LG Regensburg, Beschluss v. 07.11.2022 – 42 O 182/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Regensburg, Beschluss v. 07.11.2022 – 42 O 182/22 Download Drucken Titel: Befangenheit wegen Kenntnis von Ermittlungsverfahren? Normenkette: ZPO § 42 Leitsatz: Liegt eine frühere Tätigkeit einer Richterin als Staatsanwältin länger zurück und weisen die dortigen Erkenntnisse keinen Zusammenhang mit dem Zivilverfahren auf, ist eine Befangenheit selbst dann nicht gegeben, wenn die Richterin in der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass ihr eine Partei aus ihrer früheren Tätigkeit als Staatsanwältin in der Wirtschaftsabteilung bekannt ist. (Rn. 9 – 12) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zivilverfahren, Staatsanwältin, Befangenheit, dienstliche Kenntnis Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.12.2022 – 8 W 3317/22 Tenor Das Ablehnungsgesuch der Beklagtenseite vom 13.09.2022 gegen Frau Richterin am Landgericht wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. 1 Im vorliegenden Verfahren fand am 13.09.2022 die mündliche Verhandlung statt. 2 Hierbei stellte noch im Rahmen der Güteverhandlung der Beklagienvertreter folgenden Antrag: „Es wird beantragt, die zuständige Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dies aus dem Grund, dass sie im Rahmen der Güteverhandlung erwähnt hat, dass ihr die Firma … sowie weitere Firmen unter ähnlichen Firmennamen aus ihrer Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft, dort in der Wirtschaftsabteilung, bekannt sind“. 3 Auf die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin vom 13.09.2022 hierzu wird Bezug genommen. 4 Die Klagepartei beantragt, den Befangenheitsantrag zurückzuweisen. Auf die Stellungnahme vom 30.09.2022 wird verwiesen. 5 Beklagtenseits wurde eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben. II. 6 Der Ablehnungsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 42 ZPO liegen nicht vor. 7 Nach dieser Vorschrift kann ein Richter/eine Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Erforderlich sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Befangenheit mein: eine unsachliche innere Einstellung des Richters, die sich störend auf seine Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Beteiligten des konkreten Verfahrens auswirken kann (vgl. Zöller, Vollkommer, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.