VG Regensburg, Beschluss v. 13.04.2022 – RO 2 S 22.138 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 13.04.2022 – RO 2 S 22.138 Download Drucken Titel: Nachbarantrag gegen Wohnkomplex - Änderungsantrag der Baugenehmigungsbehörde im Eilverfahren Normenketten: BauNVO § 12 Abs. 2 VwGO § 80 Abs. 7 Leitsätze: 1. Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung, sondern es setzt voraus, dass sich der Antragsteller entweder auf veränderte Umstände oder auf im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände berufen kann. Eine Neubewertung von Fakten kann einer Änderung der Sach- und Rechtslage gleich stehen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen; besondere örtliche Verhältnisse können aber auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Angesichts des Störpotenzials von Garagen und Stellplätzen ist im Rahmen der Anordnung der Stellplätze in rückwärtigen Grundstücksbereichen in besonderer Weise auf nachbarliche Belange Rücksicht zu nehmen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Änderungsantrag, Neubewertung von Fakten, neues Sachverständigengutachten, Stellplätze, Parkplatzlärm, Gebot der Rücksichtnahme, Böschungssicherung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 01.07.2022 – 15 CS 22.1152 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14.1.2022 (Az. RO 2 S 21.2198) wird in Ziffer I. abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit Bescheid vom 8.10.2020 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.9.2021 und vom 9.12.2021 wird mit Ausnahme der Errichtung der Wände und Decken und der Hinterfüllung des Tiefgaragengeschosses angeordnet. Insoweit wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. II. Der Antrag der Beigeladenen, die Fertigstellung und Hinterfüllung der untersten Ebene des Bauvorhabens anzuordnen, wird abgelehnt. III. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner 2/5, die Beigeladene 3/5. IV. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Nachbarklage um die Vollziehbarkeit einer vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für einen Wohnkomplex mit 20 Wohneinheiten. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1393/20 der Gemarkung N* … Es hat eine Fläche von ca. 1.580 m², ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird über eine im Süden vorbeiführende Straße erschlossen. 3 Nördlich angrenzend an das Grundstück der Antragstellerin befindet sich das Baugrundstück FlNr. 1394 der Gemarkung N* … Es hat eine Fläche von 1.854 m² und wird über eine im Norden dieses Grundstücks befindliche Straße erschlossen. Auf dem Grundstück befand sich bisher eine ehemalige Gaststätte (* …*), die zuletzt als Asylbewerberwohnheim genutzt wurde. Das Baugrundstück weist nach Aktenlage zwischen Nord- und Südgrenze einen deutlichen Höhenunterschied von mehr als 5 m auf (Hanglage in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin fallend). Das Grundstück der Antragstellerin liegt gegenüber dem Baugrundstück an seiner Südgrenze nochmals tiefer, an der Grundstücksgrenze befindet sich ein Geländesprung mit einer Stützmauer (Höhe in etwa 2 m). 4 Am 27.5.2020 beantragte die frühere Eigentümerin des Baugrundstücks die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Neubebauung des Grundstücks FlNr. 1394 der Gemarkung N* … Gegenstand der Planunterlagen vom 20.4.2020 ist eine Bebauung des Grundstücks mit einem Gebäudekomplex, der aus drei Gebäudeteilen besteht, die jeweils mit Firstrichtung in Nord-Süd-Richtung errichtet werden sollen und jeweils über eine Grundfläche von 17,27 m x 10,99 m verfügen. Die der Antragstellerin zugewandten Giebelseiten dieser Gebäudeteile haben jeweils eine Breite (ohne Dachüberstand) von ca. 11 m. Die drei Gebäudeteile sind im nördlichen Bereich, entlang der Erschließungsstraße im Norden, mit Zwischenbauten verbunden, die jeweils ca. 11 m lang sind. In jedem der Gebäudeteile mit Firstrichtung Nord-Süd waren unter Einbeziehung der Zwischenbauten in der ersten Genehmigungsplanung sechs Wohneinheiten vorgesehen, die sich über insgesamt drei Geschosse (Terrassen-, Erd- und Dachgeschoss) verteilen, demnach insgesamt 18 Wohneinheiten. Unterhalb des Terrassengeschosses befindet sich ein Garagengeschoss, das von Süden her (d.h. von Antragstellerseite her betrachtet) frei liegt. Im Garagengeschoss waren nach der Erstplanung insgesamt 27 Stellplätze vorgesehen. Die Zufahrt zu den Stellplätzen im Garagengeschoss erfolgt von der im Norden liegenden R* …straße über eine im Osten des Vorhabens nach Süden verlaufende Zufahrt mit einer Neigung von ca. 8° bzw. 9°, die Ein- und Ausfahrt des Garagengeschosses befindet sich im Süden des Gebäudes auf der der Antragstellerin zugewandten Seite. Direkt an der Grundstücksgrenze sind weitere 10 Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin vorgesehen. 5 Mit Bescheid vom 8.10.2020 erteilte das Landratsamt Regensburg antragsgemäß die Baugenehmigung, die dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 12.10.2020 zugestellt wurde. 6 Am 4.11.2020 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten hiergegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben, über die bislang nicht entschieden ist (Az. RO 2 K 20.2712). 7 Am 15.6.2021 wurden geänderte Planunterlagen als Tekturantrag eingereicht. Gegenstand dieses Tekturantrags war insbesondere die Errichtung einer Lärmschutzwand. Es ist vorgesehen, eine hochabsorbierende Lärmschutzwand aus Holz in einem Abstand von 0,65 m zur Grundstücksgrenze zur Antragstellerin hin zu errichten. Die Höhe der Lärmschutzwand beträgt ab Höhe des herzustellenden Geländes auf dem Baugrundstück (Parken/Rasengittersteine) 1,60 m. Nach der Detailzeichnung in den Plänen (Plan Garagengeschoss/Ergänzung Lärmschutzwand aus Holz vom 7.5.2021 - Bl. 21 der Tekturakte) ist direkt an der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin hin eine „bestehende Natursteinwand“ dargestellt. Die vorgesehene Lärmschutzwand überragt diese bestehende Natursteinwand ebenfalls um ca. 1,60 m. 8 Mit Änderungsbescheid vom 29.9.2021 erteilte das Landratsamt Regensburg der Beigeladenen die Nachtrags- (Tektur-) Genehmigung zum Bescheid vom 8.10.2020. Mit Schreiben vom 29.10.2021 wurde der Änderungsbescheid vom 29.9.2020 von der Antragstellerin in die Klage einbezogen. 9 Am 4.11.2021 ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen, weil der Baubeginn unmittelbar bevorstünde. 10 Mit Schreiben vom 7.12.2021 teilte das Landratsamt mit, dass die Beigeladene als neue Bauherrin nunmehr eine weitere Tektur beantragt habe. Gegenstand des Tekturantrages sei die Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten von zunächst 18 Wohneinheiten auf nun 20 Wohneinheiten. Es sei im Bereich der Zwischenbauten zu Grundrissänderungen im Terrassen- und Erdgeschossbereich gekommen. Die auf Grund der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen vier weiteren Stellplätze würden durch eine Grundrissänderung im Garagengeschoss (drei weitere Stellplätze) sowie östlich des streitgegenständlichen Bauvorhabens (ein weiterer Stellplatz) nachgewiesen. Im Hinblick auf die äußere Wirkung des Bauvorhabens und dessen Kubatur würden sich keinerlei Änderungen ergeben. 11 Mit Bescheid vom 9.12.2021 hat das Landratsamt die Tektur für die Errichtung zweier zusätzlicher Wohneinheiten baurechtlich genehmigt. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23.12.2021 hat die Antragstellerin ihre Klage erweitert und beantragt im Klageverfahren neben der Aufhebung der Bescheide vom 8.10.2020 und des Änderungsbescheides vom 29.9.2021 auch die Aufhebung des Bescheides vom 9.12.2021. 12 Die Beigeladene hat im Anschluss mit den Bauarbeiten zur Errichtung des Vorhabens begonnen. 13 Mit Beschluss vom 14.1.2022 (Az. RO 2 S 21.2198) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 8.10.2020 erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.9.2021 und vom 9.12.2021 angeordnet. Das Bauvorhaben verletze nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin oder einen sog. „Gebietsprägungsanspruch“, soweit ein solcher überhaupt anzuerkennen sei. Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung vermittelten grundsätzlichen keinen Drittschutz, nach summarischer Prüfung würden auch die Regelungen über die Einhaltung von Abstandsflächen nicht verletzt. Dies gelte zum einen für das geplante Wohngebäude für 20 Wohneinheiten, zum anderen für die mit Änderungsbescheid vom 29.9.2021 zum Gegenstand des Bauvorhabens gemachte Lärmschutzwand in einem Abstand von 0,65 m zur südlichen Grundstücksgrenze. Es spreche aber im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes einiges dafür, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber der Antragstellerin nach derzeitigem Kenntnisstand als rücksichtslos erweise. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergebe sich zwar nicht aus einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung des Vorhabens bzw. der Lärmschutzwand gegenüber der Antragstellerin oder aus zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin. Rechtliche Bedenken bestünden allerdings im Hinblick darauf, ob der Antragstellerin die Anordnung von 10 Stellplätzen an ihrer nördlichen Grundstücksgrenze, die auf der der Antragstellerin zugewandten Seite vorgesehene Ein- bzw. Ausfahrt zur Tiefgarage und die aus den Plänen ersichtliche Zufahrtssituation über die im Osten des Vorhabens befindliche Zufahrt und entlang ihrer Grundstücksgrenze zu den Stellplätzen zumutbar ist, insbesondere die damit verbundenen Lärmimmissionen. Bei Annahme eines allgemeinen Wohngebiets seien die für die Wohnnutzung notwendigen Stellplätze und Garagen gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, § 12 Abs. 2 BauNVO zwar grundsätzlich zulässig. Besondere örtliche Verhältnisse könnten aber dennoch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden könnten. Dabei seien die Zufahrt, die Stellplätze und/oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen, etwaige Vorbelastungen sowie der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. Im konkreten Fall seien besondere Verhältnisse gegeben, die dazu führten, dass durch das Vorhaben ausgelöste unzumutbare Lärmbelästigungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Zu berücksichtigen sei die Anzahl der Stellplätze; je mehr Stellplätze realisiert werden sollen, umso mehr sei im Rahmen des Rücksichtnahmegebots darauf zu achten, ob in der konkreten Situation die damit verbundenen Immissionen für die davon betroffenen Nachbarn noch zumutbar sind und auf welche Weise diese ggf. minimiert werden können. Es sei zu berücksichtigen, dass 10 Stellplätze direkt an der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin angeordnet werden sollen und diese den rückwärtigen Ruhebereich des Grundstücks der Antragstellerin in besonderem Maße betreffen würden. Auch die Tiefgaragenein- und -ausfahrt liege an der Südseite des Gebäudes. Zudem weise die von der R* …straße abzweigende Zufahrtsstraße auf dem Baugrundstück zu den Stellplätzen bis zur Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage Richtung Osten ein Gefälle von 8% bzw. 9% auf und durch die beengten Verhältnisse im Bereich der Stellplätze und der Zufahrt zum Vorhaben sei wohl in verstärktem Maße mit Rangiervorgängen zu rechnen. Die Zufahrt sei nach den Plänen überwiegend nur 3 m oder weniger breit, ein Begegnungsverkehr auf dem Baugrundstück sei weitgehend nicht möglich ist. Ausweichmöglichkeiten seien aus den Plänen nicht ersichtlich. Die Fahrbahn entlang der Stellplätze im Süden des Vorhabens sei nach den Plänen nur ca. 3,3 m breit, ein Begegnungsverkehr hier ebenfalls nicht möglich, Ausweichmöglichkeiten ergäben sich auch hier nicht. Problematisch erscheine, dass eine Wendemöglichkeit am Ende der Zufahrt zu den Stellplätzen entlang der südlichen Grundstücksgrenze im Westen nicht vorgesehen ist; es stelle sich die Frage, wie die Fahrzeuge, die die parallel zur Fahrbahn angeordneten Stellplätze entlang der südlichen Grundstücksgrenze anfahren bzw. nutzen, dann wieder ausfahren können. Überhaupt erscheine vor allem die Nutzung der westlichen Parkplätze an der südlichen Grundstücksgrenze nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Die geplante Länge der Parkplätze von nur 5 m erscheine bei der hier vorliegenden Anordnung der Stellplätze parallel zur Zufahrtstraße knapp bemessen zu sein, was beim Einparken parallel zur Straße aufwändige Rangiervorgänge auslösen könne. Aufgrund der engen Platzverhältnisse, der fehlenden Wendemöglichkeiten und mangels Ausweich- und Wendemöglichkeiten im Falle von Begegnungsverkehr sei zu erwarten, dass zumindest umständliche Rangiervorgänge in größerem Umfang stattfinden, was zu zusätzlichen Lärmbelästigungen führe. Vor diesem Hintergrund könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die gemäß Änderungsbescheid vom 29.9.2021 vorgesehene Lärmschutzwand ausreiche, um unzumutbare Lärmbelästigungen für die Antragstellerin zu vermeiden. Eine Beurteilung oder eine nähere Stellungnahme zu den zu erwartenden Immissionen in Anbetracht der geschilderten Anfahrt- und Parksituation südlich des Bauvorhabens sei den Stellungnahmen des Umweltschutzingenieurs nicht zu entnehmen. Daher könne mangels ausreichender Ermittlung und Beurteilung der bei der Antragstellerin zu erwartenden Lärmimmissionen nach Aktenlage und der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht abschließend beurteilt werden, ob bei der Planung ausreichend auf die schutzwürdigen Belange der Antragstellerin Rücksicht genommen wurde. Es sei deshalb sachgerecht, bis zur Klärung der angesprochenen Fragen im Hauptsacheverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur hinsichtlich eines Teils der Baugenehmigung, insbesondere nur hinsichtlich der an der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin angeordneten Stellplätze, sei nicht angezeigt. 14 Am 24.1.2022 hat das Landratsamt für den Antragsgegner Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses gestellt. Es wurde auf eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Umweltschutzingenieurs vom 20.1.2022 Bezug genommen, die unter Berücksichtigung der maßgeblichen geometrischen Daten (Quellhöhe über dem Boden, Abstände der Quelle zur Wand, effektive Wandhöhe, Abstand zum Nachbarwohnhaus, Höhe der Fensteroberkanten an Nachbarwohnhaus) zu dem Ergebnis gelange, mit der genehmigten Lärmschutzwand mit einer Höhe von 1.60 m werde in Bezug auf die Antragstellerin dem Gebot der Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen. Aufgrund der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs sei die Forderung einer qualifizierten schalltechnischen Untersuchung nicht sachgerecht. Bereits anhand einer überschlägigen Berechnung könnten unzumutbare Lärmbelästigungen bei der Antragstellerin ausgeschlossen werden. Es wurden weitere immissionsschutzfachliche Stellungnahmen des Umweltschutzingenieurs vom 22.2.2022 und vom 31.3.2022 vorgelegt. Es wurde darin nochmal darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ die Forderung nach einer qualifizierten schalltechnischen Untersuchung ins Leere laufe. Es sei zu beachten, dass die private Wohnnutzung nicht unter den Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 BImSchG falle. Folglich könnten auch die Werte der TA-Lärm nicht herangezogen werden. Eine schalltechnische Untersuchung könne nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn es eindeutige und klare Vorgaben gäbe, welche Werte im streitgegenständlichen Einzelfall zu beachten seien. Das Bauvorhaben falle auch nicht in den Anwendungsbereich anderer denkbarer Verordnungen. Dass das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Antragstellerin gewahrt sei, gehe eindeutig aus den immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen hervor. Hingewiesen wurde darauf, dass das Grundstück der Antragstellerin im Immissionsbereich der Eisenbahnlinie … - … liege und die entsprechenden Pegel durch die streitgegenständliche Parkplatzsituation nicht überschritten würden. Die Stellplatzsituation werde zu drei Viertel von Stellplätzen innerhalb der Tiefgarage geprägt. Diese hätten den Vorteil, dass die lärmintensiven Geräuschbelästigungen abgeschirmt würden. 15 Das Landratsamt beantragt für den Antragsgegner, den Beschluss vom 14.1.2022 insoweit abzuändern, dass der Antrag der Antragstellerin vom 4.11.2021, konkretisiert durch Antrag vom 29.12.2021, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt wird. 16 Die Antragstellerin beantragt, den Antrag des Antragsgegners nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 24.1.2022 auf Abänderung des Beschlusses vom 14.1.2002 abzuweisen. 17 Die Antragstellerin lässt ausführen, angesichts der im Beschluss vom 14.1.2022 festgestellten besonderen örtlichen Verhältnisse reiche eine bloß überschlägige Berechnung nicht aus. Vielmehr bedürfe es angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse von vornherein einer qualifizierten schalltechnischen Untersuchung. Die vorgelegte überschlägige Berechnung berücksichtige darüber hinaus nicht die im Beschluss festgestellten Besonderheiten. Eine abschließende Beurteilung, ob bei der Planung ausreichend auf die schutzwürdigen Belange der Antragstellerin Rücksicht genommen wurde, sei nach wie vor nicht möglich. Darüber hinaus sei das Vorhaben - ungeachtet der tatsächlichen Immissionswerte - schon deswegen grob rücksichtslos, weil der gesamte Ziel- und Quellverkehr für das Bauvorhaben in den inneren Ruhebereich des Quartiers hineingetragen werde und die Zufahrt straße zusammen mit der parallel zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin verlaufenden Straße diese Ruhezone durchschneide und faktisch eine dritte Erschließungsstraße bilde, die zwischen der G* …straße und der R* …straße liege; und dies immerhin für 41 Stellplätze. Mit Schreiben vom 30.3.2022 wird ausgeführt, nach eingeholter fachlicher Beratung seien die Ansätze, die der Umweltschutzingenieur bei seiner überschlägigen Betrachtung zugrunde lege, fehlerhaft bzw. zu niedrig gegriffen, zum anderen würden typische PKW-Geräusche völlig ausgeblendet. Die Schallleistungspegel für Fahrten und Türenschließen lägen höher, der Schalleistungspegel für Heckklappenschließen sei überhaupt nicht in Ansatz gebracht worden. Die angenommene Abschirmungswirkung der Lärmschutzwand könne nicht nachvollzogen bzw. verifiziert werden. Die Annahme des Umweltschutzingenieurs, dass gemittelte Beurteilungspegel vorliegend keine Rolle spielten, sei nicht begründet und widerspreche der üblichen Praxis. Die Anzahl der angenommenen Fahrbewegungen sei nicht näher erläutert worden. Richtigerweise müsse die Parkplatzlärmstudie zugrunde gelegt werden. Die Belastung durch die Eisenbahnstrecke sei entscheidungsunerheblich. Eine Verlegung der Zufahrt oder der störenden Stellplätze sei überhaupt nicht geprüft worden. 18 Die Beigeladene beantragt, den Beschluss vom 14.1.2022 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 4.11.201, konkretisiert durch den Antrag vom 29.12.2021, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. 19 Die Beigeladene bezieht sich ebenfalls auf die fachliche Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs des Landratsamtes, in der festgestellt werde, dass die zulässigen WA-Maximalpegel nach TA-Lärm von 85 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts deutlich unterschritten würden. Aus fachlicher Sicht bestünden mit der vorgesehenen Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze im Ergebnis keine Bedenken. Die Planung erfülle die Anforderungen der Garagen- und Stellplatzverordnung. Die höchsten Schallleistungspegel lägen nach den Ausführungen des Umweltschutzingenieurs bei Startvorgängen und Türenschließen. Bezüglich der Verkehrsfläche im Freien sei eine Fahrgassenbreite für Gegenverkehr nicht erforderlich. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage weise eine Breite von 5,5 m auf, nur das Tor habe eine tatsächliche Breite von 4 m. Die umständlichen Rangiervorgänge bezüglich des südwestlichsten Stellplatzes würden aufgenommen und eine anderweitige Anordnung geprüft. Östlich des Gebäudes seien sogar noch weitere Stellplätze möglich. 20 Mit Schriftsatz vom 8.4.2022 beantragt die Beigeladene darüber hinaus, anzuordnen, dass die unterste Ebene des Bauvorhabens fertiggestellt und hinterfüllt wird. 21 Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des baubegleitenden Baugrundinstituts und den erfolgten Baubeginn wird vorgebracht, dass aufgrund der Böschungssituation mit einer Böschungshöhe von 7 m die Arbeiten unbedingt soweit fortgesetzt werden sollten, dass mindestens die untere Ebene mit Wänden und Decken fertiggestellt und hinterfüllt wird, um den Erddruck aus dem Hang sicher ableiten zu können und so die Sicherheit gegen einen Böschungsbruch zu erhöhen. 22 Einen konkreten Antrag hinsichtlich des Antrags der Beigeladenen vom 8.4.2002 stellte das Landratsamt nicht. Im Hinblick auf den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragt das Landratsamt für den Antragsgegner nunmehr hilfsweise, den Beschluss vom 14.1.2022 zumindest insoweit abzuändern, dass die Fertigstellung des Tiefgaragengeschosses von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen ist. 23 Das Landratsamt führt dazu aus, die fachliche Einschätzung, dass die Böschung schnellstmöglich gesichert werden müsse und die einfachste, wirtschaftlichste und schnellste Lösung, um die Böschungssituation zu entschärfen, die Fertigstellung des Tiefgaragengeschosses sei, sei nachvollziehbar. Darüber hinaus werde unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Bevollmächtigten der Beigeladenen mitgeteilt, dass die Beigeladene derzeit überlege, ob anstatt der im Rahmen der zweiten Tekturgenehmigung genehmigten 20 Wohneinheiten nunmehr nur noch 18 Wohneinheiten ausgeführt werden, wodurch 4 Stellplätze weniger nachgewiesen werden müssten. Dabei würde jedoch die Aufteilung des Tiefgaragengeschosses der zweiten Tekturgenehmigung zur Ausführung kommen, so dass die dem Grundstück der Antragstellerin nächstgelegenen oberirdischen Stellplätze an der Grenze entfallen könnten. Es wurde weiter eine E-Mail des von der Beigeladenen beauftragten Baugrundinstituts vom 12.4.2022 vorgelegt, wonach eine Sicherung der Böschung mit einer Spritzbetonschale und Anker oder Bohrnägel im konkreten Fall zum einen sehr zeitaufwändig und unwirtschaftlich sei, zum anderen wären Arbeiten im gefährdeten Böschungsbereich erforderlich und es würden zusätzlich durch das erforderliche Verdichten von Aufschüttungen dynamische Kräfte in die Böschung eingebracht, die die Standsicherheit weiter gefährdeten. 24 Die Antragstellerin beantragt, den Antrag der Beigeladenen vom 8.4.2022 abzuweisen. 25 Der Antrag sei wegen Unbestimmtheit als unzulässig abzuweisen. Der Antrag nach § 123 VwGO sei auch unbegründet. Es stelle die Dinge auf den Kopf, wenn die Beigeladene in Kenntnis der Klage auf eigene Gefahr mit dem Bauvorhaben beginne, noch dazu ohne Baubeginnsanzeige und am Landratsamt vorbei, und nunmehr wegen Grundbruchgefahr verlange, die unterste Ebene des Bauvorhabens fertig zu stellen und zu hinterfüllen. Gemäß BG Bau C469 habe der Bauherr die Sicherheit der Böschung nachzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beigeladene vorschriftsmäßig verhalten habe. Die behauptete Grundbruchgefahr sei deshalb nur vorgeschoben. Ansonsten gäbe es alternative Hangsicherungsmaßnahmen. Es seien in derartigen Fällen Spritzbetonwände bzw. eine Spritzbetonvorsatzschale mit Rückverankerung möglich und üblich. Der Fertigstellung und Hinterfüllung der untersten Ebene bedürfe es keinesfalls. Die skizzierten übrigen Überlegungen der Beigeladenen seien ungesicherte Zukunftsmusik. 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gründe Ziffer I. des Beschlusses vom 14.1.2022, auf die beigezogenen Behördenakten und auf die Gerichtsakten in den genannten Klage- und Eilverfahren Bezug genommen. II. 27 1. Der Antrag des Antragsgegners nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat teilweise Erfolg. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.