LG München I, Endurteil v. 29.04.2022 – 10 O 14333/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 29.04.2022 – 10 O 14333/20 Download Drucken Titel: Schadensersatz gegen die Herstellerin für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nach dessen Weiterveräußerung Normenketten: BGB § 31, § 826 ZPO § 138 Abs. 3, § 287 Leitsätze: 1. Zur VW-Abgasskandal-Thematik vgl. grundlegend BGH BeckRS 2020, 10555; vgl. auch die Aufzählung ähnlich gelagerter VW-Diesel-Fälle bei BGH BeckRS 2022, 13979 (dort Ls. 1); OLG Koblenz BeckRS 2020, 22694 (dort Ls. 1) und OLG Naumburg BeckRS 2020, 28579 (dort Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Schaden entfällt nicht nachträglich durch die spätere Weiterveräußerung des Fahrzeugs; es ist jedoch der durch den Weiterverkauf erzielte Erlös von dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis in Abzug bringen (ebenso BGH BeckRS 2021, 24668). (redaktioneller Leitsatz) 3. Zu typischen Detailfragen aus VW-Dieselfällen hier: Gesamtlaufleistung 250.000 km; Verzugszinsen; Geschäftsgebühr von 1,3 als vorgerichtliche Anwaltskosten aus berechtigter KLageforderung. (Rn. 24, 26 und 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, EA 189, unzulässige Abschalteinrichtung, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Motorsteuerungssoftware, Umschaltlogik, Nutzungsentschädigung, Weiterveräußerung, Verkaufserlös, Verjährung Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 25.02.2021 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.960,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2020 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.463,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines vom sog. „VW-Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs. 2 Der Kläger hat am 03.04.2013 einen gebrauchten Pkw der Marke … zum Preis von 22.140 € von der … erworben. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 54.000 km. Der Kläger hat das Fahrzeug später bei einem Kilometerstand von 172.000 km zu einem Kaufpreis von 850,00 € weiterverkauft. 3 Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA 189 der Beklagten ausgestattet. Bis zur Entwicklung des sog. Software-Updates kannte die Motorsteuergeräte-Software des Fahrzeugs zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. Im NOx-optimierten Modus 1, der im NEFZ aktiv ist, kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, war der partikeloptimierte Modus 0 aktiv. Weil es im normalen Straßenverkehr praktisch ausgeschlossen ist, den NEFZ nachzufahren, befand sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgehend im Modus 0 (vgl. Klageerwiderung vom 11.01.2021, Seite 9, Bl. 22 d.A.). 4 Die Beklagte wurde außergerichtlich durch anwaltliches Schreiben aufgefordert, den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von 12.463,92 € bis zum 29.10.2020 zu zahlen. 5 Der Kläger behauptet, dass die Entwicklungsabteilung der Beklagten nicht ohne Kenntnis des Vorstands die Software serienmäßig in die Motorserien aller konzernangehöriger Fabrikate habe einbauen lassen. Die Beklagte habe aufgrund einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. 6 Der Kläger behauptet ferner, er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er bei Erwerb des Fahrzeugs von der implementierten Abschalteinrichtung und ihren Auswirkungen gewusst hätte. 7 Da die Beklagte selbst mit einer Laufleistung der EA 189-Motoren von 300.000 km plane, müsse zwingend bei der Bezifferung der Nutzungsentschädigung von einer Gesamtlaufleistung von mindestens 250.000 km ausgegangen werden. Die Analyse des Gebrauchtwagenmarkts der Passat-Baureihen B 5, B 6 und B 7 habe ergeben, dass Volkswagen-Fahrzeuge in Verbindung mit Dieselmotoren durchaus in großen Stückzahlen Laufleistungen von über 300.000 km erreichen. 8 Die Beklagte sei zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers auf Basis einer 2,0 Geschäftsgebühr verpflichtet. 9 Das Gericht hat in der Sitzung am 25.02.2021 gegen den säumigen Kläger folgendes Versäumnisurteil erlassen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 10 Gegen das seinem Prozessbevollmächtigen am 02.02.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2021, der am selben Tag bei Gericht einging, Einspruch eingelegt. 11 Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Das Versäumnisurteil vom 25.02.2021 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 12.463,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2020. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.424,48 außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2020 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. 13 Die Beklagte hat zunächst die Einrede der Verjährung erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 31.03.2022 hat die Beklagte jedoch erklärt, dass sie die erhobene Einrede der Verjährung fallen lassen (Protokoll vom 31.03.2022, Seite 2, Bl. 346 d.A.). 14 Die Beklagte behauptet, dass das Fahrzeug technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei. Es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Es bestehe auch nicht die Gefahr des Entzugs der erteilten Typengenehmigung. Nach der Installation des sog. Software-Updates werde die Umschaltlogik beseitigt. Das Software-Update habe auch keine negativen Folgen. Der Kläger habe keinen endkundenbezogenen Schädigungsvorsatz der Beklagten dargelegt. Die Sachverhaltsermittlungen insbesondere zur Kenntnisnahme damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts seien noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte verfüge derzeit über keine Erkenntnisse darüber, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts - einschließlich der … - an der Entwicklung der Umschaltlogik des Dieselmotors EA189 beteiligt waren oder die Entwicklung der Umschaltlogik seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt haben. Die damaligen Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten erst am Wochenende des 19./20.09.2015 von der Verwendung der Umschaltlogik in europäischen Dieselfahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 erfahren. Dem Kläger sei durch den Vertragsschluss auch kein kausaler Schaden entstanden. Der Kausalitätsnachweis sei nicht erbracht. 15 Die Laufleistung sei nach der vom Landgericht Ingolstadt favorisierten degressiven Berechnungsmethode (Ingolstädter Formel) zu berechnen. Bei Berechnung nach der linearen Methode sei die Annahme einer Gesamtlaufleistung von über 250.000 km nicht gerechtfertigt. 16 Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren könnten allenfalls in Höhe einer 1,3-Gebühr geltend gemacht werden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. 19 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.960,82 €. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.