haltig gestört und könne nicht wiederhergestellt werden. Die Einbehaltung der Dienstbezüge beruhe auf Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Der Antragsteller sei auch unter dem Einbehalt in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 3 Dieser beantragte am
DG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder
der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
DG kann sie gleichzeitig mit oder
der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 v.H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden.
DG kann der Beamte bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beantragen. Über den Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Art. 61 Abs. 3 BayDG). 10 Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind
DG ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn
dem Kenntnisstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang
gewiesen ist. Da im gerichtlichen Verfahren
DG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur
nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706 - juris Rn. 18). 11 2. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen kann die vorläufige Dienstenthebung keinen Bestand haben, weil die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst nicht getroffen werden kann. Das erkennende Gericht hat gegen den Antragsteller mit Urteil vom heutigen Tag (lediglich) die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge i.H.v. 5 v.H. für die Dauer von 21 Monaten ausgesprochen. Den mit der Disziplinarklage gestellten Antrag des Antragsgegners auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis hat es dagegen nicht als gerechtfertigt angesehen. Auf die ausführliche Darstellung in dem Urteil wird Bezug genommen. 12 Dem Antrag war daher stattzugeben. Die Aussetzung erfolgt mit Rückwirkung zum Erlasszeitpunkt der Verfügung. 13 Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verfahren ist
DG gerichtsgebührenfrei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.