1 S. 4 VO (EG) Nr. 1333/2008 Schlagworte: Nahrungsergänzungsmittel, Reisextrakte, Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstofffe, RASFF-Schnellwarnung, Behördeninterne Informationsweitergabe, Einstweilige Anordnung, Vorläufige Feststellung, Statthaftigkeit (verneint), Rechtsschutzbedürfnis (verneint), Verwaltungsakt, Feststellung, Verbraucherschutz, Verwaltungsverfahren, Regelungsanordnung, Feststellungsklage, Hauptsache, Eilrechtsschutz, Verfahren, Kenntnis, Aufhebung, Information, Schaden, Unternehmen, Entscheidung in der Hauptsache, Vorwegnahme der Hauptsache, keinen Erfolg, Zusatzstoff, Reisextrakt, RASFF-Schnellwarnsystem, Verkehrsverbote, Verarbeitungshilfsstoff, Kunden, Rechtsschutzbedürfnis, Erledigung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Gegenstand des Eilverfahrens ist die vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weitergabe einer E-Mail der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) vom 23. September 2022 bzw. der darin enthaltenen Informationen durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) an weitere Behörden. 2 Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das insbesondere Nahrungsergänzungsmittel für gewerbliche Kunden produziert. 3 Die KBLV erhielt am 4. April 2022 im Rahmen des RASFF-Schnellwarnsystems die Mitteilung, dass die Antragstellerin die Produkte „A.“, „B.“ und „C.“ über die Firma K. aus A.B. erhalten hatte und dass diese Produkte als nicht zugelassene Zusatzstoffe im Sinne von Art. 4 i. V. m. Anhang II und Anhang III der VO (EG) Nr. 1333/2008 eingestuft werden. 4 In dem sich daraufhin einstellenden Schriftverkehr zwischen der KBLV und der Antragstellerin teilte letztere unter anderem mit, dass aus den in Rede stehenden Produkten ein Endprodukt hergestellt worden sei, welches bereits ausgeliefert worden sei. Die Antragstellerin teilte außerdem mit, dass die noch lagernden Rohstoffe bzw. Produkte durch die Antragstellerin gesperrt worden seien. Zwischen der Antragstellerin und der KBLV blieb dabei streitig, ob es sich bei den fraglichen Produkten um nicht zugelassene Zusatzstoffe oder aber um nicht als Lebensmittelzusatzstoff verwendete Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne von Art. 2 Absatz 2 Buchstabe
) dahingehend aus, dass die Antragstellerin eine vorläufige Feststellung begehrt, dass die am oder nach dem
kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3
i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 22 3. Gemessen an diesem Maßstab ist der Antrag bereits unzulässig. 23 3.1 Der Antrag ist weder als Sicherungs- noch als Regelungsanordnung statthaft. 24 Grundsätzlich wäre vorliegend Eilrechtsschutz zwar gemäß § 123
und nicht gemäß § 80 Abs. 5
zu gewähren (§ 123 Abs. 5
). Der Antrag ist auf die vorläufige Feststellung gerichtet, dass die Informationsweitergabe durch das StMUV rechtswidrig gewesen ist. Bei dieser beanstandeten Informationsweitergabe handelte es sich mangels Regelung und Außenwirkung im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt. Für die Überprüfung erledigter Realakte kommt in der Hauptsache die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1
in Betracht (BeckOK
/Möstl, 63. Ed. 1.7.2022,
R/Jörg Philipp Terhechte, 5. Aufl. 2021,
12, 45; Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022,
5, 34 f.). 25 Ein gerichtlicher Feststellungsausspruch im Eilverfahren kann im vorliegenden Fall allerdings nicht als Sicherungsanordnung ergehen, da er nicht geeignet ist, der Veränderung eines bestehenden Zustandes vorzubeugen. Da die für unrichtig erachtete Information die Meldekette bis zu den Kreisverwaltungsbehörden bereits durchlaufen hat, ist für eine vorbeugende Sicherung schon begrifflich kein Raum mehr. 26 Der als Feststellungsantrag formulierte Antrag zielt auch nicht auf eine Regelungsanordnung ab, da er nicht auf die Veränderung eines Zustandes gerichtet ist. Denn die bloße Feststellung, dass die Weitergabe der Information rechtswidrig sei, führt nicht dazu, dass gegebenenfalls eingeleitete weitere Verfahrensschritte der Vollzugsbehörden gestoppt oder rückgängig gemacht würden. 27 Ergänzend kann insoweit auch die Rechtsprechung zu Anträgen auf vorläufige Feststellungen hinsichtlich bereits erledigter Verwaltungsakte entsprechend herangezogen werden. Für Anträge auf vorläufige Feststellungen nach § 123
hinsichtlich erledigter Verwaltungsakte ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sie regelmäßig nicht statthaft sind. Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4
kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Verwaltungsakts. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen, ist aber gerade Sinn der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4
; sie ist daher nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom
vor § 40 Rn. 16). 30 So liegt es hier. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin mit der lediglich vorläufigen Feststellung der Unrichtigkeit der Informationsweitergabe, also bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, gedient wäre. Die Rechtsstellung der Antragstellerin würde sich nicht verbessern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was der Antragstellerin eine in ihrem Sinne ausfallende vorläufige Feststellung für ihren Produktionsprozess bringen würde. Die Antragstellerin hat angegeben, die in Rede stehenden Produkte bei der Produktion nicht mehr einzusetzen und dass sich bei ihr auch keine betroffenen Fertigprodukte befinden. Zudem ist von ihr nicht vorgetragen worden, dass sie die in Rede stehenden Produkte in naher Zukunft vor dem Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens in ihrer Produktion einsetzen möchte. Auch in Bezug auf die zivilrechtlichen Geschäftsbeziehungen der Antragstellerin zu ihren Kunden ist der Sinn einer einstweiligen Feststellung, welche lediglich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gelten würde, nicht erkennbar geworden. Diesbezüglich ist bereits nicht konkret vorgetragen worden, welche wesentlichen Nachteile der Antragstellerin noch drohen, wenn die begehrte Anordnung nicht erlassen würde. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, ob und welche Kunden der Antragstellerin welche Gewährleistungsrechte ihr gegenüber bereits geltend gemacht haben oder zukünftig noch geltend machen werden und ob die Kunden bei einer lediglich vorläufigen Feststellung durch das Gericht von einer Mangelfreiheit der gelieferten Endprodukte ausgehen würden. Es ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass die beantragte vorläufige Feststellung zu einer Einstellung der verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen die Kunden der Antragstellerin bzw. zu einer Aufhebung eventuell bereits erlassener verwaltungsrechtlicher Anordnungen diesen gegenüber führen würde. Die betreffenden Verwaltungsverfahren werden nämlich von den zuständigen Behörden grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortung durchgeführt. Die Rechtsposition der Antragstellerin ist daher sachnäher im jeweiligen Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Grundsätzlich ist Rechtsschutz gegen die abschließende Entscheidung im Verwaltungsverfahren zu suchen und nicht gegen unselbständige Vorfragen. 31 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1
. 32 5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs. Zur Höhe des Streitwerts, insbesondere zur Höhe eventueller Schäden, wurde von der Antragstellerin nichts vorgetragen, so dass der halbe Auffangstreitwert angenommen wurde.
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