AG Erding, Endurteil v. 25.01.2022 – 113 C 3321/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Erding, Endurteil v. 25.01.2022 – 113 C 3321/21 Download Drucken Titel: Sicherheitsvorfall als außergewöhnlicher Umstand – angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Verspätung Normenkette: Fluggastrechte-VO Art. 5 Abs. 3 Leitsätze: 1. Es handelt sich um einen außergewöhnlichen Umstand iSV Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO, wenn die Verspätung darauf beruht, dass der Flughafen dem sich bereits auf dem Rollfeld abflugbereiten Flugzeug wegen eines Sicherheitsvorfalls Startverbot erteilt. (Rn. 7 – 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Luftfahrtunternehmen kommt seiner Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zur zumutbaren Weiterbeförderung zu ergreifen, ausreichend nach, wenn es sämtliche anderweitigen Ersatzbeförderungen automatisiert geprüft und bei Verfügbarkeit auch als Alternativbeförderung herangezogen hat. Eine Darlegung der Gründe für die fehlende Verfügbarkeit ist nicht unbedingt erforderlich. (Rn. 16 – 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sicherheitsvorfall, außergewöhnlicher Umstand, Alternativbeförderung, Verringerung der Verspätung, automatisierte Prüfung, Verfügbarkeit, Darlegung fehlender Verfügbarkeit, VO (EG) 261/2004 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt. Entscheidungsgründe 1 Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. I. 2 Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet. A) 3 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 600,00 € aus Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004, da sich die Beklagte vorliegend erfolgreich auf die Haftungsbefreiung des Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berufen kann. 4 Der Fluggast MH sollte am 10.10.2018 von München über Frankfurt (am Main) nach Shanghai befördert werden. Der Flug von München nach Frankfurt (am Main) mit der Flugnummer ... sollte planmäßig am 10.10.2018 um 20:00 Uhr Ortszeit (18.00 UTC) starten und am 10.10.2018 um 21:00 Uhr Ortszeit (19.00 UTC) landen. Der Flug von Frankfurt (am Main) nach Shanghai mit der Flugnummer ... sollte planmäßig am 10.10.2018 und 22:05 Uhr Ortszeit (20.05 UTC) starten und am 11.10.2018 um 14:50 Uhr Ortszeit landen. 5 Der Flug ... war jedoch verspätet und erreichte Frankfurt (am Main) erst am 10.10.2018 um 23:10 Uhr Ortszeit (21.10 UTC). Durch die Verspätung konnte der Anschlussflug ... nicht erreicht werden. Nach alledem erreichte der Zedent nach erfolgter Ersatzbeförderung sein Endziel zwar erst mit einer Verspätung von 24 Stunden und 29 Minuten. 6 Zur Überzeugung des Gerichts steht aber fest, dass die Verspätung darauf beruhte, dass es einen Sicherheitsvorfall am Flughafen in München gegeben hat (1.) und die Beklagte die eingetretene Verspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden können (2.). 7 1. Die Beklagte kann sich im Streitfall erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berufen. 8 Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wie beispielsweise Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte (vgl. EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia - Linee Aeree Italiana SpA, NJW 2009, 347 und BGH, Urteil vom 12.11.2009 -Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070). Namentlich handelt es sich nach Nr. 14 der Erwägungsgründe auch bei mit der Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarende, unerwartete Sicherheitsrisiken um einen solchen außergewöhnlichen Umstand. 9 Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt am Flughafen München einen sicherheitsrelevanten Vorfall gegeben hat, welcher allein dazu führte, dass der Flug ... derart verspätet war, dass der Zedent den Anschlussflug verpasst hat. 10 So bestätigte der Zeuge B., angestellter Referent der Verkehrszentrale bei der Beklagten, in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2021 den Vortrag der Beklagten und gab an, dass der streitgegenständliche Flug mit der Nummer ... pünktlich in München verfügbar gewesen und um 18:07 Uhr (UTC) off Block gegangen sei. 11 Zuvor sei es um 17:27 Uhr (UTC) zu einem Sicherheitsvorfall am Flughafen München im Terminal 2 gekommen, da ein Alarm durch das Öffnen eines Türnottasters ausgelöst worden sei. Um 18:03 Uhr (UTC) sei ein allgemeiner Abfertigungsstopp von der Bundespolizei für den gesamten Flughafen verhängt worden. Es seien keine Starts mehr möglich gewesen, auch keine weiteren Passagierbewegungen zwischen den Terminals und dem Satelliten. Der Flug ..., der sich schon auf dem Weg zur Startbahn befunden habe, habe nicht abheben dürfen. Er sei um 18:43 Uhr (UTC) wieder an der Parkposition angekommen. Der Abfertigungstopp im Terminal 2 sei um 19:18 Uhr (UTC) aufgehoben worden, weil der den Vorfall auslösende Passagier aufgegriffen wurde. Die Parkposition sei um 20:24 Uhr (UTC) nach erneuter Flugvorbereitung wieder verlassen worden und der Start sei um 20:35 Uhr (UTC) erfolgt. Um 21:07 Uhr (UTC) sei das Flugzeug in Frankfurt gelandet und die Parkposition um 21:21 Uhr (UTC) erreicht worden. 12 Ob nach dem Zwischenfall und vor dem Start am Flughafen München Passagiere das Flugzeug verlassen haben, könne er nicht sicher sagen, dies habe - wenn es so war - zu einer Verzögerung zwischen 30 und 45 Minuten geführt. Auch in diesem Fall hätte der Fluggast den Flug ... verpasst, da dieser die Parkposition bereits um 20:25 Uhr (UTC) verlassen habe. 13 Die Ausführungen des Zeugen B. waren schlüssig. Zweifel an den Angaben des Zeugen bestehen nicht. Die Angaben erfolgten auch - wenngleich der Zeuge als Mitarbeiter der Beklagten mit dem Unternehmen ersichtlich in einem „Lager“ steht - sachlich und ohne erkennbaren Eifer zur Entlastung der Beklagten. Insbesondere räumte der Zeuge unumwunden auch ein, dass er zum Teil keine Angaben zu den gefragten Details machen könne. 14 Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Verspätung des Zubringerfluges von München nach Frankfurt am Main auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Denn auf einen sicherheitsbedingten - von der Bundespolizei angeordneten - Abfertigungsstopp hat die Beklagte keinen Einfluss. 15 Dabei kann nach der Rechtsprechung der multikausalen Verspätung auch dahinstehen, ob ein eventuelles Aussteigen von Passagieren im Rahmen der Exkulpation zu berücksichtigen ist, denn jedenfalls hat es sich zeitlich kausal nicht ausgewirkt. 16 2. Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens, welche unter den gegebenen Umständen hätten ergriffen werden können, um die eingetretene Verspätung von 24 Stunden und 29 Minuten zu vermeiden oder zu reduzieren, waren im Streitfall nicht gegeben. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.