- Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 15.09.2022 – 1293 C 10382/21
Download Drucken Titel: Wohnungseigentum Schlagwort: Wohnungseigentum Fundstellen: ZMR 2022, 1015 LSK 2022, 35556 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der auf Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.2021 zu TOP 3: Jahresabrechnung 2020 samt Fälligkeit (§ 28 Abs. 2 u. 3
) gefasste Beschluss „Die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2020 mit Ausdruck vom 26.04.2021 werden genehmigt und fällig gestellt. Der Einzug der Forderungen erfolgt frühestens zwei Wochen nach Beschlussfassung. Etwaige Guthaben der Eigentümer aufgrund der Anpassung der beschlossenen Vorschüsse hat der Verwalter, sofern kein Rückstand besteht, zu diesem Termin auszukehren. Die Abrechnung wird unter Vorbehalt einer evtl. berichtigten Heizkostenabrechnung genehmigt.“ nichtig ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
) gefasste Beschluss „Die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2019 mit Ausdruck vom 21.02.2020 werden genehmigt und fällig gestellt. Der Einzug der Forderungen erfolgt frühestens zwei Wochen nach Beschlussfassung. Etwaige Guthaben der Eigentümer aufgrund der Anpassung der beschlossenen Vorschüsse hat der Verwalter, sofern kein Rückstand besteht, zu diesem Termin auszukehren.“ wird insoweit für ungültig erklärt, wie die Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 14.495,03 € mit einem Anteil von 3.674,54 € auf die Klägerin verteilt werden. 6 2. Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.2021 zu TOP 3: Jahresabrechnung 2020 samt Fälligkeit (§ 28 Abs. 2 u. 3
) gefasste Beschluss „Die Nachschüsse bzw. Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2020 mit Ausdruck vom 26.04.2021 werden genehmigt und fällig gestellt. Der Einzug der Forderungen erfolgt frühestens zwei Wochen nach Beschlussfassung. Etwaige Guthaben der Eigentümer aufgrund der Anpassung der beschlossenen Vorschüsse hat der Verwalter, sofern kein Rückstand besteht, zu diesem Termin auszukehren. Die Abrechnung wird unter Vorbehalt einer evtl. berichtigten Heizkostenabrechnung genehmigt.“ wird insoweit für ungültig erklärt, wie die Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 14.371,65 € mit einem Anteil von 3.229,24 € auf die Klägerin verteilt werden. 7 Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 8 Die Beklagte ist der Ansicht, TOP 3 müsse in zwei Teile aufgespalten werden, lediglich der zweite Beschlussteil enthalte eine
en fehlender Beschlusskompetenz nichtige Beschlussfassung, während er erste Beschlussteil ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Beide Beschlussteile seien vom Schriftbild hier deutlich abgegrenzt. Jeder Beschlussteil müsse für sich selbst gewertet werden, da eine Trennung hinsichtlich des Beschlussgegenstandes und der Darstellung in der Niederschrift vorliege. 9 Zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2022. Beweis wurde nicht erhoben. Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 11 1. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, §§ 43 Nr. 4
, 23 Nr. 2 c GVG. 12 2. Der zu TOP 3 gefasste Beschluss war für ungültig zu erklären, weil er mangels Bestimmtheit nichtig ist. 13 a) Der Inhalt eines Beschlusses muss, insbesondere weil ein Sondernachfolger nach § 10 Abs. 4
an Beschlüsse gebunden ist, klar und hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, durchführbare Regelungen enthalten und darf keine inneren Widersprüche aufweisen, was durch Auslegung zu ermitteln ist. Der Inhalt muss dem Beschluss selbst zu entnehmen sein (Bärmann/Merle, 14. Aufl. 2018,
54). 14 Ist der Inhalt eines Beschlusses nicht klar und bestimmt, so ist er durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich für die Auslegung ist das vom Versammlungsleiter festgestellte und verkündete Beschlussergebnis Für die Auslegung von Beschlüssen gelten grds. die allgemeinen Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 133, 157 BGB). Jedoch kann der allgemeine Grundsatz des § 133 BGB, wonach im
e der natürlichen Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am Wortlaut zu haften ist, keine uneingeschränkte Anwendung finden. Beschlüsse wirken nach § 10 Abs. 4
ohne Eintragung im Grundbuch für und gegen Sondernachfolger, die die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden nicht kennen und daher auf das objektiv Erklärte vertrauen müssen. Deshalb sind Beschlüsse der Wohnungseigentümer wie im Grundbuch eingetragene Regelungen der Gemeinschaftsordnung „aus sich heraus“ objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt. Maßgebend sind dabei der Wortlaut des Beschlusses und der sonstige Protokollinhalt; die Verpflichtung zur Führung einer Beschluss-Sammlung hat daran nichts geändert. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses können zur Auslegung eines Beschlusses nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind oder wenn darauf inhaltlich Bezug genommen wurde, etwa auf Urkunden oderSchriftstücke wie die Einladung oder Angebote. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Auslegung von Beschlüssen, die eine Dauerregelung auch für den Sondernachfolger treffen sollen, denn der an dem Beschluss nicht beteiligte Sondernachfolger ist nach § 10 Abs. 4
unabhängig davon an den Beschluss gebunden, ob er eine Dauerregelung oder eine Einzelfallregelung zum Gegenstand hat (Bärmann/Merle, 14. Aufl. 2018,
62). 15 Wird die Abrechnung unter einer Bedingung beschlossen, muss diese hinreichend klar definiert sein. Unbestimmt sind Beschlüsse über die Genehmigung einer Abrechnung unter Vorbehalt der Überprüfung der genannten Positionen oder der kurzfristigen Überprüfung konkreter Kosten, weil sie aus sich heraus nicht verständlich sind. Unbestimmt ist ein Beschluss, wenn sich ihm nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Einzel- und/oder Gesamtabrechnung beschlossen worden ist, es sei denn, dies lässt sich aus dem Protokoll oder aus Bezugnahmen auf Anlagen entnehmen. Zu unbestimmt ist ein Beschluss, der die generelle Aufhebung der während der Verwaltertätigkeit des vormaligen Verwalters gefassten Beschlüsse zum Gegenstand hat. Diese müssen iE bezeichnet werden, da ein Sondernachfolger an den Aufhebungsbeschluss nach § 10 Abs. 4 gebunden ist und dieser mit hinreichender Klarheit die Reichweite des Beschlusses übersehen können muss. Unbestimmt ist ein Beschluss, der eine inhaltlich unbestimmte Bedingung (soweit zwingend erforderlich) oder einen unbestimmten Vorbehalt enthält (Bärmann/Merle, 14. Aufl. 2018,
57a – 59a). 16 Grundsätzlich führt die Unbestimmtheit eines Beschlusses lediglich zu dessen Anfechtbarkeit, nicht zu seiner Nichtigkeit. Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Beschluss eine klare und durchführbare Regelung nicht mehr erkennen lässt. 17 Zwar ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass die Eigentümer keine rechtswidrigen oder unwirksamen Beschlüsse fassen wollen (BGH NJW 1999, 3713), so dass im Zweifel die Auslegungsvariante zu bevorzugen ist, die zu einem wirksamen, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Beschluss führt. 18 Vorliegend führen beide denkbaren Auslegungsmöglichkeiten zur Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Legt man den Beschluss dahingehend aus, sich der beschlossene Vorbehalt nicht auf die Abrechnung, sondern auf die beschlossenen Vor- und Nachschüsse bezieht, ist er nichtig, weil über ein nicht entscheidungsreifes Werk überhaupt nicht Beschluss gefasst werden darf (vgl. Urteil des Landgerichts München I vom 22.09.2016, Aktenzeichen 36 S 22442/15
). 19 Bei anderer Auslegung würde den Eigentümern hinsichtlich einer Beschlussfassung über die Abrechnung die Beschlusskompetenz fehlen, was die Nichtigkeit des zu TOP 3 gefassten Beschlusses
en mangelnder Beschlusskompetenz begründen würde. 20 Entgegen der Ansicht der Beklagten wirkt sich die Fehlerhaftigkeit des Korrekturvorbehaltes gem. § 139 BGB auch auf die jeweils im ersten Satz der angefochtenen Beschlüsse enthaltene Genehmigung der Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2020 aus. Obwohl es Sinn und Zweck des § 139 BGB ist, ein teilweises nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht (vgl. BGH, 11.05.20112 – V ZR 193/11, juris Rn. 13), ist vorliegend entsprechend der gesetzlichen Vermutungsregel von Gesamtnichtigkeit auszugehen. Denn die Besonderheit des streitgegenständlichen Beschlusses liegt darin, dass den Wohnungseigentümern positiv bekannt war, dass die Heizkostenabrechnung womöglich zu korrigieren ist, diese also noch gar nicht entscheidungsreif war. Aus der Aufnahme des Korrekturvorbehaltes lässt sich ablesen, dass sie deshalb nicht sehenden Auges möglicherweise falsche Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse beschließen, sondern sich eine –
rechtlich nicht zulässige – Korrekturmöglichkeit offen halten wollten. Dieser Umstand zeigt, dass im vorliegenden Falle wohl sogar der wirkliche Wille der Wohnungseigentümer erkennbar ist, keinesfalls die an sich noch korrekturbedürftigen Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse abschließend zu genehmigen. Genau dies wäre aber das Ergebnis, würde man nur von einer Teilnichtigkeit ausgehen. Der Zusatz „evtl.“ ändert hieran nichts, denn entscheidend ist nicht, ob automatisch und in jedem Falle eine Korrektur erfolgt, sondern vielmehr die Tatsache, dass aus dem Korrekturvorbehalt ersichtlich wird, dass die Parteien wussten, dass noch keine vollständige Entscheidungsreife eingetreten ist und sie diesem Umstand Rechnung tragen, mithin also noch nicht völlig abschließend über die Abrechnung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der betroffenen Wirtschaftsjahre entscheiden wollten. Insofern ist es hier gar nicht notwendig, auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, da hier die Besonderheit gegeben ist, dass anders als in den üblichen Fällen von unerkannt falsch angesetzten Einzelposten in einer Jahresabrechnung die Wohnungseigentümer die fehlende Entscheidungsreife bereits vor Beschlussfassung kannten und sich mit diesem Problem auseinandergesetzt haben, wenn sie es auch letztlich in einer nicht zulässigen Form lösen wollten. Damit ist schon nach dem aus dem Beschlusswortlaut erkennbaren tatsächlichen Willen der Wohnungseigentümer von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen (vgl. LG München I, Urteil vom 22. September 2016 – 36 S 22442/15
–, Rn. 18 – 33, juris). 21
en Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann. 25 Einen Geräteausfall der Wärmemengenzähler rügt die Klägerin nicht. 26 Ein „anderer zwingender Grund“ für eine nicht ordnungsgemäße Erfassung des Verbrauchs liegt dann vor, wenn Umstände gegeben sind, die dem Geräteausfall gleichzusetzen sind, weil sie eine rückwirkende Korrektur der Erfassungsmängel ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.