VG Augsburg, Urteil v. 16.11.2022 – Au 4 K 21.1034 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 16.11.2022 – Au 4 K 21.1034 Download Drucken Titel: Erfolglose Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus - Abstandsflächen Normenketten: VwGO § 173 S. 1 ZPO § 282 Abs. 2, § 283 S. 1 BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO § 15 Abs. 1 BImSchG § 22 Abs. 1a BayBO Art. 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BayVwVfG Art. 37 Abs. 1 Leitsätze: 1. Eine Baugenehmigung ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch nachbarrechtsverletzend, wenn die Unbestimmtheit des Bescheides ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und wenn infolge der Unbestimmtheit nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht oder nicht. Eine anfängliche Unbestimmtheit einer Baugenehmigung kann allerdings durch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächen ist bezüglich des Geländeniveaus die Höhenlage des Baugrundstücks, nicht die des Nachbargrundstücks, maßgeblich. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Weder das Bauplanungsrecht im Allgemeinen noch das Gebot der Rücksichtnahme im Speziellen vermitteln einen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle einer neu geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeit. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baurecht, Schriftsatzfrist, Erklärungsnot (verneint), Bestimmtheit ohne Vermassung, Abstandsflächen, Gebot der Rücksichtnahme, Einsichtnahmemöglichkeiten, Geräuscheinwirkungen vom Kinderspielplatz, Geländeniveau, Stützmauer Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung zu einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage für die Grundstücksbegrenzung mit L-Steinen, Überdachung Tiefgaragenzufahrt, Grundrissänderung Müllhäuschen und Verlegung des Kinderspielplatzes. 2 Mit Bescheid vom 21. April 2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Eigentumswohnungen mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... Gemarkung ... (...). Laut den genehmigt gestempelten Planunterlagen (u.a. Schnitt 1-1 Höhenangaben und Ansichten) entspreche OK Boden Erdgeschoss der Höhe des bestehenden ebenen Geländes, welches 20 cm über dem N. Straße ... liege. Das nicht vermasste, teilweise grenzständig vorgesehene Müllhäuschen ist mit einer mittleren Wandhöhe von 2,45 m dargestellt. Im nicht genehmigt gestempelten Abstandsflächenplan sind die Abstandsflächen des Hauptgebäudes, nicht aber des Nebengebäudes dargestellt. 3 Das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ... Gemarkung ... liegt nördlich und westlich des Vorhabengrundstücks. Beide Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich. 4 Die Klägerin teilte mit E-Mails vom 10. September bzw. 17. November 2020 der Beklagten unter Vorlage einer entsprechenden Fotodokumentation mit, dass der Beigeladene sein komplettes Grundstück mit Winkelsteinen einfasse und dieses auf eine Höhe von 1 m aufschütte. Dies sei für sie nicht akzeptabel, da eine Anpassung an das Grundstücksniveau erwartet werde. 5 Ausweislich einer Niederschrift der Beklagten vom 15. September 2020 sei am Tag davor eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden, bei der eine planabweichende Umsetzung des Bauvorhabens festgestellt worden sei. Laut genehmigten Plänen finde ein Übergang zum bisher bestehenden Gelände statt. Der jetzige Übergang sei mit L-Steinen und einer Aufschüttung ausgeführt. Es werde um Rückbau oder Einreichung eines Tekturantrags gebeten. 6 Daraufhin beantragte der Beigeladene mit Formblattantrag vom 7./8. Dezember 2020 die Erteilung einer Tekturgenehmigung. Laut Beschreibung beträfen die Änderungen die Grundstückseinfassung mit L-Steinen an der Süd-, West- und Nordseite. Die in der Baugenehmigung eingetragene Höhenlage des Gebäudes sowie die Geländehöhen seien dementsprechend ausgeführt worden. In der „Stellungnahme“ zur westlichen Grundstücksbegrenzung, teilweisen Überdachung der Tiefgaragenzufahrt, Grundrissänderung des Müllhäuschens und der Verlegung des Kinderspielplatzes wird ausgeführt, dass Ausgangshöhe der 2016 genehmigten Eingabeplanung die Oberkante des Schachts ... mit +599,74 sei. Das Höhenniveau des Klägergrundstücks liege bei +599,55. Da die Klägerin ihre Bauarbeiten begonnen habe, als das Vorhaben der Beigeladenen weitgehend fertiggestellt gewesen sei, habe die Fertigstellung nur durch Anbringung der L-Steine gewährleistet werden können, da der Abtrag der angrenzenden Parkfläche zu einer vorübergehend größeren Höhendifferenz geführt habe. Dies bedeute, dass an der Grundstücksgrenze letztlich ein Höhenversatz von 30 bis 40 cm entstehen werde. Ferner seien noch drei weitere Änderungen vorgenommen worden: Teilüberdachung der Tiefgaragenzufahrt; Grundrissänderung des Müllhäuschens entlang der nördlichen Grundstückgrenze „(mit einer um ca. 2 m tiefen Stützwand - von der Oberkante Bodenplatte nach unten gerechnet)“, da an dieser Grundstücksgrenze die Tiefgaragenzufahrt der Klägerin verlaufen werde; Verlegung des Kinderspielplatzes von der südlichen auf die nordwestliche Grundstücksfläche. In den Planunterlagen - Ansichten und Freiflächenplan - ist im Bereich des grenzständig geplanten Müllhäuschens das Geländeniveau auf dem Vorhabengrundstück mit -0,10 und auf dem Klägergrundstück mit -0,65 angegeben. +0,00 sei OK Rohboden Erdgeschoss und entspreche der Höhe des bestehenden Geländes. Das nicht vermaßte, Müllhäuschen ist ohne Berücksichtigung der Höhendifferenz der L-Steineinfassungen mit einer mittleren Wandhöhe von 2,45 m dargestellt. Die L-Steine ragen maximal ca. 10 cm aus dem Geländeniveau des Vorhabengrundstücks heraus und weisen zum Klägergrundstück einen Versatz von maximal bis zu ca. 60 cm bis 65 cm auf. 7 Mit Bescheid vom 15. April 2021 erteilte die Beklagte die beantragte Tekturgenehmigung für das Bauvorhaben „Änderungsantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Eigentumswohnungen und Tiefgarage; hier: Grundstücksbegrenzung mit L-Steinen, Änderung Höhenlage des Gebäudes, Überdachung Tiefgaragenzufahrt, Grundrissänderung Müllhäuschen und Verlegung Kinderspielplatz“. Gegenstand der Genehmigung seien die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen: 8 „1) Antrag auf Tekturgenehmigung vom 07.12.2020, (…), ergänzt am 19.02.2021, 9 2) Beschreibung Änderungen Tektur vom 07.12.2020, (…), 10 3) Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Planeintrag vom 30.10.2020, M 1:1000, (…), 11 4) Freiflächenplan vom 21.01.2021, M 1:100, (…), 12 5) Ansichten vom 30.10.2020, M 1:100, (…).“ 13 Die Tekturgenehmigung ist befristet auf die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 26. April 2016. Die Auflagen in der Baugenehmigung sind auch Auflagen dieser Tekturgenehmigung. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundstücksaufschüttung bzw. die Verwendung vom L-Steinen zur Grundstücksabgrenzung nicht abstandsflächenrelevant seien, weil diese lediglich eine Höhendifferenz von max. 0,4 m aufweisen würden und selbst max. 0,8 m hoch seien. Erst ab einer Höhe von 2 m könne bei Stützmauern, geschlossenen Einfriedungen oder vergleichbaren Aufschüttungen, wie sich der gesetzgeberischen Wertung aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a bzw. Nr. 9 BayBO entnehmen lasse, von einer Abstandsflächenrelevanz ausgegangen werden. 14 Hiergegen ließ die Klägerin am 27. April 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für sie ist beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2021 aufzuheben. 16 Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 hat das Gericht den Bauherrn zum Verfahren beigeladen, dessen anwaltliche Vertretung unter dem 17. Mai 2021 gegenüber dem Gericht angezeigt wurde. 17 Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 ließ die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vortragen, dass das an der Grundstücksgrenze errichtete Müllhäuschen eine mittlere Wandhöhe von 4 m gemessen ab dem ursprünglich gewachsenen Boden erreiche. Der Kinderspielplatz befinde sich nun zum Bauvorhaben der Klägerin, welches von neugierigen Blicken und Lärm spielender Kinder aufgrund der erhöhten Position mehr beeinträchtigt sei. Nach Setzung der L-Steine und Aufschüttung auf dem Beigeladenengrundstück liege mittlerweile ein Höhenversatz von ca. 1 m vor. Der Fertigfußboden des klägerischen Gebäudes liege auf 599,20 m und damit 80 cm unter der Oberkante der vom Beigeladenen gesetzten L-Steine; der ursprüngliche Boden des klägerischen Grundstückes liege noch 20 cm tiefer, mithin 1 m unter der Oberkante der L-Steine. Die Tekturgenehmigung sei rechtswidrig, weil insbesondere das Müllhäuschen die Abstandsflächen nicht einhalte. Maßgebender Bezugspunkt für die Wandhöhe sei der gewachsene Boden auf dem Baugrundstück am Fußpunkt der der Grundstücksgrenze gegenüberliegenden Außenwand. Werde das Grundstück mit einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze aufgeschüttet, sei auch diese Stützmauer bei der Ermittlung der zulässigen Wandhöhe miteinzubeziehen. Mittlerweile erreiche diese eine Gesamthöhe von 4 m und erweise sich damit als nachbarrechtsverletzend. Das Gebot der Rücksichtnahme werde ebenfalls verletzt aufgrund des nunmehr zum Klägergrundstück hin ausgerichteten Kinderspielplatzes und der damit verbundenen Einsichtnahmemöglichkeiten und Lärmeinwirkungen. Das Vorhabengrundstück „throne“ aufgrund der Aufschüttungen 1 m über dem Klägergrundstück. 18 Die Beklagte trat der Klage unter dem 20. September 2021 entgegen. Für sie ist beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin, welche im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen seien, verletze. Das mit dem Tekturantrag versetzte Müllhäuschen verletze keine Abstandsflächenvorgaben. Ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Baueingabepläne, hier Ansichten 1:100 vom 30. Oktober 2020, unterschreite dieses gemessen vom Grundstück der Klägerin die mittlere Wandhöhe von 3 m. Es könne daher grenzständig ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden. Sollte die tatsächliche Ausführung planabweichend erfolgt sein, sei dies einem anderweitigen, bauaufsichtlichen Verfahren vorbehalten. Auch die Genehmigung der Stützmauer in Form von sog. L-Steinen führe zu keiner Abstandsflächenverletzung. Nach Art. 6 Abs. 7 Nr. 3 BayBO seien solche in faktischen Wohngebieten mit einer Höhe bis zu 2 m zulässig. Sie wären ohnehin nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO verfahrensfrei möglich. Auch in der Rechtsprechung sei geklärt, dass Stützmauern ohne eigene Abstandsflächen an der Grundstücksgrenze mit einer Höhe von bis zu 2 m zulässig seien. Das Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht verletzt. Soweit dies aus der Verlegung des Kinderspielplatzes abgeleitet werde, stehe dem entgegen, dass nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG von Kinderspielplätzen ausgehende Geräuschentwicklungen in der Regel keine schädlichen Umwelteinflüsse seien. Im Übrigen sei die Errichtung von Kinderspielplätzen bei größeren Wohnvorhaben wie der Beigeladenen aber auch der Klägerin gesetzlich vorgeschrieben (Art. 7 Abs. 3 BayBO). Aus einer im faktischen Wohngebiet völlig üblichen und sozialanerkannten baulichen Anlage könne somit kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot konstruiert werden. Entsprechendes gelte hinsichtlich der zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten auf Freiflächen der Klägerin. 21 Der Beigeladene ließ unter dem 11. Januar 2022 vortragen, dass der klägerseits angeführte Höhenversatz zwischen den Grundstücken von 1 m den Zustand nach dem Bodenabtrag auf dem Klägergrundstück wiedergebe. Richtigerweise werde nach der Fertigstellung des Bauvorhabens ein Höhenversatz von 30 bis 40 cm anzusetzen sein. Dessen ungeachtet komme es auf die Höhenangabe in der Baugenehmigung an. 22 Am 17. Januar 2022 führte das Gericht einen Ortstermin durch. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. 23 Mit Schriftsatz vom 7. November 2022 führte der Beigeladene ergänzend aus, dass der Höhenversatz zwischen den Grundstücken durch eine Abgrabung auf dem Klägergrundstück entstanden sei. Zwischenzeitlich habe die Klägerin ihr Bauvorhaben beendet und ihre Abgrabung teilweise wieder aufgefüllt. Das Klägergrundstück würde aber weiterhin durch die Abgrabung zum Gebäude hin abfallen. Die behauptete Geländedifferenz von 1 m sei unzutreffend; zusammen mit dem aufgeständerten Zaungitter betrage die Höhe der Begrenzung weniger als 2 m. Auch im Bereich des an sich nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO genehmigungsfreien Müllhäuschens sei die Absenkung von der Klägerin mittlerweile wieder aufgefüllt worden, so dass dessen Höhe unter 3 m liege. Bezüglich des Kindespielplatzes fehle es an einer Nachbarbeeinträchtigung. 24 Mit Schriftsätzen vom 9. und 10. November 2022 übermittelte die Beklagte den Plan Schacht-Straßenkanal, woraus sich ergebe, dass der angegebene Bezugspunkt eine Höhe von +599,69 habe. In den Baueingabeplänen zur Tektur sei vermerkt, dass das natürliche Geländeniveau zum Bezugspunkt Schacht ... eine Höhendifferenz von +0,10 bzw. +0,20 m aufweise. Ferner wurde angekündigt, den im Betreff des Bescheids enthaltenen Passus „Änderung der Höhenlage des Gebäudes“ aus Klarstellungsgründen ersatzlos zu streichen und ergänzend ausgeführt, dass eine bei einem weiteren Ortstermin durchgeführte Messung ergeben habe, dass gemessen vom Baugrundstück das Müllhäuschen die mittlere Wandhöhe von 3 m unterschreite. Dieses sei damit grenzständig ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Eine Nachbarrechtsverletzung sei nicht ersichtlich. 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. November 2022 verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Die gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung erhobene und zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 27 I. Die Entscheidung konnte ergehen, ohne dass der Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO eine weitere Schriftsatzfrist zu gewähren war. Es kann nicht von einer Erklärungsnot des Verfahrensbeteiligten ausgegangen werden, der wegen der kurzfristigen Einreichung des Schriftsatzes außerstande ist, sich zu dem Vorbringen zu erklären, z.B. wegen des Umfangs der überreichten Schriftsätze, wegen der Schwierigkeit der Materie oder wegen der Notwendigkeit der näheren Überprüfung oder Erkundigung (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.4.2012 - W 4 K 11.973 - juris Rn. 43 m.w.N.). Die insgesamt nur wenige Seiten umfassenden Schriftsätze wurden der Klagepartei ausweislich der Gerichtsakte noch am 9. bzw. am 11. November 2022 übermittelt, so dass sie ausreichend Zeit hatte, diese bis zum 16. November 2022 zu lesen und sich damit auseinanderzusetzen, selbst wenn der Bevollmächtigte sie urlaubsbedingt erst am 14. November 2022 gelesen habe. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, zu welchem Vorbringen sie sich nicht erklären könne. Ein Anhalt dafür, dass sie zu einer sachgerechten Entgegnung im Hinblick auf Inhalt und Umfang der Schriftsätze außer Stande sei, ist damit nicht erkennbar (vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 283 Rn. 6). Das Erwiderungsrecht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 283 ZPO bezieht sich nur auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO (BVerwG, B.v. 22.4.2003 - 8 B 144.02 - juris Rn. 6). Insbesondere die Frage der (tatsächlichen) Höhenentwicklung war aber von Anfang in Streit. Ausführungen zum aktuellen Stand nach Fertigstellung der Baumaßnahme(
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