55 Von der Rechtsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021) ist es gedeckt, der Antragstellerin in Ziffer 2.3 des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber anzuordnen, Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen und sonstige für den Wettbetrieb erforderliche Gegenstände spätestens bis zum Ablauf von 95 Tagen
Bekanntgabe des Bescheids aus den Geschäftsräumen zu entfernen. Dies ist gegenüber der bloßen Anordnung, die Betriebsstätte zu schließen, vor dem Hintergrund von weitreichenden Eingriffsbefugnissen im Rahmen der Glücksspielaufsicht und den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht unverhältnismäßig. Eine insoweit umfassende Unterbindung unerlaubten Glücksspiels, als gerade dessen „Grundlage“ in Form der Betriebsmittel (wie hier Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen und sonstige für den Wettbewerb erforderliche Gegenstände) entzogen wird, stellt sich als angemessen dar. Die bloße Betriebsschließung ist hierzu kein milderes Mittel; sie unterbindet die (potentielle) Gefahr unerlaubten Glücksspiels bzw. deren jederzeitige Wiederaufnahme nicht in dem gleichen wirksamen Maß, wenn und weil sie den faktischen Zugriff auf die hierfür erforderlichen Betriebsmittel erlaubt. 56 e) Der Antragsgegner hat auch zutreffend erkannt, dass die
StV 2021 verfügte Untersagung in seinem Ermessen steht, dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt sowie alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind, zumal bei summarischer Prüfung, nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO). Die in Frage stehende Untersagung ist insbesondere auch verhältnismäßig. 57
Bekanntgabe des Bescheids zumutbar sei, erweist sich ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. 59 cc) Das Vorbringen der Antragstellerin einer unzureichenden bzw. fehlerhaften Interessensabwägung insbesondere in Bezug auf die „Duldung“ des bisherigen Betriebs verfängt ebenso nicht. 60 Die Untersagung ist insbesondere verhältnismäßig. Sie ist geeignet, das Verbot des unerlaubten Glücksspiels
StV 2021 umzusetzen, und auch erforderlich, da eine Erlaubniserteilung
obigen Maßgaben für die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin an dem konkreten Standort nicht in Betracht kommt. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des früheren Sportwettenmonopols vermittelt(
dem Inhalt der getroffenen Regelung unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet werden. Betroffen sind jene Beteiligte (vgl. Art. 13 BayVwVfG), denen gegenüber der Verwaltungsakt ebenfalls rechtliche Wirkungen entfaltet, ohne dass er an sie gerichtet ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 43 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 41 Rn. 29 f.). Ist ein Bevollmächtigter (vgl. Art. 14 BayVwVfG) bestellt, so kann die Bekanntgabe des Verwaltungsakts gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ihm gegenüber vorgenommen werden. Dem Glücksspielstaatsvertrag ist aus § 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GlüStV 2021 zu entnehmen, dass soweit Sportwettvermittler - wie hier - in die Vertriebsorganisation eines Sportwettveranstalters eingegliedert sind, der Sportwettveranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 und der (historisch übertragbaren) Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2008 mit einem darüber hinausreichenden Regelungsinhalt (wie zum Beispiel eine abweichende Regelung der Rolle des Erlaubnisnehmers) verbunden zu sein. Die Entscheidung über den vom Sportwettveranstalter zu stellenden Antrag erging aufgrund des Erlaubnisvorbehalts
StV 2021, Art. 2 und 7 AGGlüStV
alledem zu Recht allein gegenüber der Antragstellerin, da sie als Sportwettvermittlerin materiell-rechtliche Adressatin o.g. Erlaubnisversagung ist. 69 Die von der Antragstellerin bemühte Grundkonstruktion von GlüStV 2021/ AGGlüStV ergibt
den vorherigen Ausführungen nichts Anderes. Soweit insoweit auch auf die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern verwiesen wird, lässt dies die vorstehende Beurteilung des Fachrechts unberührt. 70
unten“ - abweichende rechtliche Beurteilung zuließen (vgl. VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 56). 72 bb) Die Mindestabstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV erweist sich weder als unverhältnismäßiger Eingriff in Grundfreiheiten noch als ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Der Gesetzgeber durfte den Betrieb von Wettvermittlungsstellen aufgrund deren Gefährlichkeit für Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen weitergehend reglementieren. Er hat sich dabei auch nicht in Widerspruch zu seinem Regelungskonzept im Vergleich zu anderen Glücksspielformen gesetzt. 73
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann als zur Zielerreichung geeignet angesehen, wenn sie in kohärenter und systematischer Weise seiner Verwirklichung dient (vgl. EuGH, U.v. 6.3.2007 - Placanica, C-338/04 u. a. - juris Rn. 53 und 58; zu glücksspielrechtlichen Monopolregelungen EuGH, U.v. 8.9.2010 - Stoß, C-316/07 u.a. - juris Rn. 97 ff.; EuGH, U.v. 8.9.2010 - Carmen Media Group, C- 46/08 - juris Rn. 57 ff.). Das Gebot der Kohärenz hat der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmlich herangezogen, wenn ein Mitgliedstaat ein Glücksspiel- oder Wettmonopol errichtet hatte (oder sonst einen numerus clausus an Glücksspiel- oder Wettveranstaltern einführte), um mit ihm auf die Vermeidung von widersprüchlichen Verhaltensweisen bei der „Ausübung“ der monopolisierten Rechte hinzuwirken. Letztlich geht es darum, eine Umgehung von Rechtfertigungsanforderungen zu vermeiden. In Bereichen, in denen das Glücksspiel nicht monopolisiert ist, sondern lediglich Beschränkungen der Freiheit der Berufsausübung zu beobachten sind, bedarf es hingegen einer Sicherung nicht in gleichem Maße. Deshalb wird auch keine bereichsübergreifende, einheitliche Regelung verlangt, sondern ausdrücklich ein den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung tragender Ansatz akzeptiert. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Bereichen sind dabei zu berücksichtigen. Die nationalen Gerichte haben daher lediglich eine bereichsspezifische Prüfung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Regelungen vorzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 8.9.2010 - Stoß, C-316/07 u.a. - juris Rn. 88 ff.; vgl. auch BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 124 m.w.N.; BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 84 f.; vgl. zum Ganzen VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 58 m.w.N.). 74 In der Rechtsprechung ist insoweit bereits geklärt, dass die Prävention und Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz Beschränkungen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, wenn sich die hierzu getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Erforderlichkeit halten und dazu beitragen, Gelegenheiten zum Spiel, v.a. auch für vulnerable Bevölkerungsteile zu verringern (vgl. etwa EuGH, U.v. 6.3.2007 - Placanica, C-338/04 u.a. - juris Rn. 52 f.; EuGH, U.v. 8.9.2010 - Stoß, C-316/07 u.a. - juris Rn. 88; BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 124). 75 Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein weiter Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (vgl. etwa EuGH, U.v. 8.9.2010 - Stoß, C-316/07 u.a. - juris Rn. 91 f.). Er ist nicht gezwungen, vor der Einführung von Maßnahmen eine Untersuchung vorzulegen, die deren Verhältnismäßigkeit belegt (vgl. etwa EuGH, U.v. 8.9.2010 - Stoß, C-316/07 u.a. - juris Rn. 107). Die von der Antragstellerseite insoweit postulierte
weispflicht durch eine wissenschaftliche Grundlegung der Abstandsregelung ergibt sich aus der Rechtsprechung nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insofern der Sache
lediglich dargelegt, dass die Beweislast in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit und die Kohärenz der Beschränkungen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit ausschließlich bei dem Mitgliedstaat liegt (vgl. EuGH, U.v. 30.4.2014 - Pfleger u.a., C-390/12 - juris Rn. 47 ff. unter Verweis auf EuGH, U.v. 8.9.2010 - Stoß, C-316/07 u.a. - juris unter Bezugnahme auf Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 4.3.2010 - Stoß, C-316/07 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2010:109 Rn. 81 f.). Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte in einer „Gesamtwürdigung der Umstände“ den Erlass sowie die Durchführung einer restriktiven mitgliedstaatlichen Maßnahme
den o.g. Maßgaben (ggf.
der Beweislast) zu überprüfen (vgl. Generalanwalt Mengozzi, Schlussanträge vom 4.3.2010 - Stoß, C-316/07 u.a. - ECLI:ECLI:EU:C:2010:109 Rn. 81 f. zur „Fehlinterpretation“ von EuGH, U.v. 13.11.2003 - Lindmann, C-42/02 - juris; vgl. auch EuGH, U.v. 30.4.2014 - Pfleger u.a., C-390/12 - juris Rn. 51 ff.; vgl. ferner für den hier maßgeblichen Glücksspielsektor: EuGH, U.v. 14.6.2017 - Online Games u.a., C-685/15 - juris Rn. 65 f.). Letztlich sind die im (nicht monopolisierten) Bereich des Glücksspiels bestehenden Regelungen eines Mindestabstands zu Schulen und Einrichtungen, welche überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, und zu Suchtberatungs- und Suchtbehandlungseinrichtungen grundsätzlich zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der Prävention und Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie Spielerschutzes geeignet, erforderlich und zumutbar (vgl. grundlegend zu den Abständen bei Spielhallen: BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 124; BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 42 ff.). 76
den vorstehenden Maßgaben bestehen an der Geeignetheit und Erforderlichkeit des Abstandsgebots für Wettvermittlungsstellen keine rechtlichen Bedenken. 77 Zur Überzeugung des Gerichts hat jüngst das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Beschluss vom
O trat. Damit wurde bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäßig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen, aus der sich möglicherweise eine wehrfähige Rechtsposition ergeben könnte (vgl. hierzu etwa VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 76 m.w.N.). 85 Im Gegensatz zu dieser neu hinzutretenden Erlaubnispflichtigkeit hat bereits der Glücksspielstaatvertrag vom 15. Dezember 2011 in § 10a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 die Erlaubnispflichtigkeit eines Betriebs von Wettvermittlungsstellen für Sportwetten vorgesehen. Letztlich konnten solche Erlaubnisse nicht erteilt werden, da das Konzessionierungsverfahren für die Veranstalter von Sportwetten nicht beendet wurde. Der Betrieb von entsprechenden Einrichtungen wurde deshalb mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts lediglich (passiv) geduldet. Das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, indes nicht gleichsetzen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446 - juris Rn. 45). 86 Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. u.a. OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris; OVG NRW. B.v. 20.2.2017 - 4 B 609/16 - juris; OVG NRW, B.v. 29.3.2017 - 4 B 919/16 - juris) steht dem nicht entgegen. Die Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da in Bayern keine rechtmäßigen Wettvermittlungsstellen bestanden. Ein Vertrauen auf den weiteren, längerfristigen oder gar zeitlich unbefristeten Betrieb der Wettvermittlungsstellen konnten Inhaber von Wettvermittlungsstellen
alledem von vornherein nicht bilden. Vielmehr mussten sie jederzeit, insbesondere auch bei der aufgrund der zeitlich begrenzten Geltung des GlüStV 2012 und der damit absehbaren Verabschiedung eines neuen Glückspielstaatsvertrages, mit einer Änderung der Rechtslage und weitergehenden Anforderungen an den Betrieb der Wettvermittlungsstellen rechnen. Dies galt umso mehr, als in anderen Bundesländern, wie beispielsweise in Berlin, schon
der alten Rechtslage Abstandregelungen für Wettvermittlungsstellen vorgesehen waren. 87 Soweit die Betreiber vor diesem Hintergrund unter Berufung auf die unionsrechtswidrige Ausgestaltung des Sportwettmonopols und ihre Grundfreiheiten längerfristige Verbindlichkeiten eingingen oder größere Investitionen tätigten, geschah dies bewusst unter der Inkaufnahme des Risikos zeitnaher Rechtsänderungen, die zur Überwindung der im bisherigen System vorhandenen Defizite in jedem Fall erfolgen mussten. Insbesondere verlangt auch das Unionsrecht selbst bei Rechtswidrigkeit des damaligen Sportwettmonopols keine - und erst recht keine sofortige - Öffnung des Markts für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle. Vielmehr steht es einem Mitgliedstaat in einer solchen Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446 - juris Rn. 35; vgl. zum Ganzen VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 77). Daran gemessen bestand - ungeachtet eines etwaigen formalen Duldungsbescheids für Wettvermittlungsstellen, demgemäß Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV eine entsprechende Übergangsregelung vorsieht - kein (schutzwürdiges) Vertrauen von Betreibern einer Wettvermittlungsstelle, dem mit Blick auf die getroffenen wirtschaftlichen Dispositionen durch angemessene Übergangs- bzw. Befreiungsregelungen zu begegnen gewesen wäre. 88
StV vor. 90 Wie soeben dargelegt konnten Betreiber einer Wettvermittlungsstelle im Grunde von vornherein kein (schutzwürdiges) Vertrauen bilden, dem mit Blick auf getroffene wirtschaftliche Dispositionen durch angemessene Übergangs- und Befreiungsregelungen wie im Spielhallenbereich zu begegnen gewesen wäre. Gleichwohl bestimmt die
StV mit Ablauf des
gewiesen haben, die Möglichkeit eröffnet, eine formelle Duldung zu erhalten. Diejenigen Anbieter bzw. Betreiber der Wettvermittlungsstellen, die sich dem Duldungsverfahren freiwillig unterworfen haben, war durch die Schaffung einer Übergangsregelung insoweit zu begegnen, als im Vertrauen auf den Bestand des formalen Duldungsbescheids getätigte Investitionen in begrenzten Maße schutzwürdig sind (vgl. dazu auch LT-Drs. 18/5861, S. 12). 91 Diesen alleinigen, rechtlich nicht zu beanstandenden Anknüpfungspunkt des Vertrauensschutzes, sieht die Antragstellerin nicht. Die von ihr zitierte Judikatur (BayVGH, U.v. 8.3.2018 - 10 B 15.990 - juris; OVG NRW, U.v. 23.1.2017 - 4 A 3244/06 - juris; HessVGH, B.v. 29.5.2017 - 8 B 2744/16 - juris) zur Frage der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Duldungsverfahren bzw. dessen Verfassungs- und Unionsrechtskonformität zieht die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Anknüpfungspunktes daher nicht in Zweifel. 92
wie vor vom terrestrischen Sportwettgeschäft ausgehenden Risiken vom Gesetzgeber nicht mehr in den Blick genommen werden dürften (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris; vgl. auch VGH BW, U.v. 10.2.2022 - 6 S 1922/20 - juris). Für die Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet bestehen auch erhebliche Hürden, wie z.B. die Notwendigkeit der Registrierung, Altersverifizierung, die Verfügungsbefugnis über ein Giro-Konto und ein Handy. 99 Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass die Abstandsregelung
StV für abhängig Erkrankte, die - wie vorliegend die nahe gelegene - Suchtberatungs- und Behandlungsstellen aufsuchen, auf ihrem Weg zu diesen Einrichtungen gerade nicht dem Sportwettenangebot der Wettvermittlungsstelle ausgesetzt sein sollen. Diese Situation, die nur bei der terrestrischen Wettvermittlung auftreten kann, gilt es durch die Abstandsregelung zu verhindern. 100 dd) Rechtliche Bedenken in Bezug auf die Kohärenz ergeben sich auch nicht daraus, dass für staatliche Toto-/Lotto-Annahmestellen - des ODDSET-Sportwettangebots - keine Abstandsregelungen existieren. 101 Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass es mit dem Mindestabstandsgebot nicht um eine Monopolisierung bestimmter Glücksspielarten geht, sondern lediglich eine räumliche Steuerung der Angebote. Daher kann im Rahmen der Betrachtung der Kohärenz auch nicht verlangt werden, dass der Gesetzgeber für alle Glücksspieltypen gleichförmige Regelungen trifft, konkret also dafür Sorge trägt, dass in dem vorgesehenen Mindestabstand ein jegliches Angebot an Glücksspielen gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies wäre nur insoweit angezeigt, als auch andere Formen des Glücksspiels in gleicher Weise Gefahren für Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen erzeugten, was
den obigen Ausführungen nicht zutrifft. Der Gesetzgeber durfte deshalb eine differenzierte Gefahreneinschätzung treffen und abweichende gesetzliche Rahmenbedingungen für die staatlichen Toto-/Lotto-Annahmestellen schaffen (vgl. EuGH, U.v. 8.9.2010 - Stoß, C-316/07 u.a. - juris Rn. 90 ff.; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 52). 102 Dies gilt umso mehr, als solche Annahmestellen auf Grund ihres Gepräges von vornherein nicht geeignet erscheinen, in gleichem Maße anziehend auf Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen zu wirken. Sie unterscheiden sich namentlich im Hinblick auf Art und Umfang der angebotenen Glücksspiele. Der überwiegende Teil des Angebots besteht aus Lotterien. Soweit dort Sportwetten vermittelt werden, gibt es typischerweise eine (wesentlich) geringere Angebotspalette. Insbesondere fehlt es an Livewetten, denen ein besonders hohes Suchtpotenzial zugeschrieben wird (vgl. auch LT-Drs. 18/5861, S. 9). Zur Wesensverschiedenheit trägt dessen ungeachtet namentlich der Umstand bei, dass Annahmestellen neben dem staatlichen Glücksspielangebot Artikel des täglichen Lebens wie Zeitungen, Tabakwaren, Schreibwaren, Getränke und Snacks führen, so dass auch Kunden, die nicht an einem Glücksspiel teilnehmen wollen, den Eindruck der Annahmestelle prägen. Schon deshalb ist ihnen eine völlig andere Gestaltung und Atmosphäre zu eigen. Die Tatsache, dass dort gerade auch Kunden ein- und ausgehen, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst sind, gibt den Annahmestellen ein anderes, alltäglicheres und weniger auf die Befriedigung des Spieltriebs ausgerichtetes Gepräge (vgl. auch LT-Drs. 18/5861, S. 9). Dahingegen finden sich in einer Wettvermittlungsstelle ausschließlich Kunden, die Sportwetten abschließen möchten und sich hierfür gegebenenfalls auch über Stunden in den typischerweise aufgrund ihrer Gestaltung sowie ihres Angebots zum längeren Verweilen einladenden Räumlichkeiten aufhalten (vgl. auch VG Berlin, B.v. 12.6.2020 - 4 L 290/19 - juris Rn. 34 ff.). 103
alledem steht es nicht zu erwarten, dass ein Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen zu einer stärkeren Wahrnehmung und ggf. Nutzung im Umgriff von Einrichtungen i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV befindlicher Toto-/Lotto-Annahmestellen führt sowie damit o.g. gesetzgeberische Ziele einer Begrenzung des Einflusses von Glücksspielen auf Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen konterkariert (vgl. zum Ganzen auch VG Leipzig, B.v. 31.1.2022 - 5 L 23/22 - juris Rn. 69 f.). 104 Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sie wegen der unterschiedlichen Reglementierung von Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft (Art. 7 AGGlüStV) und der Wettvermittlung staatlicher Toto-/Lotto-Annahmestellen im Nebengeschäft (Art. 7a AGGlüStV) nicht die Möglichkeit habe, ein Vertriebsnetz unter den Einschränkungen des Art. 7a AGGlüStV aufzubauen, geht der Einwand fehl. Beide Vertriebsformen sind wesensverschieden und haben unterschiedliche Gefährdungspotenziale, so dass weder eine Ungleichbehandlung wesentlich Gleichem noch eine inkohärente Reglementierung erkennbar ist. Die Regelung des Art. 7a AGGlüStV tritt unabhängig hiervon mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft, erlaubt übergangsweise die Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen für die ausweislich der vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt veröffentlichten sog. White-List konzessionierte Sportwettveranstalterin O. S2. GmbH und dient letztendlich aber im Einklang mit §§ 21a Abs. 2 und 29 Abs. 6 GlüStV 2021 der konsistenten Abwicklung des übergangsweise begrenzten Sportwettangebots: So war bislang in zahlreichen staatlichen Toto-/Lotto-Annahmestellen die Teilnahme an Sportwetten möglich. Die Veranstaltung dieser Sportwetten diente dem - mit Inkrafttreten des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags 2021 für Sportwetten entfallenden - staatlichen Auftrag aus § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012/ 2020, ein ausreichendes Glücksspielangebot als Alternative zum Schwarzmarkt sicherzustellen. Ein insoweit übergangsweise beschränktes Sportwettangebot ermöglicht Kunden und Betreibern der Annahmestellen, sich auf die Rechtsänderung einzustellen. Dies dient letztlich auch einer Vermeidung der Abwanderung von bisherigen Teilnehmern der Sportwette „Oddset“ in den Schwarzmarkt (vgl. LT-Drs. 18/11128, S. 161). 105
der damaligen zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages - zu diesem Zeitpunkt im Gang befindliche Konzessionsvergabe vorläufig „bis zur
holung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens“ gestoppt (vgl. VG Darmstadt, B.v. 1.4.2020 - 3 L 446.20.DA - juris Rn. 30 ff.). Die (spätere) Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens zur Erteilung der Sportwettkonzessionen blieb damit weiterhin möglich. Eine solche Heilung ist zum derzeitigen Sach- und Streitstand
Rücknahme des Eilantrages im Beschwerdeverfahren und Verfahrenseinstellung auch infolge der danach erteilten Erlaubnisse für Sportwettveranstalter erfolgt. 109 Es ist davon auszugehen, dass derzeit diskriminierungsfrei sowie transparent über die Erlaubnisse für Sportwettveranstalter
dem GlüStV 2021 entschieden wird respektive die
Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt damals (etwaig) rechtswidrige Vergabe von Sportwettkonzessionen abgestellt oder geheilt wurde. Jedenfalls ist Gegenteiliges nicht ersichtlich. Eine solche Heilung kann für eine (
geholte) transparente sowie diskriminierungsfreie Durchführung u.a. durch eine
trägliche Information von potentiellen Interessenten, eine gewährte Möglichkeit von Aufklärungsgesprächen oder eine pauschale Zurückversetzung bzw. Neuansetzung des Verfahrens erfolgen. 110 Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrem Einwand bereits insofern nicht durchzudringen vermag, als die Frage einer tatsächlich diskriminierungsfreien und transparenten Durchführung des Erlaubnisverfahrens für Sportwettveranstalter bzw. ob eine
den (Verfahrens-)Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages erteilte oder abgelehnte Erlaubnisentscheidung (im Einzelfall) rechtmäßig ist, zwar jeder Bewerber gerichtlich überprüfen lassen kann, nicht jedoch die Antragstellerin. Sie ist nicht zum Kreis der Interessenten der Sportwettveranstalter zu rechnen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin, zumal ihr Vertragspartner - der Sportwettveranstalter T. - eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten innehat, insofern auf die etwaige Verletzung eines Verfahrensanspruchs berufen kann. 111 k) Auch an der Verfassungsmäßigkeit der Abstandsregelung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 112 aa) Die Mindestabstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV erweist sich als eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 GG. 113
diesen Maßgaben hat die Antragstellerin keine solchen entsprechend qualifizierten und damit durchgreifenden Gründe substantiiert vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. 122 Die im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Untersagung dient v.a. der Verhinderung von Glücksspielsucht und Wettsucht sowie dem Jugend- und Spielerschutz und demgemäß dem Schutz überragender Rechtsgüter, namentlich dem Gesundheitsschutz (Art. 2 Abs. 2 GG). Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private (berufliche bzw. unternehmerische) Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung vorliegend zurückzustehen. Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie in ihren Wirtschaftsgrundrechten
Marktfreiheiten
Die Antragstellerin behauptet insoweit lediglich wirtschaftliche Einbußen. 123 Der Verweis auf einen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg vom 15. März 2022 (1 VB 156/21) erfolgreichen Antrag einer Spielhallenbetreiberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ablehnende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur vorläufigen Duldung ihrer Spielhalle im Eilrechtsschutzverfahren ändert hieran nichts. Zunächst ist der Maßstab der Entscheidung ein anderer als im vorliegenden Verfahren, zumal sich das Landesverfassungsgericht nicht an dem bereits dargelegten Regelungsverhältnis des § 80 Abs. 2 VwGO zu orientieren hat (vgl. VerfGH BW, B.v. 15.3.2022 - 1 VB 156/21 - juris Rn. 19 ff.). Des Weiteren ersetzt der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidung nicht eine - substantiierte - Darlegung ihrer wirtschaftlichen Einbußen (vgl. a.a.O.). Schließlich ist die in Bezug genommene Entscheidung weder tatsächlich noch inhaltlich übertragbar. Denn die Antragstellerin betreibt weder nur die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle und verfügt damit nur über diese Einnahmequelle noch ist substantiiert dargelegt oder ersichtlich, dass die Antragstellerin ohne den Weiterbetrieb insgesamt in ihrer Existenz gefährdet wäre (vgl. dazu VerfGH BW, B.v. 15.3.2022 - 1 VB 156/21 - juris Rn. 23). Ein Anspruch auf Duldung besteht bei - wie hier - materieller Illegalität nicht. Auch inhaltlich fehlt es einer vergleichbaren Situation zwischen der zitierten Entscheidung und dem vorliegenden Verfahren. Bereits
StV 2012 war die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen erlaubnispflichtig. Die zitierte Entscheidung fußt auf dem hiervon anders zu beurteilenden wirtschaftlichen Interesse bei Bestandsspielhallen (VerfGH BW, B.v. 15.3.2022 - 1 VB 156/21 - juris Rn. 2 ff.). Mit der erstmaligen Schaffung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht neben der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht wurde bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäßig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen, aus der sich möglicherweise eine wehrfähige Rechtsposition ergeben könnte. 124 4. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. 125 a) Die Zwangsgeldandrohungen sind
summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Sie beruhen auf Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 5 VwZVG und sind als geeignete und gleichzeitig mildeste Mittel vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die Höhe der Zwangsgeldandrohungen, für welche das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin maßgeblich ist, steht mit Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG in Einklang. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bemisst sich
der Fortführung des Betriebs in der Wettvermittlungsstelle. Davon ausgehend ergibt sich ein geschätztes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin, das in der Höhe der angedrohten Zwangsgelder liegen dürfte. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Auf die zu Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angestellten Ausführungen wird im Übrigen entsprechend Bezug genommen. 126 Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin für die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung in Ziffer 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids keine Frist gesetzt wurde.
dem Wortlaut der Regelung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist für die Erfüllung der mit einer Zwangsgeldandrohung durchzusetzenden Verpflichtung zwar im Grunde eine Frist zu bestimmen. Allerdings gilt dies
herrschender Auffassung unmittelbar nur für die Durchsetzung von Handlungs-, nicht aber von Duldung- oder Unterlassungspflichten (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 15.6.2000 - 4 B 98.819 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 24.9.1985 - 20 B 85 A.17 - juris Ls. 2). In solchen Fällen ist eine Fristsetzung nur erforderlich, wenn die Erfüllung der Duldungs- oder Unterlassungspflicht (ausnahmsweise) weitere Handlungen oder Vorkehrungen nötig macht und daher eine gewisse „Reaktionsfrist“ geboten erscheint. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine sofortige Einstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich wäre. Der Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge kann
Aktenlage sofort unterlassen werden. Besondere Vorkehrungen sind hierfür nicht zu treffen. Etwas Anderes wurde auch von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Der pauschale Einwand, es fehle an einer ausreichenden Frist, geht daher fehl. 127 (Gesonderte) Bedenken gegenüber den übrigen Zwangsgeldandrohungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 128 b) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, fällt im Übrigen auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus. 129 Der Sache
gelten die Ausführungen zu Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids entsprechend, weil die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 des Bescheids ebenso kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (Art. 21a VwZVG). Auf die Ausführungen zur zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallenden (reinen) Interessensabwägung wird insoweit Bezug genommen. 130 Dessen ungeachtet gilt, dass die Zwangsgeldandrohungen quasi als Folgeentscheidung der (tatsächlichen) Umsetzung der Untersagungsverfügungen dienen. Allein darauf abgestellt, dass die Anordnungen im Rahmen der Glücksspielaufsicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, ist daher im Regelfall auch davon auszugehen, dass im Hinblick auf eine Folgeentscheidung dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Gesichtspunkte, welche zu einer gegenläufigen Beurteilung führen könnten, sind vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. 131 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 132 6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.2, 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.