VGH München, Beschluss v. 25.11.2022 – 10 CE 22.2336, 10 C 22.2337 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 25.11.2022 – 10 CE 22.2336, 10 C 22.2337 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen eine Zurückschiebung nach Tschechien und auf Rückholung nach Deutschland eines türkischen Staatsangehörigen Normenketten: VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 und S. 3, § 88, § 93 S. 1, § 122 Abs. 2 S. 3, § 166 Abs. 1, § 173 S. 1 AufenthG § 57 Abs. 2, § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AsylG § 18 ZPO §§ 114 ff., § 294 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ein Rechtsbehelf gegen die Verfügung der Zurückschiebung entfaltet nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einer eidesstattlichen Versicherung kommt zwar eine besondere Bedeutung zu, jedoch reicht sie zur Glaubhaftmachung dann nicht aus, wenn an der Richtigkeit und Aussagekraft der Erklärung erhebliche Zweifel bestehen, etwa weil andere präsente Beweismittel gegen den versicherten Inhalt der Erklärung sprechen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für § 57 Abs. 2 AufenthG genügt es, wenn die Rücknahmebereitschaft des aufnehmenden Staates im Zeitpunkt der tatsächlichen Zurückschiebung besteht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerden, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, Vollzugsfolgenbeseitigung, Zurückschiebung nach illegaler Einreise, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Asylantrag bzw. Asylgesuch (nicht glaubhaft gemacht), Beschwerde, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Zurückschiebungsanordnung, Asylantrag (fehlender), Anforderungen an Asylantrag, Glaubhaftmachung, eidesstattliche Versicherung, präsente Beweismittel, Rückübernahmeersuchen Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 19.10.2022 – M 4 E 22.4781 Tenor I. Die Verfahren 10 CE 22.2336 und 10 C 22.2337 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 22.2336 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 10 CE 22.2236 wird abgelehnt. Gründe I. 1 Mit seinen Beschwerden verfolgt der Antragsteller sowohl sein in erster Instanz erfolgloses (Eil-)Rechtsschutzbegehren, mit dem er sich gegen seine Zurückschiebung nach Tschechien sowie ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsbot wendet und die Rückholung nach Deutschland verlangt, als auch seinen ebenso erfolglosen Prozesskostenhilfeantrag für dieses Verfahren weiter. 2 Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am 6. September 2022 von den deutschen Grenzbehörden zusammen mit einer Gruppe anderer Personen in einem LKW beim Grenzübertritt aus Tschechien angetroffen. Über ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügte er nicht. Die zuständige Bundespolizeiinspektion ordnete mit Bescheid vom 7. September 2022 die Zurückschiebung des Antragstellers in die Tschechische Republik an und verfügte ebenfalls am 7. September 2022 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für zwei Jahre. Da der Antragsteller positiv auf COVID-19 getestet worden war, wurde er zunächst an eine Quarantänestation überstellt. Die Zurückschiebung wurde nach der Quarantäne am 14. September 2022 vollzogen. 3 Der Antragsteller ließ am 27. September 2022 Widerspruch gegen die Verfügungen der Bundespolizei einlegen und wandte sich am selben Tag mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht, um neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu erreichen, von der Antragsgegnerin ins Bundesgebiet zurückgeholt zu werden. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren. 4 Den Eilantrag sowie den Prozesskostenhilfeantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 ab. Die Anträge seien als Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässig, als Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO unbegründet. Die Zurückschiebungsverfügung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 AufenthG sei rechtmäßig. Diese Regelung werde auch nicht durch § 18 AsylG verdrängt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, nach dem Grenzübertritt und bis zur Zurückschiebung einen schriftlichen Asylantrag oder ein anderweitiges Asylgesuch gestellt zu haben. Ein angeblicher Asylantrag seines früheren Bevollmächtigten habe beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wegen fehlerhafter bzw. mangelnder Angaben keiner Person zugeordnet werden können. Ein mündliches Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei sei zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht worden. Auch das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot sei rechtmäßig. 5 Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren geltend, er habe bereits bei der Festnahme nach der Einreise am 6. September 2022 bei der Polizei erstmals ein Asylgesuch geäußert. Nach seiner Verbringung nach Waldhaus habe er dies am 7. September 2022 wiederholt. Er sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Sein damaliger Rechtsanwalt habe am 12. September 2022 vorsorglich beim BAMF nochmals einen förmlichen Asylantrag gestellt, welcher nachweislich dort eingegangen sei. Der Antragsteller habe aufgrund eines positiven Corona-Tests vor der Zurückschiebung eine Woche in Quarantäne verbringen müssen. Dort habe er gegenüber dem Bediensteten eines privaten Sicherheitsdienstes erneut ein Asylgesuch geäußert. Auch im Rahmen der Zurückschiebung am 14. September 2022 habe er gegenüber den beteiligten Bundespolizeibeamten und -beamtinnen ein Asylgesuch geäußert. Dies sei ignoriert worden, ein Dolmetscher habe dabei nicht zur Verfügung gestanden. Auch eine vorherige Anhörung zur beabsichtigen Zurückführung habe nicht stattgefunden, was die Datums- und Uhrzeitangaben in der Akte belegten. Entsprechendes ergebe sich für ein vorheriges Rücknahmeersuchen an die tschechischen Behörden. Auch sei der Antragsteller nicht in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte belehrt worden. 6 Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Antragsteller habe kein Asylgesuch geäußert und auch keinen Asylantrag gestellt. Daher sei das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 57 Abs. 2 AufenthG nicht durch § 18 AsylG verdrängt worden sei. Der Umstand, dass die Behörden eine EURODAC-Abfrage vorgenommen hätten, lasse nur den Schluss zu, dass ein Asylgesuch geäußert worden sei. Es widerspreche bereits der Lebenserfahrung, dass ein illegal Einreisender kein Asylgesuch äußern und bei einer Beschuldigtenvernehmung keinen Rechtsbeistand haben habe wollen. Das Verwaltungsgericht hätte zumindest „inzident“ eine Prüfung von Art. 18 Abs. 4 AsylG durchführen müssen, denn die Bundesrepublik Deutschland sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Sei die Zurückschiebung rechtswidrig gewesen, ergebe sich ein Anspruch auf Rückholung ins Bundesgebiet aus dem Gesichtspunkt der Vollzugsfolgenbeseitigung. Der erforderliche Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass eine Abschiebung durch die tschechischen Behörden unmittelbar bevorstehe. 7 Zur Glaubhaftmachung legt der Antragsteller ein Schreiben des BAMF, Außenstelle Oldenburg, vom 14. September 2022 an den damaligen Anwalt des Antragstellers sowie zwei „eidesstattliche Versicherungen“ des Antragstellers bzw. einer weiteren Person (Herrn G.) in türkischer Sprache vor. 8 Der Antragsteller beantragt (im Verfahren 10 CE 22.2336), 9 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 19.10.2022, Az. M 4 E 22.4781, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller auf Kosten der Antragsgegnerin umgehend wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, hilfsweise darauf hinzuwirken, den Antragsteller umgehend zurückzuholen, und ihm die vorläufige Einreise nach Deutschland zu gewähren. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 die Beschwerde zurückzuweisen. 12 Der Antragsteller habe weder über seinen Rechtsanwalt einen wirksamen Asylantrag gestellt noch bei der Bundespolizei ein Asylgesuch oder Schutzersuchen geäußert. Der damalige Anwalt des Antragstellers habe sich auf einen Hinweis durch die Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2022 auf fehlerhafte bzw. falsche Angaben in einem Schreiben an das BAMF betroffen und überrascht gezeigt, aber nichts über eine Eingangsbestätigung oder sonstige Aktivität des BAMF zu berichten gewusst. Das nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schreiben des BAMF, Außenstelle Oldenburg, vom 14. September 2022 habe er nicht erwähnt. Dieses stelle auch keine Eingangsbestätigung für einen Asylantrag dar, da es an einem Aktenzeichen des BAMF fehle. Das Schreiben zeige vielmehr, dass mangels Zuordnung gerade keine wirksame Asylantragstellung erfolgt sei. Die eingereichte Schilderung des Herrn G. enthalte, abgesehen von unstimmigen Zeitangaben, nur die Behauptung, dass der Antragsteller Herrn G. erzählt habe, dass der Rechtsanwalt des Antragstellers einen Asylantrag gestellt habe. Aus einem Vermerk eines der beiden Beamten, die die Zurückschiebung am 14. September 2022 vollzogen habe, ergebe sich, dass der Antragsteller beim Transport wohl das Wort „Advokat“, nicht jedoch die Wörter „Asyl“ oder „Asylum“ geäußert habe. Eine EURODAC-Recherche könne auch angezeigt sein, wenn ein illegal Eingereister die Aussage verweigere. Es lägen Beweise vor, dass der Antragsteller keinen Asylantrag gestellt habe. So habe er bei der Anhörung zur Aufenthaltsbeendigung und zum Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Aussage machen wollen und dies durch seine Unterschrift bestätigt. Sämtliche Belehrungen und Befragungen seien von Dolmetschern in die türkische Sprache übersetzt worden, was der Antragsteller ebenfalls durch seine Unterschrift bestätigt habe. Die Antragsgegnerin habe zudem keinerlei Gründe gehabt, dem Antragsteller rechtlichen Beistand zu verwehren oder sein Asylgesuch zu ignorieren und ein entsprechendes Verfahren zu vermeiden. Ein Teil der mitreisenden Geschleusten habe genau dies wirksam in Anspruch genommen und sei an das BAMF weitergeleitet worden, ein anderer Teil habe keinerlei Aussagen gemacht und/oder die Unterschrift unter die Dokumente verweigert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten. II. 14 Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CE 22.2336 und 10 C 22.2337 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO. 15 1. Die Beschwerde im Verfahren 10 CE 22.2336 ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), aber unbegründet. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. 16 Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach den Antrag des Antragstellers zu Recht und von der Beschwerde unbeanstandet als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einem Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO behandelt. Ein Rechtsbehelf gegen die Verfügung der Zurückschiebung entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der Zurückschiebungsanordnung der Bundespolizei um eine unaufschiebbare Anordnung von Polizeivollzugsbeamten handelt (Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.7.2022, § 57 AufenthG Rn. 31). Entsprechendes gilt für Rechtsbehelfe gegen das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG). In diesem Sinne ist auch der Beschwerdeantrag auszulegen (§ 88 VwGO analog; zur Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch nach Vollzug einer Abschiebung etwa BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 - juris Rn. 15 m.w.N.). 17 Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angegriffenen Anordnungen der Antragsgegnerin sich als rechtmäßig erweisen werden. Insofern kann der Senat im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses nehmen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Abwägung überwiegt daher das öffentliche Vollzugsinteresse, eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und damit einhergehend eine Vollzugsfolgenbeseitigung kommen schon deswegen nicht in Betracht. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.