Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests Leben in Deutschland
H, …“ vom 2. August 2017 vor. Danach ermöglicht die … dem Kläger „im … die Teilnahme an den Tests
V orts- und zeitangemessen als zugelassene Prüfstelle
V“ (Bl. 41 Behördenakte (BA)). Zudem wurde ein Antrag auf Erstzulassung zur Durchführung von Alphabetisierungskursen gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 IntV gestellt. 3
haltig mittels einer Sanierung und Anstrichverbesserung abzustellen und wenn möglich die Teilnehmer in geltende Gepflogenheiten der Hygiene einzuweisen. Auch dies stellt eine Integrationsleistung dar.“ (Bl. 169 BA). 5 4. In der Behördenakte findet sich eine Aktennotiz, die weder unterschrieben noch mit Datum versehen ist. Danach hat sich eine ehemalige Lehrkraft des Klägers, Herr H* …, über den Kläger beschwert. Unter anderem wurde notiert, „Toilettenputzen freitags (10-11:30 /15-16 Uhr), Krankmeldungen 2-3 Tage bei Frau S* …, Listentäuschungen (Krankmeldung -> Abgleich) Doppeltes Abkassieren, Lehrkraft „J* …“ ohne Lizenz im Kursort …“. Auf die Notiz wird Bezug genommen (Bl. 168a BA). In einer weiteren Behördenakte findet sich eine Notiz, die überschrieben ist mit: „Transskription, Fernsprechtelefonat-Notiz“. Diese Notiz entspricht im Wesentlichen der undatierten und nicht unterschriebenen Notiz, die sich auf Bl. 168a der Behördenakte befindet. Hier sind jedoch als Datum „9. Februar“ eingetragen und als Uhrzeit: „? mittags“. Unterschrieben ist diese Notiz mit „K* …“ (Bl. 359 BA). 6 5.
V“ ein Hinweis ebenso wie für die Feststellung „Unterlagen oder Ergebnisübersichten fehlen“. 8
Zwischentests gefragt worden. Entgegen der Bekundung, dass solche durchgeführt worden seien, hätten keine Übungstestergebnisse vorgelegt werden können, was ein Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 4 IntV sei. Während der Begehung des Gebäudes sei aufgefallen, dass bei einem Kurs zusammen mit Teilnehmern leichte Reinigungsarbeiten vorgenommen worden seien, Stühle seien hochgestellt und es sei leicht gewischt wie auch ein Staubsauger bereitgestellt worden. Die Lehrkraft, Herr S* …, habe mitgeteilt, dass regelmäßig jeden Freitag etwa 30 Minuten vor Unterrichtsende gemeinsam mit den Kursteilnehmern der Kursraum etwas aufgeräumt werde. Hierzu erging im Schreiben des BAMF der Hinweis, dass geförderte Unterrichtszeiten ausschließlich dem Unterricht vorbehalten seien. Reinigungsarbeiten seien im Übrigen regulär von angestelltem Fachpersonal und nicht von Sprachkursteilnehmern durchzuführen. Bezüglich des Zustandes der Sanitäranlagen wurde festgehalten, dass auf die Anbringung von Toilettensitzen habe gedrängt werden müssen. Weiterhin kritisch bleibe, dass jeweils lediglich ein einzelnes Klosett pro Geschlecht für ein Gesamttagesaufkommen von ca. 70 Personen (
Eigenaussage) neben einer völlig ausreichenden Anzahl von Urinalen vorhanden sei. 10 e) Mit E-Mail einer Mitarbeiterin der „…“ vom 8. August 2019 wurde das BAMF darüber informiert, dass ein ehemaliger Kollege, Herr S* …, der nunmehr seit etwa einem Jahr bei dem Kläger arbeite, im Hause gewesen sei. Er habe die Putzaktionen während der Unterrichtszeiten bestätigt. Er habe auch gesagt, dass dieses Procedere erst
dem Besuch des BAMF abgestellt worden sei. Er habe nicht bestätigen können, dass es offizielle Reinigungskräfte gebe (Bl. 360 BA). 11 6.
folgenden Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem BAMF wird verwiesen (Bl. 336 - 339 BA). 15 d) Mit Schreiben vom 19. März 2019 wurde dem Kläger eine Abmahnung erteilt (Bl. 172 ff. BA). Anlass sei demnach ein unzulässig ausgeführter Deutschtest für Zuwanderer (DTZ)
V am
Erteilung der Lizenz hätte er bei der telc ordnungsgemäß die DTZ-Prüfung angemeldet und die dazugehörigen Prüfungsunterlagen bekommen und vergütet. Aufgrund der Tatsache, dass eine rege Kommunikation mit dem BAMF stattgefunden habe (fast tägliche Telefonate mit Herrn H* … über das Vorangehen der DTZ-Prüfung im Januar) und das Vorgehen bekannt gewesen sei, gehe der Kläger davon aus, dass es sich bei der Aussprache einer Abmahnung um ein Missverständnis handle. Selbstverständlich habe der Kläger zwei DTZ-Prüfungen angemeldet. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass diese Prüfungen nicht haben durchgeführt werden können und die Zulassung nicht gegeben sein könne. Der Kläger habe
dessen Bekanntwerden umgehend
einer Alternative gesucht. Da die …, ein hiesiges Prüfungszentrum, signalisiert habe, dass sie keine Prüfungen durchführen könne, habe der Kläger ca. 20 Prüfungszentren im Umkreis von 100 km angeschrieben und in … ein Prüfungszentrum gefunden. Er habe für seine Teilnehmer auf eigene Kosten einen Abhol- und Bringservice eingerichtet. Zwischenzeitlich hätten die Teilnehmer die Möglichkeit gehabt, kostenlos weiteren Sprachunterricht beim Kläger zu erhalten. Bezüglich der vorgeschlagenen Videoüberwachung auf der Toilette führte der Kläger aus, dass dies im Zusammenhang mit der Begehung der WC-Anlage ein Scherz gewesen sei. Direkt
der Aussage vom BAMF, dass die zwei Teilnehmer, die das Toilettenpapier zum Abtrocknen der Hände nutzten und dieses anschließend auf den Boden werfen würden, gefunden werden müssten, habe der Träger des Klägers geantwortet, dass dies überhaupt gar kein Problem sei, sie würden die Toilettenanlagen einfach videoüberwachen, dafür wäre aber eine Genehmigung des BAMF nötig. Dies sei eindeutig als Scherz zu verstehen gewesen. Was den Hinweis auf die Zwischenergebnisse angehe, so sei Frau S* … nicht
den Zwischentestergebnissen gefragt worden, sondern
den Zwischentests. Frau S* … habe daraufhin geantwortet, dass diese bei der Lehrkraft zu finden seien. Die Zwischentestergebnisse seien selbstverständlich in der Verwaltung hinterlegt. 17 Auf das Schreiben wird im Übrigen verwiesen (Bl. 175 a ff. BA). 18
Rücksprache mit dem BAMF, Hr. K* … aus dem Verteiler genommen.“ Daraufhin leitete der Kläger die E-Mail an Herrn K* … weiter mit der Bitte, dies zu erklären. Dieser antwortete mit E-Mail vom selben Tag: „Sehr geehrter Herr …, Sie haben angekündigt eigene Einstufungstests durchzuführen.“ Hierauf antwortete der Kläger Herrn K* …, dass ihm bezüglich der Einstufungstests des Klägers eine E-Mail vorliegen würde, genau wie es im Trägertreffen besprochen worden sei. Es sei klar und deutlich darüber gesprochen worden, dass für den Fall, dass der Kläger bei EU2-Bürgern im Rahmen des … Modells eigene Einstufungstests durchführe, diese allen Trägern direkt zur Verfügung stellen werde. Es werde um sofortige Weisung an die … gebeten, die geprüften Teilnehmerdaten an den Kläger zu übersenden. Auf den weiteren E-Mail-Verkehr wird Bezug genommen (Bl. 240 ff BA). 19 b) Mit E-Mail vom 4. Juni 2019 teilte das BAMF dem Kläger mit, es habe mit der … bezüglich der Mitteilung der Einstufungsergebnisse gesprochen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die … so entschieden habe,
dem der Kläger angekündigt habe, eigene Einstufungstests vorzunehmen und zudem, da der gegenseitige Informationsfluss vom Kläger an sich extrem schlecht sei. Da zwischen dem klägerischen Institut und der VHS keine Kooperationsverträge bestünden, gebe es keine weitere Handhabe. Die zentrale Durchführung von Einstufungstests und der Datentransfer durch die … sei eine freiwillige Leistung und geschehe aus Kulanz. Weder die … noch ein anderer Träger könnten dazu verpflichtet werden, für den Kläger Einstufungstests durchzuführen. 20 c) Mit Schreiben vom
96 Unterrichtseinheiten beendet worden, da die Lehrkraft die Alpha-Zulassung, die ab dem
wirklich deutlicher pädagogischer Begründung) zu beschulen aber nicht innerhalb des Kurses modulweise, betonte der Kläger, dass die Frage bezüglich des Umswitchens in den Wiederholerkurs darauf basierte, dass der Leistungsstand der Teilnehmer natürlich gleichwertig sei (Bl. 342 BA). Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 wurde die vom Kläger gemeinte Problematik nochmals verdeutlicht. So sei das zweite Modul eines Alpha-Wiederholerkurses
96 Unterrichtseinheiten vorzeitig beendet worden, da der Lehrer die ab dem
Aussage des BAMF nicht korrekt gewesen, weshalb sich nun die Frage stelle, ob es möglich wäre, die fehlenden 104 Stunden ergänzend in dem regulären Ursprungsalpha-Wiederholerkurs abzuleisten und eine entsprechende Änderung des EDV-Systems möglich wäre (Bl. 345 BA). 24
dem Zuwanderungsgesetz“ und „zugelassener Träger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen“ widerrufen (Ziffer 3). Zudem erging auf der letzten Seite des Bescheides in Fettdruck folgender „Wichtiger Hinweis:
Ziffer 9 der Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid darf der Kursträger mit dem Zugang des Widerrufsbescheids keine neuen Kurse mit vom Bundesamt geförderten Teilnahmeberechtigten mehr beginnen. Er hat die Berechtigungsscheine an die neu angemeldeten Teilnehmer zurückzugeben. Bereits begonnene Kurse sind entsprechend den Regelungen des Zulassungsbescheides zu Ende zu führen. es dürfen keine neuen Teilnehmer in die laufenden Integrationskurse mehr aufgenommen werden.“ 25 Zur Begründung war ausgeführt, dass beim Kläger am
V, die äußerlich den geforderten Bedingungen entsprochen hätten. Eine Vereinbarung sei ausweislich der vorgelegten Dokumente am 2. August 2017 mit der … GmbH geschlossen, die andere Vereinbarung (ohne Datum) mit der … Akademie … Da innerhalb des Grundzulassungsverfahrens und darüber hinaus keine Zulassung als Prüfstelle für die Tests
V von dem Kläger beantragt worden sei, sei die Vorlage zumindest eines diesbezüglichen Kooperationsvertrages mit einem anderen Kursträger für die Zulassung als Integrationsträger konstitutiv gewesen. Anlassbedingt sei nun festgestellt worden, dass weder die … GmbH noch die … Akademie über entsprechende Prüfstellenzulassungen verfügt hätten und diese erst seit 2018 bzw. 2019 besäßen und damit weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zum Zeitpunkt der Trägerzulassung des Klägers am
frage habe die … Akademie … mitgeteilt, dass sie zu keiner Zeit mit dem Kläger eine Kooperationsvereinbarung getroffen hätte, so dass von einer Fälschung ausgegangen werde. (Vorwurf 3: Durchführung eines DTZ ohne Prüfstellenzulassung) Am
V vorgelegen habe. Die telc-GmbH hätte die Prüfungsunterlagen an den Kläger ausgehändigt, da diese irrtümlich von einer erteilten Genehmigung ausgegangen sei.
Bekanntwerden der Sachlage habe der Träger auf den am 1. September 2018 gesondert geschlossenen Lizenzvertrag mit der telc-GmbH verwiesen.
mehrfachem Hinweis auf die IntV, dass ein telc-Lizenzvertrag allein nicht die vom Bundesamt vorgegebenen DTZ- und LiD-Prüfungen miteinschließe, habe der Inhaber des Klägers mit E-Mails vom
vollziehbare Kursverläufe vor oder eine Anfrage zur Zusammenlegung verschiedener Teilnehmergruppen in ein gemeinsames Modul zur Aufstockung der Teilnehmerzahlen mit der Absicht, die entsprechenden Vergütungen zu erzielen (E-Mails vom 6./7. Juni 2019). Auch seien Kurs- und Modulverläufe unregelmäßig und unvollständig dokumentiert. So bestünden häufig Beschulungen in einem Rhythmus von drei Modulen stückweise, statt zusammenhängend
den Bestimmungen des BAMF. Auch mündeten Teilnehmer in eine nicht
vollziehbare bzw. unbegründete Abfolge hinsichtlich der Kursart ein, wie das Beispiel des Teilnehmers … aufzeige. Dieser habe sich wechselweise in allgemeinen Integrationskursen und Wiederholerkursen-Alpha des Trägers befunden. Durch diese Vorgänge würden erhebliche Zweifel an der Einhaltung der Grundkonzepte der Kurse und ihrer Verläufe bestehen. Der Kläger sei seitens des BAMF mehrfach darauf hingewiesen worden, die Curricula der Kursarten als auch der AbrRL zu befolgen, zudem sei am
Der Widerruf der Zulassungen erfolge gemäß § 49 Absatz 2 VwVfG, §§ 20b Absatz 1, 18 Absatz 1 IntV in Verbindung mit Ziffer 9 der Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides vom
V ohne entsprechende Prüfstellenzulassung durch das BAMF stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Regelungen des § 20a IntV dar. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass die Durchführung der DTZ am
haltige Verbesserung gezeigt habe. Zudem seien solche Vorkommnisse nicht frei vom Anschein der vorsätzlichen Vorteilsnahme. Was den oben beschriebenen Vorwurf 5 angehe, sei davon auszugehen, dass der Kläger die in den Ziffern 6.2 und 6.5 der Nebenbestimmungen sowie § 14 Absatz 4 Satz 2 IntV niedergelegten Bestimmungen nicht beachtet habe. Bezüglich des Vorwurfs 6 führte die Beklagte in rechtlicher Hinsicht aus, dass
V das BAMF Teilnahmeberechtigten, die
Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden seien, auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen einen Fahrkostenzuschuss in Form einer Pauschale gewähre. Dadurch, dass der Kläger zumindest zwei Teilnehmern Schülertickets ausgehändigt habe, habe er bewusst geltende Vorgaben umgangen, da die Teilnehmer nicht zu den Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Schüler- und Auszubildendentickets gehörten, und habe sich zudem einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Trägern verschafft, die einen Fahrtkostenzuschuss regelkonform entsprechend den geltenden Regelungen gewährten. Zum Vorwurf 7 führte die Beklagte noch aus, dass sowohl beim Sachverhalt als auch in der Art der Reaktion des Trägers deutlich aufgefallen sei, dass bewusst Auflagen und Absprachen mit und durch das BAMF missverstanden oder uminterpretiert würden. So sei zum Beispiel aus dem Appell als Inhaber des Hausrechts und Integrationsdienstleisters, die Teilnehmenden auf gängige Verhaltensweisen und korrekte Nutzen der Sanitäranlagen sinnvoll hinzuweisen, der Vorschlag abgeleitet worden, die Teilnehmenden sogar in die Toilettenreinigung miteinzubeziehen. Zudem habe es der Träger bedauert, im Toilettenbereich keine Videoüberwachung durchführen zu dürfen, was er in einer späteren Stellungnahme als scherzhafte Bemerkung deklariert habe. Im Zuge dieses Sachverhalts seien auch die beim BAMF schriftlich und mündlich eingegangenen Beschwerden auffallend kohärent, die den illegitimen Einbezug von Teilnehmenden in Reinigungsarbeiten anklagten. Die Qualität der in Vorwurf 7 dargestellten Verstöße bei dem Kursträger, der Unwille zur Kooperation und auch die quantitative Beschwerdefrequenz aus dem Umfeld hinsichtlich des Umgangs mit Teilnehmenden lasse ebenfalls die Annahme zu, dass wirtschaftliche Interessen die Handlungsweise des Trägers maßgeblich bestimmten. Gemäß dem gewonnenen Eindruck im Kontakt mit dem Träger vor Ort oder in der Korrespondenz sowie auch
Bekunden weiterer Akteure von anderen Kursträgern, Sozial- und Integrationsdiensten oder Verkehrsbetreibern über Einzelpersonen und ehemaligen Mitarbeitern des Trägers, sei der Kursträger in Wirklichkeit keinesfalls am tatsächlichen Wohl der Teilnehmer noch an einem Integrationserfolg interessiert. Der Kläger offenbare insgesamt eine reale Arbeitsweise, die in keiner Weise mit seinen Erklärungen zu Punkt III.9 und III.10 zum Erstantrag auf Zulassung als Kursträger in Einklang zu bringen sei. Eine Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 IntV sei nicht zu erkennen. Ebenso verhalte es sich mit der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 2 IntV. Hierzu gehöre es auch, dass der Träger eine ordnungsgemäße Verwaltungsarbeit in Bezug auf die Kursdurchführung gewährleisten könne und alle damit einhergehenden administrativen Notwendigkeiten korrekt umsetze. Der gesamte Schriftverkehr mit dem Kläger habe zwischenzeitlich jegliches Maß überschritten. Das eigentliche Ziel, gemeinschaftlich die dem Bundesamt übertragenen Integrationsaufgaben wahrzunehmen, habe nicht mehr gewährleistet werden können. In der Bilanz weise der Träger erhebliche Defizite bei allen drei grundlegenden Kriterien - der Gesetzestreue, der Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit - auf, weshalb das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Aufgabenerfüllung und Integrität
vollziehbar und auch
haltig erschüttert sei. Neben der Menge der Beanstandungen sei die anhaltende Verstetigung von festgestellten Verstößen und/oder Hinweisen auf weitere derart auffällig, dass es nicht bei eingrenzbaren oder einmaligen Vorkommnissen bleibe oder eine Besserung insgesamt eintrete. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Widerrufsbescheid verwiesen. 28
V berechtigt sei. Immerhin laute die Vereinbarung „Kooperationsvereinbarung zur Gewährleistung der Durchführung des Deutsch-Tests für Zuwanderer
1 Nr. 1 sowie des Tests Leben in Deutschland
H ermöglicht den … Integrationskursteilnehmer/innen im … die Teilnahme an den Tests
V orts- und zeitangemessen als zugelassene Prüfstelle
20a IntV“. Der Kläger habe den Angaben des Kooperationspartners hinsichtlich der Prüfstellenzulassung für DTZ/LiD und der darauffolgenden Zulassungsprüfung durch das BAMF vertraut. Es sei ausschließlich Pflicht der Zulassungsbehörde zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien. Es gebe kein öffentlich zugängliches Prüfstellenverzeichnis, das dem Kläger zugänglich sei, so dass dieser zur Überprüfung des Sachverhalts nicht in der Lage gewesen sei. 30 Bezüglich des Vorwurfs der Durchführung eines DTZ ohne Prüfstellenzulassung führte der Kläger aus, die telc-gGmbH habe laut Wikipedia
erfolgreicher Entwicklung des Deutschtests für Zuwanderer vom BAMF den Auftrag erhalten, den Deutschtest für Zuwanderer durchzuführen, also vollständig abzunehmen und weiterzuentwickeln. Die telc gGmbH sei also
einer Vereinbarung mit dem BAMF berechtigt, selbst die Prüfungen im Rahmen des DTZ in ihren (telc-)Prüfungsstellen in ihrem Namen durchzuführen und auszuwerten. Die Prüfung werde direkt bei der zur Durchführung des DTZ berechtigten telc gGmbH angemeldet, im Namen der telc gGmbH durchgeführt sowie von dieser selbst ausgewertet. Der Kläger habe mit der telc-GmbH seit dem 1. September 2018 einen Lizenzvertrag, der ihn berechtige, alle zum telc-Programm gehörenden Prüfungen in seinen Räumlichkeiten in … zu organisieren und durchzuführen. Ihm sei zugleich der Status als telc-Prüfungsstelle eingeräumt worden. Durch den Kläger als rechtmäßigen Lizenznehmer und zugelassene telc-Prüfstelle seien somit keine Teilnehmer unberechtigt angemeldet worden, da er
Freischaltung vom 7. Dezember 2018 als telc-Prüfzentrum … unter Beachtung der AGB und Prüfungsbedingungen des Lizenzvertrages der telc die Teilnehmer und Prüfungen gemeldet und somit eine Prüfung der telc angemeldet und im lizensierten telc-Prüfungszentrum abgenommen habe und die Unterlagen zur Auswertung an die telc gGmbh gesendet worden seien. Wenn die telc-GmbH eine Vereinbarung mit dem Bundesamt habe, den DTZ-Test durchzuführen, dürfte sie berechtigte Stelle
den §§ 17 Absatz 1, 20a IntV sein, ohne dass es - aufgrund der Lizenzvereinbarung mit der telc gGmbH - einer Prüfstellenzulassung des Klägers
V bedürfe. Falsch sei die Feststellung, dass der Kläger eine DTZ-Prüfung durchgeführt habe. Richtig sei, dass die angemeldete telc-Prüfung eine telc-Prüfung sei, die lediglich in den Räumlichkeiten des Klägers geschrieben worden sei. Bezüglich der weiteren diesbezüglichen Ausführungen wird auf den Widerspruch Bezug genommen. Zu dem Vorwurf betreffend die Verstöße gegen die Abrechnungsrichtlinien führte der Kläger aus, die Behauptung, er habe „in regelmäßigen Abständen fragwürdige zahlungsbegründende Unterlagen vorgelegt“ zu konkretisieren. Dem Verwaltungsvorgang seien Tatsachenfeststellungen insoweit nicht zu entnehmen. Gleiches gelte für den Vorwurf der nicht
vollziehbaren Kursverläufe. Bezüglich der Kurse … und … habe es sich tatsächlich so verhalten, dass Hintergrund der Anmeldung des Kurses … vom
frage des Klägers habe dieser die korrekte Auskunft erhalten, nämlich, dass ab dem
vollzogen werden könne. Was die Teilnehmer … und … angehe, so sei der Vorwurf bezüglich des Teilnehmers … gegenstandslos, weil der Kläger einen Teilnehmer mit dieser Nummer nie beschult habe. Der Teilnehmer … sei schwersttraumatisiert und kontralateral bein- und armamputiert, der Familienvater von … Kindern und
mittags für deren Betreuung zuständig. Er wohne etwa … Meter vom Kläger entfernt. Er sei als geeignet für einen Allgemeinen Integrationskurs, alternativ Intensivkurs, eingestuft worden. Er sei regelkonform 900 Stunden beschult worden, was regelkonform abgerechnet worden sei. Bezüglich des Vorwurfs fehlender Originalberechtigungsscheine erläuterte der Kläger, dass im … alle Originalberechtigungsscheine der Teilnehmer, die den Einstufungstest im … ablegten, bei der … gesammelt würden, die dort eine Monopolstellung zur Durchführung der Einstufungstests habe. Sobald der Teilnehmer bei einem anderen Kursträger als der … einen Kurs starte, beantrage der Träger dort den Originalberechtigungsschein. Mit E-Mail vom
fragen können und müssen, welche Module konkret beim Kläger absolviert worden seien. Die erneute Durchführung der Module 1-3 durch die … sei somit dem Kläger nicht anzulasten. Wegen des Vorwurfs betreffend die fehlende Übergabe des Originalberechtigungsscheins des Teilnehmers A* … M* … wird auf den Widerspruch Bezug genommen. Was den Vorwurf des Verstoßes gegen die Fahrtkostenregelung angehe, so sei diese Anschuldigung unsubstantiiert. Es fehlten unter anderem Informationen zu den Teilnehmern, den Kennnummern oder den angeführten Aushändigungsdaten. Bezüglich der gravierenden Mängel der Toilettenanlagen sei falsch, dass es hier bei der Kurs- und Verwaltungsprüfung vom
Absatz 3 und § 14 Absatz 6 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme der Teilnahmeverpflichteten sei nicht festgestellt worden. Der Vorwurf der fehlenden Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit beruhe auf ungeprüften und unsubstantiierten Behauptungen und subjektiven Empfindungen des offenbar voreingenommenen Sachbearbeiters. Insbesondere sei dargelegt, dass der Kläger im Rahmen der Zulassung keine falschen Angaben gemacht habe und nicht über Tatsachen getäuscht und insbesondere keine Urkunden gefälscht habe. Schließlich werde noch gerügt, dass im Rahmen des auszuübenden Ermessens eine Abwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes
den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit vollständig unterblieben sei, wenn wie hier in wenigen Einzelfällen geringfügige Verstöße von geringem Gewicht vorgekommen sein sollten. Der Widerruf mit den daran geknüpften Rechtsfolgen stehe völlig außer Verhältnis zu den letztlich dem Kläger vorgehaltenen geringfügigen Verstößen gegen Regularien von geringem Gewicht. Auch fehle jegliche Ausführung dazu, warum der Widerruf zur Verhütung schwerer
teile für das Gemeinwohl geboten sei bzw. warum ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. 34 Mit weiteren Schreiben vom
weisen führte er aus, dass einige Zeugen ausdrücklich um Anonymität und Vertraulichkeit gebeten hätten. Das BAMF entspreche diesem Begehren, weshalb betreffende Dokumente (E-Mails und Telefonnotiz) bis auf Weiteres nicht ausgehändigt würden, solange kein richterlicher Beschluss ergehe. Des Weiteren wurde der Kläger informiert, dass eine Bearbeitung des Folgezulassungsantrags aufgrund des schwebenden Widerrufsverfahrens nicht möglich sei (Bl. 257 GA). 38 Mit Schreiben vom 4. November 2020 forderte der Klägervertreter erneut Akteneinsicht in den vollständigen Aktenvorgang (Bl. 264 f. BA). Er weise auch darauf hin, dass anonyme Mitteilungen oder Anzeigen
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvB 1/13 nicht verwertbar seien. 39
gerichtlicher Betreibensaufforderung begründete der Kläger seine Klage mit Schreiben vom
Zugang des Widerrufs am 8. Mai 2020 keine neuen Kurse und Integrationskurse angemeldet und durchgeführt und keine neuen Teilnehmer in Integrationskurse aufgenommen habe, wodurch der Kläger einen wirtschaftlichen
teil erlitten habe. 47 Der Kläger sei nicht unzuverlässig. Unzuverlässigkeit setze
dem BayVGH eine Zuwiderhandlung gegen die unmissverständlichen Regularien des BAMF in nicht nur unwesentlichem Umfang voraus, wobei es auf eine Absicht der Manipulation nicht ankomme. Das setze
Ansicht des Klägers eine fortgesetzte Verletzung von wesentlichen (unmissverständlichen) Kursträgerpflichten in nicht nur unwesentlichem Umfang oder gravierende Verfahrensfehler voraus. Die von der Beklagten zur Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe gegebenen Begründungen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Ausführungen des Klägers zu den erhobenen Vorwürfen des Bundesamtes wird Bezug genommen und nur exemplarisch noch angeführt: Zum Vorwurf der Zulassungserwirkung mittels eines inhaltlich unwahren Kooperationsvertrages habe sich die Beklagte mit den Ausführungen des Klägers, dass der Kläger auf die Ausführungen der „… GmbH“, zugelassene Prüfstelle
V zu sein, vertraut habe sowie auf die darauf folgende Zulassung durch das BAMF, das den Wahrheitsgehalt habe überprüfen müssen, nicht auseinandergesetzt. 48 Diese - nicht haltbaren - Vorwürfe seien zudem Gegenstand der Abmahnung vom 19. März 2020, womit die Beklagte diesen Vorfall im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens abgemahnt habe und dieser somit nicht nochmals zur Begründung des Widerrufs herangezogen werden könne. 49 Bezüglich des Vorwurfs der wiederholten Vorlage fragwürdiger Abrechnungsunterlagen sei die Beklagte aufgefordert worden, diese Vorwürfe zu konkretisieren und dem Kläger zugänglich zu machen, was bisher nicht erfolgt sei, weshalb die Behauptungen der Beklagten bestritten würden und dieser Vorwurf damit nicht
gewiesen sei. Auch der Vorwurf der Praxis nicht adäquater Kurseinmündungen und Kursverläufe sei weder
gewiesen noch werde eine solche vom Kläger tatsächlich praktiziert. Die genannten Teilnehmer seien alle Teilnehmer des einen Moduls … gewesen und unterfielen damit als Teilnehmer der einzigen abgesprochenen Kurszusammenlegung. Die genannten Fälle der Teilnehmer unter ihren Personenkennziffern seien also keine weiteren Fälle „einer stückweisen Beschulung von bestimmten Modulen in einem Kurs und der Fortführung oder Wiederholung von bereits absolvierten Modulen in anderen Kursen“. Der Kläger bestreite die Schutzbehauptungen der Beklagten, dass genügend Vorlaufzeit zur Qualifizierung für eine Alphazulassung bestanden habe, die Regelung vor ihrer Einführung als Ausnahme kommuniziert worden sei, der Kläger gebeten worden sei, den Kurs zu unterbrechen, bis eine zertifizierte Lehrkraft gefunden worden sei, die Abrechnungsstelle nicht eingebunden gewesen sei und eine pädagogische Begründung gefehlt habe. Hinsichtlich der Toilettenanlagen führte der Kläger aus, dass die Beklagte, soweit sie mit Schreiben vom 19. März 2019 eine völlig unzureichende Ausstattung der Toilettenanlage moniere, ihren eingeräumten Ermessensspielraum überschreite, da sie zur Kontrolle der Arbeitsstättenverordnung sowie der Technischen Regel für Arbeitsstätten nicht berufen sei. Die Überwachung dieser Regelungen obläge dem Gewerbeaufsichtsamt. Insofern habe der Kläger keine wesentlichen und unmissverständlichen Regularien des BAMF verletzt. 50 Was das Aufräumen mit Teilnehmern vor Unterrichtsende angehe, so sei dies nur ein festgestellter Einzelfall, der nicht geeignet sei, die erforderliche fortgesetzte Verletzung von wesentlichen (unmissverständlichen) Kursträgerpflichten in nicht nur unwesentlichem Umfang oder gravierende Verfahrensfehler zu begründen. Da dieser Vorwurf
Monierung durch die Beklagte abgestellt, eine Wiederholung von der Beklagten auch nicht festgestellt worden oder eine solche aktenkundig sei, zeige dies, dass der Kläger entgegen den Feststellungen der Beklagten begründete Monierungen unverzüglich abstelle und somit über die erforderliche Kooperationsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfüge. 51 Die am
V nur mit der Organisation und Auswertung des DTZ betraut. Konkret bedeute dies, dass die telc gGmbH die DTZ Prüfungsunterlagen entwickele, an die vom BAMF zugelassenen Prüfstellen übermittle, die Prüfungen
Rücksendung auswerte und die Ergebnisse bekannt gebe. Die Befugnis, Prüfstellen gem. § 20a IntV zuzulassen, stehe der telc gGmbH nicht zu, sondern falle als hoheitliche Aufgabe allein in den Zuständigkeitsbereich des BAMF, § 20a Absatz 1 IntV. Auch auf ihrer Website (https://www.telc.net/lizenzpartner/dtz-spezial.html) informiere die telc GmbH unter dem Reiter Lizenzpartner/DTZ Spezial/allgemeine Informationen unter der Frage „Welche Kursträger dürfen den Deutsch-Test für Zuwanderer durchführen“ hierzu mit der Antwort „Sie benötigen eine Zulassung des BAMF. Eine telc Lizenz berechtigt nicht zur Durchführung des Deutsch-Test für Zuwanderer.“ Die telc gGmbH habe nicht das Recht, selbst den DTZ durchzuführen. 55 Es seien wiederholt mangelhafte Abrechnungsunterlagen eingereicht worden. Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 AbrRL sei vom Kursträger zu veranlassen, dass an jedem Kurstag die Felder „Kurstag“ und „Beginn“ bzw. „Ende“ handschriftlich in der Signaturliste ausgefüllt würden. Dies habe bei der vom Kläger eingereichten Signaturliste für den Kurs 30, Basismodul 3, an den Kurstagen 1. und 2. April 2019 gefehlt. Beginn und Ende seien ebenfalls nicht eingetragen gewesen bei den zunächst eingereichten Unterlagen für den Kurs 33, Wiederholerabschnitt 1 für die Kurstage 19. bis 22. Februar 2019. Selbiges sei bei den Unterlagen für den Wiederholerabschnitt 2 aufgefallen am Unterrichtstag 28. März 2019. 56 Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 4 AbrRL hätten Teilnahmeberechtigte kurstäglich jederzeit zu Beginn der Unterrichtsteilnahme in der Unterschriftenliste zu unterzeichnen,
den Sätzen 6 und 7 müsse das Unterschriftsfeld für einen nicht erschienenen Teilnehmenden unmittelbar
Unterrichtsende mit einem Querstrich durchgestrichen werden.
trägliche Änderungen seien nicht zulässig. Diese Vorgaben seien in den Kursen des Klägers wiederholt missachtet worden, indem Teilnehmende trotz vorhandenen Querstrichs eine (
trägliche) Signatur in dem betreffenden Feld vorgenommen hätten. Auf die im Folgenden angeführten Verstöße hiergegen wird verwiesen (Bl. 207 f. GA). 57 Die Ausführungen des Klägers, wonach ein Umwidmen des Kurses 34 Wiederholerkurs Alpha in einen allgemeinen Wiederholerkurs (Kurs 37) im Interesse der Teilnehmenden mit dem BAMF abgesprochen worden sei, werde bestritten. Dieser Vorschlag sei zwar vom Kläger unterbreitet worden (Seite 342 ff. BA), aber nicht angenommen worden. 58 Der Teilnehmende BAMF-Kennziffer … (zuvor …*) sei sehr wohl vom Kläger beschult worden. Dies ergebe sich aus der Integrationsgeschäftsdatei (Seite 347 BA). 59 Der Teilnehmende mit der BAMF-Kennziffer … (zuvor …*) habe beim Kläger einen ungewöhnlichen, nicht
vollziehbaren Kursverlauf gehabt. Dies gelte auch für weitere Teilnehmer. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen (Seite 349 ff. BA). Die nicht bedarfsgerechte Förderung der Teilnehmenden stelle einen gravierenden Verstoß gegen die Vorgaben zur Durchführung der Integrationskurse dar. 60 Bezüglich der Beanstandung der vorgefundenen sanitären Situation und den Hinweisen auf die Arbeitsstättenverordnung führte die Beklagte aus, dass kein Ermessensspielraum überschritten worden sei. Das BAMF habe im Sinne eines gelungenen Integrationsunterrichts auch die Nebenräume, die zur zugelassenen Schulungsstätte gehörten und für die Teilnehmenden zugänglich seien, zu besichtigen und auf etwaige Mängel aufmerksam zu machen. 61 Die fehlende bzw. mangelhafte Kooperation mit Mitarbeitern der Migrationsberatung für Erwachsene (MBE), Sozialdiensten, ehrenamtlichen Flüchtlingshelfern sowie grober Umgang mit den Teilnehmenden könne durch mehrfache E-Mails belegt werden. Insoweit werde auf die Seiten 360, 361 ff., 346 und 364 der Behördenakte verwiesen. 62 Entgegen den Ausführungen des Klägers seien die obigen Punkte nicht bereits durch die Abmahnung vom
haltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses sei durch die in der Entscheidung festgestellten zahlreichen Regularienverletzungen begründet worden. Bezüglich der behaupteten Verstöße gegen Abrechnungsrichtlinien würden die ursprünglich erhobenen Vorwürfe offensichtlich nicht weiterverfolgt. Vielmehr würden nunmehr neue Vorwürfe vorgebracht. Die Einträge bezüglich Beginn und Ende des Kurses seien allenfalls eine
lässigkeit der Kursleiterin gewesen, die
gereicht und vom BAMF auch akzeptiert worden seien. Zu den Vorwürfen auf Bl. 207 GA nahm der Kläger einzeln Stellung (Bl. 253 GA). Beim Teilnehmer … sei an keinem der Kurstage ein Querstrich überschrieben worden (Bl. 383 BA), der Teilnehmer … sei offensichtlich zu spät gekommen (Bl. 416 BA), ausweislich Bl. 412 sei auch nicht bezahlt worden für diesen Tag, bezüglich Teilnehmer … sei auf Bl. 529 BA ausdrücklich vermerkt, dass der Teilnehmer zu spät gekommen sei, was der Beklagten mit Abrechnungsbogen auch ausdrücklich so gemeldet worden sei (Bl. 516 BA). Gleiches gelte für den
träglich Änderungen in der Signaturliste vorgenommen, aus diesen Dokumenten gerade nicht, vielmehr seien die Streichungen und gleichwohl vorgenommenen Unterschriften an den betreffenden Tagen durch den Kursleiter selbst erläutert und mithin also keine
träglichen Änderungen vorgenommen worden. Auf die detaillierten Ausführungen hierzu wird Bezug genommen (Bl. 255 GA). Im Übrigen hätten die Streichungen von Frau K* … auf der Aussage der Beklagten beruht, dass der Kursleiter 15 Minuten
Beginn des Unterrichts bei fehlenden Teilnehmern einen Querstrich zu machen habe. Dies habe Frau K* … entsprechend der Aussage umgesetzt und Kommen und Gehen der Teilnehmer, wenn sie
Unterrichtsbeginn und Streichung gekommen seien, in der Signaturliste an diesem Tag eingetragen und durch ihre Unterschrift am Endes des Kurstages bestätigt. 66 Der Teilnehmer des Wiederholerkurses … sei im Kurs … neu angemeldet worden, was von der Beklagten mit Schreiben vom 3. April 2019 bestätigt und
Bestätigung dann auch - also mit Wissen und Genehmigung der Beklagten - durchgeführt worden sei. Was daran nicht regelkonform sei, werde nicht dargelegt. Eine unzulässige Umwidmung sei also -
Ablehnung des Vorschlages - gerade nicht vorgenommen oder durchgeführt und die Weisung der Beklagten beachtet worden. Bezüglich des in der Klageerwiderung erstmals erhobenen Vorwurfs bezüglich verschiedener Teilnehmer, die nicht
vollziehbare Kursläufe absolviert hätten, werde noch rekonstruiert. Es sei vor allem zu prüfen, ob es sich um Zusteuerung dieser Teilnehmer, Rückstufung durch die Beklagte oder eine sehr wohl 2017/2018 gewünschte und zulässige Umstufung durch den Kläger gehandelt habe. In Top 7 des Protokolls vom 24. September 2018 der Integrationskursträger … habe es geheißen: „Aufgrund gehäufter
fragen weist Herr K* … auf 5.3 der Nebenbestimmungen hin, der den Trägern erlaubt, Teilnehmer
pädagogischen Kriterien um- bzw. zurückzustufen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Rückstufung in den Akten vermerkt sein muss. In der Praxis hat es sich als hilfreich erwiesen, Um- bzw. Rückstufung vorab der Abrechnungsstelle zu melden…“ Daraus folge
Auffassung des Klägers, dass derartige Umstufungen häufig erfolgt, zulässig und gewünscht gewesen seien. Es sei von der Beklagten im Rahmen eines von dieser durchgeführten Rahmencurriculars empfohlen und gefordert worden, dass auf den Schüler dabei individuell einzugehen sei. Bezüglich der Schülertickets trug der Kläger vor, dass er keine Schülertickets ausstelle und auch nicht ausreiche. Was die Reinigungsarbeiten durch Teilnehmende und die fehlende bzw. mangelhafte Kooperation mit den Mitarbeitern MBE, Sozialdiensten usw. angehe, falle auf, dass die sogenannten - überwiegend anonymen und unsubstantiierten - Beschwerden, die überwiegend auf Wiedergabe von angeblichen Mitteilungen angeblich genannter Dritter beruhten, dem Kläger vorenthalten und erstmals und
träglich mit dem „sogenannten Ergänzungsband“ zugänglich gemacht worden seien. Es falle auf, dass dieses angeblich „massiv den Kläger belastendes Material“ im Zeitraum vom
dem internen Einstufungstest der Teilnehmer als Zweitschriftlerner Modul 3 eingestuft worden sei (Bl. 289 GA). Zudem war in der Anlage ein Schreiben an das BAMF vom 19. August 2019 beigefügt betreffend den Teilnehmer PKZ …, aus dem sich ergibt, dass es der Kläger als notwendig ansieht, dem Teilnehmer aus pädagogischen Gründen die Chance zu geben, im allgemeinen Integrationskurs seine Deutschkenntnisse zu verbessern. 68 Weiter rügt der Kläger, dass im Rahmen des auszuübenden Ermessens eine Abwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes
den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit unterblieben sei. Der Widerruf mit den daran geknüpften Rechtsfolgen stehe völlig außer Verhältnis zu den letztlich dem Kläger vorgehaltenen Verstößen. Etwa verbleibende Verstöße seien allenfalls von geringfügigem Gewicht und von äußerst geringfügigem Ausmaß und stünden außer Verhältnis zu den Folgen des quasi angeordneten „Sofortvollzugs“ des Widerrufs. Auch würden jegliche Ausführungen dazu fehlen, warum der Widerruf zur Verhütung schwerer
teile für das Gemeinwohl geboten sei bzw. warum ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. 69
intensiver interner Aufarbeitung nicht
vollzogen werden könne, ob Aktenteile fehlten oder ob es sich lediglich um einen Paginierfehler handele. 70
lässigkeiten Ausdruck fehlender Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit. Zum Zeitpunkt der Abrechnungen bzw.
berechnungen, die allesamt im Jahr 2019 und somit vor dem Widerruf stattgefunden hätten, habe das BAMF im Vertrauen darauf, dass der Kläger die Kurse ordnungsgemäß durchführe, in der Regel eine
berechnung vorgenommen. Mit Blick auf die weiteren im Widerruf vorgetragenen Verstöße gegen geltende Regelungen des Integrationskurssystems und das Verhalten des Klägers gegenüber dem BAMF, Teilnehmenden und weiteren Stellen, seien nun auch die hier dargelegten Einzelfälle des nicht ordnungsgemäßen Führens der Signaturlisten in der Gesamtschau geeignet, die Unzuverlässigkeit und fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers zu verdeutlichen. Im Folgenden führte die Beklagte die Fälle der mangelhaften Abrechnungsunterlagen, auch unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente, nochmals aus, worauf Bezug genommen wird (Bl. 312 ff. GA). Betreffend die Besetzung von Regionalstellen am Samstag führte die Beklagte aus, dass dies üblich sei. Regelmäßig seien Regionalkoordinatoren an einem Samstag im Dienst, beispielsweise um Vor-Ort-Kontrollen bei DTZ-Prüfungen durchzuführen, die i.d.R. samstags stattfänden. Bezüglich der vom Kläger in Frage gestellten Beschwerden könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Teilnehmenden N* …N* … um den Herrn N* … O* … (* …*) handele. Dieser habe den Alpha-Wiederholerkurs 30 und später den Orientierungskurs des Alpha-Kurses 3 beim Kläger besucht. 72 Der Vortrag des Klägers, der Regionalkoordinator habe erklärt, dass der begonnene Alphakurs zu Ende geführt werden dürfe, werde bestritten. 73 Der Vorwurf bezüglich der Aushändigung von Schülertickers an Integrationskursteilnehmer werde nicht weiter aufrechterhalten. 74 23. Mit Schreiben vom 27. April 2022, das am 3. Mai 2022 bei Gericht einging, nahm die Klägerseite ergänzend Stellung zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2022. Darin führte er unter anderem aus, dass bezüglich Herrn A* … F* … (PKZ-Nummer … bzw. …*) um eine Umstufung gebeten worden sei. Die falschen Einstufungen der VHS seien bekannt.
den dem Kläger mitgeteilten Informationen werde dort so eingestuft, dass die dortigen freien Plätze ungeachtet gebotener und eventuell entgegenstehender pädagogischer Interessen des Migranten belegt werden könnten. 75 Der Vorwurf bezüglich des Teilnehmers M* … F* … (PKZ …) werde bestritten. 76 Schließlich bestritt der Kläger, dass es die Seiten 118-146 sowie 321-323 der Behördenakten nicht gebe und dass es sich um einen „Paginierfehler des Beklagten handele“. Es sei bereits ein „Ergänzungsband“ aus dem Nichts aufgetaucht. Der Kläger bestreite deshalb die Behauptungen des Beklagten im Schriftsatz vom
ihrer Änderung am 14. Juni 2021 zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und zulässig. 82
GO kann ein Kläger bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Rechtsstreit vor einer Entscheidung des Gerichts erledigt hat. 83 1. Unter den Begriff des „berechtigten Interesses“ im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO fällt grundsätzlich jedes
vernünftigen Erwägungen
Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. z.B. BVerwG vom 12.9.1989 Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und die Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mindern, wobei die Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortdauern muss (vgl. z.B. BayVGH vom 10.5.1996 - 12 CZ 95.1587). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides kann auch dann bestehen, wenn es um die Klärung einer für die begehrte Feststellung erheblichen rechtlichen Vorfrage geht, sofern diese geeignet ist, die Position des Klägers in dem von ihm bezeichneten Zusammenhang zu verbessern (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. Rn. 83 zu § 113). Beim Vorliegen einer der drei folgenden Fallgruppen ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse daher regelmäßig zu bejahen: unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten oder des Rehabilitationsinteresses. 84 2. Hier liegt allerdings nicht der von § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO direkt erfasste Fall vor, dass sich die Sach- und Rechtslage
Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat. Vorliegend hat sich der angefochtene Ausgangsbescheid bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides und somit auch vor Erhebung der Klage erledigt. Erledigendes Ereignis war hier der Ablauf der durch den Ausgangsbescheid (den Widerrufsbescheid) widerrufenen Zulassung vom 5. Oktober 2017, die regulär zum 30. September 2020 endete. Die Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 30. April 2020
diesem Ereignis - dem Ablauf der Zulassung - kann nicht mehr zur Fortführung der Integrationskurse aufgrund des Zulassungsbescheides vom
V kann das BAMF auf Antrag private oder öffentliche Kursträger zur Durchführung der Integrationskurse zulassen, wenn sie die in § 19 IntV genannten Angaben machen, die dort genannten
weise vorliegen, sie zuverlässig und gesetzestreu sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen können und ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung des Kursangebotes anwenden. Bei den genannten gesetzlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 IntV) und Leistungsfähigkeit (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 IntV) geht es um die Anwendung so genannter unbestimmter Rechtsbegriffe. Dies hat zur Folge, dass bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für das Zulassungsverfahren
V die erteilte Zulassung im Regelfall
V zu widerrufen ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem BAMF und dem jeweiligen Kursträger ist auf Grund der dabei dem Kursträger einzuräumenden Handlungsspielräume gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 IntV ein hohes Maß an die vom Kläger zu erfüllende Zuverlässigkeit zu stellen. Die besondere Bedeutung dieser Zulassungsvoraussetzung wird in der Rechtsprechung aus gutem Grund hervorgehoben. Sie liegt darin begründet, dass eine lückenlose Kontrolle der Durchführung der Integrationskurse durch das BAMF nicht möglich ist, während gleichzeitig an die erfolgreiche Teilnahme gravierende rechtliche Konsequenzen aufenthaltsrechtlicher und staatsangehörigkeitsrechtlicher Art geknüpft sind. Demnach ist ein hohes Maß an Vertrauen unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung als Kursträger (vgl. BayVGH, B.v. 31.12.2017 - 19 CE 17.1823; vgl. VG Ansbach, U.v. 11.10.2019 - AN 6 K 19.00078). Hierzu hat das Gericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeführt (VG Ansbach, U.v. 28.9.2011 - AN 9 K 10.01939): „Die Aufgabe des Bundesamtes, Integrationskurse erfolgreich in Zusammenarbeit mit dem Kursträger durchzuführen, setzt somit ein Vertrauensverhältnis voraus, in dessen Rahmen das Bundesamt darauf vertrauen kann, dass der Kursträger sich an den vorgegebenen Konzepten ausrichtet, bei problematischen Fällen und Kursverläufen das Bundesamt informiert und ggf. dessen Einverständnis einholt, die Einstufung der Teilnehmer entsprechend deren Kenntnisstand vornimmt und nicht lediglich gewinnorientierte Aspekte ausschlaggebend sind, jedenfalls aber eine offene und sachorientierte Diskussion und Entscheidungsfindung möglich ist.“ 91 Daraus ergibt sich, dass es an der erforderlichen Zuverlässigkeit bereits dann fehlt, wenn das Vertrauen des BAMF in die Ordnungsgemäßheit der Aufgabenerfüllung
vollziehbar erschüttert ist, wovon bereits auszugehen ist, wenn den unmissverständlichen Regularien des BAMF in nicht nur unerheblichem Umfang zuwidergehandelt wird. Insbesondere die Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme und die ordnungsgemäße Durchführung der Tests
V hat für das BAMF entscheidende Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 31.12.2017 - 19 CE 17.1823), sodass Verstöße gegen diesbezügliche Bestimmungen besonders schwer wiegen. 92 Vor diesem Hintergrund ist der Kläger
den für das Gericht zweifellos feststehenden Vorkommnissen nicht mehr als zuverlässig und leistungsfähig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummern 1 und 2 IntV einzustufen, da er wiederholt gegen Kursträgerpflichten verstoßen hat, die für das BAMF von entscheidender Bedeutung sind. Darauf, ob beispielsweise die von der Beklagten darüber hinaus vorgetragenen Geschehnisse, die Frage
der Möglichkeit, Teilnehmer die Toilette putzen zu lassen, tatsächlich ernst zu nehmen war oder ob die Hygiene der Toiletten bereits am 2. Juli 2018 und nicht erst im Februar 2019 ein Thema gewesen ist, kann dabei dahinstehen, da die zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Vorfälle bereits genügen, die fehlende Zuverlässigkeit und mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers darzutun. 93 Dabei gewinnt das Gericht diese Erkenntnisse aus den vorgelegten Akten und der mündlichen Verhandlung. Das Gericht sieht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich aus weiteren Akten - deren Bestehen
wie vor nicht endgültig geklärt werden konnte, da selbst die Beklagte nicht zweifelsfrei klären konnte, ob tatsächlich Aktenteile fehlen oder lediglich ein Paginierfehler vorliegt - den Kläger entlastende Tatsachen ergeben würden. Insoweit hat die Klägerseite keinerlei (konkrete) Anhaltspunkte vorgetragen, die darauf schließen ließen. Für das Gericht sind solche aus den von der Kläger- und Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich. 94
Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests „Leben in Deutschland“
V legt fest, dass diese vom Bundesamt erteilt wird. Darüber hinaus kann § 20a Absatz 2 Nummer 1 IntV, wonach der Prüfungsstellenantrag unter anderem Angaben zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers enthalten muss, entnommen werden, dass ohne eine zweijährige Prüfungserfahrung eine Zulassung nicht erteilt wird. Der Kläger, der (erst) seit dem
zuweisen, einer Integrationskursverpflichtung
gekommen zu sein. Um diese DTZ-Prüfung durchzuführen ist eine Prüfungsstellenzulassung vom BAMF notwendig. Eine Durchführung einer telc-Prüfung in den eigenen Räumlichkeiten des Klägers würde nicht zu dem beabsichtigten Erfolg führen. Die spätere Einlassung des Klägers, dass er durch den Lizenzvertrag mit der telc gGmbH eine Prüfungsstellenzulassung erhalten habe, geht ebenfalls in Leere. Wie oben dargelegt, ist es ausschließliche Aufgabe des BAMF, die Prüfstellenzulassung zu erteilen. Die telc gGmbH kann eine derartige Zulassung gerade nicht erteilen. 95 Diese schwerwiegende und offensichtliche Verfehlung gegen die Integrationskursverordnung wird auch nicht dadurch geringer, dass der Kläger die Teilnehmer auf eigene Kosten weiterunterrichtet, sich um andere Prüfungstermine gekümmert und die Teilnehmer zur Prüfung gefahren hat. Zum einen ändert das nichts an der Tatsache, dass trotz Nichtvorliegens einer Prüfungsstellenzulassung eine Prüfung durchgeführt wurde und eine weitere Prüfung angesetzt war. Zum anderen werden dadurch etwaige
teile der Teilnehmer, die durch ein verspätetes Ablegen der Prüfung entstehen können, wie etwa verspäteter Eintritt in den Arbeitsmarkt oder eventuelle Nichteinhaltung der Zweijahresfrist im Sinne von § 9 Absatz 6 IntV, die zu einer hälftigen Kostenerstattung der Kursgebühren berechtigt, nicht beseitigt. 96 Anders als von der Klägerseite vorgetragen, ist dieser Vorwurf durch die Abmahnung auch nicht verbraucht. Problematisch wäre dies, wenn der Widerruf ausschließlich auf Gründe gestützt wird, die bereits abgemahnt wurden, da sich die Beklagte insoweit dafür entschieden hätte, diese Verfehlungen noch nicht mit einem Widerruf, sondern „nur“ mit einer Abmahnung zu ahnden. Es erscheint nur konsequent, dass sie sich daran auch festhalten lassen muss. Vorliegend jedoch kommen zu diesem Vorwurf in der Folgezeit noch weitere Vorwürfe hinzu. Insoweit ist die Beklagte berechtigt, den Vorwurf der unzulässigen DTZ-Prüfungsdurchführung als eine von zahlreichen Verfehlungen dem Widerruf ebenfalls zugrunde zu legen, um einen umfassenden Eindruck von den Vorkommnissen und damit der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers zu vermitteln. Insoweit würde das Bild nämlich verfälscht, wenn bereits abgemahnte Vorfälle nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Vorliegend tritt weiter hinzu, dass der Vorwurf mit der Abmahnung nicht sein Bewenden hatte. Statt den offensichtlichen Verstoß gegen Vorschriften der Integrationskursverordnung durch die Durchführung der Prüfung einzusehen, beharrt der Kläger zuvorderst auf dessen Nichtvorliegen, später auf die Entschuldbarkeit des Irrtums. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte er sich noch nicht einsichtig, sondern betonte erneut, dass die telc gGmbH hier einen Fehler gemacht habe. Dies mag zwar stimmen, entschuldigt jedoch nicht das Fehlverhalten des Klägers. Dieses fehlende Verständnis des Klägers sowie seine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit in diesem Zusammenhang auch
Erteilen der Abmahnung führt hier dazu, dass der Vorwurf gerade nicht durch die Abmahnung verbraucht worden ist. Seine Uneinsichtigkeit ruft vielmehr den Eindruck hervor, dass auch in Zukunft nicht gewährleistet werden kann, dass der Kläger aus seinen Fehlern Konsequenzen zieht und nunmehr ordnungsgemäß arbeitet. Damit ist bereits
vollziehbar Vertrauen des BAMF in ihn erschüttert. 97
RL) ist die Anwesenheit jedes Teilnahmeberechtigten an jedem Unterrichtstag durch den Vordruck „Anhang zur Anwesenheitsliste - tägliche Signatur“ (Unterschriftenliste) zweifelsfrei
zuweisen. Die Eintragungen sind mit einem Kugelschreiber oder ähnlichem nicht radierbaren Stift vorzunehmen (nicht mit Bleistift). Der Kursträger veranlasst, dass in dem Vordruck an jedem Kurstag handschriftlich die Felder „Kurstag“ (Datum) und „Beginn“ (Uhrzeit) bzw. „Ende“ (Uhrzeit) ausgefüllt werden. Die Teilnahmeberechtigten unterzeichnen kurstäglich jeweils zu Beginn der Unterrichtsteilnahme. Der Kursträger ist dafür verantwortlich, dass die Uhrzeit für jeden Teilnahmeberechtigten, der später als 15 Minuten
dem regulären Unterrichtsbeginn erscheint bzw. den Unterricht früher als 15 Minuten vor regulärem Ende verlässt, in der Spalte „Kommt/Geht“ eingetragen wird. Erscheint ein Teilnahmeberechtigter nicht zum Unterricht, ist sein Unterschriftsfeld unmittelbar
Unterrichtsende mit einem Querstrich durchzustreichen.
trägliche Änderungen, insbesondere
trägliche Unterschriften der Teilnahmeberechtigten, sind nicht zulässig. Für jeden Kurstag darf kein Unterschriftsfeld der an diesem Kursabschnitt teilnehmenden Teilnahmeberechtigten frei bleiben. Der Kursträger veranlasst, dass auf jedem Blatt der Unterschriftenliste und an jedem Kurstag
Unterrichtsende in der letzten Zeile unterschrieben wird und bestätigt damit die Richtigkeit der Eintragungen für jeden einzelnen Kurstag; danach sind Änderungen nicht mehr zulässig. Die Unterschriftenliste eines Kursabschnitts ist ständig aktuell zu halten und muss während des Unterrichts im Unterrichtsraum vorliegen; sie ist bei einer Kurskontrolle vorzulegen. Zur Abrechnung von Kursabschnitten ist der Abrechnungsbogen zusammen mit der „Anwesenheitsliste“ und dem „Anhang zur Anwesenheitsliste - tägliche Signatur“ vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt beim BAMF einzureichen. 98 Die Signierung der Anwesenheitsliste an jedem Kurstag stellt eine wesentliche Grundlage für die Abrechnung der Kursgebühren gegenüber dem BAMF dar. Mangels kaum vorhandener
träglicher Kontrollmöglichkeit bezüglich deren Richtigkeit, muss sich das BAMF auf deren korrekte Handhabung verlassen können. Die Anwesenheitsliste bildet die Grundlage für die Kursabrechnung, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, sowie für die Integrationsfortschritte der Teilnehmer, die in deren sowie im öffentlichen Interesse liegen (vgl. BayVGH B.v. 22.11.2017, 19 CE 17.1562). Das nicht korrekte Führen von Anwesenheitslisten stellt daher einen schwerwiegenden Verstoß gegen § 2 Absatz 4 AbrRL dar und spricht gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers. Im Hinblick darauf, dass zum einen eine lückenlose Kontrolle des BAMF bei der Durchführung der Integrationskurse durch die Kursträger nicht zu gewährleisten ist und zum anderen an die regelmäßige Teilnahme Konsequenzen geknüpft sind, muss zwar nicht jeder Verstoß für sich ausschlaggebend für einen Widerruf sein, jedoch sind die hier vorliegenden Unrichtigkeiten in der Signaturliste in der Gesamtschau mit den übrigen Vorwürfen durchaus von Relevanz. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass trotz Querstrichs bzw.
Tippex-Korrektur Unterschriften geleistet worden sind (so beispielsweise Blätter 383, 416, 433, 440, 462, 466, 529). Auch wenn die Aussage der Klägerseite stimmen sollte, dass die Querstriche versehentlich 15 Minuten
Kursbeginn vorgenommen worden sind - womit ebenfalls gegen die Regelung der AbrRL, dass das Unterschriftenfeld „unmittelbar
Unterrichtsende“ mit einen Querstrich durchzustreichen ist, verstoßen wurde - und
Erscheinen des Teilnehmers die Uhrzeit seiner Ankunft festgehalten und von ihm noch eine Unterschrift geleistet wurde, ändert dies nichts am inkorrekten Vorgehen. Sinn dieses in den AbrRL beschriebenen Vorgehens ist es gerade,
trägliche Änderungen der Signaturliste zu vermeiden, um Manipulationen der Signaturliste auszuschließen, die Grundlage für die Abrechnung der Kurse ist und als
weis der ordnungsgemäßen Kursteilnahme der Teilnehmenden dient, die wiederum Auswirkungen aufenthaltsrechtlicher Art
sich ziehen kann. Vorliegend kann im
hinein nicht mehr festgestellt werden, an welchem Tag die Ankunftszeiten und Unterschriften der Teilnehmenden über dem Querstrich vorgenommen worden sind. Der mit § 2 Absatz 4 AbrRL beabsichtigte Zweck, die Signaturliste vor Manipulationen zu schützen, ist damit nicht mehr zu erreichen. Hinzu kommt, dass es auf den Signaturlisten, die von derselben Lehrkraft unterrichtet wurden, auch zahlreiche Tage gibt, an denen die Teilnehmer mehr als 15 Minuten zu spät gekommen sind, was vermerkt wurde, ohne dass vorher ihr Unterschriftenfeld mit einem Querstrich versehen worden war. Dies lässt die Zweifel am wahrheitsgemäßen Ausfüllen der Signaturliste nicht weniger werden. Festzuhalten bleibt, dass es letztlich unerheblich ist, ob es sich um eine
trägliche Änderung der Signaturliste handelt oder um ein fehlerhaftes Ausfüllen. Denn in beiden Fällen wurde sie nicht richtig geführt und ist deren Richtigkeit nicht überprüfbar, was jedoch aus oben dargelegten Gründen von hoher Wichtigkeit ist. 99
V zugelassenen Lehrkräfte.“ Zum Zeitpunkt des Erlasses des Trägerrundschreibens besaß der Kläger bereits die Zulassung zur Durchführung von Alphabetisierungskursen, so dass ihm (spätestens) mit der Veröffentlichung des Trägerrundschreibens im Oktober 2017 bekannt hätte sein müssen, dass es sich bei der Unterrichtung von Alphabetisierungskursen durch Lehrkräfte ohne Alphazulassung um eine Ausnahme handelte. Auch das Trägerrundschreiben 07/18 vom
gewiesen werden muss. Daraus, dass eine Unterrichtung durch Lehrkräfte entgegen der ausdrücklichen Bestimmung der Integrationskursverordnung ohne diese Qualifikation möglich ist, ergibt sich zwingend, dass es sich bei einer dieser Regelung entgegenstehenden Praxis um eine befristete Ausnahme handeln muss. Spätestens im September 2018,
Bekanntgabe des Trägerrundschreibens 07/18, hätte der Kläger, um auf der sicheren Seite zu sein, einen Alphabetisierungskurs, der
dem 1. April 2019 endet und für den er keine entsprechend qualifizierte Lehrkraft hat, nicht mehr anbieten dürfen oder nur dann, wenn er bis dahin eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft hätte stellen können. Stattdessen hat der Kläger den Kurs
Bekanntgabe des Trägerrundscheibens noch begonnen, obgleich zu Beginn des Moduls … klar war, dass er dieses nicht rechtzeitig ordnungsgemäß werde beenden können. Aufgrund der Unkenntnis oder Nichtbeachtung dieser zwingenden Regularien, die dem Kläger hätten bekannt sein müssen, hat er den von ihm angebotenen Alphabetisierungskurs nicht ordnungsgemäß beenden können. Den Kläger entschuldigt nicht sein Vorbringen, dass er auf
frage vom BAMF die Auskunft erhalten habe, er könne einen begonnenen Kurs ohne die notwendige Qualifizierung
dem 31. März 2019 noch zu Ende führen. Unabhängig ob dieses Vorbringen zutrifft, das von der Beklagtenseite ausdrücklich bestritten wird, könnte diese falsche Auskunft den Kläger nicht entlasten. Zum einen hat er nicht vorgetragen, wann diese Auskunft eingeholt worden ist. Sollte dies
dem Kursstart erfolgt sein, so hat der Kläger bereits vor Einholen der Auskunft den Verstoß gegen die Regelung provoziert, da das Kursende auf einen Zeitpunkt
dem
einer Ausnahme gefragt hat - die es
den zugrunde zu legenden Vorschriften nicht gibt - zeigt, dass er feststehende Regularien nicht ohne Weiteres anzuerkennen bereit ist. Zudem würde ein beim BAMF liegender Fehler den Fehler beim Kläger nicht ungeschehen machen. Schließlich zeigt das Beharren des Klägers darauf, dass der Fehler beim BAMF lag, erneut seine Uneinsichtigkeit gegenüber eigenen Fehlern. Das wiederum begründet die Gefahr, auch zukünftig nicht bereit zu sein, sein Verhalten zu ändern. Auch das Vorbringen des Klägers, den Kurs … Modul II abgebrochen zu haben, um letztlich den bestehenden Regularien
zukommen und anschließend für die Teilnehmer einen allgemeinen Wiederholerkurs angeboten zu haben, entlastet ihn nicht. Der Kläger ist als Integrationskursträger gehalten, die Teilnehmer entsprechend ihrem Förderbedarf einzustufen und die Kurse entsprechend verlaufen zu lassen, was sich unter anderem aus Punkt 5.3 der Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides des Klägers vom 5. Oktober 2017 ergibt. Wechsel sind danach nur aus berechtigten pädagogischen Gründen und mit einer entsprechenden schriftlich dokumentierten Begründung zulässig. Durch die Überleitung der Teilnehmer in einen allgemeinen Wiederholerkurs hat der Kläger gegen diese Bestimmung verstoßen, da er die Teilnehmer vorher ausdrücklich für den Besuch eines Alphawiederholerkurses eingestuft hatte. Das Argument, so Wartezeiten zu vermeiden, stellt keine pädagogische Begründung dafür dar, dass die Teilnehmer nunmehr dazu geeignet seien, einen allgemeinen Wiederholerkurs zu besuchen. Auch das zuletzt vom Kläger vorgebrachte Argument, dass Mitarbeiter des BAMF bei einem Treffen ausgeführt hätten, dass ein Alphakursteilnehmer
Absolvierung seiner 900 Stunden sowohl in einen Alpha-Wiederholerkurs als auch in einen Wiederholer-Kurs allgemeiner Integrationskurs oder in einen Wiederholerkurs Zweitschriftkurs einsteigen könnte, entlastet den Kläger nicht von dem Vorwurf, die Teilnehmer durch Umverlegen in einen allgemeinen Wiederholerkurs nicht entsprechend ihren Fähigkeiten unterrichtet zu haben. Der Kläger, der sich ursprünglich für die Durchführung eines Alpha-Wiederholerkurses entschieden hatte, muss sich an dieser Entscheidung, die er anhand der vorhandenen Fähigkeiten der Teilnehmer getroffen hat, festhalten lassen. Der Vortrag des Klägers, dieses Vorgehen mit dem BAMF abgesprochen zu haben, kann schon deshalb nicht zu seiner Entlastung beitragen, da der Kläger erst
dem Kursstart auf das BAMF zugegangen ist. 100
dessen Beanstandung abgestellt hat. Jedoch ist ein solches Vorgehen des Klägers, mit dem er den Teilnehmern vom BAMF bezahlte Unterrichtszeit nimmt und sie stattdessen aufräumen lässt, ein offensichtlicher Verstoß und nicht als „Flüchtigkeitsfehler“ einzustufen. Dies zeigt vielmehr erneut, dass der Kläger das System der Integrationskurse (wie die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.