VG München, Gerichtsbescheid v. 04.11.2022 – M 15 K 22.31945 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Gerichtsbescheid v. 04.11.2022 – M 15 K 22.31945 Download Drucken Titel: Verfristete Klage gegen asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung Normenkette: AsylG § 10 Abs. 4 S. 4, § 74 Abs. 1 Leitsatz: Auf den Zeitpunkt der Aushändigung eines Bescheids an den Asylbewerber ist für den Beginn der Klagefrist nur dann abzustellen, wenn dieser innerhalb von drei Tagen ab der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung liegt; wird der Bescheid dagegen in dieser Zeit nicht ausgehändigt, so ist der dritte Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung maßgebend für den Fristbeginn (Anschluss an VGH München BeckRS 2019, 27565). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht, Herkunftsland: Albanien, Versäumung der Klagefrist, Verletzung der Mitwirkungspflicht, Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Asylverfahren, Klagefrist, Aufnahmeeinrichtung, Zustellungsfiktion Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ist Staatsangehöriger Albaniens und christlichen Glaubens. Sein am … … 2017 gestellter Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom … … 2017 abgelehnt. 2 Am … … 2022 stellte er einen Asylfolgeantrag und gab im Wesentlichen an, dass die Behörde für kommunistische Akten es im Jahr 2018 abgelehnt habe, ihm seine Akte der kommunistischen Staatssicherheit zu geben. Aufgrund dessen sei sein Leben in Albanien in Gefahr. Es gebe Beschuldigungen des Geheimdienstes, dass er in den 1980er Jahren umgebracht habe werden sollen. 3 Mit Bescheid vom … … 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig (Nr. 1) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom … … 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Nr. 2). 4 Der Antrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen (§ 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG). Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass ihm seitens der Behörden eine gewünschte Antwort nicht zugekommen sei, widersprächen diese Angaben den vorliegenden Erkenntnissen hinsichtlich Albaniens. Auch sei nicht erkennbar, weshalb das Leben des Klägers deshalb bedroht sei. Schließlich hätten die Befürchtungen aus dem Jahr 1989 bereits in den Asylverfahren in Italien und der Schweiz vorgebracht werden können, weshalb sie jedenfalls präkludiert seien. Beweismittel i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG lägen nicht vor. 5 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung gemäß § 49 VwVfG rechtfertigten, lägen nicht vor. Aus den zweifelhaften Angaben des Klägers würden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine differenzierte Prüfung der Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ergeben. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der derzeit herrschenden Corona-Pandemie. 6 Der Bescheid ging ausweislich der Bestätigung der Aufnahmeeinrichtung M* … am … … 2022 bei der Aufnahmeeinrichtung ein. Der Kläger habe die Aufnahmeeinrichtung verlassen und sein Aufenthaltsort sei gegenwärtig nicht bekannt. 7 Hiergegen erhob der Kläger am … … 2022 zur Niederschrift Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
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