sorgepflichten denjenigen, der die Deponie als Letzter betreibt oder bei Bekundung der Stilllegungsabsicht oder im Zeitpunkt der faktischen Stilllegung betrieben hat. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. In Altfällen, in denen für den damaligen Deponiebetreiber keine Möglichkeit bestand, durch Verwaltungsakt die endgültige Stilllegung bzw. den Abschluss der
sorgephase behördlich feststellen zu lassen, bedarf es einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die Deponie aus der abfallrechtlichen
sorge zu entlassen. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Adressat einer Anordnung
SchG ist insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen durch eine rechtlich wertende Betrachtung zu bestimmen. Bei mehreren möglichen Verursachern mit unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen bedarf es einer wertenden Zurechnung der im Boden vorgefundenen Kontamination. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Frage einer eventuellen Kostenerstattung ist von der auf der Primärebene zu treffenden Entscheidung über die Heranziehung eines Verantwortlichen zu einer bodenschutzrechtlichen Maßnahme zu trennen und würde dem § 9 Abs. 2 BBodSchG zugrundeliegenden Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr zuwiderlaufen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verpflichtung zur Erstellung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung mit Gefährdungsabschätzung, Endgültig stillgelegte Deponie, Konkurrenzverhältnis zwischen Abfall- und Bodenschutzrecht, Entlassung aus der abfallrechtlichen
sorge, Störerauswahl, Ermessen, Verhältnismäßigkeit, Theorie der unmittelbaren Verursachung, Gefahrenschwelle, Kostenerstattung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 13.04.2023 – 24 ZB 22.2208 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladenen trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine ihr vom Beklagten auferlegte Pflicht zur Erstellung einer Detailuntersuchung im Bereich der ehemaligen gemeindlichen Hausmülldeponie auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … sowie einer Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro. 2 Die Klägerin hat gemäß ihrer Anzeige vom
den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts habe die Klägerin in den Jahren zwischen 1974 und 1976 ca. 5.000 m 3 in der ehemaligen Kiesgrube abgelagert. Durch die starke Durchlässigkeit des aufgeschütteten Materials sei eine starke Gefährdung des Grundwassers vorhanden. 4 Mit Anordnung des Landratsamts vom
2 des Vertrages dient der Müllplatz zur Ablagerung von Bauschutt, Abraum, Kies und Erde aus dem gesamten Gebiet des Landkreises …, soweit diese Abfälle durch Selbstanfahrer oder deren Beauftragte angeliefert werden.
1 der Vereinbarung wird der Ablagerungsplatz durch die Gemeinde … eingerichtet. § 3 Abs. 1 der Vereinbarung bestimmt weiter, dass die Gemeinde den Ablagerungsplatz im Auftrag des Landkreises … betreibt.
7 Ab dem 1. Juni 1977 wurde die Deponie ausschließlich zur Ablagerung von Bodenaushub und Bauschutt genutzt. Das bis Ende des Jahres 1977 verfüllte Volumen der Deponie betrug 22.000 m³. Das noch zu verfüllende Restvolumen wurde mit 15.000 m³ angegeben. 8 Im Jahr 1983 kam es zum Abschluss der Verfüllung der ehemaligen Hausmülldeponie. Bis 2014 fanden
vollständiger Auffüllung keine weiteren Aktivitäten in der ehemaligen Kiesgrube statt. Für den Neubau der Kläranlage der Klägerin auf Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, fand ein teilweiser Aushub des abgelagerten Bauschutts unter Belassung der Restauffüllung statt. 9 Im Rahmen einer vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt angeordneten einzelfallbezogenen Überprüfung von Altablagerungen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts … stellte der Beklagte am 1. Dezember 2008 fest, dass die
sorgephase der streitgegenständlichen Flächen bereits in der Vergangenheit und vor dem
gewiesen werden können. Die MKW-Belastungen zeigten teilweise eine fehlende Tiefenabgrenzung. Aufgrund des bereichsweise hohen Immissionspotentials des Ablagerungsgutes bis in die tiefen Auffüllhorizonte bzw. bis an die Deponiesohle, der zum Teil erheblichen Wasserlöslichkeit des Halbmetalls Arsen sowie unter Berücksichtigung der lokalen geologischen und hydrogeologischen Standortverhältnisse (geringer Abstand zwischen Deponiesohle und Grundwasserspiegel, Deponat im Grundwasserschwankungsbereich, keine schützende und sorptionsfähige Grundwasserüberdeckung, Oberfläche der Altdeponie überwiegend nicht versiegelt, hohe Sickerwasserrate) sei am Ort der Beurteilung (Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone) zumindest für den anorganischen Leitparameter Arsen eine Prüfwertüberschreitung
Anhang 2 Nr. 3 Punkt 1 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zu erwarten. Auch beim organischen Summenparameter MKW könne eine Prüfwertüberschreitung nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Folglich lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Grundwassergefährdung vor. Für die sonstigen untersuchten Deponieteilflächen könne
SchG der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast ausgeräumt werden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts … (…) vom
Auffassung der GAB habe der Landkreis … aufgrund der im Jahr 1977 geschlossenen Vereinbarung die Inhaberstellung der Deponie … übernommen. 14 Mit Bescheid des Landratsamts … vom
Nr. 1.2 des Bescheids ist weiter eine Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser auf den Ergebnissen der Detailuntersuchungen aufbauend vorzunehmen. In Nr. 2 des Bescheids wird die Klägerin verpflichtet, die unter Nr. 1 angeordneten Maßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro in Auftrag zu geben. Die in Nr. 1 des Bescheids festgelegte Verpflichtung ist sechs Monate
Bestandskraft des Bescheides vollständig zu erfüllen (Nr. 3 des Bescheids). Nr. 4 verpflichtet die Klägerin dazu, die unter Nr. 1 angeordneten Maßnahmen zu dokumentieren und dem Landratsamt den zusammenfassenden Untersuchungs- und Ergebnisbericht binnen zweier Monate
Beendigung der Untersuchungen vorzulegen. 15 Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landratsamt aus, Rechtsgrundlage für die Anordnung der Maßnahmen unter Nrn. 1 bis 4 des Bescheides sei § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Danach könne die zuständige Behörde anordnen, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe. Auf den betroffenen Flurstücken sei zunächst eine historische Erkundung durchgeführt worden. Die im Jahr 2014 erfolgten orientierenden Untersuchungen der Fa. … + … GmbH bestätigten den hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen von schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung … Die Verpflichtung in Nr. 1 des Bescheides werde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erlassen, um sicherzustellen, dass die aus fachlicher Sicht erforderlichen nächsten Bearbeitungsschritte - Detailuntersuchungen mit abschließender Gefährdungsabschätzung - durchgeführt werden. Die Maßnahmen seien angemessen, da das Allgemeininteresse am Schutz von unbelasteten Untergrund-Grundwasserverhältnissen aufgrund der Art und des Umfangs der Verunreinigung als sehr hoch zu gewichten sei. Mildere bzw. weniger kostenintensive Maßnahmen mit der gleichen Effektivität würden nicht gesehen.
SchG könnten in Bezug auf die festgesetzten Maßnahmen grundsätzlich sowohl der Verursacher als auch dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet werden. Die Auswahl zwischen den verschiedenen Verpflichteten sei von der Behörde
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Bei der Adressatenauswahl gebe es keine vorgeschriebene Rangfolge. Mögliche Adressaten stünden gleichrangig nebeneinander zur Auswahl. Maßgebende Kriterien für die Auswahl seien vor allem der Grad der Verantwortlichkeit, die Sachnähe, die Effektivität der Gefahrenabwehr, die Eilbedürftigkeit sowie etwaige rechtliche Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme. Als Adressaten seien sowohl die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … und Betreiberin der ehemaligen Hausmülldeponie sowie der Landkreis … als möglicher Mitbetreiber der Bauschuttdeponie durch den Überlassungsvertrag aus dem Jahr 1977 ermittelt worden. Im Sinne der schnellen effektiven Gefahrenabwehr sehe es das Landratsamt als ermessensgerecht an, die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Grundstücks als Zustandsstörerin sowie als Betreiberin der ehemaligen Hausmülldeponie als Handlungsverantwortliche zur Durchführung der erforderlichen Detailerkundungsmaßnahmen heranzuziehen. Aufgrund der bereits vor dem Jahr 1977 getroffenen Feststellungen, die bereits zu diesem Zeitpunkt auf eine starke Gefährdung des Grundwassers schließen ließen, sei davon auszugehen, dass die schädlichen Bodenveränderungen insbesondere durch den Betrieb der Hausmülldeponie verursacht wurden. Die Klägerin besitze als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück die größte Sachnähe, habe keine rechtlichen Schwierigkeiten auf das Grundstück zuzugreifen und sei insbesondere zu den angeordneten Maßnahmen schnell und effektiv in der Lage. Die Verpflichtung der Gemeinde sei auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten zumutbar. Diese würden auf 15.000 bis 30.000 EUR geschätzt. Die Entscheidung der GAB, die Maßnahme nicht zu fördern, habe keine Auswirkung auf die Adressatenauswahl, zumal die zu erwartenden Kosten den Eigenanteil
BodSchG) voraussichtlich nicht überschreiten würden. Dieser liege laut Information der GAB im Jahr 2021 bei 51.525,00 EUR. Unabhängig hiervon könnten zwischen mehreren Verpflichteten zivilrechtliche Ausgleichsansprüche unabhängig von einer Heranziehung bestehen (§ 24 Abs. 2 BBodSchG). Sollte die Detailuntersuchung im Ergebnis eine Sanierungspflicht zur Folge haben, so sei erneut über die Adressatenauswahl, auch unter dem Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit, zu entscheiden. Der Landkreis … werde nicht zur Durchführung der Detailuntersuchung herangezogen. Es sei davon auszugehen, dass von einer ab dem Jahr 1977 ordnungsgemäß betriebenen Bauschuttdeponie keine bzw. nur geringe Gefahren für den Boden und das Grundwasser ausgingen. Auch sei der Landkreis … nicht Zustandsverantwortlicher. 16 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts … vom
Abfallrecht der letzte Deponiebetreiber heranzuziehen sei, sei im Bodenschutzrecht eine behördliche Auswahlentscheidung zwischen den möglichen Adressaten des § 4 Abs. 3 BBodSchG durchzuführen. Die Adressatenauswahl sei in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Hierzu werde auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes des Landratsamts vom
WG. Das Bundesverwaltungsgericht sehe § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht als Rechtsgrund-, sondern als Rechtsfolgenverweisung mit der Folge, dass das KrWG als Ermächtigungsgrundlage auch für die Störerauswahl ausschlaggebend sei. Folge hiervon sei, dass zwingend der Deponiebetreiber, mithin der Beigeladene, herangezogen werden müsse. Sollte jedoch Bodenschutzrecht einschlägig sein, so sei zumindest die Ermessensauswahl bei der Heranziehung der Klägerin und des Beigeladenen näher zu hinterfragen. Dies gelte umso mehr, als der Beigeladene rund sechs Jahre lang die Deponie ausschließlich betrieben habe. Auch der Hinweis auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG führe nicht weiter, weil die Klägerin die gesamte Ermittlungs- und Heranziehungslast hinsichtlich anderer Störer und deren Insolvenzrisiko zu tragen habe. 27 Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 2. September 2022 wird ergänzend verwiesen. 28 Der Beklagte hat auf den vorbezeichneten Schriftsatz am 7. September 2022 repliziert. Er führt aus, dass
dem Inkrafttreten des Bodenschutzrechts im Jahre 1999 für die betroffene Fläche zu klären gewesen sei, ob sie dem Anwendungsbereich des Abfallrechts oder des Bodenschutzrechts zuzuordnen sei. Das Ergebnis der Abgrenzungsprüfung für die streitgegenständliche Altablagerung sei im Aktenvermerk vom
sorgephase der ehemaligen Deponie bereits beendet und die Klägerin
SchG pflichtig sei. 29 Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom
dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 4 und 5 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. 36 a)
Auffassung der Kammer kann der Bescheid auf die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG für die Anordnung der bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung mit Gefährdungsabschätzung gestützt werden. Das Bundesbodenschutzgesetz ist vorliegend anwendbar. 37 aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG kommt den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Vorrang vor dem Bundesbodenschutzgesetz zu, soweit sie in Bezug auf die Stilllegung von Deponien auch Einwirkungen auf den Boden regeln. Das gilt jedoch nur, solange sich eine Deponie zumindest noch in der
sorgephase befindet. 38 § 40 Abs. 2 Satz 2 des KrWG in der Fassung seit dem 1. Juni 2012, der als weitgehend deckungsgleiche
folgeregelung zu § 36 KrW-/AbfG a. F. die Stilllegung von Deponien zum Gegenstand hat, bestimmt, dass für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG anzuwenden sind, wenn der Verdacht besteht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie
WG schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Die Bestimmung des § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG schafft
überwiegender Rechtsauffassung eine Rechtsfolgenverweisung auf die Bestimmungen des BBodSchG. Mit der Verweisung in das Bodenschutzrecht soll damit aber - jedenfalls bis zum Abschluss der
sorgephase - lediglich der Handlungsspielraum der zuständigen Abfallbehörde erweitert, nicht jedoch ein Regimewechsel vom Abfallzum Bodenschutzrecht bewirkt werden (BVerwG, U.v. 17.11.2018 - 7 C 18.18 - juris Rn. 17). § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG erfasst dabei grundsätzlich Deponien, die
Inkrafttreten des Abfallgesetzes (AbfG) 1972 in den alten Bundesländern errichtet und/oder betrieben wurden (vgl. Attendorn im Jarass / Petersen KrWG, 1. Aufl. 2014, § 40 Rn. 64). Da die streitgegenständliche Deponie im Zeitraum zwischen den Jahren 1958 und 1983 zunächst als Hausmülldeponie und ab 1977 als Bauschuttdeponie betrieben wurde, findet die Bestimmung des § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG auf die streitgegenständlichen Ablagerungen Anwendung. 39 Bei der zu treffenden Abgrenzung zwischen Abfallrecht und Bodenschutzrecht ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Wurde eine Deponie - wie hier - von mehreren Inhabern betrieben, so treffen die
sorgepflichten denjenigen, der die Deponie als Letzter betreibt oder bei Bekundung der Stilllegungsabsicht oder im Zeitpunkt der faktischen Stilllegung betrieben hat. Die Verantwortlichkeit des letzten Betreibers für die Erfüllung der
sorgepflichten beruht darauf, dass der Gesetzgeber die Pflichten des Betreibers nicht mit der Einstellung des Betriebs enden lässt. Die Grundpflicht, nicht zu verwertende Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG) ist erst erfüllt, wenn durch Maßnahmen der Langzeitsicherung und Kontrollen des Deponieverhaltens sichergestellt ist, dass eine von der Deponie ausgehende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit praktisch ausgeschlossen ist. Die zu diesem Zweck zu erlassenden
sorgeanordnungen richten sich an den letzten Betreiber der Deponie, weil er durch die Bekundung der Stilllegungsabsicht oder die faktische Stilllegung der Deponie die Ursache dafür gesetzt hat, dass die Pflicht zur
sorge entsteht. Die
sorgepflicht des Deponieinhabers knüpft damit an seine Betriebsführung an und stellt sich infolgedessen aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des Betreibers dar (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2006 - 7 C 3.06 - juris; VG Neustadt (Weinstraße), U.v. 11.7.2019 - 4 K 1504/18.NW - juris Rn. 31). 40 Bei ehemaligen Deponiestandorten musste bereits vor dem Inkrafttreten des KrWG im Jahr 2001 gemäß § 10 Abs. 1 AbfG bzw. § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG 1994 die beabsichtigte Stilllegung der Deponie der zuständigen Behörde angezeigt werden. Diese Anzeige sollte die Behörde in den Stand setzen, das erforderliche
sorgeverfahren einzuleiten. In diesem
sorgeverfahren sollte sie dann gemäß § 10 Abs. 2 AbfG bzw. § 36 Abs. 2 KrW-/ AbfG 1994 den Deponieinhaber verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für die Deponie verwendet worden war, zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Erst mit Beendigung der abfallrechtlichen
sorge und einer behördlichen Feststellungsentscheidung
WG beurteilt sich die zu treffende Störerauswahl
SchG (vgl. VG Augsburg, U.v. 29.3.2021 - Au 9 K 18.491 - juris Rn. 28). Der Abschluss dieses
sorgeverfahrens beendet für die betreffende Deponie das Regime des Abfallrechts und unterstellt diese auch im Rechtsgrund den Bestimmungen des Bodenschutzrechts (vgl. BVerwG, B.v. 6. 5.1997 - 7 B 142.97 - juris). 41 bb)
Auffassung der Kammer handelt es sich bei der streitgegenständlichen Deponie auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, um eine endgültig stillgelegte Deponie, auf die
zumindest konkludentem Abschluss der
sorgephase die Bestimmungen des BBodSchG vollumfänglich anwendbar sind. 42 Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der Deponiebetrieb - ab dem 1. Mai 1977 in der Form einer Bauschuttdeponie des zu diesem Zeitpunkt entsorgungspflichtigen Landkreises … - im Jahr 1983 abgeschlossen und die Rekultivierung der Grube, die
der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Jahr 1977 der Klägerin oblag, im Jahr 1985 abgeschlossen wurde. Da
vollständiger Verfüllung der ehemaligen Hausmülldeponie und anschließender Rekultivierung bis 2014 keine weiteren Aktivitäten an der ehemaligen Kiesgrube festgestellt werden konnten, ist davon auszugehen, dass es mit Abschluss der Rekultivierung im Jahr 1985 zur endgültigen Stilllegung der ehemaligen Hausmülldeponie und späteren Bauschuttdeponie auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, gekommen ist. 43 Mit der am 1. Dezember 2008 durch das Landratsamt als zuständige Behörde erfolgten Feststellung ist die
sorgephase abgeschlossen, so dass die Deponie vollumfänglich den Bestimmungen des BBodSchG unterfällt. Hierbei ist unschädlich, dass die Feststellung nicht durch förmlichen Verwaltungsakt ausgesprochen wurde. 44 Zur Entlassung einer Deponie aus der
sorgephase als dritter Stufe der Stilllegung einer Deponie (Stilllegung, endgültige Stilllegung und Abschluss der
sorgephase) war
W-/AbfG i.d.F. vom 27.7.2001 entsprechend der heutigen Rechtslage in § 40 Abs. 5 KrWG der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes auf Antrag des Deponiebetreibers erforderlich. An einem solchen Antrag der Klägerin fehlt es vorliegend. Damit konnte aber auch keine
außen gerichtete behördliche Feststellung des Abschlusses der
sorgephase
W-/ AbfG bzw. § 40 Abs. 5 KrWG erfolgen. Da ohne einen entsprechenden Antrag aber auch kein Bedürfnis für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes i.S.d. § 40 Abs. 5 KrWG besteht und ein fehlender Antrag auf Feststellung zur Folge hätte, dass ein förmlicher Abschluss der
sorgephase begrifflich ausgeschlossen wäre, bedarf es an dieser Stelle einer modifizierenden Betrachtung (so auch VG Regensburg, U.v. 2.8.2021 - RO 8 K 19.301 - juris Rn. 51). 45 Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass erstmals mit der Neufassung des § 36 KrW-/AbG durch Gesetz vom 27. Juli 2001 eine bestimmte zeitliche Abfolge der Stilllegung einer Deponie mit den Phasen Stilllegung, endgültige Stilllegung und Abschluss der
sorgephase und insbesondere die Möglichkeit einer förmlichen behördlichen Feststellung der Stilllegung in § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG a.F. eingeführt wurde. In den Fällen, in denen die endgültige Stilllegung vor Inkrafttreten des § 36 KrW-/AbfG durch Gesetz vom 27. Juli 2001 erfolgte, bestand für den damaligen Deponiebetreiber keine Möglichkeit, durch Verwaltungsakt die endgültige Stilllegung (§ 40 Abs. 3 KrWG) bzw. den Abschluss der
sorgephase (§ 40 Abs. 5 KrW-/AbfG) behördlich feststellen zu lassen. Es bedarf in diesen Fällen, ohne dass dies zwingend durch feststellenden Verwaltungsakt zu erfolgen hat, einer Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde, die streitgegenständliche Deponie aus der abfallrechtlichen
sorge zu entlassen. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (vgl. VG Augsburg, U.v. 29.3.2021 - Au 9 K 18.491 - juris Rn. 29). Die Behörde muss in derartigen Altfällen
Auffassung der Kammer lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie den (letzten) Betreiber aus der abfallrechtlichen Kontinuität seiner Verantwortlichkeit für die Deponie entlässt. Es bedarf demnach der behördlichen Überprüfung, ob gegenüber dem letzten Deponiebetreiber noch Maßnahmen betreffend der Stilllegung der ehemaligen Deponie veranlasst sind bzw. die zuständige Behörde aufgrund des tatsächlichen Zustandes des ehemaligen Ablagerungsortes davon ausgeht, dass der Deponieinhaber bzw. der zur Rekultivierung Verpflichtete seinen abfallrechtlichen Stilllegungsverpflichtungen umfassend
gekommen ist. 46 Eine solche zumindest konkludente Feststellung der endgültigen Stilllegung und des Abschlusses der
sorgephase wurde im hier zu entscheidenden Fall von Seiten des Beklagten am 1. Dezember 2008 vorgenommen. Vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt aufgefordert, hat der Beklagte festgestellt, dass betreffend der streitgegenständlichen Deponie die
sorgephase bereits vor dem 3. August 2001 abgeschlossen wurde. Es seien gegenüber dem damaligen Deponiebetreiber keine weiteren Maßnahmen gefordert worden. Die Fläche unterliege aufgrund der getroffenen Feststellung fortan dem Bodenschutzrecht. 47
alldem ist in modifizierender Betrachtung der Erfordernisse in § 40 Abs. 3 bzw. Abs. 5 KrWG davon auszugehen, dass vorliegend das BBodSchG in Bezug auf Rechtsgrundlage und Störerauswahl Anwendung finden kann. 48 Überdies spricht einiges dafür, dass die Klägerin aufgrund der von ihr in der Vereinbarung aus dem Jahr 1977 übernommenen Verpflichtung zur Rekultivierung der Deponie
Abschluss der Verfüllung (§ 5 der Vereinbarung) selbst bei angenommener Fortdauer der
sorgephase vom Beklagten
abfallrechtlichen Grundsätzen als Verantwortliche für die angeordneten Maßnahmen hätte in Anspruch genommen werden können. Mit der von ihr übernommenen Verpflichtung war die Klägerin in der Phase
Abschluss der Verfüllung im Jahr 1983 auch
den Kriterien des Abfallrechts letzter verantwortlicher Deponieinhaber. 49 b) Dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG vorliegend erfüllt sind, ist unter den Beteiligten unstreitig. Die von der Fa. … + … GmbH durchgeführte orientierende Untersuchung im Jahr 2014 hat auf der ehemaligen Hausmülldeponie ein lokal erhöhtes Emissionspotential durch die anorganischen Leitparameter Arsen, Barium, Chrom und Zink sowie durch die organischen Stoffgruppen MKW und PAK festgestellt. Weiter wurde ermittelt, dass die Schadstoffanreicherungen schwerpunktmäßig im Süden des streitgegenständlichen Flurgrundstücks Nr., Gemarkung, liegen. Für den Parameter Arsen habe an einer Probeentnahmestelle im Süden des Grundstücks eine erhöhte Mobilität
gewiesen werden können. Die MKW-Belastungen hätten teilweise eine fehlende Tiefenabgrenzung gezeigt. Aufgrund der bereichsweise hohen Emissionspotentiale des Ablagerungsgutes bis in die tiefen Auffüllhorizonte bzw. bis an die Deponiesohle, der Wasserlöslichkeit des Halbmetalls Arsen sowie unter Berücksichtigung der lokalen geologischen und hydrogeologischen Standortverhältnisse - geringer Abstand zwischen Deponiesohle und Grundwasserspiegel, Deponat im Grundwasserschwankungsbereich, hohe Sickerwasserrate - sei am Ort der Beurteilung zumindest für den Leitparameter Arsen eine Prüfwertüberschreitung
Anhang 2 Nr. 3.1 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) zu erwarten. Auch beim organischen Summenparameter MKW könne eine Prüfwertüberschreitung nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Das Wasserwirtschaftsamt … (…) war daher in seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 zum Ergebnis gekommen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Grundwassergefährdung vorliegen. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Da der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG
den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts … (…) vom 5. August 2015 besteht, liegt die Eingriffsermächtigungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Erstellung eines Untersuchungskonzeptes tatbestandlich vor. 50
SchG ist dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die
dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter gegebenenfalls mehreren möglichen Verpflichteten eine
dem Maßstab von Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung dabei an eine der in § 4 Abs. 3, 5 u. 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. 52 Jedoch reicht nicht jeder Kausalbeitrag im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verursachung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aus. Wer Verursacher ist, richtet sich entsprechend dem Hintergrund des Bundesbodenschutzgesetzes maßgeblich
dem allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2022 - 24 CS 22.390 - noch nicht veröffentlicht; BayVGH, B.v. 15.5.2018 - 22 CS 18.566 - juris Rn. 22; OVG RhPf U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 82).
der herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist erforderlich, dass der Verursacher, von dem das für die Gefahr kausale Verhalten stammt, die maßgebliche Gefahrenschwelle durch ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten überschritten hat und eine Nähe zum späteren Schadenseintritt besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.3.2004 - 22 CS 04.362 - juris Rn. 9). Der Adressat einer Anordnung
SchG ist somit insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen durch eine rechtlich wertende Betrachtung zu bestimmen. Bei mehreren möglichen Verursachern mit unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen bedarf es einer wertenden Zurechnung der im Boden vorgefundenen Kontamination. Zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsstörer aufgrund Eigentums bzw. der Inhaberschaft der tatsächlichen Verfügungsgewalt besteht darüber hinaus kein Rangverhältnis, sodass die Auswahlentscheidung auch insoweit dem behördlichen Ermessen unterliegt. 53 Verhaltensverantwortlicher ist demnach derjenige, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der sich
folgend verwirklichten Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - NVwZ 2008, 684; OVG NW, U.v. 20.5.2015 - 16 A 1686/09 - juris Rn. 96). 54 bb) Diesen Grundsätzen folgend ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Beklagten zur alleinigen Inanspruchnahme der Klägerin ermessensfehlerhaft i. S. v. Art. 40 BayVwVfG bzw. § 114 Satz 1 VwGO wäre. Die vom Beklagten vorgenommene Störerauswahl ist gerichtlich nicht zu beanstanden. 55 Seitens des Beklagten war es nicht ermessensfehlerhaft, vormalige in die Hausmülldeponie einbringende Firmen wie beispielsweise die Papierfabrik,, die Fa., … bzw. die Fa.,, als vormalige Abfallbesitzer nicht in die Störerauswahl miteinzubeziehen. Ausgehend von den Begriffen der erforderlichen Verantwortlichkeit in § 4 Abs. 3 BBodSchG und dem Kriterium der Schadensnähe können diese vormaligen Abfallbesitzer nicht als Verantwortliche i.S.d. Bodenschutzrechts begriffen werden. Die vorbezeichneten Firmen sind ihrer abfallrechtlichen Entsorgungspflicht mit der Entsorgung in die damals von der Klägerin betriebene Hausmülldeponie in ausreichendem Maße
gekommen. Der jeweilige Abfallbesitzer ist unabhängig vom Andauern seines Besitzes so lange entsorgungspflichtig, bis diese Pflicht abschließend gesetzeskonform erfüllt ist (VG Augsburg, U.v. 19.10.2020 - Au 9 K 20.554 - juris Rn. 41; Jacobj in Versteyl/Mann/Schomerus KrWG, 4. Aufl. 2006, § 3 Rn. 65). Die abfallrechtliche Überlassungspflicht besteht daher lediglich bis zu Inbesitznahme durch den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, a.a.O., § 17 Rn. 12). Mit der Andienung eventuell schadstoffhaltigen Materials an die ehemalige Hausdeponie der Klägerin sind die vorbezeichneten Firmen jedenfalls ihrer abfallrechtlichen Grundpflicht zu Abfallbeseitigung
gekommen, da eine Deponierung derartiger Abfälle zumindest
der damals gültigen Rechtslage ein zulässiger Entsorgungsweg war. Aus Sicht des maßgeblichen Bodenschutzrechts endet damit die Verantwortlichkeit vormaliger Abfallbesitzer. 56 Die Störerauswahl wurde demnach von Seiten des Beklagten zutreffend auf die Klägerin und den Beigeladenen beschränkt. Das Gericht vermag keinen beachtlichen Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin bei der vorgenommenen Störerauswahl und der alleinigen Heranziehung der Klägerin erkennen, auf dessen Vorliegen sich die gerichtliche Überprüfung zu beschränken hat (§ 114 VwGO). 57 Es bestanden hier für den Beklagten beachtliche Anhaltspunkte dafür, die Klägerin sowohl als derzeitige Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr., Gemarkung, im Wege der Zustandsstörerhaftung als auch als Verhaltensverantwortliche für den Betrieb der streitgegenständlichen Hausmülldeponie in den Jahren 1958 bis Mai 1977 zu der erforderlichen Detailuntersuchung
SchG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG heranzuziehen. Letzteres ergibt sich insbesondere aus den Ergebnissen der im Jahr 2014 durchgeführten orientierenden Untersuchung der Fa. … + … GmbH mit den darin festgestellten Belastungen durch die anorganischen Leitparameter Arsen, Barium, Chrom und Zink sowie durch die organischen Stoffgruppen MKW und PAK. Die Untersuchung hat erhebliche PAK- und Schwermetallverunreinigungen insbesondere im Süden des streitgegenständlichen Flurgrundstücks Nr. …, Gemarkung …, ergeben, auf denen die Klägerin in den Jahren 1958 bis 1977 als zu diesem Zeitpunkt entsorgungspflichtige Körperschaft eine Hausmülldeponie betrieben hat. Die Schadstoffbelastung, aus der die Sanierungsnotwendigkeit vorliegend resultiert, liegt dabei innerhalb der Spannbreite von Befunden, die bei
damaligem Stand betriebenen Hausmülldeponien zu erwarten sind (vgl. OLG SH, U.v. 20.12.2007 - 5 U 98/04 - juris Rn. 60-63). All dies legt für die erkennende Kammer nahe, dass die Klägerin mit dem verantwortlichen Betrieb der Hausmülldeponie in den Jahren 1958 bis 1977 Verhaltensverantwortliche i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist. Untermauert wird dies durch die Feststellungen des damaligen Wasserwirtschaftsamts … aus den Jahren 1974 und 1976. Damals wurde von Seiten des Wasserwirtschaftsamts festgestellt, dass während des Betriebs der Deponie durch die Klägerin Müll teilweise direkt in das offenliegende Grundwasser eingebracht wurde bzw. der bereits vorhandene Müllkörper bei hohen Grundwasserständen unmittelbar mit dem Grundwasser in Berührung gekommen ist.
der Feststellung des Wasserwirtschaftsamts … hat die Klägerin insbesondere in den Jahren 1974 und 1976 ca. 5.000 m³ gemischten Müll in der ehemaligen Kiesgrube abgelagert. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde durch die wasserwirtschaftliche Fachbehörde festgestellt, dass mit der starken Durchlässigkeit des aufgeschütteten Materials eine starke Gefährdung des Grundwassers einhergehe. 58 Dass die im Jahr 2014 gutachterlich festgestellten Kontaminationen maßgeblich auf den Betrieb der Bauschuttdeponie, die ab dem
vollziehbar und nicht willkürlich oder sachfremd. Einen beachtlichen Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO, der zur Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2021 führen könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen, zumal die Klägerin kumulativ als Handlungs- und als Zustandsverantwortliche i.S.d. § 4 Abs. 3 BBodSchG zu der geforderten Maßnahme herangezogen werden kann. 59 Kein taugliches Kriterium bei der Störerauswahl ist die von der Klägerin ins Feld geführte voraussichtlich fehlende Förderfähigkeit für die mit der Maßnahme der Klägerin entstehenden Kosten. Die entsprechenden Anträge der Klägerin sind sämtlich von Seiten der GAB abgelehnt worden. Dieser Umstand muss, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, bei der Störerauswahl unberücksichtigt bleiben. Die Verantwortlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 3 BBodSchG ist unabhängig von der Erstattung der mit den geforderten bodenschutzrechtlichen Maßnahmen verbundenen Kosten vorzunehmen. Würde sich die zutreffende Auswahlentscheidung am Kriterium der Erstattungsfähigkeit von den Kosten bodenschutzrechtlicher Maßnahmen orientieren, so würde es sich dabei um ein sachfremdes Kriterium handeln. Die Frage einer eventuellen Kostenerstattung ist wie der Ausgleich unter mehreren Verantwortlichen
SchG von der auf der Primärebene zu treffenden Heranziehung eines Verantwortlichen zu einer bodenschutzrechtlichen Maßnahme zu trennen und würde dem der Bestimmung in § 9 Abs. 2 BBodSchG zugrundeliegenden Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr im Bereich des Schutzguts Boden zuwiderlaufen. Dafür, dass die für die angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Kosten, die
unbestrittenen Angaben des Beklagten zwischen 15.000 und 30.000 EUR anzusetzen sind, die Leistungsfähigkeit der Klägerin übersteigen würden, bestehen keine Anhaltspunkte. 60 Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die mit der Erfüllung der vom Beklagten geforderten Untersuchungsmaßnahmen verbundenen Kosten außer Verhältnis zum aktuellen Wert des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung … stehen würden. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme muss diesem zumutbar sein, wobei als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert
Durchführung der Sanierung dient. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt i.d.R. das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützlichen Gebrauch des Grundstücks und er kann noch nicht einmal damit rechnen, die entstehenden Kosten durch Veräußerung des Grundstücks gedeckt zu halten (BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - juris Rn. 54 ff.). Hiervon ist in Bezug auf die lediglich geforderte Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung durch einen
SchG zugelassenen Sachverständigen nicht auszugehen. 61 Auch die der Klägerin in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids gesetzte Frist zur Pflichterfüllung innerhalb von sechs Monaten
Bestandskraft des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Frist ist angemessen und lässt der Klägerin ausreichend Zeit, die ihr auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 62 3.
allem war die Klage der Klägerin daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. 63 Da der Beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin auch keinem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlich entstandenen Kosten selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 65 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.