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LG Augsburg, Urteil v. 24.01.2022 – 8 Ks 401 Js 101760/21

LG Augsburg, Urteil v. 24.01.2022 – 8 Ks 401 Js 101760/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Augsburg, Urteil v. 24.01.2022 – 8 Ks 401 Js 101760/21 Download Drucken Titel: Totschlag, Zeugenaussagen, Manipulation, Eifersucht, Vernehmung, Verdächtigung, Belastungszeugen, Alkoholabhängigkeit, Körperverletzung, Gewaltanwendung, Obdachlosigkeit, Zusammenwirken, Einsichtsfähigkeit, Zeugenaussage, Beweiswürdigung, Tatort, Glaubhaftigkeit, Konstanz der Aussage, Alkoholkonsum, Tathergang, Therapiebereitschaft, Straftat, Freundschaftsverhältnis, Alkoholisierung, Vernehmungsfähigkeit, Schweigerecht, Tatbeteiligung, Erinnerungslücken, Einlassungserklärung, Mord, Tod eines Geschädigten, Rettungsdienst, Mitverantwortung, Vernehmungsprotokoll, Sturz des Geschädigten, Selbstbezichtigung, Belastungseifer, Beweisaufnahme, Tatmotiv, Verurteilung, Vorstrafenregister, gefährliche Körperverletzung, Glaubhaftigkeitsanalyse, Tatgeschehen, Aussagekonstanz, Gefährliche Körperverletzung, Alkoholintoxikation, Nachtatverhalten, Einlassung des Angeklagten, Angaben der Angeklagten, Zeugenbewertung, Zeugnisverweigerungsrecht, Strafbarkeit, Tatbegehung, Motive, Selbstbezichtigungen, Hinweise, Todesursache, Obduktionsergebnisse, Verletzungen, Auffindesituation, rechtsmedizinische Gutachten, alternative Todesursachen, Zeugenvernehmung, Aussage, Tatbestand, Festnahme, Beschuldigtenvernehmung, Sachverständiger, Sachverständigengutachten, Aufenthaltsort, Blutalkoholkonzentration, Spurensicherung, Schuldfähigkeit, Indizien, Tötungsdelikt, Wohnungszustand, Leichnam, Zeugenbefragung, Kampfgeschehen, krankhafte seelische Störung, Steuerungsfähigkeit, Laufbursche, Milzruptur, Stumpfe Gewalteinwirkung, Blutverlust, Vorerkrankungen, Gewalteinwirkung, Obdachlose, Überführung des Täters, Gerichtsurteil, Strafmaß, Gewalt in der Beziehung, Hausverbot, Polizeivernehmung, Bedrohung, Affekttat, forensisch-psychiatrische Expertise, psychotische Störung, Negativmerkmale, bedingter Vorsatz, gemeinschaftliche Tatausführung, psychiatrisches Gutachten, Glaubwürdigkeit von Zeugen, Motiv des Täters, Ausschluss des Mitangeklagten als Täter, Digital-forensische Beweismittel, Tathintergrund, Vorsatz, Mordmerkmale, Heimtücke, Arglosigkeit, Abwehrverletzungen, Bewegungsprofil, GPS-Daten, Chatverlauf, Uneingeschränkt glaubhafte Angaben, Tätlichkeiten, Wohnzimmer-Aufenthalt, Tatnachweis, Inszenierung, Freundschaftsdienst, Bezichtigungen, Vorfall am 13.01.2021, rechtsmedizinisches Gutachten, Verletzungsmuster, Würgevorgang, Sturzgeschehen, Befundkonstellation, Todeszeitpunkt, Feststellungen zur Person, Suchtmittelkonsum, Vorahndungen, Glaubhaftigkeit von Angaben, Minder schwerer Fall, Strafrahmenverschiebung, Strafzumessung, Deliktsspezifische Erwägungen, Provokationslage, Härteausgleich, Strafaussetzung zur Bewährung, Unterbringung in Entziehungsanstalt, Mittäterschaft, Freispruch, Kostenentscheidung, Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, Beweisanzeichen, Schmerzensgeld, Obdachlosenmilieu, Wehrlosigkeit, Niedrige Beweggründe, Tatmehrheit, Strafrahmen, Haftempfindlichkeit, Alkoholabhängigkeitssyndrom, psychiatrische Diagnosen, Eingangsmerkmal, forensisch-psychiatrische Begutachtung, Therapiedauer, Vorwegvollzug, Verhältnismäßigkeit, Hang zum Alkoholkonsum, Gesamtstrafenbildung, Symptomatischer Zusammenhang, Gefährlichkeitsprognose Normenketten: StGB § 212 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 53, 21, 49, 64 StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 21, 49 Schlagworte: Totschlag, Zeugenaussagen, Manipulation, Eifersucht, Vernehmung, Verdächtigung, Belastungszeugen, Alkoholabhängigkeit, Körperverletzung, Gewaltanwendung, Obdachlosigkeit, Zusammenwirken, Einsichtsfähigkeit, Zeugenaussage, Beweiswürdigung, Tatort, Glaubhaftigkeit, Konstanz der Aussage, Alkoholkonsum, Tathergang, Therapiebereitschaft, Straftat, Freundschaftsverhältnis, Alkoholisierung, Vernehmungsfähigkeit, Schweigerecht, Tatbeteiligung, Erinnerungslücken, Einlassungserklärung, Mord, Tod eines Geschädigten, Rettungsdienst, Mitverantwortung, Vernehmungsprotokoll, Sturz des Geschädigten, Selbstbezichtigung, Belastungseifer, Beweisaufnahme, Tatmotiv, Verurteilung, Vorstrafenregister, gefährliche Körperverletzung, Glaubhaftigkeitsanalyse, Tatgeschehen, Aussagekonstanz, Gefährliche Körperverletzung, Alkoholintoxikation, Nachtatverhalten, Einlassung des Angeklagten, Angaben der Angeklagten, Zeugenbewertung, Zeugnisverweigerungsrecht, Strafbarkeit, Tatbegehung, Motive, Selbstbezichtigungen, Hinweise, Todesursache, Obduktionsergebnisse, Verletzungen, Auffindesituation, rechtsmedizinische Gutachten, alternative Todesursachen, Zeugenvernehmung, Aussage, Tatbestand, Festnahme, Beschuldigtenvernehmung, Sachverständiger, Sachverständigengutachten, Aufenthaltsort, Blutalkoholkonzentration, Spurensicherung, Schuldfähigkeit, Indizien, Tötungsdelikt, Wohnungszustand, Leichnam, Zeugenbefragung, Kampfgeschehen, krankhafte seelische Störung, Steuerungsfähigkeit, Laufbursche, Milzruptur, Stumpfe Gewalteinwirkung, Blutverlust, Vorerkrankungen, Gewalteinwirkung, Obdachlose, Überführung des Täters, Gerichtsurteil, Strafmaß, Gewalt in der Beziehung, Hausverbot, Polizeivernehmung, Bedrohung, Affekttat, forensisch-psychiatrische Expertise, psychotische Störung, Negativmerkmale, bedingter Vorsatz, gemeinschaftliche Tatausführung, psychiatrisches Gutachten, Glaubwürdigkeit von Zeugen, Motiv des Täters, Ausschluss des Mitangeklagten als Täter, Digital-forensische Beweismittel, Tathintergrund, Vorsatz, Mordmerkmale, Heimtücke, Arglosigkeit, Abwehrverletzungen, Bewegungsprofil, GPS-Daten, Chatverlauf, Uneingeschränkt glaubhafte Angaben, Tätlichkeiten, Wohnzimmer-Aufenthalt, Tatnachweis, Inszenierung, Freundschaftsdienst, Bezichtigungen, Vorfall am 13.01.2021, rechtsmedizinisches Gutachten, Verletzungsmuster, Würgevorgang, Sturzgeschehen, Befundkonstellation, Todeszeitpunkt, Feststellungen zur Person, Suchtmittelkonsum, Vorahndungen, Glaubhaftigkeit von Angaben, Minder schwerer Fall, Strafrahmenverschiebung, Strafzumessung, Deliktsspezifische Erwägungen, Provokationslage, Härteausgleich, Strafaussetzung zur Bewährung, Unterbringung in Entziehungsanstalt, Mittäterschaft, Freispruch, Kostenentscheidung, Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, Beweisanzeichen, Schmerzensgeld, Obdachlosenmilieu, Wehrlosigkeit, Niedrige Beweggründe, Tatmehrheit, Strafrahmen, Haftempfindlichkeit, Alkoholabhängigkeitssyndrom, psychiatrische Diagnosen, Eingangsmerkmal, forensisch-psychiatrische Begutachtung, Therapiedauer, Vorwegvollzug, Verhältnismäßigkeit, Hang zum Alkoholkonsum, Gesamtstrafenbildung, Symptomatischer Zusammenhang, Gefährlichkeitsprognose Rechtsmittelinstanzen: BGH, Beschluss vom 23.08.2022 – 1 StR 196/22 BGH, Beschluss vom 15.11.2022 – 1 StR 196/22 Tenor I. Der Angeklagte G. ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Totschlag. II. Er wird hierwegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren 10 Monaten verurteilt. III. Die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. IV. Vor dieser Maßregel sind insgesamt 2 Jahre 11 Monate der gegen den Angeklagten G. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken. V. Der Angeklagte Z. ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung. VI. Er wird hierwegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilt. VII. Im Übrigen wird der Angeklagte Z. freigesprochen. VIII. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Soweit der Angeklagte Z. freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine insoweit ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Entscheidungsgründe (im Hinblick auf den Angeklagten Z. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) … A.) Vorspann 1 Bei den beiden Angeklagten handelt es sich um polnische Staatsangehörige, die zu den jeweiligen Tatzeiten alkoholabhängig und obdachlos waren. Bei den Geschädigten B. und J. handelt (bzw. handelte) es sich ebenfalls um polnische Staatsangehörige, die wie auch die beiden Angeklagten und die ebenfalls polnischen bzw. polnischstämmigen Zeugen R., W., S. und M. an die gemeinnützige Vereinigung … (… Augsburg) angebunden waren, wo sie unter anderem Essen abholen, die Möglichkeit zur Körper- und Wäschepflege nutzen sowie Beratung in Behörden- bzw. Sozialangelegenheiten in Anspruch nehmen konnten. 2 An einem nicht näher bestimmbaren Vormittag Mitte Oktober 2020, etwa zwischen 11:00 Uhr und 11:30 Uhr, schlug der Angeklagte Z. den Geschädigten B. in der Grünanlage … in Au. zuerst unvermittelt so stark gegen das linke Ohr, dass dieser von der Parkbank, auf der er saß, zu Boden stürzte. Sodann traten die beiden Angeklagten den auf dem Boden Liegenden in bewussten und gewollten Zusammenwirken über einen Zeitraum von ca. 30 bis 60 Sekunden etwa 10 bis 12 Mal heftig mit den Füßen in den Rücken. Als Folge des Angriffs verschlimmerten sich insbesondere die bereits vorbestehenden Rückenbeschwerden des Zeugen B. so, dass dieser einen 1-Euro-Job nicht antreten konnte, sondern bis einschließlich 29.01.2021 krankgeschrieben war. 3 Der ebenfalls alkoholabhängige J., dessen Leichnam am Vormittag des 09.12.2020 in der Wohnung des Zeugen M. in … Augsburg, mit auffälligen Hämatomen aufgefunden wurde, hatte über keinen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der öffentlichen Hand in Augsburg verfügt und sich deshalb den beiden Angeklagten angeschlossen, die ihn als Laufbursche zur Besorgung von Alkoholika einsetzten. Im Gegenzug wurde J. gestattet, die von ihm besorgten Alkoholika mitzukonsumieren. Dabei hatte der Geschädigte die ihm aufgetragenen Besorgungen schnellstmöglich zu erledigen, da ihm ansonsten Schläge drohten. 4 Am Abend und in der Nacht vom

  1. auf den 09.12.2020 hielten sich die beiden Angeklagten, der Geschädigte J. sowie die Zeugen R. und M. in der Wohnung des Letzteren im Anwesen … in Augsburg auf, nachdem J. am 08.12.2020 zwischen 19:14 bis 19:46 Uhr in der etwa 500 m entfernten Lidl-Filiale in …, Augsburg, ein letztes Mal Alkoholika besorgt hatte. 5 Dort wirkte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 08.12.2020 etwa um 23 Uhr und den frühen Morgenstunden des 09.12.2020 der damals 45-jährige, 64 kg schwere und 176 cm große Angeklagte G. zumindest auch aus Eifersucht, weil J. seiner Intimpartnerin P. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Blumen geschenkt hatte, mutmaßlich im Wohnzimmer oder im Flur der Wohnung des Zeugen M. im ersten Obergeschoss des Anwesens …, Augsburg, mit massiver, jedoch im Einzelnen nicht näher zu bestimmender stumpfer Gewalt – sei es durch einen oder mehrere massive Faustschläge oder durch einen oder mehrere massive Fußtritte – so gegen die linke seitliche Rumpfpartie des 162 cm großen, 60 kg schweren, 64-jährigen Geschädigten J. ein, dass dieser hierdurch u.a. einen Rippenserienbruch der Rippen 7 bis einschließlich 10 sowie mehrfache Rupturen der Milz, vor allem an der zum Körperinneren gelegenen Seite („stielseitig“) erlitt. 6 Im Verlauf seines Angriffs auf J. versetzte der Angeklagte G. dem Geschädigten weitere Schläge oder Tritte und würgte ihn zudem so heftig, dass es bei ihm neben einer Einblutung im mittleren bis unteren Drittel des vorderen Bauchs des linken großen Kopfnickermuskels zu einem vollständigen Bruch am linken großen Horn des Zungenbeins, einem vollständigen Bruch der rechten Schildknorpelplatte knapp rechts der Mittellinie mit Einblutung, kräftigen Einblutungen in die Weichgewebe auf den Innenseiten der rechten und der linken Schildknorpelplatte, einer Einblutung in die Weichgewebe im Bereich des Ringknorpel-Schildknorpelgelenks, Einblutungen in den rechten und linken Ringknorpel-Schildknorpelmuskel sowie unvollständigen Kompressionsbrüchen auf der Innenseite des rechten und des linken Ringknorpelbogens direkt am Ansatz, jeweils mit Einblutungen, kam. 7 Bei seinen massiven Verletzungshandlungen nahm der Angeklagte G. den Tod des Geschädigten J. durchgehend billigend in Kauf. Dieser verstarb im Laufe der nächsten ca. 10 bis maximal etwa 60 Minuten nach Zufügung des Traumas gegen seine linke seitliche Rumpfpartie, weil es aufgrund der mehrfachen Rupturen an der Milz zu einer massiven, ein Volumen von ca. 1,5 l umfassenden Blutung in seine freie Bauchhöhle kam, die zu einem tödlichen Herz-Kreislaufversagen führte. 8 Beide Angeklagte leiden an einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) und waren bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten B. – der Angeklagte G. darüber hinaus auch bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten J. – zudem alkoholintoxikiert (ICD-10: F10.0), sodass ihre Steuerungsfähigkeit jeweils nicht ausschließbar erheblich vermindert i. S. d. § 21 StGB war. 9 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 20.05.2021 legte den beiden Angeklagten unter Ziffer 1 den Vorfall von Mitte Oktober 2020 als gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung zur Last. 10 Unter Ziffer 2 der Anklageschrift vom 20.05.2021 wurde den beiden Angeklagten der Tod des J. als gemeinschaftlicher heimtückischer Mord zur Last gelegt, wobei dem Angeklagten G. zudem zur Last gelegt wurde, aus niedrigen Beweggründen gehandelt zu haben. 11 Beide Angeklagten haben sich zur Sache eingelassen und die ihnen zur Last gelegten Taten bestritten, der Angeklagte G. jeweils mit der Maßgabe, dass es ausschließlich der Angeklagten Z. gewesen sei, der die beiden Taten begangen habe. 12 Im Hinblick auf Ziffer 1 der Anklageschrift vom 20.05.2021 hat die Kammer die Angeklagten G. und Z. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, wobei sie gegen den Angeklagten Z. nach Durchführung eines bezifferten Härteausgleichs wegen einer an sich gesamtstrafenfähigen polnischen Entscheidung eine Freiheitsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 4 Monaten verhängt hat. 13 Im Hinblick auf Ziffer 2 der Anklageschrift vom 20.05.2021 hat die Kammer den Angeklagten Z. freigesprochen und nur den Angeklagten G. wegen Totschlags verurteilt, wobei sie gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren 11 Monaten verhängt hat. Daneben hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt nach einem Vorwegvollzug von 2 Jahren 11 Monaten angeordnet. B.) Persönliche Verhältnisse des Angeklagten G. … C.) Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Z. … D.) Festgestellter Sachverhalt I.) Gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des B. 14 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt an einem Vormittag Mitte Oktober 2020, etwa zwischen 11:00 Uhr und 11:30 Uhr, schlug der damals 38-jährige, 67 kg schwere und 176 cm große Angeklagte Z. den 10 Jahre älteren, etwas kleineren B., der mit ihm zusammen auf einer Parkbank in der Grünanlage … in Au. saß, ohne rechtfertigenden Grund mit der Hand unvermittelt so stark gegen das linke Ohr, dass B. von der Parkbank stürzte. Sodann traten der Angeklagte Z. und der damals 45-jährige, 64 kg schwere und 176 cm große Angeklagte G. den Geschädigten, der auf seiner linken Körperseite auf dem Boden lag, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken über einen Zeitraum von ca. 30 bis 60 Sekunden etwa 10 bis 12 Mal heftig mit den Füßen in den Rücken. 15 Wie von den Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, erlitt der Geschädigte B. hierdurch Schmerzen, Abschürfungen im Nasen- und Stirnbereich sowie Blutungen aus dem linken Ohr und der Nase. Durch die heftigen Fußtritte in den Rücken verschlimmerten sich die bereits vorbestehenden Rückenbeschwerden des Zeugen B. zudem so, dass dieser seinen 1-Euro-Job, wegen dessen Erlangung er die beiden Angeklagten aus einer von ihm mitgebrachten 0,7 l – Wodkaflasche mitkonsumieren hatte lassen, nicht antreten konnte, sondern bis einschließlich 29.01.2021 krankgeschrieben war. 16 Beide Angeklagte leiden an einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) und waren bei der Tat zudem alkoholintoxikiert (ICD-10: F10.0) – der Angeklagte G. mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 2 und etwa 4 ‰, der Angeklagte Z. mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens etwa 1,6 ‰ zzgl. einer Erhöhung von 0,51 ‰ –, sodass bei vollständig erhaltener Einsichtsfähigkeit ihre Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert i. S. d. § 21 StGB war. II.) Totschlag zum Nachteil des J. 1.) Verhältnis des J. zu den beiden Angeklagten 17 Der zum Zeitpunkt seines Todes 54-jährige Geschädigte J. war ebenso wie die beiden Angeklagten polnischer Staatsangehöriger, alkoholabhängig und obdachlos. Da J. über keinen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der öffentlichen Hand in Augsburg verfügte, war er zur Finanzierung seines Alkoholkonsums auf Zuwendungen Dritter angewiesen. Aus diesem Grund hatte sich J. den Angeklagten G. und Z. angeschlossen, die ihn als Laufburschen für die Besorgung von Alkoholika einsetzten, wobei die hierfür erforderlichen Mittel im Regelfall vom Angeklagten Z. stammten. Seinen Dienst hatte der Geschädigte schnellstmöglich zu erledigen, da ihm ansonsten Schläge drohten, dafür wurde ihm gestattet, die von ihm besorgten Alkoholika mitzukonsumieren. 2.) Aufenthalt des J., der beiden Angeklagten und der Zeugen M. und R. am Abend des 08.12.2020 und in der Nacht auf den 09.12.2020 18 Der ebenfalls alkoholabhängige, in Polen gebürtige und zur Tatzeit 64-jährige Zeuge M. bewohnte damals die Wohnung im ersten Obergeschoss links im Anwesen … in Augsburg. 19 Wegen der niedrigen Außentemperaturen hatte der Zeuge M. den beiden Angeklagten, dem Geschädigten J. sowie dem Zeugen R. bereits in den Wochen vor der Nacht vom
  2. auf den 09.12.2020 trotz der damals geltenden Kontaktbeschränkungen nach § 3 der
  3. bzw.
  4. BayIfSMV erlaubt, sich insbesondere in den Abend- und Nachtstunden bei ihm in der Wohnung aufzuhalten und dort auch zu nächtigen. 20 Dies war auch am Abend des 08.12.2020 bzw. in der Nacht vom
  5. auf den 09.12.2020 der Fall, wobei sich der Geschädigte J. nach einem knapp 20-minütigen Aufenthalt (von 17:51 bis 18:08 Uhr) im Bereich der ca. 400 m vom Anwesen …, Augsburg entfernten Trambahnhaltestelle … lediglich am 08.12.2020 im Zeitraum von 19:14 bis 19:46 Uhr nicht in der Wohnung des M. aufhielt, weil er in der ca. 500 m entfernten Lidlfiliale in …, Augsburg, ein weiteres – letztes – Mal Alkohol für die Angeklagten, die Zeugen R., M. und sich kaufte. 21 Im weiteren Verlauf des Abends hielten sich J., die beiden Angeklagten sowie die Zeugen R. und M. vorwiegend im Wohnzimmer von dessen Wohnung auf, wo sie mit Ausnahme des Geschädigten K. spielten und hauptsächlich Wodka tranken. Schließlich zogen sich die Zeugen R. und M. in das Schlafzimmer zurück, wo der Zeuge R. wie schon die Tage und Wochen zuvor auf einer Matratze auf dem Fußboden und der Zeuge M. in seinem Bett nächtigte. Bis dahin war es weder zu Streitigkeiten mit dem Geschädigten noch zu irgendwelchen gegen ihn gerichteten Tätlichkeiten gekommen. 22 Insgesamt konsumierten J., die beiden Angeklagten sowie die Zeugen R. und M. seit dem Nachmittag des 08.12.2020 bis zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der Nacht vom
  6. auf den 09.12.2020 zusammen etwa 5 Flaschen Wodka à 0,7 l, wobei jeder etwa die gleiche Menge zu sich nahm. Der Angeklagte G. trank in diesem Zeitraum außerdem zusätzlich noch etwa 2 bis 3 Halbe Bier. 3.) Tatgeschehen 23 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 08.12.2020 etwa um 23 Uhr und den frühen Morgenstunden des 09.12.2020 wirkte der damals 45-jährige, 64 kg schwere und 176 cm große Angeklagte G. zumindest auch aus Eifersucht, weil J. der Intimpartnerin des Angeklagten G., der Zeugin P., zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Blumen geschenkt hatte, mutmaßlich im Wohnzimmer oder im Flur der Wohnung des Zeugen M. im ersten Obergeschoss des Anwesens …, Augsburg, mit massiver, jedoch im Einzelnen nicht näher zu bestimmender stumpfer Gewalt – mindestens jedoch einem massiven Faustschlag oder einem massiven Fußtritt – so gegen die linke seitliche Rumpfpartie des 162 cm großen, 60 kg schweren, 64-jährigen Geschädigten J. ein, dass dieser hierdurch u.a. einen Rippenserienbruch der Rippen 7 bis einschließlich 10 sowie mehrfache Rupturen der Milz, vor allem an der zum Körperinneren gelegenen Seite („stielseitig“) erlitt. 24 Im Verlauf seines Angriffs auf J. versetzte der Angeklagte G. dem Geschädigten weitere Schläge oder Tritte und würgte ihn zudem so heftig, dass es bei ihm neben einer Einblutung im mittleren bis unteren Drittel des vorderen Bauchs des linken großen Kopfnickermuskels zu einem vollständigen Bruch am linken großen Horn des Zungenbeins, einem vollständigen Bruch der rechten Schildknorpelplatte knapp rechts der Mittellinie mit Einblutung, kräftigen Einblutungen in die Weichgewebe auf den Innenseiten der rechten und der linken Schildknorpelplatte, einer Einblutung in die Weichgewebe im Bereich des Ringknorpel-Schildknorpelgelenks, Einblutungen in den rechten und linken Ringknorpel-Schildknorpelmuskel sowie unvollständigen Kompressionsbrüchen auf der Innenseite des rechten und des linken Ringknorpelbogens direkt am Ansatz, jeweils mit Einblutungen, kam. 25 Bei seinen massiven Verletzungshandlungen nahm der Angeklagte G. den Tod des Geschädigten J. durchgehend billigend in Kauf. Tatsächlich verstarb dieser im Laufe der nächsten ca. 10 bis maximal ca. 60 Minuten nach Zufügung des Traumas gegen seine linke seitliche Rumpfpartie, weil es aufgrund der mehrfachen Rupturen an der Milz zu einer massiven, ein Volumen von ca. 1,5 l umfassenden Blutung in seine freie Bauchhöhle kam, die zu einem tödlichen Herz-Kreislaufversagen führte. 26 Bei der Tat war der weiterhin an seiner Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) leidende Angeklagte G. wiederum mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 2 und etwa 4 ‰ alkoholintoxikiert (ICD-10: F10.0), sodass bei vollständig erhaltener Einsichtsfähigkeit seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert i. S. d. § 21 StGB war. 4.) Nachtatverhalten 27 In den Morgenstunden des 09.12.2020 wies der Angeklagte Z. den Angeklagten G. darauf hin, dass der Geschädigte „kalt“ sei. Daraufhin wollten die beiden Angeklagten den Leichnam, nachdem dieser mit seinem Anorak bekleidet worden war, zunächst aus der Wohnung des Zeugen M. nach draußen verbringen und auf eine Parkbank setzen, zogen den Körper des Geschädigten jedoch dann stattdessen auf die Matratze im Schlafzimmer der Wohnung, auf der der Zeuge R. genächtigt, sich mittlerweile aber aus der Wohnung entfernt hatte, wo der Leichnam unter einer Bettdecke verborgen wurde. 28 Danach verließen beide Angeklagte die Wohnung des Zeugen M., wobei der Angeklagte Z. aus einer nahe gelegenen Telefonzelle unter dem Namen des Zeugen M. um 09:41 Uhr die Integrierte Leitstelle verständigte. E.) Angaben der Angeklagten und weitere Beweiswürdigung 29 Dem Urteil liegt keine Verständigung i. S. d. § 257 c StPO zugrunde. 30 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des B. (lit. D. Ziff. I.) und der Angeklagte G. zudem den Totschlag zum Nachteil des J. (lit. D. Ziff. II. 3.) so begangen haben, wie es in den vorstehenden Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. I.) Einlassungen des Angeklagten G. 1.) Angaben in der Hauptverhandlung 31 In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten für diesen eine Erklärung abgegeben, die sich der Angeklagte G. ausdrücklich zu eigen gemacht hat; Nachfragen hierzu wurden gestattet. a.) Inhalt der Einlassungserklärung 32 Im Hinblick auf die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten B. ist in der Erklärung ausgeführt, dass er B. seit 3 bis 4 Jahren kenne, ein paar Monate mit ihm zusammengewohnt und fast jeden Tag mit ihm zusammen verbracht habe. 33 An den Schlägen auf B. im Park am … habe er sich nicht beteiligt, sondern sei nur anwesend gewesen wie auch mehrere weitere Personen aus dem sog. Obdachlosenmilieu – insgesamt seien es etwa 8 Personen gewesen, wobei er sich an deren Namen leider nicht erinnern könne. 34 Die einzige Person, die B. geschlagen habe, sei der Angeklagte Z. gewesen. B. habe auf einer Parkbank neben Z. gesessen. Den ersten Schlag habe er (der Angeklagte G.) nicht gesehen, sondern er sei erst aufmerksam geworden als B. neben der Bank auf dem Boden gelegen habe. Er (der Angeklagte G.) habe dem B. hoch und zurück auf die Bank geholfen, als Z. ihn ein weiteres Mal geschlagen habe. Dieser Schlag habe B. im Gesicht getroffen, woraufhin er nochmals zu Boden gestürzt sei und er (der Angeklagte G.) ihm wieder aufgeholfen habe. 35 B. sei aber sicher nicht getreten worden. Es sei auch nicht richtig, dass J. versucht habe, Z. von den Schlägen abzuhalten. Er habe viel zu viel Angst vor Z. gehabt, um sich einzumischen. 36 Bis heute könne er nicht sagen, warum Z. den B. geschlagen habe. Er habe ihn jedenfalls nie geschlagen; sie hätten immer guten Kontakt gehabt. 37 Den Mord an J. habe er nicht begangen. Was er in seinen Vernehmungen bei der Polizei am 09.12.2020 und am 16.12.2020 gesagt habe, sei größtenteils richtig. Er werde nun erzählen, wie der Tag und die Nacht verlaufen sei und welche Widersprüche er in den Aussagen der Zeugen sehe. 38 Richtig sei, dass M., R., Z. und er selbst am 08.12.2020 Karten gespielt und Alkohol getrunken hätten. J. sei ebenfalls in der Wohnung (erg.: des M.) anwesend gewesen, habe aber nicht mitgespielt. Zwischen 19 Uhr und 19:15 Uhr sei J. zum Lidl gegangen, um Alkohol zu kaufen, das Geld hierfür habe ihm Z. gegeben. Er (der Angeklagte G.) wisse nicht, wie spät es gewesen sei, als sie aufgehört hätten zu trinken und Karten zu spielen. M. und R. seien ins Schlafzimmer gegangen und hätten sich schlafen gelegt; er selbst, Z. und J. seien im Wohnzimmer geblieben. 39 Plötzlich sei Z. auf den auf dem Stuhl sitzenden J. zugegangen und habe begonnen, ihn zu schlagen. Während der polizeilichen Vernehmung habe er auf einem Zettel skizziert, wo J. gesessen habe. Z. habe ihn mit einer Hand am Hals festgehalten und mit der anderen Hand, die er zur Faust ballte, ins Gesicht und auf die Rippen geschlagen. Er (der Angeklagte G.) wisse nicht, wie lange es gedauert habe, aber nachdem Z. aufgehört habe, J. zu schlagen, habe sich dieser auf den Boden gesetzt und mit dem Rücken an das Sofa gelehnt, auf dem er (der Angeklagte G.) gesessen habe. 40 Es tue ihm sehr leid und er schäme sich auch dafür, dass er J. in diesem Moment nicht geholfen habe. Alle, einschließlich ihm selbst, hätten Angst vor Z. gehabt, weil er immer sehr aggressiv gewesen sei. Er (der Angeklagte G.) sei auch sehr alkoholisiert gewesen an diesem Abend und habe weder gesehen noch verstanden, dass J. so schwer verletzt gewesen sei. 41 Er wisse nicht, wieviel Zeit vergangen sei, bis er eingeschlafen sei. Am Morgen, dem 09.12.2020, sei er von jemanden aus der Wohnung geweckt worden und jemand habe gesagt: „Er ist kalt.“ Er wisse nicht, wer das gesagt habe, aber zu diesem Zeitpunkt seien Z. und R. im Zimmer gewesen; M. sei kurz darauf hinzugekommen. 42 J. sei noch immer in der gleichen Position vor der Couch gesessen. Nach einer Weile habe einer gesagt, man solle ihn in den Park neben der Wohnung von M. hinausbringen und ihn auf eine Parkbank setzen. Er (der Angeklagte G.) und Z. hätten J. an den Armen und Beinen genommen und ihn ins Schlafzimmer gebracht, wo sie ihn auf die Matratze gelegt hätten. Da seien M. und R. auch in der Wohnung gewesen. Er selbst (der Angeklagte G.) habe nicht überprüft, ob J. noch gelebt habe als sie ihn ins Schlafzimmer getragen hätten; reagiert habe er jedenfalls nicht mehr. Einer der Anwesenden – wer wisse er nicht, er selbst sei es nicht gewesen – habe ihm dann die Jacke angezogen. 43 Er (der Angeklagte G.) habe sich dann angezogen und sei zum SKM gegangen. Eine Stunde später sei er mit R. zurück zur Wohnung des M. gekommen. Nachdem R. den Notarzt- und den Polizeiwagen gesehen habe, sei er am Eisstadion stehen geblieben. Er selbst sei allein in die Wohnung gegangen, wo ihn die Polizei festgenommen habe. Dabei habe er von einem Polizisten gehört, dass J. tatsächlich tot sei. 44 Er könne nicht sagen, was der Grund für Z. gewesen sei, den J. zu schlagen. Z. habe den J. nicht leiden können, weil J. ihm gegenüber damit angegeben habe, dass er aufgrund seiner Arbeit … Zugang zu den Akten der Gefangenen gehabt und die Personalakten der Gefangenen gelesen habe. Das habe Z. wütend gemacht, weil er gemeint habe, J. wolle sich damit wichtigmachen. 45 Der zweite Grund für die Schläge gegen J. sei vermutlich gewesen, dass dieser mit seiner Zeugenaussage dazu beigetragen habe, einen gewissen „P.“ ins Gefängnis zu bringen – er (der Angeklagte G.) wisse aber nicht, ob dies der Name oder das Pseudonym dieser Person sei. 46 Alle in der Wohnung des M. hätten gewusst, dass J. von Z. geschlagen worden sei. Es habe eine Zeit gegeben, in der M. den Z. aus der Wohnung geworfen und ihm ein Hausverbot erteilt habe. Er habe ihm die Unterkunft verweigert, da er nach Alkoholkonsum immer wieder Streitigkeiten provoziert habe. R. sei immer Zeuge all dieser Schläge auf J. durch Z. in der Wohnung des M. gewesen. Er selbst sei auch von Z. geschlagen worden und habe einmal ein blaues Auge und einen gebrochenen Finger nach dessen Schlägen erlitten. 47 Die Aussagen von R. seien falsch, denn er habe genau gewusst, was sich in der Nacht vom 08.12.2020 auf den 09.12.2020 und in den früheren Tagen abgespielt habe. Es sei auch nicht richtig, dass er R. gegenüber gesagt habe, er (der Angeklagte G.) wolle bei der Polizei aussagen, für das, was J. passiert sei, verantwortlich zu sein wie es R. in seiner Aussage bei der Polizei am 25.01.2021 behauptet habe. Ein solches Gespräch habe nie stattgefunden. 48 Es habe daher auch keinen Grund gegeben draußen darüber zu reden, was vom 08.12.2020 auf den 09.12.2020 passiert sei, also über die Schläge und den Tod von J.. Sie hätten das Thema gemieden und wenn, hätten sie nur in der Wohnung des M. darüber gesprochen. Genauso sei es gewesen, als sie von den polizeilichen Vernehmungen zurückgekommen seien. Sie hätten sich immer gegenseitig erzählt, wer was bei den Vernehmungen gesagt habe. 49 R. beschuldige ihn (erg.: in der Vernehmung) am 25.01.2021 der Tat, weil er gewusst habe, dass er in Haft sei und wegen der Tat beschuldigt werde. Er habe Angst vor Z.. Er (der Angeklagte G.) vermute, dass dieser auf R. eingewirkt und ihn beeinflusst habe, was er im Falle einer Anhörung sagen soll. R. wisse aber ganz genau, was passiert sei, weil er bei dem Vorfall in der Wohnung gewesen sei. 50 Der Zeuge W. sage in seiner Aussage nur da die Wahrheit, wenn er über den Vorfall an der Tankstelle in der Nähe des … zwischen ihm (dem Angeklagten G.) und Z. spreche. Aber auch da sage er nicht alles, sondern nur teilweise und nur das, was ihn (den Angeklagten G.) belaste. Der ganze Vorfall an der Tankstelle sei von W. inszeniert gewesen, um ihn aus dem Umfeld von P. loszuwerden. W. habe ihm P. ausspannen und selbst mit ihr eine Beziehung führen wollen. Schon vor dem 13.01.2021 habe er P. manipuliert, damit sie ihn verlasse und er versuche es bis heute. 51 W. habe er praktisch nicht gekannt und zu ihm keine Kontakte gehabt. Sie hätten sich sporadisch getroffen, insgesamt ein paar Mal, beim … oder in der … . Am Tag vor dem Vorfall an der Tankstelle, also am 12.01.2021, habe W. ihn abends provoziert und ihn auf der Treppe in Höhe der „Pforte“ mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Seine einzige Erklärung in diesem Moment sei – sinngemäß zitiert – gewesen: „Du bist erledigt. Mit mir bekommst Du noch Ärger.“, was er an diesem Tag als dessen Reaktion auf P.s Zurückweisung seiner Annäherungsversuche verstanden habe. 52 Am 13.01.2021 habe er W. am … zusammen mit P. getroffen, die auf ihn (den Angeklagten G.) gewartet habe. Er (der Angeklagte G.) habe mit ihm nicht gesprochen, sondern sei mit P. in Richtung Stadtmitte gelaufen, da sie ihn gebeten habe, ihr bei zwei Terminen in der Stadt zu helfen. Gegen 10 Uhr seien sie in die Nähe des … zurückgekommen; dort seien W., Z. und S. gewesen, die zusammen Alkohol getrunken hätten. Z. habe sich am Vormittag ganz normal mit ihm (dem Angeklagten G.) unterhalten, wie an jedem anderen Tag auch. W. sei von Anfang an negativ eingestellt gewesen, so dass P. und er (der Angeklagte G.) nicht mit ihnen (W., Z., S.) zusammengestanden seien. W. sei dann immer wieder auf sie zugekommen und habe immer wieder das wiederholt, was er einen Tag zuvor zu ihm gesagt habe. Die ganze Situation habe sich geändert, als er mit P. vom zweiten Termin zurückgekommen sei; es sei etwa 13 Uhr gewesen. Als er die Stelle erreicht habe, an der Z. und W. gestanden hätten, habe Z. zu ihm gesagt „Lass deinen Rucksack stehen und komm kurz her.“ Er habe nicht gewusst, worum es gehe. Sie seien in Richtung Tankstelle gegangen, als ihn Z. plötzlich am Hals gepackt und ihn gegen ein Auto gedrückt habe, wobei er die andere Hand mit geballter Faust erhoben habe. Er habe ihn (den Angeklagten G.) gewürgt und ihm gedroht, dass er ihn verprügeln werde. 53 Er habe versucht, Z. zu beruhigen und ihn gebeten, aufzuhören ihn zu würgen und ihm zu sagen, worum es eigentlich gehe. Aber Z. habe nicht lockergelassen und eine Aussage verlangt, dass er (der Angeklagte G.) den J. verprügelt habe. Z. habe so laut geschrien, dass ein Angestellter aus dem … gekommen sei, um zu sehen, was los sei. Er (der Angeklagte G.) habe Angst und große Schmerzen gehabt und deshalb Z. geantwortet: „Ja, ich habe ihn geschlagen“, damit dieser endlich von ihm ablasse. Das habe ihm aber nicht genügt und er habe ihn gezwungen, diese Worte noch einmal und sehr laut zu wiederholen, was er auch gemacht habe. Er habe noch einmal und laut gesagt, dass er (der Angeklagte G.) J. geschlagen habe. Dann habe Z. von ihm abgelassen. 54 Nach allem sei W. auf ihn zugekommen und habe gesagt, dass ihm jemand, den er vor einiger Zeit getroffen habe, erzählt habe, er (der Angeklagte G.) laufe in der Stadt herum und rede „einen Scheiß“, dass Z. am Tod von J. schuld sei. 55 Er habe später an dem Tag noch kurz mit Z. gesprochen und versucht, in Erfahrung zu bringen, wen W. gemeint habe, jedoch keine Antwort bekommen. 56 Z. selbst sage in seiner Aussage aus, dass er kämpfen könne und Boxen und andere Sportarten trainiert habe. Er sage auch selbst, dass er von W. erfahren habe, dass er (der Angeklagte G.) in der Stadt herumlaufe und verbreite, dass es Z. gewesen sei, der J. verprügelt habe. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Z. und W. würden sich schon lange kennen und seien gute Freunde. 57 W. habe ihn an diesem Tag immer wieder derart verbal provoziert, dass er (der Angeklagte G.) zu dem Schluss gekommen sei, es sei besser, den … zu verlassen. Die ganze Zeit habe W. die Worte wiederholt: „Du bist erledigt. Mit mir bekommst Du noch Ärger.“ Als er (der Angeklagte G.) mit P. gegangen sei, habe er versucht sie aufzuhalten, indem er zu ihr gesagt habe: „Lass ihn fallen, er soll sich verpissen.“ P. habe ihre Tasche genommen und sei mit ihm zusammen weggegangen. 58 W. betone in seiner Aussage vom 14.01.2021 ständig seine (des Angeklagten G.) Eifersucht in Bezug auf Blumen. Er (der Angeklagte G.) habe von dieser Geschichte von den Blumen erst nach dem Tod des J. erfahren. Das Thema mit den Blumen sei von P. nach dem Tod von J. bei den Treffen am … angesprochen worden. In Anwesenheit der Polen habe sie sich an dieses Ereignis erinnert und W. habe hören können, dass ein solcher Vorfall stattgefunden habe, bei dem es um die Blumen gegangen sei, die sie als Dank für ihre Hilfe bekommen habe. 59 Seine (des Angeklagten G.) Vermutung sei, dass der Zeuge S. von W. manipuliert werde. Die Aussage des S. decke sich zum Teil mit der des Z. und des W.. Seiner Meinung nach hätten sie sich am 13.01.2021 beim … abgesprochen. Ein Gespräch zwischen ihm (dem Angeklagten G.) und W., bei dem angeblich S. anwesend gewesen sein soll, habe es nie gegeben. Als die drei am 14.01.2021 zur Polizei gegangen und dasselbe ausgesagt hätten, hätten sie genau gewusst, dass er (der Angeklagte G.) keine Chance haben würde, ihre Aussage zu widerlegen. W. behaupte, dass er (der Angeklagte G.) ihm um den 10.01.2021 herum von dem ganzen Vorfall in der Wohnung des M. erzählt habe, zur Polizei sei er jedoch nicht gegangen. 60 Was P. betreffe, sei es so, dass er einmal, als sie allein gewesen seien, zu ihr gesagt habe, „dass er sich wegen J.´s Tod schlecht fühle, weil er ihm nicht geholfen habe.“ P. bestätige auch, dass er (der Angeklagte G.) J., den er „T.“, nach der Märchenfigur eines netten, freundlichen kleinen Hasen, genannt habe, sonst immer, wo es möglich gewesen sei, geholfen habe. 61 P. habe oft Zeit mit ihm und J. verbracht und wisse sehr gut um seine Einstellung zu J.. Den Grund für ihre ihn belastende Aussage kenne er nicht, aber er habe den Eindruck, dass sie unter Stress/Angst vor einer Inhaftierung und Druck seitens der Polizei das gesagt habe, was die Polizei habe hören wollen. 62 Keiner der Zeugen könne Einzelheiten nennen, jeder berichte nur von fiktiven Ereignissen, in die er (der Angeklagte G.) verwickelt sein solle und welch große Rolle die Blumen spielten, die J. der P. überreicht habe. Von diesen habe er erst nach dem Tod des J. erfahren. 63 Es stehe ihm nicht zu, über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu urteilen, aber nach den Aussagen der Zeugen Z. und W. am 14.01.2021 seien diese als glaubwürdige Zeugen angesehen worden. Z. habe bei der Polizei von Anfang an gelogen, angefangen bei der Tatsache, dass nicht er es gewesen sei, der die Polizei gerufen habe, bis zu der Frage, wie und wann J. in das andere Zimmer (Schlafzimmer) gebracht worden sei. 64 Warum er (der Angeklagte G.) das nicht schon früher bei der Polizei erzählt habe, wisse er nicht, er habe keine spezielle Erklärung dafür. Vielleicht habe er Z. schützen wollen, vielleicht habe er sich vor der Verantwortung gefürchtet, J. nicht geholfen zu haben. Sie hätten auch alle vereinbart, die Gespräche über den Tod von J. ausschließlich innerhalb der Wohnung des M. zu führen. 65 Er habe J. nicht geschlagen und sei auch nicht derjenige gewesen, der zu seinem Tod beigetragen habe. Er habe nie einen Streit oder eine ernsthafte Auseinandersetzung mit ihm gehabt. b.) Weitere Angaben in der Hauptverhandlung 66 Auf Nachfrage, ob der Geschädigte ihr Laufbursche gewesen sei, erklärte der Angeklagte G., dass J. gefragt worden sei, ob er Wodka holen gehe. Wenn er zugestimmt habe, habe er seinen Rucksack geholt und sei gegangen, manchmal 2 bis 3 Mal täglich. Am Wochenende sei der Geschädigte an die Tankstelle gelaufen. Zurückgekehrt sei J. jeweils nach 30 bis 60 Minuten, weil er ein Handy gehabt habe, aber kein Guthaben. Er habe daher das kostenlose WLAN in der Stadt genutzt. Das alles sei ohne Zwang gegangen und ohne dass man auf eine möglichst frühe Rückkehr gedrängt habe. 67 Zu seinem Verhältnis zu P. gab der Angeklagte G. an, dass er sie zum Zeitpunkt des Todes J.s gekannt habe, „zusammengekommen“ seien sie jedoch erst am 15.12.2020 und etwa Mitte April 2021 hätten sie sich in den Briefen, die sie miteinander ausgetauscht hätten, die Ehe versprochen. Eine Hochzeit im Gefängnis habe er nicht gewollt, diese solle stattfinden, sobald er entlassen werde. 68 Zu seinem Verhältnis zum Angeklagten Z. gab der Angeklagte G. an, aus seiner Sicht seien sie gute Freunde gewesen. 69 Im Hinblick auf den Vorfall am 13.01.2021 beim … erklärte der Angeklagte G., er habe niemanden erzählt, dass Z. den Geschädigten geschlagen habe. 70 Zu seinem durchschnittlichen Alkoholkonsum pro Tag erklärte der Angeklagte, der nach seinen Angaben 176 cm groß ist und zu den Tatzeiten ca. 64 kg wog, dass er seit seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt täglich regelmäßig 2 Flaschen Wodka à 0,7 l getrunken habe und zusätzlich noch 4 bis 5 Bier pro Tag. Aufgrund des Alkoholkonsums habe er manchmal das Bewusstsein verloren und gelegentlich habe er sich nicht erinnern können, wie er eingeschlafen sei. Gearbeitet habe er in dieser Zeit nicht. 71 Alkohol habe er am 08.12.2020 „bestimmt sehr viel“ konsumiert. So habe er bereits ab 9 oder 10 Uhr vormittags eine 0,7 l Flasche Wodka getrunken, allerdings in anderer Gesellschaft. In der Wohnung des M. hätten sie nachmittags mit dem Wodkatrinken angefangen. Insgesamt hätten sie dort zu fünft 5 oder 6 Flaschen Wodka à 0,7 l getrunken, der Geschädigte J. vielleicht etwas weniger, weil er nicht jede Runde mitgetrunken habe. Er selbst habe zwischendurch zusätzlich noch 2 bis 3 Bier zu sich genommen. Getrunken habe er bis spät abends, wobei er mit Sicherheit vor Mitternacht auf der Couch im Wohnzimmer eingeschlafen sei. 72 Infolge des Alkoholkonsums habe er Schwierigkeiten beim Stehen und Gehen, insbesondere beim Geradeauslaufen gehabt. Er habe den geraden Weg zur Toilette nicht gehen können, sondern sich an den Türzargen festhalten müssen. Hingefallen sei er jedoch nicht. Auch das Aufstehen von der Couch sei schwierig gewesen. Jedoch habe er zu jeder Zeit gewusst, wo er sich befunden habe. Auch habe er die Regeln des Kartenspiels noch beherrscht und gewusst, mit wem er spiele. 73 Befragt zu einer möglichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erklärte sich der Angeklagte G. therapiebereit. 2.) Angaben im Ermittlungsverfahren 74 Im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte G. explizit lediglich zur Tat zum Nachteil des J. geäußert. a.) Angaben bei seinen Einvernahmen als Zeuge am 09.12.2020, ab 15:55 Uhr und am 16.12.2020 ab 09:43 Uhr jeweils durch KHM Z. 75 Die Angaben des Angeklagten G. bei den vorgenannten Vernehmungen wurden über den Zeugen KHM Z. eingeführt. Wie dieser glaubhaft erklärte, habe der Angeklagte G. angegeben, dass sich am Abend des 08.12.2020 bzw. in der Nacht vom
  7. auf den 09.12.2020 außer ihm noch der Angeklagte Z., der Geschädigte J. sowie die Zeugen R. und M. in der Wohnung des Letzteren befunden hätten. Er, der Angeklagte Z. sowie die Zeugen R. und M. seien dort zusammen im Wohnzimmer gesessen und hätten dort getrunken, gegessen, geredet und Karten gespielt. Der Geschädigte habe nicht mitgespielt, weil er das Kartenspiel nicht beherrscht habe, sondern sei immer zwischen Wohnzimmer und der Küche hin- und hergelaufen, habe jedoch auch mitgetrunken. Gemeinsam habe man etwa 5 Flaschen Wodka getrunken, wobei er selbst (der Angeklagte G.) zusätzlich noch ca. 5 Halbe Bier zu sich genommen habe. Bestätigt habe der Angeklagte G. auch, dass der Geschädigte ihr Laufbursche gewesen sei. So habe J. am 08.12.2020 die Wohnung des M. wenigstens 2 Mal verlassen, um beim Lidl Wodka einzukaufen. Das Geld hierfür – 10,- EUR für 2 Flaschen Wodka – habe er vom Angeklagten Z. erhalten, der immer gezahlt habe. Für diese Einkäufe sei J. jeweils mindestens 1 bis 2 Stunden weg gewesen. 76 Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Vernehmung habe der Angeklagte G. geschildert, dass er dann noch in der Nacht bzw. zwischen ca. 3 und 4 Uhr morgens die Wohnung verlassen habe, um Pfandflaschen zu sammeln und abzugeben. Bei der ersten Vernehmung habe er noch angegeben, dass bei seiner Rückkehr am Morgen J. mit geschlossenen Augen im Wohnzimmer auf dem Boden, gegen die Couch gelehnt, gesessen habe und er den Geschädigten, den er für schlafend gehalten habe, angesprochen habe, weil er ihn zu einem Termin beim … habe begleiten sollen, ihn jedoch nicht berührt. Dieser habe jedoch nicht reagiert, so dass er (der Angeklagte G.) die Wohnung schließlich allein verlassen habe. 77 Abweichend hiervon habe nach den Angaben des Angeklagten G. bei seiner zweiten Vernehmung der Abend damit geendet, dass er (der Angeklagte G.) und der Angeklagte Z. den Geschädigten unter den Achseln gepackt und vom Wohnins Schlafzimmer gezogen hätten. Dies habe einige Minuten gedauert, weil sie (die beiden Angeklagten) so betrunken gewesen wären; hingefallen seien sie dabei aber nicht. Hierbei habe J. noch Töne von sich gegeben und sei etwas mitgetrippelt. Im Schlafzimmer habe man ihn sanft auf der Matratze am Boden abgelegt, auf der bereits der Zeuge R. gelegen und geschlafen habe. Auch der Zeuge M. habe zu dieser Zeit bereits in seinem Bett im Schlafzimmer geschlafen. Danach hätten er und der Angeklagte Z. sich ebenfalls schlafen gelegt, und zwar, wie üblich, im Wohnzimmer. 78 Weiter berichtete der Zeuge KHM Z., dass er bei der zweiten Vernehmung wiederholt nachgefragt habe, ob es vielleicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, etwa weil J. an diesem Abend mehr getrunken habe als die anderen Anwesenden. Dies habe der Angeklagte G. dezidiert verneint und erklärt, dass es im Verlauf des Abends lediglich zu einem kurzen, verbalen Streit zwischen dem Zeugen M. und dem Geschädigten über Zigaretten gekommen sei. 79 Der Zeuge KHK Z. hatte eine sehr gute Erinnerung an die beiden Vernehmungen des Angeklagten G. und konnte ergänzend zu deren Inhalt insbesondere auch seinen jeweiligen Eindruck von ihm genau schildern. So sei der Angeklagte G. bei beiden Vernehmungen erheblich alkoholisiert gewesen, wie man jeweils vor deren Beginn durch Überprüfung der AAK festgestellt habe, was ihm deshalb noch so präsent sei, weil der Angeklagte G. am 09.12.2020 um 15:40 Uhr (d.h. vor der ersten Vernehmung) eine AAK von 1,81 mg/l und am 16.12.2020 um 09:22 Uhr (d.h. vor der zweiten Vernehmung) sogar eine AAK von 1,98 mg/l aufgewiesen habe. Gleichwohl habe der Angeklagte G. weder motorische Ausfallerscheinungen gezeigt – dieser habe, ohne sich am Geländer festzuhalten ohne weiteres die Treppen zum im
  8. Stock gelegenen Vernehmungszimmer hochlaufen können – noch habe er irgendwelche Zweifel daran gehabt, dass der Angeklagte G. vernehmungsfähig sei. Denn auf Fragen habe er durchgehend adäquat geantwortet und bei beiden Vernehmungen sei ein strukturiertes Gespräch mit ihm ohne weiteres möglich gewesen. Lediglich bei der zweiten Vernehmung, als er wiederholt nachgefragt habe, ob es nicht doch eine körperliche Auseinandersetzung gegeben habe, sei der Angeklagte G. aufbrausend geworden, sowohl ihm als auch seinem ebenfalls anwesenden Kollegen KHK S. und der damaligen Dolmetscherin gegenüber. Er sei aufgestanden und habe sich zunächst vor ihnen, dann vor der Dolmetscherin aggressiv aufgebaut, sich in der Folge aber auch wieder beruhigen lassen. 80 Die im Lauf seiner zweiten Einvernahme zunehmende Aggressivität des Angeklagten G., als er sich im Laufe der Vernehmung in die Ecke gedrängt fühlte, bestätigte der Zeuge KHK S.. Dieser gab zudem ergänzend an, dass der Angeklagte eine verschwommene Aussprache gehabt und sich zwar etwas langsam, aber stets kontrolliert bewegt habe. Gleichwohl habe auch er an der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten G. keinerlei Zweifel gehabt. b.) Am 15.03.2021 über seinen Verteidiger gegenüber KHK K. 81 Wie der Zeuge KHK K. glaubhaft berichtete, habe sich der Angeklagte G. bei seiner Festnahme am 22.01.2020 nicht zur Sache geäußert. Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens habe er dann Herrn Rechtsanwalt S., den Verteidiger des Angeklagten G., gebeten, ihm mitzuteilen, ob sich dieser zum Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten B. sowie zu einer Tatbeteiligung des Angeklagten Z. bei der Tat zum Nachteil des J. äußern wolle. Daraufhin habe der Angeklagte G. am 15.03.2021 durch Herrn Rechtsanwalt S. telefonisch mitteilen lassen, dass er sich zu keinem der Punkte äußern werde bzw. könne, da er sich an nichts erinnern könne. c.) Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. L. 82 Die Angaben des Angeklagten G. zu den verfahrensgegenständlichen Taten im Rahmen seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. L. wurden über diesen eingeführt. Auch ihm gegenüber hat der Angeklagte G. sowohl die Tat zum Nachteil des Zeugen B. als auch die Tat zum Nachteil des J. bestritten, jedoch angegeben, dass er am 08.12.2020 genauso alkoholisiert gewesen sei wie sonst auch, wobei seine tägliche Trinkmenge bei einem Liter Wodka gelegen habe. II.) Einlassungen des Angeklagten Z. 1.) Angaben in der Hauptverhandlung 83 Für den Angeklagten Z. hat sein Verteidiger in der Hauptverhandlung ebenfalls eine Erklärung abgegeben, die sich der Angeklagte ausdrücklich zu eigen gemacht hat. Auch der Angeklagte Z. hat Nachfragen zu dieser Erklärung gestattet. a.) Inhalt der Einlassungserklärung 84 Im Hinblick auf die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten B. wird in der Erklärung ausgeführt, dass es schon einen Vorfall mit B. gegeben habe, bei dem er und der Angeklagte G. „da gewesen“ seien. Ob auch der J. dabei gewesen sei, wisse er (der Angeklagte Z.) nicht mehr, weil sie alle die meiste Zeit total besoffen gewesen seien und die Erinnerung verschwommen sei. Er glaube aber, es sei nicht der Ort gewesen, den das Foto aus der Akte zeige, da sei er glaublich nicht gewesen. Bei dem Vorfall, an den er sich erinnere, sei der B. „genau wie wir“ total besoffen gewesen. Er habe nicht mehr richtig laufen können und sei auch ein paar Mal selbst bei dem Versuch aufzustehen und zu laufen auf den Boden gefallen. Er (der Angeklagte Z.) glaube ziemlich sicher, dass er ihn nicht geschlagen und getreten habe. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er geblutet habe. Sie hätten nicht auf der gleichen Bank gesessen, sie hätten nicht miteinander getrunken und sie seien auch nur flüchtig miteinander bekannt. Wann dies gewesen sei, wisse er auch nicht mehr; erinnerlich sei er von August bis September oder Oktober im Gefängnis in Polen gewesen. Er habe eine schlechte Erinnerung „wegen der Zeit“. 85 Im Hinblick auf den Mord zum Nachteil des Geschädigten J. wird in der Erklärung angegeben, dass er (der Angeklagte Z.) J. weder am 08.12.2020 noch am 09.12.2020 geschlagen oder getreten habe. Sie seien abends in der Wohnung des M. gewesen. Sie hätten viel getrunken und er sei damals eigentlich täglich ziemlich besoffen gewesen. Auch an diesem Abend sei er sehr betrunken gewesen und er habe nicht mitbekommen, dass irgendjemand anderes den J. geschlagen oder getreten habe. Er (der Angeklagte Z.) sei dann irgendwann in seinem Schlafsack schlafen gegangen und dort in der Frühe auch wieder aufgewacht. 86 Als er aufgewacht sei, seien alle im Wohnzimmer gewesen, J., der Angeklagte G., M. und R.. J. sei am Boden gesessen, wie er meine, angelehnt an das Sofa, als ob er besoffen schlafen würde. Die anderen seien wach gewesen und hätten sich normal verhalten. Da J. einen Termin beim … gehabt habe, habe er ihn wecken wollen und ihn angesprochen. Er habe nicht reagiert, so dass er ihn angetippt habe – auch hierauf habe er nicht reagiert. Er habe ihn dann noch einmal angesprochen und ihn etwas geschubst, worauf er auch nicht reagiert habe. Beim genaueren Hinsehen habe er bemerkt, dass J. nicht normal ausgesehen habe. Er habe den Angeklagten G. gefragt, was er gemacht bzw. ob er mit J. irgendetwas gemacht habe, weil er auf ihn eifersüchtig sei. Der Angeklagte G. habe dann nur „geschlagen“ gesagt, was R. und M., die mit im Zimmer waren, auch gehört haben müssten. 87 Er (der Angeklagte Z.) habe dann nochmals versucht, J. zu wecken, was wieder nicht gelungen sei. Er habe gedacht, J. sei vielleicht ohnmächtig und vergeblich versucht, seinen Puls zu finden. Der Angeklagte G. und er hätten dann J. ins Schlafzimmer auf die Matratze gebracht. Sie hätten ihn dort nicht so am Boden sitzen lassen wollen. Das sei alles in der Früh gewesen. 88 Er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte G. sehr erschrocken gewesen sei, als er (der Angeklagte Z.) keinen Puls habe finden können. Nachdem sie J. auf die Matratze gelegt hätten, hätten die anderen einfach nichts getan. Ihn habe die Sache ziemlich fertig gemacht. 89 Er habe dann den Notruf gewählt, weil kein anderer das gemacht habe. Er habe die Daten des M. angegeben, weil es seine Wohnung gewesen sei, zu der der Rettungsdienst habe kommen sollen. Er sei dann nicht mehr in die Wohnung gegangen, er habe mit dem Notruf draußen in der Telefonzelle telefoniert. Er sei sich ziemlich sicher, dass J. keine Jacke getragen habe, als er (der Angeklagte Z.) die Wohnung verlassen habe. 90 Später habe er erfahren, dass der Angeklagte G. herumerzählt habe, dass er (der Angeklagte Z.) am Tod des J. schuld sein solle, obwohl dies nicht stimme. Er habe den Angeklagten G. dann im … auch zur Rede gestellt, dabei seien außer ihnen beiden noch der W., der S. und die P. anwesend gewesen. Der Angeklagte G. habe dann zugegeben, den J. geschlagen und getreten zu haben, deshalb habe er (der Angeklagte Z.) die Polizei angerufen. 91 Wenn er (der Angeklagte Z.) dem J. etwas angetan habe, hätte er nicht die Polizei gerufen. 92 Er sei bestürzt, dass der J. gestorben sei. b.) Weitere Angaben in der Hauptverhandlung 93 Auf Nachfragen hat der Angeklagte Z. erklärt, soweit in der (erg.: vorstehend geschilderten) 94 Erklärung von „M. G.“ die Rede sei, sei damit der Angeklagte T. G. gemeint. Er habe den Angeklagten G., den er erst seit 2 oder 3 Monaten kenne und zu dem keine Freundschaft bestehe, schützen wollen. Aus diesem Grund habe er bislang. nicht davon berichtet, dass der Angeklagte G. eingeräumt habe, J. geschlagen zu haben. 95 Den Geschädigten J. habe er genauso lange gekannt wie den Angeklagten G.. Wenn dieser als ihr Laufbursche bezeichnet worden sei, sei dies missverstanden worden bzw. nicht negativ gemeint gewesen. Sie hätten ihn geschickt, um Alkohol zu bringen, dafür habe er mittrinken dürfen. Das Geld, das J. am 08.12.2020 für den Einkauf von Alkohol erhalten habe, stamme von ihm bzw. M., die anderen hätten kein Geld gehabt. Auf keinen Fall sei es so gewesen, dass sie den Geschädigten ausgenutzt hätten. 96 Richtig sei, dass er früher Judo trainiert habe. Er sei aber kein Profi gewesen. Boxen habe ihm „die Straße beigebracht“. 97 Wenn er bei den Zeugenvernehmungen wiederholt erzählt habe, dass man den Geschädigten J. in der Nacht zwischen 0 und 1 Uhr ins Schlafzimmer getragen habe, so sei das falsch. 98 Dies sei am Morgen gewesen. 99 Im Übrigen hätten bei den Vernehmungen alle von Anfang an gelogen, tatsächlich sei es so abgelaufen, wie es in der Einlassungserklärung dargestellt sei. 100 Wann er sich an diesem Abend bzw. in dieser Nacht schlafen gelegt habe, könne er nicht sagen, er meine, zur selben Zeit wie alle anderen auch. Den Verstorbenen habe er am nächsten Tag um ca. 9 Uhr das erste Mal gesehen. 101 Was seinen Alkoholkonsum am 08.12.2020 betreffe, habe auch er bis zu dem Zusammensein zu fünft in der Wohnung des M. bereits eine Flasche Wodka à 0,7 l getrunken. Im Übrigen seien die Angaben des Angeklagten G., wonach sie dort nachmittags mit dem Wodkatrinken angefangen und insgesamt zu fünft 5 oder 6 Flaschen Wodka getrunken hätten, richtig. Im Gegensatz zu diesem habe er jedoch kein Bier zum Wodka getrunken. Sie hätten an diesem Abend alle ungefähr gleich viel getrunken und seien alle „stockbesoffen“ gewesen. Sie seien deshalb alle lauter geworden, weil jeder versucht habe, den anderen zu übertönen. 102 Seinen durchschnittlichen Alkoholkonsum seit seiner Entlassung aus der JVA im September oder Oktober 2020 beschrieb der Angeklagte Z. dahingehend, dass er in dieser Zeit mit dem Trinken begonnen habe, sobald er um etwa 9 Uhr aufgewacht sei und bis zu seiner Verhaftung am 02.02.2021 täglich alleine 2 Flaschen Wodka à 0,7 l getrunken habe. Bier habe er dagegen nur sporadisch bzw. sehr selten konsumiert. Wenn er dann betrunken gewesen sei, habe er sich schlafen gelegt. Gegessen habe er in dieser Zeit nur einmal am Tag, weil man keinen Appetit habe, wenn man soviel trinke. 103 2.) Angaben im Ermittlungsverfahren a.) Bei seiner Einvernahme als Zeuge durch KKin H. am 10.12.2020, 21:44 bis 22:55 Uhr Die Angaben des Angeklagten Z. bei seiner ersten Vernehmung als Zeuge wurden über die Vernehmungsbeamtin, die Zeugin KKin H., eingeführt. 104 Diese erklärte glaubhaft, der Angeklagte Z. habe sich nicht dazu geäußert, wie es zum Tod des Geschädigten gekommen sei bzw. was in der Nacht vom
  9. auf den 09.12.2020 passiert sei – er wisse ja nicht einmal, was er am heutigen Tage gegessen habe. 105 Es sei ihm jedoch erinnerlich gewesen, dass er am Abend des 08.12.2020 – wie auch die Abende zuvor – mit dem Angeklagten G., dem Geschädigten sowie den Zeugen R. und M. in der Wohnung des Letzteren gewesen sei, wo sie Karten gespielt, ferngesehen, Quatsch gemacht und natürlich gesoffen hätten, wobei es schon sein könne, dass einer einmal für 2 oder 3 Stunden weggegangen sei. 106 Zum Alkoholkonsum an diesem Abend habe der Angeklagte Z. angegeben, dass sie in der Wohnung des M. zu fünft immer 4 Flaschen Wodka gehabt hätten. 107 Am Morgen des 09.12.2020 habe er den Geschädigten wecken wollen und festgestellt, dass er schon kalt gewesen sei, daher habe er aus eigenem Antrieb die Rettung verständigt. Den Namen und die Anschrift des M. habe er genannt, um der Rettung die Auffindung der Wohnung zu ermöglichen. 108 Zum Geschädigten J. habe der Angeklagte Z. angegeben, dass dieser kein Geld vom Jobcenter bekommen habe und auch kein Geld für seine Familie gehabt habe. Dennoch habe er immer Wein, Wodka und Zigaretten gehabt. Woher das Geld stamme und was der Geschädigte immer 3 Stunden L. beim Lidl gemacht habe, wisse er nicht. Weiter habe der Angeklagte Z. berichtet, in der Woche vor seinem Tod sei der Geschädigte aufgrund seiner Alkoholisierung bereits zweimal in der Wohnung des M. zu Sturz gekommen, einmal in der Küche und einmal bei der Badewanne. 109 Zu seinem eigenen Alkoholkonsum habe der Angeklagte Z. sich nicht besonders umfangreich geäußert, sondern nur angegeben, dass er eine Flasche Wodka brauche, um sich warmzuhalten und eine weitere, um die Nacht zu überstehen. b.) Bei seiner Einvernahme als Zeuge durch KHK S. am 11.12.2020, 10:38 bis 12:08 Uhr 110 Wie der Vernehmungsbeamte, der Zeuge KHK S., glaubhaft erklärte, habe ihm der Angeklagte Z. am Tag nach seiner Vernehmung durch die Zeugin KKin H. zunächst – für ihn nachvollziehbar – bestätigt, dass er den Notruf am 09.12.2020 unter dem Namen des M. getätigt habe und dass sie in der Nacht vom
  10. auf den 09.12.2020 zu fünft in der Wohnung des M. gewesen seien. Dazu befragt, wie der Verstorbene vom Wohnins Schlafzimmer gekommen sei, habe der Angeklagte Z. zunächst behauptet, dass der Geschädigte selbst ins Schlafzimmer gegangen sei. Im weiteren Verlauf der Vernehmung habe er dann jedoch angegeben, dass er (der Angeklagte Z.) zusammen mit dem Angeklagten G. noch in der Nacht, bevor sie sich selbst im Wohnzimmer schlafen gelegt hätten, J., der an die Couch im Wohnzimmer gelehnt auf dem Boden gesessen habe und zu betrunken gewesen sei, um selbst noch gehen zu können, vom Wohnzimmer auf die Matratze ins Schlafzimmer geschleift hätten. Auch danach sei für ihn jedoch offengeblieben, so der Zeuge KHK S., warum der Geschädigte dann bei der Auffindung seine Winterjacke angehabt habe. 111 Auf seine weitere Nachfrage, wie es zum Tod des J. gekommen sei, habe ihm der Angeklagte Z. außerdem erklärt, dass wisse er nicht, weil er geschlafen habe. 112 Schließlich habe er, so der Zeuge KHK S., dem Angeklagten Z. vorgehalten, dass der Geschädigte immer wieder mit „blauen Augen“ gesehen worden sei. Der Angeklagte Z. habe jedoch beteuert, J. habe ihm nie verraten, wer ihm das angetan habe und er selbst könne nicht wissen, wen der Geschädigte, der immer wieder stundenlang weg gewesen sei, getroffen und ihn bei dieser Gelegenheit eventuell geschlagen habe. Er selbst und der Angeklagte G. hätten J. jedenfalls nie verprügelt. c.) Bei seinen Einvernahmen als Zeuge am 16.12.2020, ab 09:30 Uhr, und am 14.01.2021, ab 10:17 Uhr, sowie bei seiner Festnahme am Morgen des 03.02.21 und in seiner Beschuldigtenvernehmung am 03.02.2021, ab 08:14 Uhr, jeweils durch KHK K. 113 Die Angaben des Angeklagten Z. bei seiner dritten bzw. vierten Einvernahme als Zeuge sowie die Äußerungen bei seiner Festnahme und seiner Beschuldigtenvernehmung am 03.02.2021 wurden über den Vernehmungsbeamten und polizeilichen Sachbearbeiter, den Zeugen KHK K., eingeführt. 114 Danach habe der Angeklagte Z. bei seiner dritten Einvernahme als Zeuge am 16.12.2020, ab 09:30 Uhr, die Angaben aus seinen bisherigen Vernehmungen bestätigt, wonach der Geschädigte als Laufbursche benutzt worden sei, weil er kein Geld gehabt habe. Weiter habe er bestätigt, dass J. gegen Mitternacht so betrunken gewesen sei, dass er und der Angeklagte G. ihn zusammen ins Schlafzimmer gezogen hätten. Zu dieser Zeit habe J. noch gelebt. Der Zeuge R. habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der Matratze gelegen, sondern sei noch mit allen anderen im Wohnzimmer gewesen. 115 Zur Vernehmung am 14.01.2021 ab 10:17 Uhr sei es schließlich auf Initiative des Angeklagten Z. gekommen, der ihn am 13.01.2021 ganz aufgelöst angerufen und ihm mitgeteilt habe, er sei beim … und der Angeklagte G. erzähle überall herum, dass er (der Angeklagte Z.) für den Tod des J. verantwortlich sei. Daraufhin habe er, so der Zeuge KHK K., mit ihm eine weitere Zeugenvernehmung für den nächsten Tag vereinbart. 116 Bei dieser habe der Angeklagte Z. erklärt, dass er am 13.01.2021 die Zeugen W. und S. beim … getroffen habe und ihm der Zeuge W. erklärt habe, der Angeklagte G. streue das Gerücht, er (der Angeklagte Z.) sei für den Tod des Geschädigten verantwortlich. Etwa eine halbe Stunde später sei der Angeklagte G. zusammen mit P. zum … gekommen, wo ihn der Angeklagte Z. zur Rede gestellt habe. Dabei habe er den Angeklagten G. gegen einen VW- Bus gedrückt und ihn gefragt, wer J. geschlagen habe; dieser habe daraufhin geantwortet „ja, ich habe ihn geschlagen.“ 117 Weiter berichtete der Zeuge KHK K., dass der Angeklagte, nachdem er ihm am Morgen des 03.02.2021 die Festnahme erklärt habe, nach Belehrung mehrfach seine Unschuld beteuert und auch bei seiner Beschuldigtenvernehmung sowohl die Tat zum Nachteil des J. abgestritten als auch verneint habe, dass darüber mit dem Angeklagten G. oder anderen „Polen beim …“ gesprochen worden sei. Besonders Letzteres sei ihm, so der Zeuge KHK K., unglaubwürdig vorgekommen. 118 Der Zeuge KHK K. hatte eine sehr gute Erinnerung an die vorstehenden Vernehmungen, bei denen der Angeklagte Z., wie er betonte, uneingeschränkt vernehmungsfähig gewesen sei, obwohl die bei ihm gemessene Atemalkoholkonzentration vor der Zeugenvernehmung am 16.12.2020 0,96 mg/l (um 09:26 Uhr), vor der Zeugenvernehmung am 14.01.2021 0,81 mg/l (um 10:31 Uhr) und vor der Beschuldigtenvernehmung am 03.02.2021 1,04 mg/l (um 07:47 Uhr) betragen habe. d.) Angaben des Angeklagten Z. gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. S. 119 Wie der psychiatrische Sachverständigen Dr. med. S. glaubhaft erklärte, habe der Angeklagte Z. auch ihm gegenüber zur Tat zum Nachteil des J. angegeben, dass er das Geschehen nicht gesehen habe. Der Angeklagte G. habe den Geschädigten geschlagen und am Morgen sei dieser tot gewesen. Auf seine Nachfrage, woher er das wisse, wenn er doch geschlafen habe, habe der Angeklagte Z. entgegnet, dass er auf diese Frage nicht antworten könne und ihm sein Anwalt sagen müsste, ob er auf diese Frage antworten dürfe oder nicht. In der Akte stehe, dass er den Angeklagten G. gegen eine VW-Bus gedrückt und dieser dann die Tat zugegeben habe, hierfür gebe es 2 Zeugen, die das gehört hätten. Weiter habe der Angeklagte Z. erklärt, der ganze Streit mit dem Geschädigten J. sei wegen P. entstanden, die mit dem Angeklagten G. zusammen sei und mit der auch er (der Angeklagte Z.) befreundet sei. Diese habe J. eine Jacke geschenkt, woraufhin er sich mit Blumen bedankt habe. Darauf sei der Angeklagte G. eifersüchtig geworden und habe den Geschädigten zu Tode geprügelt. III.) Beweiswürdigung – Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten G. 1.) Zur Person 120 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten G. beruhen in erster Linie auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die sich mit den Angaben zu seiner Biografie gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. L. decken und ergänzt wurden durch die uneingeschränkt glaubhaften Angaben der Zeugin P., der langjährigen Lebensgefährtin des Angeklagten G.. 121 Seine Angaben, wonach er und P. sich etwa Mitte April 2021 mittels der Briefe, die er mit ihr ausgetauscht habe, die Ehe versprochen habe, wurden von der Zeugin P. spontan und uneingeschränkt glaubhaft bestätigt, bevor sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. 2.) Suchtmittelkonsum 122 Die Feststellungen zum täglichen Alkoholkonsum des Angeklagten G. jedenfalls ab Beginn des Jahres 2020 beruhen auf der Expertise des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. P., der erläutert hat, dass der Angeklagte G. bei Angabe eines täglichen Alkoholkonsum von angeblich 2 Flaschen Wodka à 0,7 l täglich zuzüglich bis zu 5 Halben Bier auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholgewöhnung übertrieben habe. 123 Denn danach hätte der damals 64 kg schwere Angeklagte G. täglich eine Alkoholmenge von ca. 442 g (2 x 700 ml x 0,4 Vol.-% x 0,7894 g/cm³) für den Wodka zuzüglich einer Alkoholmenge von weiteren ca. 100 g (5 x 500 ml x 0,05 Vol.-% x 0,7894 g/cm³) für die 5 Halbe Bier, insgesamt somit ca. 542 g Alkohol, zu sich genommen. Verteilt auf sein reduziertes Körpergewicht von 44,8 kg (64 kg x 0,7), ergebe sich hieraus eine Blutalkoholkonzentration von ca. 12,1 ‰ (542 g/44,8 kg), von der wiederum das Resorptionsdefizit, das hier zwischen 10% und 30% anzusetzen sei, in Abzug zu bringen sei. Abhängig hiervon ergebe sich eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 8,47 ‰ (bei Annahme eines Resorptionsdefizits von 30%), maximal 10,89 ‰ (bei Annahme eines Resorptionsdefizits von 10%) und wahrscheinlich 10,44 ‰ (bei Annahme eines Resorptionsdefizits von 10% für den Alkohol aus dem Wodka und 30% für den Alkohol aus dem Bier). Berücksichtige man weiter die üblichen Abbauraten von maximal 0,2 ‰/h, wahrscheinlich 0,15 ‰/h und mindestens 0,1 ‰/h über einen Zeitraum von 24 Stunden habe der Angeklagte G. nach seiner Einlassung durchgehend eine Mindest-BAK von 3,66 ‰ (8,47 ‰ – 4,8 ‰), eine maximale BAK von 8,49 ‰ (10,89 ‰ – 2,4 ‰) bzw. eine wahrscheinliche BAK von 6,84 ‰ (10,44 ‰ – 3,6 ‰) aufgewiesen. 124 Nach alldem sei aus rechtsmedizinischer Sicht festzustellen, dass die vom Angeklagten G. angegebenen täglichen Trinkmengen nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Denn die sich hierbei ergebenden Werte von 8,49 ‰ bzw. 6,84 ‰ seien nicht zu überleben, sondern allenfalls die sich aus dieser Trinkmenge ergebende Mindest-BAK von 3,74 ‰. Aus diesem Grund sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte G. die von ihm angegebenen Trinkmengen an einzelnen Tagen zu sich genommen habe, über 2 oder mehrere Tage hintereinander sei jedoch ein derartiger Alkoholkonsum, wie ihn der Angeklagte G. geschildert habe, keinesfalls zu überleben. 125 Andererseits sei festzustellen, dass die für den Angeklagten G. bekannten Blut- bzw. Atemalkoholkonzentrationen, die zu verschiedensten Tageszeiten ermittelt worden seien, sich bis auf den bei seiner Festnahme gemessenen Wert von 1,13 mg/l um 08:25 Uhr morgens, bei dem er sich nach den Angaben des Zeugen KHK K. bereits „ganz schön zittrig“, d.h. entzügig, gezeigt habe, sämtlich im Bereich einer Blutalkoholkonzentration von knapp unter 4 ‰ befänden. So habe … eine dem Angeklagten am 14.01.2020 um 23:04 entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 3,69 ‰ ergeben, womit für die um 21:50 Uhr desselben Tages begangene Tat die Mindest-BAK 3,82 ‰, die wahrscheinliche BAK 3,88 ‰ und die maximale BAK 4,14 ‰ betragen habe. Auch die vor den Vernehmungen des Angeklagten G. gemessenen AAK-Werte von 1,81 mg/l um 15:40 Uhr bzw. 1,98 mg/l um 09:22 Uhr bewegten sich in diesem Bereich, was belege, dass das Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von etwa 4 ‰ für ihn keine Seltenheit sei. 126 Insgesamt sei es daher realistisch anzunehmen, so der Sachverständige Prof. Dr. med. P., dass der Angeklagte G. zu keiner Zeit nüchtern gewesen sei, sondern durchgehend einen Grundpegel von mindestens 2 bis 3 ‰ aufgewiesen habe, auf den er immer wieder „draufgeschüttet“ habe, so dass bei ihm im Ergebnis von einer sinuswellenartig schwankenden Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 2 und etwa 4 ‰ auszugehen sei, wobei ein weiterer Abgleich, auch mit den Angaben, die der Angeklagte G. gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. L. getätigt habe, nicht zielführend sei. 127 Der Sachverständige Prof. Dr. med. P. … ist der Kammer bereits über viele Jahre und aus einer Vielzahl von Verfahren als außerordentlich erfahrener und sorgfältiger Sachverständiger bekannt, der sich nicht nur stets neuester wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern auch von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht. Letzteres gilt insbesondere auch soweit der Sachverständige seiner Expertise die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK K. zugrunde gelegt hat, wonach der Angeklagte G., der bei seiner Festnahme am Morgen des 22.01.2021 um 8:25 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,13 mg/l aufgewiesen, sich aber bereits zittrig gezeigt und nach etwas Alkohol verlangt habe. 128 Insgesamt hat sich die Kammer daher den sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen uneingeschränkt angeschlossen und sich diese uneingeschränkt zu eigen gemacht. 129 Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten G. vor 2020 sowie zu seinem sonstigen Suchtverhalten, …, beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben, die für den Zeitraum von 2008 bis Ende 2018 von der Zeugin P. bestätigt wurden. 3.) Vorahndungen 130 Die Feststellungen zu den Vorahndungen des Angeklagten G. beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 03.12.2021, welcher verlesen wurde und sich mit den Eintragungen decken, welche sich aus dem polnischen Registerauszug vom 16.06.2021 ergeben, der ebenfalls verlesen wurde. Die daraus ersichtlichen weiteren Eintragungen waren im Bundeszentralregisterauszug vom 03.12.2021 bereits getilgt und wurden nicht verwertet. 131 Der Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 24.04.2020, …, wegen vorsätzlicher Körperverletzung wurde verlesen. IV.) Beweiswürdigung – Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Z. 132 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Z. beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben, die sich mit den Angaben zu seiner Biografie, wie er sie gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. S. getätigt hat, decken. 133 Die Feststellungen zu seinem Suchtmittel-, insbesondere Alkoholkonsum, beruhen erneut auf der Expertise des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. P., der erklärt hat, das vom Angeklagten Z. geschilderte Trinkverhalten (2 Flaschen Wodka à 0,7 l täglich) sei ebenso wenig realistisch wie das des Angeklagten G.. Im Ergebnis sei bei ihm jedoch ebenfalls von einer sinuswellenartig schwankenden Blutalkoholkonzentration auszugehen, auch wenn diese niedriger anzusetzen sei als beim Angeklagten G., nämlich im Bereich ab etwa 1,6 ‰ aufwärts, wie die vor den Vernehmungen des Angeklagten Z. gemessenen Atemalkoholkonzentrationen von 0,96 mg/l um 09:26 Uhr, 0,81 mg/l um 10:21 Uhr bzw. 1,04 mg/l um 07:47 Uhr belegten. 134 Der Expertise des rechtsmedizinischen Sachverständigen hat sich die Kammer, auch soweit er sich zum regelmäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten Z. geäußert hat, vollumfänglich angeschlossen. … 135 Die Feststellungen zu den Vorahndungen des Angeklagten Z. beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 03.12.
  11. Die Eintragungen dort sind auch im polnischen Registerauszug vom 07.07.2021 eingetragen, welcher ebenfalls verlesen wurde. Aus dem polnischen Registerauszug vom 07.07.2021 ergibt sich zudem, dass der Angeklagte am 15.12.2020 vom Gericht SAD REJONOWY WNOWEJ SOLI (Polen) – … zu … Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verurteilt wurde, welche noch nicht vollstreckt ist. Diese Entscheidung wurde beigezogen und deren beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlesen. V.) Beweiswürdigung – Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des B. 1.) Feststellungen zum Tatgeschehen 136 Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen, da der Angeklagte Z. die Tat bestritten und der Angeklagte G. – wie auch bei der Tat zum Nachteil des J. – lediglich den Angeklagten Z. belastet hat, selbst daran aber nicht beteiligt gewesen sein will, ausschließlich auf den Angaben des Geschädigten B., die die Kammer nach einer umfassenden Analyse seiner Aussagen und einer Gesamtschau aller weiteren Beweisanzeichen als vollumfänglich glaubhaft eingestuft hat. a.) Angaben des Zeugen B. in der Hauptverhandlung 137 In der Hauptverhandlung schilderte der Zeuge B., dass er damals noch vor Mittag die Grünanlage … betreten habe. Dort seien auf der ersten Parkbank bereits die beiden Angeklagten, die ihm bereits seit etwa einem Jahr vom … bekannt gewesen seien, gesessen. Er habe sich zu ihnen dazugesetzt, wobei er (aus seiner Sicht) ganz rechts gesessen sei, links unmittelbar neben ihm der Angeklagte Z. und wiederum links neben diesem der Angeklagte G.. Er habe eine fast volle 0,7 l Flasche Wodka bei sich gehabt, aus der er zuvor nur ganz wenig selbst getrunken habe. Ansonsten habe er an diesem Tag noch keinen Alkohol zu sich genommen. Von dieser Flasche habe er die beiden Angeklagten, die auf ihn nicht alkoholisiert gewirkt hätten, mittrinken lassen, aus Freude darüber, dass er einen 1-EURO-Job erhalten habe. Zusammen habe man die Flasche etwa bis zur Hälfte geleert, als ihm der Angeklagte Z., weil er (der Zeuge B.) angeblich irgendetwas Falsches gesagt habe, plötzlich so stark gegen das linke Ohr geschlagen habe, dass er das Gleichgewicht verloren und von der Parkbank auf den Boden gestürzt sei. Hierbei habe er Abschürfungen an Stirn und Nase erlitten, weil der Boden an dieser Stelle geteert sei und er sich nicht mehr habe abstützen können. Er sei auf seiner linken Körperseite zu liegen gekommen und gleich darauf hätten die beiden Angeklagten begonnen, ihn etwa 10, vielleicht aber auch 12 Mal wirklich heftig mit den Füßen in den Rücken zu treten – etwa so, wie wenn man gegen einen Fußball trete, wobei er Arme und Hände schützend vor Gesicht und Oberkörper gehalten habe. Nach ca. 30 bis 60 Sekunden hätten die Angeklagten, die ihm bis dahin etwa 10 bis 12 Tritte versetzt hätten, von ihm abgelassen. Er habe aus dem Ohr sowie aus der Nase geblutet, aber aufstehen und sich wieder auf die Bank setzen können. Mittlerweile sei der ihm ebenfalls bekannte J. hinzugekommen. Dieser habe sich zu ihm gesetzt und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er blute, was er selbst bis dahin nicht einmal bemerkt habe. J. habe ihm außerdem den Rat erteilt, er solle jetzt besser gehen, was er dann auch getan habe. 138 In den Tagen und Wochen danach hätten sich seine Rückenschmerzen, die er auch vorher schon gehabt habe, deutlich verschlimmert und er habe deshalb seinen 1-EURO-Job nicht antreten können. Aus diesem Grund und weil er zur Vorlage beim Jobcenter eine AU-Bescheinigung benötigt habe, habe er etwa 2 Wochen nach dem Vorfall seinen Arzt Dr. R. aufgesucht, der ihm 600 mg Ibuprofen verschrieben habe. b.) Glaubhaftigkeitsanalyse der Angaben des Zeugen B. 139 Die Angaben des Zeugen B., an dessen Aussagetüchtigkeit keinerlei Zweifel bestanden, waren nicht nur in sich schlüssig, sondern auch ungemein detailreich, wobei der Zeuge auch Details des Randgeschehens schilderte, was für ein erlebnisbasiertes Geschehen spricht, bspw. zum Anlass des Beisammenseins (gemeinsames Trinken, weil er einen 1-EURO-Job gefunden hatte) oder dass er nicht einmal gemerkt habe, dass er blute, bis ihn J. darauf aufmerksam gemacht habe. Gestellte Fragen konnte der Zeuge B. ohne Zögern beantworten, wobei er auch Erinnerungsunschärfen einräumte (etwa bei der Frage, wie lange nach dem Vorfall er seinen Arzt Dr. R. erstmals aufsuchte). 140 Vor allem aber konnte die Kammer beim Zeugen B. keinerlei Belastungseifer erkennen. So wurde ihm vorgehalten, dass er im Rahmen seiner Vernehmung durch KHK K. am 05.02.2021 auch von Tritten gegen die Beine gesprochen habe, die dort zu blauen Flecken geführt hätten. Hierauf entgegnete der Zeuge, er sei von den Angeklagten nur in den Rücken getreten worden und an den Beinen habe er damals zwar blaue Flecken gehabt, die aber nicht von diesem Vorfall stammten. Auch gegen den Kopf sei er, als er auf dem Boden gelegen sei, nicht mehr getreten worden. 141 Weiter wurde dem Zeugen B. vorgehalten, dass er gegenüber dem Zeugen KHM Z. am 10.12.2021 angegeben habe, beide Angeklagten seien sehr aggressiv, wenn sie getrunken hätten. Diesen Vorhalt relativierte der Zeuge B. dahingehend, dass er sich da wohl falsch ausgedrückt haben müsse oder dies falsch übersetzt worden sein müsse. Gemeint habe er, dass sie sich dann schneller bewegt hätten und „aufgekratzt“ gewesen seien. 142 Insgesamt sind die Reaktionen des Zeugen B. auf die vorgenannten Vorhalte aus Sicht der Kammer ein deutliches Zeichen, dass er die Angeklagten keinesfalls zu Unrecht belasten wollte. aa.) Weitere Glaubhaftigkeitsanalyse – Aussagekonstanz 143 Zur weiteren Überprüfung hat die Kammer die Angaben des Zeugen B. zudem inhaltlich mit denen in seinen bisherigen Vernehmungen abgeglichen, die über die damaligen Vernehmungsbeamten, die Zeugen KHM Z. und KHK K., eingeführt wurden. (1.) Angaben im Rahmen seiner Einvernahme durch den Zeugen KHM Z. am 11.12.2020 144 Wie der Zeuge KHM Z. glaubhaft erklärte, habe er den Zeugen B., am 10.12.2020 zur Tat zum Nachteil des J. vernommen, wobei er an dessen Aussagetüchtigkeit trotz des Umstands, dass dieser ebenso wie die beiden Angeklagten dem Obdachlosenmilieu angehört habe, keinen Zweifel gehabt habe. Im Rahmen dieser Vernehmung habe der Zeuge nicht nur Angaben zum Verhältnis des J. zu den beiden Angeklagten getätigt (s. nachfolgend lit. E. Ziff. VI. 1.), sondern auch angegeben, dass er selbst ebenfalls vor ca. 2 Monaten (Anm.: also etwa Mitte Oktober 2020) in der Grünanlage beim … von den beiden Angeklagten verprügelt worden sei. Dabei seien sie zusammen auf einer Bank gesessen, die Angeklagten Z. und G. direkt neben ihm, als er vom Angeklagten Z. unvermittelt einen Schlag gegen den Kopf erhalten habe und dadurch zu Boden gegangen sei. Als er dort auf seiner linken Seite zu liegen gekommen sei, hätten ihm die beiden Angeklagten mit den Füßen in den Rücken getreten. J. sei dann hinzugekommen. Dieser habe sich zwischen ihn und die beiden Angeklagten auf die Parkbank gesetzt und ihn aufgefordert zu gehen. (2.) Angaben im Rahmen seiner Einvernahme durch den Zeugen KHK K. am 05.02.2021 145 Der Zeuge KHK K. erklärte glaubhaft, dass der Zeuge B., als er ihn am 05.02.2021 nachvernommen habe, ihm gegenüber ergänzend zu seinen Angaben bei KHM Z. angegeben habe, dass sich der Vorfall etwa zwischen 11 Uhr und 11:30 Uhr auf der Parkbank in der Grünanlage … abgespielt habe, von der man direkt zum … blicken könne. Auch ihm gegenüber habe der Zeuge B. geschildert, dass er (wiederum aus seiner Sicht) rechts neben dem Angeklagten Z. auf der Parkbank gesessen sei, als dieser ihn völlig unerwartet gegen das linke Ohr geschlagen und er zu Boden gestürzt sei. Anschließend hätten die beiden Angeklagten begonnen ihn zu treten. 146 Zur weiteren Verdeutlichung, so der Zeuge KHK K., habe er sich mit dem Zeugen B. in die Grünanlage am … begeben, ihn die Situation an der betreffenden Parkbank zusammen mit einem weiteren Kollegen nachstellen lassen und hiervon Lichtbilder gefertigt (welche mit dem Zeugen und den weiteren Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen wurden). Schließlich bestätigte der Zeuge KHK K. auch die weiteren Angaben des Geschädigten, wonach der Vorfall ca. 1 ½ bis 2 Wochen vor Ausstellung der ersten AU-Bescheinigung stattgefunden habe, die insgesamt etwa 10 Tritte nicht von oben nach unten, sondern „wie beim Abstoßen im Fußball“ erfolgt seien, wobei der Vorfall insgesamt 30 – 60 Sekunden gedauert und der Geschädigte sofort starke Schmerzen gehabt habe. (3.) Bewertung der Kammer 147 Insgesamt konnte die Kammer feststellen, dass der Zeuge B. das Kerngeschehen bis auf die bereits dargestellte Ausnahme („Tritte auch gegen die Beine“ in der Vernehmung durch KHK K.) stets gleich geschildert hat. So hat der Zeuge B. durchgehend angegeben, dass er aus seiner Sicht ganz rechts außen auf der Bank gesessen sei und unmittelbar neben ihm der Angeklagte Z., der den ersten Schlag geführt habe, welcher zur Folge gehabt habe, dass der Zeuge B. zu Boden gestürzt sei. Genau dieser Ablauf ist auch aus den von KHK K. gefertigten Lichtbildern ersichtlich, ebenso wie die Tatsache, dass der Boden vor der Parkbank tatsächlich geteert ist, wie es der Zeuge B. in der Hauptverhandlung angegeben hat. Im Übrigen hat KHK K. darauf hingewiesen, dass es sich um einen Fehler beim Erstellen der Lichtbildtafel handle, soweit dort in den Bemerkungen unter den Lichtbildern vom Angeklagten G. statt vom Angeklagten Z. als demjenigen, der unmittelbar neben dem Zeugen B. gesessen habe, die Rede sei. Weiter hat der Zeuge B. sowohl in der Hauptverhandlung als auch bei seiner Vernehmung durch KHM Z. erklärt, dass er nach dem Sturz auf seiner linken Seite zu liegen gekommen sei und bei den 12 Tritten in den Rücken, von denen er in der Hauptverhandlung gesprochen hat, handelt es sich auch um dieselbe Größenordnung wie bei den 10 Tritten, von denen er bei der Vernehmung durch KHK K. gesprochen hat. Schließlich hat der Zeuge B. die Tatörtlichkeit zwar mit verschiedenen Worten, inhaltlich aber durchgehend gleich bezeichnet, da mit „der ersten Parkbank, wenn man vom … in die Grünanlage kommt“ und „der Parkbank, von der man direkt zum … blicken kann“ zweifelsfrei dieselbe Parkbank gemeint ist. Entsprechendes gilt, soweit der Zeuge B. gegenüber dem Zeugen KHM Z. erklärt hat, der Vorfall habe sich „ca. 2 Monate“ vor seiner damaligen Vernehmung am 11.12.2020 abgespielt während er dem Zeugen KHK K. gegenüber angegeben hat, der Vorfall habe sich „1 ½ bis 2 Wochen vor Ausstellung seiner ersten AUBescheinigung“ ereignet. Da die erste AU-Bescheinigung, wie der Zeuge Dr. R. bestätigte, von ihm am 30.10.2020 ausgestellt wurde, kommt man über beide Zeitangaben des Geschädigten zu einem Tag etwa Mitte Oktober 2020, an dem sich die Tat ereignet hat. Soweit der Zeuge B. schließlich bei der Vernehmung durch KHK K. auch von Tritten gegen seine Beine gesprochen hat, was er in der Hauptverhandlung dezidiert verneint hat, hat der Geschädigte aus Sicht der Kammer damals nicht etwa falsch ausgesagt, sondern die Nennung dieses Details ist auf ein singuläres Missverständnis im Rahmen der damaligen Vernehmung zurückzuführen, welches nicht näher aufgeklärt werden konnte – singulär deshalb, weil der Zeuge B. das damalige Vorhandensein von blauen Flecken auf seinen Beinen wiederum bestätigt hat ebenso wie alle sonstigen Angaben aus seinen früheren Vernehmungen. 148 Insgesamt ergaben sich für die Kammer bereits bei Bewertung der Aussage des Zeugen B. in der Hauptverhandlung sowie angesichts der Konstanz seiner bisherigen Angaben in immerhin 2 Vernehmungen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Zeuge B. die beiden Angeklagten insgesamt falsch oder übermäßig hätte belastet haben können. 149 In diesem Zusammenhang hat sich die Kammer insbesondere auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sich der Zeuge B. sicher war von beiden Angeklagten getreten worden zu sein, obwohl er auf seiner linken Seite lag, Arme und Hände schützend vors Gesicht und Oberkörper hielt und in den Rücken getreten wurde. Jedoch war beim Geschädigten, wie vorstehend dargestellt, keinerlei Belastungseifer festzustellen und es ist aus Sicht der Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass der zur Tatzeit (entgegen der Einlassung des Angeklagten Z.) alkoholbedingt nicht beeinträchtigte Zeuge B. anhand der Frequenz der Tritte bzw. anhand des Umstands, dass die Tritte zeitgleich an verschiedenen Stellen seines Rückens „landeten“, zuverlässig beurteilen konnte, ob er von einer oder zwei Personen getreten wurde. J., der hierzu keine Angaben mehr machen kann, wurde vom Zeugen B. als Täter kategorisch ausgeschlossen, weil dieser erst später hinzugekommen sei. bb.) Weitere Glaubhaftigkeitsanalyse – Aussageentstehung 150 Ganz entscheidend für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen B. spricht aus Sicht der Kammer auch die Entstehung seiner Aussage. 151 So haben die Zeugen KHM Z. und KHK K. angegeben, dass man sich im Rahmen der Ermittlungen wegen des Todes des J. am 10.12.2020 mit mehreren Kollegen zum … begeben habe, weil man gewusst habe, dass dort Leute aus dem Obdachlosenmilieu anzutreffen seien und sich durch deren Befragung Erkenntnisse zu den Hintergründen der Tat zum Nachteil des J. erhofft habe. Im Rahmen dieser Ermittlungen sei es zur ersten Vernehmung des Zeugen B. gekommen, aufgrund derer die ermittelnden Beamten erstmals von der Tat zu seinem Nachteil Kenntnis erlängt hätten. Wie der Zeuge KHK K. betonte, handle es sich beim Zeugen B. um eine sehr schüchterne, zurückhaltende Person, der niemals Anzeige gegen die beiden Angeklagten erstattet hätte, wenn nicht diese Befragung beim … durchgeführt worden wäre. cc.) Weitere Glaubhaftigkeitsanalyse – Motivation 152 Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge B. die beiden Angeklagten fälschlich hätte belasten sollen, da ihm bekannt ist, dass sie ebenso wie er selbst dem Obdachlosenmilieu angehören und er daher weder auf Zahlung von Schadensersatz noch von Schmerzensgeld hoffen kann. c.) Weitere Beweisanzeichen 153 Abgerundet und ergänzt wurden die Schilderungen des Zeugen B. durch die glaubhaften Angaben seines Hausarztes, des Zeugen Dr. R., und des Zeugen R., der ebenso wie der Geschädigte B. dem Augsburger Milieu polnischstämmiger alkoholkranker Obdachloser angehört und beim … verkehrt. aa.) Angaben des Zeugen Dr. R. 154 So berichtete der Zeuge Dr. R., dass der Geschädigte ihn erstmals am 30.10.2020 wegen Rückenschmerzen in seiner Praxis aufgesucht habe. Dieser habe ihm, ohne nähere Details zu nennen, von einer körperlichen Auseinandersetzung ca. 14 Tage vorher berichtet, seit der sich seine vorbestehenden Rückenschmerzen deutlich verschlechtert hätten. Bei der Untersuchung habe er zwar keine Prellmarken oder Hinweise auf eine Fraktur feststellen können, jedoch einen deutlichen Klopfschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule, weshalb er den Zeugen B. an einen Orthopäden überwiesen und diesem eine AU-Bescheinigung ausgestellt habe. Weitere AU-Bescheinigungen seien für den Geschädigten, so der Zeuge Dr. R., bis einschließlich 29.01.2021 ausgestellt worden. bb.) Angaben des Zeugen R. 155 Der Zeuge R. bestätigte ebenfalls glaubhaft, dass der Geschädigte B., der ihm lose vom … bekannt sei, ihm erzählt habe, dass er von den beiden Angeklagten verprügelt worden sei, obwohl er ihnen eine Flasche Wodka spendiert habe. Warum er von ihnen geschlagen worden sei, habe ihm der Geschädigte nicht erzählt, nur, dass dies in der Nähe des … gewesen sei. 156 d.) Gesamtwürdigung Bei der nach der Rechtsprechung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vorzunehmenden Gesamtwürdigung ergaben sich bei der Kammer keine Zweifel, dass sich die Tat zum Nachteil des Zeugen B. genauso abgespielt hat wie dieser es in der Hauptverhandlung geschildert hat und er hierdurch nicht nur Schmerzen, Abschürfungen im Nasen- und Stirnbereich sowie Blutungen aus dem linken Ohr und der Nase erlitten hat, sondern sich vor allem seine bereits vorbestehenden Rückenbeschwerden verschlimmert haben. Denn der Zeuge B., der die Tat aus eigenem Antrieb niemals zur Anzeige gebracht hätte, hat Tatörtlichkeit, Tatzeit, den Geschehensablauf sowie die Folgen der Tat durchgehend gleich geschildert (soweit er sich in den früheren Vernehmungen hierzu geäußert hat), wobei das oben dargestellte Missverständnis im Rahmen der Vernehmung durch KHK K. außer Acht zu lassen ist. Darüber hinaus hat der Zeuge B. auch dem Zeugen R. den Anlass der gemeinsamen Zusammenkunft und die Tat in Kurzfassung letztlich identisch wie in der Hauptverhandlung geschildert (obwohl er den Angeklagten W. spendiert habe, sei er von ihnen verprügelt worden). Nicht zuletzt spricht aus Sicht der Kammer nicht gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Geschädigten, dass der Zeuge Dr. R. bei der Untersuchung des Zeugen B. am 31.10.2020 keine Prellmarken mehr vorfand, weil der Vorfall zu dieser Zeit bereits ca. 14 Tage zurücklag. Auch dass die Zeugin D. (geb. P.), welche den Geschädigten nach seiner Entlassung aus der JVA betreute, die weiteren Angaben des Geschädigten gegenüber KHK K., wonach er auch ihr erzählt habe, dass er von den beiden Angeklagten zusammengeschlagen worden sei, weder bestätigen noch verneinen konnte, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der Hauptverhandlung bzw. bei seinen polizeilichen Vernehmungen. Denn die Zeugin D. hat auch erklärt, dass sie entsprechende Äußerungen des Zeugen B. entweder überhört oder aufgrund der Sprachbarriere schlicht nicht verstanden haben könne. Dagegen bestätigte die Zeugin D. die Angaben des Geschädigten insoweit, als sie erklärte, dass dieser tatsächlich für einen 1-EURO-Job angemeldet gewesen sei, diesen aber, wie sie bei einem Telefonat mit dem Jobcenter vom 18.11.2020 erfahren habe, nicht angetreten habe. 2.) Feststellungen zur Schuldfähigkeit der beiden Angeklagten 157 B
  12. den Feststellungen zur Schuldfähigkeit der beiden Angeklagten ließ sich die Kammer vom rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. P. sowie von den psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. L. (der den Angeklagten G. begutachtete) und Dr. med. S. (der den Angeklagten Z. begutachtete) beraten. a.) Feststellungen zu den Blutalkoholkonzentrationen der beiden Angeklagten zur Tatzeit 158 Da zeitnah nach der Tat zum Nachteil des Zeugen B. bei beiden Angeklagten weder eine Blutentnahme veranlasst noch deren Atemalkoholkonzentration gemessen wurde und sich diese über die Angaben zu ihrem allgemeinen Trinkverhalten hinaus, die zudem übertrieben sind, auch nicht detaillierter zu ihren Trinkmengen an diesem Tag geäußert haben, konnte die Kammer zur Bestimmung der Blutalkoholintoxikation der beiden Angeklagten zunächst nur auf die glaubhaften Angaben des Geschädigten B. zurückgreifen, wonach er zusammen mit den beiden etwas weniger als eine halbe 0,7 l-Flasche Wodka geleert habe, bevor ihn der Angeklagte Z. auf das Ohr geschlagen habe. 159 Im Ergebnis hat die Kammer, die sich hierzu zunächst in rechtsmedizinischer Hinsicht durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. P. beraten ließ, den hierzu getroffenen Feststellungen wiederum eine Schätzung zugrunde gelegt, die neben den Angaben des Zeugen B. vor allem auf den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme zu den weiteren bei den beiden Angeklagten festgestellten Blut- bzw. Atemalkoholkonzentrationen beruht. aa.) Expertise des Sachverständigen Prof. Dr. med. P. 160 Wie Prof. Dr. med. P. erläuterte, sei aufgrund der Schilderungen des Zeugen B. („er habe eine fast volle 0,7 l-Flasche Wodka bei sich gehabt, von der man zusammen etwa die Hälfte geleert habe“) davon auszugehen, dass vor der Tat jeder der beiden Angeklagten ca. 100 ml Wodka mit einem Volumenalkoholgehalt von ca. 40% zu sich genommen habe, was einer Menge von ca. 32 g Alkohol entspreche. 161 Eine Trinkzeit von einer Stunde unterstellt, verteilten sich diese ca. 32 g Alkohol beim Angeklagten G., der damals 64 kg gewogen habe, bei einem Resorptionsfaktor von 0,7 auf ein reduziertes Körpergewicht von 44,8 kg, was einer Blutalkoholkonzentration von 0,71 ‰ entspreche. Unter weiterer Berücksichtigung des Resorptionsdefizits, das bei Wodka ca. 10% betrage, und eines Abbaus von mindestens 0,1 ‰ pro Stunde habe damit der vom Zeugen B. spendierte Wodka die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten G. um maximal 0,54 ‰ (32 g/44,8 kg x 0,90 – 0,1 ‰) erhöht. 162 Entsprechend habe sich die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten Z., der damals 67 kg gewogen und dessen reduziertes Körpergewicht demnach 46,9 kg betragen habe, aufgrund des vom Zeugen B. spendierten Wodkas um maximal 0,51 ‰ erhöht (32 g/46,9 kg x 0,9 – 0,1 ‰). 163 Zu diesen Werten sei jedoch die bereits vorhandene Alkoholisierung, sei es aufgrund des noch nicht abgebauten Restalkohols vom Vortag oder sei es aufgrund des Alkohols, den die beiden Angeklagten vor der Begegnung mit dem Zeugen B. zu sich genommen hätten, hinzuzuaddieren, die aber wiederum (wie bereits unter lit. E. Ziff. III.
  13. und IV. dargelegt) nicht genau zu bestimmen sei. 164 Im Ergebnis verbleibe es damit dabei, dass beim Angeklagten G. von einer sinuswellenartig schwankenden Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 2 und 4 ‰ auszugehen sei, auch wenn sich dieser Grundpegel bei der Tat zum Nachteil des Zeugen B. noch um maximal 0,54 ‰ erhöht habe. 165 Entsprechendes gelte für den Angeklagten Z., bei dem ebenfalls von einer sinuswellenartig schwankenden Blutalkoholkonzentration ab mindestens etwa 1,6 ‰ zzgl. der errechneten Erhöhung von maximal 0,51 ‰ auszugehen sei. 166 Im Hinblick auf die sich aus rechtsmedizinischer Sicht hieraus ergebenden Auswirkungen der Alkoholintoxikation auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten G. führte Prof. Dr. med. P. ergänzend aus, dass ausweislich der Bildsequenz von der Tat am 14.01.2020 (welche mit den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen wurde) keinerlei Instabilität beim Angeklagten G. zu erkennen gewesen sei, als dieser mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,82 ‰ einen Frontkick mit dem Fuß gegen die Brust des damaligen Geschädigten ausgeführt habe. Angesichts seiner Daueralkoholisierung, seines täglichen Konsums und der damit einhergehenden erheblichen Alkoholgewöhnung müssten die vom Angeklagten erreichten Werte auch keinesfalls zu wesentlichen Störungen der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt haben. Dennoch sei aufgrund seiner mindestens 2,54 und 3,54 ‰ schwankenden Alkoholisierung und der damit einhergehenden Enthemmung aus rechtsmedizinischer Sicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. d. § 21 StGB nicht auszuschließen und Gleiches gelte, trotz seiner geringeren BAK-Werte, auch für den Angeklagten Z.. bb.) Bewertung der Kammer 167 Auch soweit sich der äußerst erfahrene Sachverständige Prof. Dr. med. P. aus rechtsmedizinischer Sicht zur Schuldfähigkeit der beiden Angeklagten geäußert hat, ist er von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Dies gilt nicht nur für die Angaben des Zeugen B. zu den Trinkmengen vor der Tat zu seinem Nachteil sowie im Hinblick auf die bei den beiden Angeklagten ermittelten Blut- und Atemalkoholkonzentrationen, sondern insbesondere auch bezüglich des Fehlens jeglicher motorischer Ausfallerscheinungen beim Angeklagten G. bei der Tat vom 14.01.2020 (Ziffer 4 des BZR). 168 So ist aus der diesem Verfahren beigefügten, von der am … installierten Videoüberwachungsanlage stammenden Bildsequenz ersichtlich, wie sich der Angeklagte G. mit großen Schritten auf den damaligen Geschädigten zubewegt, im „optimalen“ Abstand von ihm zunächst ein Knie hochzieht und sodann das angewinkelte Bein in einem Winkel von mindestens 90 Grad ausstreckt. Weiter ist zu erkennen, dass der Geschädigte von dem Fuß des Angeklagten G. an der Brust getroffen wird und zu Boden geht, während der Angeklagte G. sich noch während des Falls des Geschädigten umdreht und den Tatort mit großen Schritten verlässt. 169 Insgesamt hat sich die Kammer daher auch der Expertise des Sachverständigen Prof. Dr. med. P. zu den Blutalkoholkonzentrationen der beiden Angeklagten bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten B. sowie dessen Einschätzung zu einer möglichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der beiden Angeklagten vollumfänglich angeschlossen und sich diese zu Eigen gemacht. b.) Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. L. (Angeklagter G.) aa.) Anknüpfungstatsachen 170 Der Sachverständige Dr. med. L., der den Angeklagten G. begutachtete, stützte seine Expertise neben dem Akteninhalt einschließlich der Beiakten, auf die von ihm beigezogenen ärztlichen Unterlagen (namentlich die Gesundheitsakte der JVA Augsburg sowie Unterlagen des … Augsburg und seines Hausarztes), die ambulanten Explorationen vom 04.05.2021 und vom 08.06.2021 sowie den Inhalt der Hauptverhandlung, namentlich die Expertise des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. P.. bb.) Diagnosen 171 Zu möglichen Diagnosen führte Dr. med. L. vorab zusammenfassend aus, dass er beim Angeklagten G. im Rahmen der beiden Explorationen psychopathologisch keine Auffälligkeiten festgestellt habe. … 172 Jedoch leide der Angeklagte G. an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), … Daneben habe der Angeklagte G. – wie bereits vom Sachverständigen Prof. Dr. med. P. dargelegt – bei der Tat zum Nachteil des Zeugen B. an einer akuten Alkoholintoxikation, ICD-10: F10.0, gelitten. … cc.) Eingangsmerkmal 173 Zu dem Vorliegen eines Eingangsmerkmals erläuterte der Sachverständige Dr. med. L., er gehe aufgrund des extrem hohen BAK-Werts von bis zu 4 ‰ des Angeklagten G. „unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH“ davon aus, dass aufgrund seiner akuter Alkoholintoxikation das Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ i. S. d. § 20 StGB zu bejahen sei. 174 Ansonsten sei mangels einer psychiatrischen Diagnose aus forensisch-psychiatrischer Sicht keines der weiteren Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt. … dd.) Auswirkungen auf die Tat 175 Zu den Auswirkungen der Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) auf die Tat erklärte Dr. med. L., dass sich nach den Schilderungen des Zeugen B. insbesondere in motorischer Hinsicht keine Hinweise auf psychopathologische Ausfallerscheinungen ergeben hätten. Jedoch sei aufgrund des extrem hohen BAK-Werts von bis zu 4,00 ‰ eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit noch nicht deshalb auszuschließen, weil motorische Ausfallerscheinungen nicht zu Tage getreten sein, da alkoholgewohnte Menschen in der Lage seien, diese weitestgehend zu kompensieren. Insgesamt sei aufgrund der mit einer derart hohen Alkoholisierung einhergehenden Enthemmung, die einerseits affektverstärkend wirke und andererseits gleichgültig werden lasse gegenüber Folgen der Tat, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. d. § 21 StGB daher nicht auszuschließen. 176 Dagegen ergäben sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Hinweise, dass die Steuerungsfähigkeit oder gar die Einsichtsfähigkeit infolge dessen vollständig aufgehoben gewesen sein könnten. c.) Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. S. (Angeklagter Z.) 177 Für den Angeklagten Z. erklärte der Sachverständige Dr. med. S., dass auch bei ihm zweifelsfrei von einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) auszugehen sei, … Daneben habe der Angeklagte Z. bei der Tat zum Nachteil des Zeugen B. – wie der Angeklagte G., wenn auch nicht in diesem Ausmaß – an einer akuten Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) gelitten. Sonstige Diagnosen seien für den Angeklagten Z. nicht zu stellen. 178 Weiter führte der Sachverständige Dr. med. S. aus, dass … . Zusammen mit der akuten Alkoholintoxikation – auch wenn diese in niedrigerem Bereich liege als beim Angeklagten G. – bejahe er daher aus forensisch-psychiatrischer Sicht das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung i. S. d. § 20 StGB und könne im Ergebnis aus forensisch-psychiatrischer Sicht auch für den Angeklagten Z. eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. d. § 21 StGB bei der Tatbegehung zum Nachteil des Geschädigten B. nicht ausschließen. d.) Bewertung der Kammer 179 Sowohl bei Dr. med. L. als auch bei Dr. med. S. handelt es sich um außerordentlich erfahrene und kompetente Sachverständige, die der Kammer bereits aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sind und ihren Ausführungen zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt haben. 180 Im Hinblick auf den Angeklagten G. schließt sich die Kammer daher den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. L. uneingeschränkt an. Denn was die Auswirkungen der akuten Alkoholintoxikation auf die Tat anbelangt, zeigt insbesondere die Situation bei der Vernehmung des Angeklagten G. durch die Zeugen KHK S. und KHK Z. aus Sicht der Kammer sehr wohl, dass bei einer auch für ihn hohen Alkoholisierung im Bereich von knapp 4 ‰ sein Affekt stark beeinträchtigt ist. Denn anders ist nicht zu erklären, warum der Angeklagte G. im Rahmen einer Vernehmung … sich kaum zurückhalten konnte, nicht auf die beiden Beamten KHK Z. und KHK S. loszugehen (die zudem beide alles andere als klein und zierlich gebaut sind). 181 Insgesamt geht die Kammer daher auch bei normativ-rechtlicher Bewertung davon aus, dass - … aufgrund der „Grunderkrankung“ (seiner Alkoholabhängigkeit) – bereits die akute Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) des Angeklagten G. dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung unterfällt und aufgrund deren enthemmender Wirkung bei der Tat zum Nachteil des Zeugen B. eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. 182 Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S. haben die Kammer ebenfalls überzeugt, … . Aus diesem Grund kann die Kammer bei normativ-rechtlicher Bewertung auch beim Angeklagten Z. eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zumindest nicht ausschließen. VI.) Beweiswürdigung – Feststellungen zum Totschlag zum Nachteil des J. 1.) Feststellungen zum Verhältnis des J. zu den beiden Angeklagten 183 Die F., dass J. für die beiden Angeklagten als Laufbursche für Alkoholeinkäufe diente und dieser dafür den von ihm besorgten Alkohol mitkonsumieren durfte, beruhen in erster Linie auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten selbst, die dies übereinstimmend so angegeben haben. 184 Bestätigt wurden diese wiederum durch die auch insoweit vollumfänglich glaubhaften Angaben des Zeugen B., der berichtete, dass er J., der einen Rucksack dabei gehabt habe, am Sonntag vor seinem Tod (d.h. am 06.12.2020) an der von ihm und dem Geschädigten regelmäßig frequentierten Tankstelle getroffen habe (wobei sich der Zeuge mit dem Wochentag deshalb so sicher war, weil das Bier an diesem Tag dort billiger sei). J. habe zwei „blaue Augen“ gehabt und erzählt, dass „die“ ihn mit 4,50 EUR zur Tankstelle geschickt hätten, um 10 Flaschen Bier zu holen und dass er mit dem Bier schnell wieder in die Wohnung des M. zurückkommen müsse. Weiter habe J. zu ihm gesagt, er dürfe sich nicht mehr mit ihm (dem Zeugen B.) treffen, das hätten „die“ ihm verboten. Ergänzend berichtete der Zeuge B. zudem, dass er J. auch schon am Sonntag ein oder zwei Wochen vorher bei derselben Tankstelle beim Bierkaufen getroffen habe und dieser bereits damals verletzt gewesen sei – allerdings habe er zu dieser Zeit nur ein „blaues Auge“ gehabt. Schließlich gab der Zeuge B. auch an, dass er beim … von vielen Leuten gehört habe, J. bekomme Schläge, wenn er nicht schnell genug zurückkomme. 185 Auch soweit der Zeuge B. von seinen Begegnungen mit J. an der Tankstelle berichtet hat, war seinen Angaben keinerlei Belastungseifer zulasten der Angeklagten zu entnehmen. 186 Vielmehr vermied der Zeuge – wie bereits in seiner Vernehmung durch KHM Z., aus der ihm Passagen vorgehalten wurden – soweit er von Äußerungen des J. berichtete, jegliche namentliche Benennung der Angeklagten („die“ hätten ihn geschickt, um Bier zu kaufen, „die“ hätten ihm verboten, sich mit ihm zu treffen). Namentlich benannt hat der Zeuge B. die Angeklagten lediglich im Rahmen seiner Vernehmung durch KHM Z. als diejenigen, die J. zum Einkaufen von Alkoholika schickten, wobei der Zeuge B. sogar diese Aussage (deren Richtigkeit die Angeklagten selbst eingeräumt haben) auf Vorhalt dahingehend relativiert hat, dass er nur glaube, es seien die Angeklagten gewesen, die J. zum Einkaufen geschickt hätten, weil er gewusst habe, dass sich diese mit ihm in der Wohnung des M. aufgehalten hätten und M. selbst, den er schon lange Zeit kenne, nur über wenig Geld verfügt habe. 187 Der Zeuge R. bestätigte ebenfalls sinngemäß und ohne jeglichen Belastungseifer, dass J. den beiden Angeklagten als Laufbursche gedient habe, indem er auf Vorhalt aus seiner Vernehmung vom 25.01.2021, wonach J. meistens mit den beiden Angeklagten zusammen gewesen sei, die ihn beide nicht gut behandelt hätten, angab, damit habe er nur gemeint, dass J. in Geschäfte habe gehen müssen. Dabei betonte der Zeuge R., dass der Geschädigte dabei immer auch selbst profitiert habe. 188 Abgerundet wurden die Feststellungen schließlich durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK S., der berichtete, dass nach seinen Ermittlungen J. mangels eigenen Leistungsanspruchs gegenüber der öffentlichen Hand in Augsburg über kein bzw. nur sehr wenig Geld verfügt habe und aus diesem Grund für die Angeklagten als Laufbursche habe tätig werden müssen sowie durch die Expertise des Sachverständigen Prof. Dr. med. P.. Letzterer bestätigte, dass er bei der Sektion des Geschädigten J. etliche ältere Hämatome vorgefunden habe, die sich aber – bis auf Hämatome an beiden Knievorderseiten – nicht an sturztypischen bzw. sturzexponierten Stellen befunden hätten. 189 In einer Gesamtschau der vorstehend dargestellten Angaben besteht für die Kammer daher kein Zweifel, dass J. mangels (ausreichender) finanzieller Mittel den beiden Angeklagten nicht nur als Laufbursche dienen musste, um so von dem von ihm besorgten Alkohol mitkonsumieren zu dürfen, sondern auch von seinen „Dienstherren“, sei es dem Angeklagten G., dem Angeklagten Z. oder beiden zusammen, geschlagen wurde, wenn er nicht schnell genug mit den Einkäufen zurückkam. Denn es ist nicht ersichtlich, warum die Zeugen M. oder R. – die einzigen, die außer den beiden Angeklagten regelmäßig in der Wohnung des M. anwesend waren und Kontakt zu J. hatten – den Geschädigten, der den Alkohol auch nicht auf ihr Geheiß, sondern auf das der beiden Angeklagten einkaufte, für seine Verspätung bestrafen und ihm außerdem dem Kontakt zum Zeugen B. verbieten sollten. 2.) Feststellungen zum Aufenthalt des J., der beiden Angeklagten und der Zeugen R. und M. am Abend des 08.12.2020 und in der Nacht auf den 09.12.2020 190 Die Feststellung, wonach sich der Geschädigte, die beiden Angeklagten sowie die Zeugen R. und M. am Abend des 08.12.2020 sowie in der Nacht auf den 09.12.2020 in der Wohnung des Letzteren im Anwesen … in Augsburg aufhielten, beruht wiederum in erster Linie auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten selbst, die dies beide übereinstimmend so angegeben haben. Bestätigt hat dies auch der Zeuge R., der glaubhaft angegeben hat, dass der Geschädigte (den er erst seit einem halben Jahr gekannt habe) ebenso wie die beiden Angeklagten (die er damals seit ca. 2 Jahren gekannt habe) und er selbst zu dieser Zeit beim Zeugen M. gewohnt hätten. Aus diesem Grund sei er dort jeden Abend und auch am Abend des 08.12.2020 bzw. in der Nacht auf den 09.12.2020, bis er sich schlafen gelegt habe, mit ihnen zusammen gewesen. 191 Ergänzt wurden die Feststellungen zum Aufenthalt des Geschädigten, der beiden Angeklagten sowie der Zeugen M. und R. am Abend des 08.12.2020 und in der Nacht auf den 09.12.2020 darüber hinaus durch die Angaben des Zeugen KHK S., der berichtete, dass in der Zeit vor dem 08.12.2020 bei der PI … etliche Vorgänge wegen Verstößen gegen die BayIfSMV in der Wohnung des Zeugen M. vorgelegen hätten, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass sich dort stets dieselben 5 Personen aufgehalten hätten, nämlich der Wohnungsinhaber selbst sowie die beiden Angeklagten, der Geschädigte J. und der Zeuge R.. Ab und zu habe sich dort auch noch eine Frau aufgehalten, nämlich P.. Diese habe sich jedoch, wie seine Ermittlungen zweifelsfrei ergeben hätten, am Abend des 08.12.2020 bzw. in der Nacht auf den 09.12.2020 definitiv nicht in der Wohnung des Zeugen M. aufgehalten, sondern zusammen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten R. im Hotel „H.“ in Augsburg übernachtet. 192 Dagegen trugen die Angaben des Zeugen M., der sich am Abend des 08.12.2020 und in der Nacht auf den 09.12.2020 ebenfalls in seiner Wohnung aufhielt, weder im Rahmen der damaligen Ermittlungen noch im Rahmen der Hauptverhandlung zur Aufklärung des Tatgeschehens bei. 193 Denn wie der Zeuge KHK K., der den Zeugen M. am 09.12.2020 vernahm, glaubhaft erklärte, sei dieser weder bei der Vernehmung durch ihn noch bei seiner Vernehmung durch den Zeugen KOK E. etwa 1 ½ Stunden zuvor in der Lage gewesen, einen schlüssigen Geschehensablauf vom Abend des 08.12.2020 bzw. der Nacht auf den 09.12.2020 zu schildern. Weiter schilderte der Zeuge KHK K., dass der Zeuge M. bereits damals – vermutlich aufgrund alkoholbedingter Demenz, da dessen Atemalkoholkonzentration vor der Vernehmung durch KOK E. nur 0,35 mg/l (um 10:22 Uhr) bzw. vor der Vernehmung durch ihn nur 0,18 mg/l (um 13:28 Uhr) betragen habe – weder zeitlich noch örtlich orientiert gewesen sei. Vor allem aber sei der Zeuge M. bei einmal getätigten Angaben nicht geblieben, sondern habe letztlich beliebig alles bestätigt, was man ihm als mögliche Alternative vorgehalten habe. Trotzdem er die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, dass der Zeuge M. seine Defizite vielleicht nur vortäusche, habe er, wie der Zeuge KHK K. betonte, keinen Zweifel daran gehabt, dass der Zeuge M. zu einer besseren Aussage nicht in der Lage gewesen sei, wie er es auch in seinem damaligen Aktenvermerk zu dessen Vernehmung niedergelegt habe. 194 Ebenso wie der Zeuge KHK K. musste auch die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung feststellen, dass der Zeuge M., der mittlerweile unter Betreuung steht und dessen psychopathologischer Zustand sich seit seiner Vernehmung durch KHK K. vor mehr als einem Jahr ausweislich seines Antwortverhaltens auf Fragen der Kammer sicher nicht verbessert hat, beliebig alles bestätigte, von dem er glaubte, dass man es von ihm hören wolle. Aus diesem Grund konnten irgendwelche Rückschlüsse aus seinen Angaben – weder dazu, wer am Abend des 08.12.2020 und in der Nacht auf den 09.12.2020 bei ihm in der Wohnung anwesend war, noch zu irgendwelchen Geschehensabläufen in diesem Zeitraum – nicht gezogen werden. 3.) Weitere Feststellungen zum Aufenthalt des J. am Abend des 08.12.2020 195 Speziell den Aufenthalt des Geschädigten J. am Abend des 08.12.2020 konnte die Kammer zudem aufgrund der Auswertung der Geodaten seines Mobiltelefons, eines iPhone 6 (sichergestellt als Asservat Nr. 0.3), genau nachvollziehen, das sich nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KOMin M. in ausgeschaltetem Zustand in einer Tasche des Anoraks befand, mit dem der Leichnam des Geschädigten bekleidet war, als er im Schlafzimmer der Wohnung des Zeugen M. aufgefunden wurde. a.) Angaben des Zeugen KHK Su. 196 Diese Auswertung wurde vom Zeugen KHK Su., Angehöriger der Abteilung „digitale Forensik“ …, vorgenommen, der der Kammer erläuterte, dass er sich bei der Auswertung der Geodaten auf die GPS-Daten beschränkt habe, die das Mobiltelefon des Geschädigten bei der Einwahl in verschiedene Mobilfunkmasten zu bestimmten Uhrzeiten selbst erzeuge. 197 Mittels der ausgelesenen Daten und des forensischen Programms „pace finder“ habe er ein Bewegungsprofil des Geschädigten vom 08.12.2020 erstellt, dessen Genauigkeit lediglich dadurch etwas eingeschränkt sei, dass sich aus technischen Gründen in bebauten Gebieten der Standort eines Mobiltelefons nicht bis auf den letzten Meter genau bestimmen lasse – etwa dann, wenn man das Gerät in einer Wohnung mit sich führe. 198 Speziell zu den Aufenthalten des Geschädigten ab etwa der Mittagszeit des 08.12.2020 befragt, gab der Zeuge KHK Su. an, dass sich der Geschädigte von 11:02:22 bis 13:37:39 Uhr im Bereich des Anwesens … aufgehalten habe, um sich dann von 13:37:39 bis 13:47:43 Uhr auf der … in nördlicher Richtung in die … zu begeben. Dort habe er sich von 13:47:43 bis 14:06:38 Uhr in der Lidl-Filiale in der … aufgehalten, um dann von 14:06:38 bis 14:20:02 Uhr wieder zurück in den Bereich des Anwesens … zu gehen, wo er sich bis 17:44:13 Uhr durchgehend aufgehalten habe. Um 17:44:13 bis 17:51:17 Uhr habe sich der Geschädigte erneut auf der … in nördlicher Richtung bewegt, jedoch nur bis in den Bereich der Straßenbahnhaltestelle …, wo er sich von 17:51:17 bis 18:08:30 Uhr aufgehalten habe, um sich dann von 18:08:30 bis 18:16:08 Uhr wieder zurück in den Bereich des Anwesens … zu begeben, wo er bis 19:14:08 Uhr gewesen sei. Ein weiteres Mal sei der Geschädigte von 19:14:08 bis 19:21:39 Uhr zur Lidl-Filiale in der … gegangen, wo er sich bis 19:26:00 Uhr aufgehalten habe. Dabei habe er sich auf dem Rückweg in der Zeit von 19:26:00 bis 19:40:26 Uhr im Bereich der Straßenbahnhaltestelle … aufgehalten, um sich dann von 19:40:00 bis 19:46:40 Uhr wieder zurück in den Bereich des Anwesens … zu begeben. Nach diesem Zeitpunkt (19:46:40 Uhr) bis 00:24:00 Uhr – zu diesem Zeitpunkt ende die Aufzeichnung der Daten – seien keine GPS-Daten mehr vom Handy des Geschädigten außerhalb des Bereichs des Anwesens … festzustellen gewesen. b.) Bewertung der Kammer 199 Bei der Bewertung der glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Su., der das Bewegungsprofil des Geschädigten am 08.12.2020 zusätzlich visuell auf Kartenausschnitten des Programms „pace finder“ dargestellt hat, welche mit den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen wurden, hat die Kammer zu keiner Zeit außer Acht gelassen, dass die vom Zeugen vorgenommene Auswertung unmittelbar nur die Aufenthalte bzw. Ortsveränderungen des Mobiltelefons des Geschädigten abbildet. Jedoch haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Hinweise ergeben, dass eine andere Person als J. dessen Mobiltelefon mit sich geführt haben könnte – im Gegenteil, wie sich aus einem vom Zeugen T. auf dem Mobiltelefon des Geschädigten gesicherten Chat des J. mit M. ergibt, bei der es sich nach den glaubhaften Angaben der Zeugin PHMin H., die neben dem Zeugen KHK Su. die weitere inhaltliche Auswertung der auf dem Handy des Geschädigten gesicherten Daten vorgenommen hat, um die Schwester J.s handelt. Mit dieser habe der Geschädigte, so berichtete die Zeugin PHMin H. weiter, täglich und auch noch am 08.12.2020 kommuniziert. 200 In diesem Chat vom letzten Tag seines Lebens (zu den dort gespeicherten Uhrzeiten mit dem Zusatz UTC (+0) ist eine Stunde hinzuzuaddieren, um auf mitteleuropäische Winterzeit zu kommen) antwortete der Geschädigte auf die Frage seiner Schwester vom 08.12.2020 um 19:35:52 Uhr „was machst Du so spät in der Stadt“ um 19:36:32 Uhr „ich war beim Lidl“. Das bestätigt in Zusammenschau mit den weiteren Angaben des Zeugen T., wonach auf dem Mobiltelefon des Geschädigten die automatische Zeitsynchronisation eingestellt gewesen sei, die Richtigkeit des vom Zeugen KHK Su. erstellten Bewegungsprofils des Geschädigten, wonach sich J. im Zeitraum von 19:21:39 bis 19:26:00 Uhr in der von der Wohnung des Zeugen M. etwa 500 m entfernten Lidl-Filiale in der … aufgehalten hat. 201 Weiter ist die Kammer überzeugt, dass sich der Geschädigte in den Zeiten, in denen sich sein Mobiltelefon nach dem vom Zeugen KHK Su. erstellten Bewegungsprofil im Bereich des Anwesens … eingewählt hat, tatsächlich in der Wohnung des Zeugen M. im ersten Obergeschoss des Anwesens … aufgehalten hat und diese Ungenauigkeit im Bewegungsprofil auf die vom Zeugen KHK Su. erläuterten technischen Gründe zurückzuführen ist. Denn nach den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme ist nicht ersichtlich, wo sonst außer dort sich der Geschädigte an diesem Tag stundenlang aufgehalten haben sollte (bspw. von 11:02:22 bis 13:37:39 Uhr, von 18:16:08 Uhr bis 19:14:08 Uhr sowie ab 19:46:40 Uhr bis zum Ende der Datenaufzeichnung um 00:24:00 Uhr) und es passt außerdem zur Auffindesituation des Mobiltelefons (in einer Tasche des Anoraks, mit dem der Leichnam des Geschädigten bekleidet war, als er im Schlafzimmer der Wohnung des Zeugen M. aufgefunden wurde). 4.) Feststellungen zum weiteren Verlauf des Abends des 08.12.2020 202 Die Feststellungen zum weiteren Verlauf des Abends (wonach sich J., die beiden Angeklagten sowie die Zeugen R. und M. vorwiegend im Wohnzimmer dessen Wohnung aufhielten, wo sie mit Ausnahme des Geschädigten K. spielten und Wodka tranken, bis sich die Zeugen M. und R. ins Schlafzimmer zurückzogen und dass es bis zu diesem Zeitpunkt weder zu Streitigkeiten mit dem Geschädigten noch zu irgendwelchen gegen ihn gerichteten Tätlichkeiten gekommen war) beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten G. in der Hauptverhandlung, welche so durch die insgesamt uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Zeugen R. bestätigt wurden. 203 Nicht aufklären konnte die Kammer, zu welcher Uhrzeit sich die Zeugen M. und R. ins Schlafzimmer zurückzogen bzw. ab wann sich die beiden Angeklagten zusammen mit dem Geschädigten allein im Wohnzimmer aufhielten, weil sich der Angeklagte Z. hierzu nicht eingelassen hat, der Zeuge R. diesbezüglich keine Erinnerung mehr hatte und die Kammer den Angaben des Angeklagte G. in seiner Einlassung, wonach er mit Sicherheit vor Mitternacht auf der Couch im Wohnzimmer des Zeugen M. eingeschlafen sei, angesichts der weiter darin enthaltenen Unwahrheiten keinen Glauben geschenkt hat. 5.) Feststellungen zum Tatgeschehen a.) Verhältnisse in der Wohnung des Zeugen M. bei Auffindung des Leichnams des Geschädigten 204 Die V
  14. in der Wohnung des Zeugen M., in der der Leichnam des Geschädigten aufgefunden wurde, einschließlich deren Zustands wurden der Kammer zunächst von der Zeugin KHKin F. dargestellt, die am 09.12.2020 ab etwa 13 Uhr die Spurensicherung am Tatort (und auch am Leichnam des Geschädigten) vornahm und mit der die von ihr gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen wurden. Ergänzend hat die Kammer zum Zustand der Wohnung auch die Zeugin S., eine Mitarbeiterin des …, und den Zeugen KHK K. gehört. 205 Im Ergebnis ergaben sich aufgrund des aufgeräumten Zustands der Wohnung für die Kammer weder Hinweise auf ein dem Tod des Geschädigten vorausgehendes Kampfgeschehen noch sonstige Umstände, die zur Aufklärung eines genaueren Ablaufs des Tatgeschehens hätten beitragen können. 206 Nach den Erläuterungen der Zeugin KHKin F. handelt es sich bei der Wohnung des Zeugen M. um eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und einem Waschraum im ersten Stock des Anwesens … in Augsburg. Betritt man die Wohnung, gelangt man zuerst in den Flur, durch den man über die erste Türe rechts in das damalige Wohnzimmer und durch die zweite Türe rechts in den damals vom Zeugen M. als Schlafzimmer genutzten Raum. In Letzterem befanden sich (von der Türe aus gesehen) u.a. an der rechten Wand ein Bett und mitten im Raum auf dem Boden die Matratze, auf der der Leichnam des Geschädigten gefunden wurde. Auf der linken Seite des Flurs gelangt man durch die erste Tür (von der Wohnungseingangstüre aus gesehen) zum Badezimmer, an das sich rückwärtig noch ein Waschraum mit einer Waschmaschine und einem Waschbecken anschließt, und durch die zweite Tür in die Küche. 207 Ergänzend wies die Zeugin F. die Kammer bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder darauf hin, dass im Waschraum das Waschbecken von der Wand gerissen gewesen sei und am Boden gelegen habe, sowie dass sie im Wohnzimmer ein zersplittertes Glasterrarium mit Blutanhaftungen, im Schlafzimmer auf dem Bett ein Kopfkissen mit augenscheinlichen Blutflecken sowie Blutantragungen an verschiedenen Türstöcken der Wohnung vorgefunden habe. Irgendwelche anderen Spuren, die auf ein Kampfgeschehen hindeuteten, etwa umgeworfene Möbel o.ä., habe sie in der Wohnung des Zeugen M., die zwar stark verschmutzt („verdreckt“), insgesamt aber noch relativ aufgeräumt gewesen sei, jedoch nicht gefunden. 208 Zur Aufklärung eines möglichen Kampfgeschehens hat die Kammer ergänzend die Zeugin S., eine Mitarbeiterin beim … Augsburg, die auch den Zeugen M. in seiner Woh

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