OLG Bamberg, Urteil v. 27.01.2022 – 1 U 127/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Urteil v. 27.01.2022 – 1 U 127/21 Download Drucken Titel: Auslegung des Begriffs des Erdrutschs in Wohngebäudeversicherungsbedingungen Normenketten: WGB 2008 K6, K7 BGB § 133, § 157 Leitsätze: 1. Bei einem Erdrutsch im Sinne der Wohngebäudeversicherungsbedingungen muss es sich um einen plötzlichen, sinnlich wahrnehmbaren Vorgang handeln (anders BGH BeckRS 2022, 34286). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers fallen sich langsam über Jahre hinweg vollziehende Erdbewegungen nicht unter den Begriff des Erdrutschs. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wohngebäudeversicherung, Erdrutsch, Erdfall, Erdkriechen, Versicherungsbedingungen, Auslegung Vorinstanz: LG Bamberg, Endurteil vom 18.03.2021 – 41 O 301/20 Ver Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 09.11.2022 – IV ZR 62/22 Weiterführende Hinweise: Revision zugelassen Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 18.03.2021 (Az.: 41 O 301/20 Ver) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das unter Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Bamberg sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung. 2 1. Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks … in …. Dieses liegt am vorderen Rand einer vor etwa 80 Jahren am Hang aufgeschütteten Terrasse. 3 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (P. Nr. 0001), die mit einer Selbstbeteiligung von 200,00 € Elementarschäden wie Erdrutsch und Erdfall gemäß Nachtrag vom 12.03.2009 umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen der X. P. (APB 01/08), die Wohngebäudeversicherungsbedingungen der X. P. (WGB 01/08) und die Klauseln zu den Wohngebäudeversicherungsbedingungen der X. P. (WGB 01/08, Anlage K 1a) zugrunde. In diesen ist unter dem Punkt „K.6 Erdfall“ ausgeführt: „Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen“, und unter „K.7 Erdrutsch“: „Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“. 4 Am Haus des Klägers und auf der zugehörigen Terrasse traten Schäden in Form von Rissbildungen auf. Der Kläger zeigte die Schäden bei der Beklagten an und gab als Schadenstag den 01.09.2018 an. Nach beklagtenseits veranlasster Begutachtung lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 24.11.2018 und in der weiteren folgenden Korrespondenz ab. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2019 auf, den Kostenvorschuss von 20.000,00 € bis zum 08.02.2019 zu zahlen. 5 2. Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, die Schäden inner- und außerhalb des Hauses seien erstmals im August 2018 aufgetreten, stellten typische Anzeichen eines Erdrutsches dar und seien einzig und allein mit einem Erdrutsch erklärbar. Sie seien durch nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht worden. Das Gebiet um das versicherte Gebäude sei als typisches Erdfall-/Erdsenkgebiet erfasst, es befinde sich innerhalb eines Gefahrenhinweisbereichs für tiefgehende Rutschungen und liege im Erdrutschgefährdungsbereich. Für die Rissinstandsetzung und Malerarbeiten seien geschätzte Aufwendungen in Höhe des als Vorschuss geltend gemachten Betrags (inklusive Steuern) erforderlich. Für die gesamte Beseitigung der vom Versicherungsfall erfassten Schäden seien Kosten im Bereich von insgesamt 100.000,00 € zu erwarten. 6 Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Schadensfall im Sinne der Wohngebäudeversicherung durch Erdrutsch oder Erdfall vorliege. 7 Der Kläger hat in erster Instanz begehrt festzustellen, dass die Beklagte auf Grund des bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrags (P. Nr. 0001) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, über die Ziffer 2. des Klageantrags hinausgehende versicherten entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem angenommenen Schadenseintritt an seinem Hausgrundstück zu erstatten. Des Weiteren hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 20.000,00 € nebst Verzinsung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. 8 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass konkrete Anknüpfungstatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines versicherten Ereignisses ergeben könnte, schon gar nicht vorgetragen seien. Zudem liege hier weder ein Erdfall noch ein Erdrutsch vor. 9 Wegen des Parteivortrags 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils verwiesen. 10 Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 18.03.2021 abgewiesen. 11 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die geltend gemachten Schäden auf einem naturbedingten Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen, mithin einen Erdfall im Sinne der vertraglichen Definition beruhten, sondern ausdrücklich Rutschungen des Untergrundes geltend gemacht. 12 Der Kläger trage aber auch keine hinreichend konkreten Tatsachen dafür vor, dass ein Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen, nämlich ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen, vorliege. 13 Darüber hinaus erfülle der klägerseits geschilderte Vorgang der nicht augenscheinlichen Rutschungen des Untergrundes von wenigen Zentimetern pro Jahr nicht den Begriff des Erdrutsches als naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Erdmassen. Darunter falle aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht ein allmählicher länger andauernder und nicht wahrnehmbarer Vorgang. 14 Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 15 3. Gegen diese dem Kläger am 19.03.2021 zugestellten Entscheidung wendet dieser sich mit seiner am 14.04.2021 eingelegten und am 21.06.2021 binnen der bis dahin verlängerten Frist begründeten Berufung, mit der er seine in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt. 16 Die Berufung vertritt die Auffassung, entgegen der Auffassung des Landgerichts liege ein „Abrutschen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen auch bei einem allmählichen Lösen und Verlagern von Bodenbestandteilen vor, wenn in einem Hanggelände der Boden nur langsam abgleite. Ein verständiger Versicherungsnehmer könne davon ausgehen, dass auch ein allmähliches Lösen und Verlagern von Bodenbestandteilen, welches dann im weiteren Verlauf zu einer Beschädigung des Hauses führt, vom Versicherungsvertrag umfasst sei. Die Unklarheit im Wortlaut gehe zu Lasten der Beklagten. 17 Die aus vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Beschädigungen seien nur durch ein langsames und stetiges Abrutschen des Untergrundes zu erklären. 18 Es sei auch nicht zutreffend, dass der Kläger nicht ausreichend dazu vorgetragen habe. Das Gericht hätte aufgrund des Sachvortrags des Klägers ein Sachverständigengutachten zur Ursache der Schäden erholen müssen. 19 Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18.03.2021, zugestellt am 19.03.2021, Az.: 41 O 301/20 Ver wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auf Grund des bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrags (P. Nr. 0001) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, über die Ziffer 2. des Klageantrags hinausgehende versicherten entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem angenommenen Schadenseintritt am Hausgrundstück …, … vom 01.09.2018 zu erstatten. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Vorschuss in Höhe von 20.000,00 € nebst Verzinsung hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2019 zu zahlen. 4. Die beklagte Partei wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. 20 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. 22 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 21.06.2021 (Blatt 98 ff. d.A.) und in der Berufungserwiderung vom 03.08.2021 (Blatt 108 ff. d.A.) Bezug genommen. II. 23 Die Berufung ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO), ist in der Sache jedoch nicht begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, wird Bezug genommen. 24 Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen: 25 Der Senat folgt dem Erstgericht darin, dass unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags nicht von einem eine Leistungspflicht der Beklagten auslösenden Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen ist. 26 1. Nach der unter K.7 der WGB 01/08 (dort S. 19) wiedergegebenen Definition ist ein Erdrutsch ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. 27 Zur Frage, ob unter einem so definierten „Erdrutsch“ im Sinne der AVB nur plötzliche, sinnlich wahrnehmbare Vorgänge zu verstehen sind oder ob darunter auch ein langsames, sinnlich nicht wahrnehmbares Abgleiten von Gesteins- oder Erdmassen fällt, insbesondere, ob es sich bei einem langsamen, sinnlich nicht wahrnehmbaren Abgleiten von Erdmassen in einem Hanggelände um einen „Erdrutsch“ im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt, werden in der Rechtsprechung divergierende Auffassungen vertreten: 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.