SchG im Verhältnis zu den umweltschadensrechtlichen Regelungen keinen grundsätzlichen Vorrang iSv § 1 S. 1 USchadG haben. (Rn. 35 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
es sich nicht um eine geringfügige temporär wirksame Reaktion handelte, sondern die Pegelstände nachhaltig absanken und der Grundwasserstand im Berg sich niedrig einspiegelte. Drei Quellschüttungen versiegten. Es entstanden im FFH-Gebiet DE8431-371 „Ammergebirge“ Schäden an einem natürlichen Lebensraumtyp (LRT 7230 „Kalkreiche Niedermoore“) und der dort lebenden Schmalen Windelschnecke (vertigo angustior) (vgl. PFB 2017 B.
unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beim Bau der B 23 von einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des Umweltschadensgesetzes auszugehen sei. Zudem seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der verschuldensunabhängigen Haftung gegeben. Der Bau von Fernstraßen werde zwar nicht in Anlage 1 zum USchadG aufgezählt, allerdings liege eine erlaubnisbedürftige wasserrechtliche Entnahme von Grundwasser vor. Allen Beteiligten sei von vornherein klar gewesen,
der Bau des Rettungsstollens zu einer Benutzung des Grundwassers führen werde. Die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Haftung seien ebenfalls zu bejahen. In § 7 Abs. 2 USchadG seien Eingriffsbefugnisse zur verbindlichen Anordnung von Maßnahmen enthalten, damit der Verantwortliche seine gesetzlichen Pflichten erfülle. Der erforderliche Bezug zum einschlägigen Fachrecht sei gegeben, da bereits ermittelt worden sei,
ein Umweltschaden ab einer Austrittsmenge von mehr als 5 l/sec Grundwasser vorliege. Zur Vermeidung eines solchen Schadens sollten als Gegenmaßnahme Injektionen vorgenommen werden. Das Auswahlermessen der zuständigen Behörden sei hinsichtlich der Art der bezüglich des Gewässerschadens anzuordnenden Sanierungsmaßnahme reduziert, da im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses bereits verbindlich festgelegt worden sei, welche Maßnahmen für die Vermeidung bzw. Minimierung einer quantitativen Beeinflussung des Grundwassers durchzuführen seien. Daher sei die Maßnahme M 2 rechtsverbindlich und ohne weitere Bedingung durchzuführen. Eine primäre Sanierung des Umweltschadens im südlichen Bereich des Kramertunnels sei noch so lange möglich, bis die Innenschale des Erkundungsstollens gebaut werde und auch danach könne die Verschalung an den bekannten Grundwasserzutrittsstellen gezielt aufgebohrt werden. Die unstreitig entstandenen Umweltschäden seien durch den Planänderungsbeschluss nicht saniert worden. Bei den dort hinsichtlich der Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich des Hauptdolomits vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen E2 FFH und E3 FFH handele es sich nicht um Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Umwelthaftungsrichtlinie. 15 Der Kläger beantragt zuletzt unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten wie folgt zu verurteilen: 16 I. Unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Oberbayern vom 11. September 2015 wird dem Beklagten auferlegt, die durch bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 in dessen Erläuterungsbericht auf S. 122-125 beschriebene Maßnahme M 2 durchzuführen, um sicherzustellen,
der Grundwasserspiegel im Kramer nicht weiter absinkt und anschließend auf sein ursprüngliches Level wieder angehoben wird. 17 II. Hilfsweise wird der Beklagte verpflichtet, dem Vorhabenträger aufzugeben, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 8 USchadG zu ergreifen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend,
das Umweltschadensgesetz mit Blick auf den bestandskräftigen Planänderungsbeschluss und den dort geprüften naturschutzrechtlichen Kompensations- und Kohärenzerfordernissen nicht anwendbar sei. Eine verschuldensunabhängige Haftung sei zu verneinen, da keine Tätigkeit nach Nr. 5 der Anlage 1 zum USchadG vorliege. Das Entnehmen von Grundwasser in der eingetretenen, schadensverursachenden Form sei nicht Ziel des Handelns gewesen. Der klägerische Antrag auf Durchführung der Maßnahme M 2, d.h. der Tunnelabdichtung durch flächenhafte Injektion, erweise sich aufgrund des Planänderungsbeschlusses als nicht mehr durchsetzbar, da die Maßnahme M 2 darin ausdrücklich nicht mehr vorgesehen sei. Im Übrigen sei diese Maßnahme bereits ergriffen worden. Allerdings habe der Abdichtungsversuch zu keinem Erfolg geführt. Eine primäre Sanierung scheide vorliegend aus, da die Injektionsmaßnahme M 2 weder möglich noch finanziell verhältnismäßig sei. Eine ergänzende Sanierung im Sinne des Umweltschadensrechts stelle der naturschutzrechtliche Ausgleich dar, wie er im Planänderungsbeschluss mit den Ersatzmaßnahmen E2 FFH und E3 FFH geregelt worden sei. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
der Verantwortliche des Umweltschadens selbst zur Durchführung der Maßnahme M 2 verpflichtet werden soll. Dagegen spricht jedoch die Konzeption des Umweltschadensgesetzes, welches einen unmittelbaren Anspruch gegen den Verantwortlichen nicht zulässt (vgl. VGH BW, B.v. 17.5.2017 - 5 S 88/17 - NVwZ-RR 2017, 866 = juris Rn. 8). 26 Die vom Kläger jeweils begehrte Anordnung stellt einen Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) dar, den die zuständige Behörde erlassen soll gegenüber dem Verantwortlichen i.S.v. § 2 Nr. 3 USchadG, hier dem Staatlichen Bauamt Weilheim als Vorhabenträger für den planfestgestellten Bau des Kramertunnels. Der Verwaltungsaktsqualität steht nicht entgegen,
es sich bei den zuständigen Behörden - der Regierung als Höhere Naturschutzbehörde (§ 51
eine Verpflichtung des Beklagten dazu aufgrund einer Anspruchsgrundlage besteht, auf die sich der Kläger berufen kann. 31 Eine Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen kann, ist mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG gegeben. Allerdings liegen die Voraussetzungen für ein umweltschadensrechtliches Einschreiten im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor, da kein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung der konkret begehrten Maßnahme M 2 besteht. 32
SchG im Verhältnis zu den umweltschadensrechtlichen Regelungen keinen grundsätzlichen Vorrang i.S.v. § 1 Satz 1 USchadG haben. 36 Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist das Umweltschadensgesetz auf die Ergänzung durch das jeweilige Fachrecht (Naturschutz-, Wasserhaushalts- bzw. Bodenschutzrecht) angelegt (BT-Drs. 16/3806 S. 1). Es ist im Rahmen der Umsetzungskonzeption als allgemeiner Teil zu verstehen, der durch die fachrechtlichen Maßstäbe als besonderer Teil gesteuert wird (BT-Drs. 16/3806 S. 13). Aus dem Fachrecht ergeben sich zum einen die jeweiligen Anforderungen an den Umfang der nach dem Umweltschadensgesetz zu treffenden Maßnahmen, zum anderen bestimmt im Bereich der Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie der Schädigungen der Gewässer erst das jeweilige Fachrecht, welche Umweltschäden unter das Umweltschadensgesetz fallen (siehe § 2 Nr. 1
diese Bestimmungen nicht zugleich als vorrangige spezialgesetzliche Vorschriften i.S.v. § 1 Satz 1 USchadG die Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes in sachlicher Hinsicht bereits von vornherein ausschließen können. 39 b) Zudem zeigt sich insbesondere bei den Rechtsfolgen,
weder § 15 noch § 34 BNatSchG den Mindestschutzstandard des Umweltschadensgesetzes erreichen. 40 Zwar ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen), und bei Zulassung eines unverträglichen Projekts sind gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG Kohärenzmaßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ zu ergreifen. Allerdings bleibt die Inanspruchnahme des Verantwortlichen hinter den Möglichkeiten und Anforderungen des Umweltschadensgesetzes zurück. Dieses bestimmt als Rechtsfolge neben Vermeidungs- und Schadensbegrenzungs- auch Sanierungsmaßnahmen. Vor allem bei den Sanierungsmaßnahmen enthält der über § 19 Abs. 4 BNatSchG für anwendbar erklärte Anhang II Nr. 1 UHRL ein detailliertes und abgestuftes System. Eine Sanierung wird dadurch erreicht,
die betroffenen Umweltgüter durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden. Aus dem Anhang II Nr. 1 UHRL ergeben sich dabei nicht nur die Sanierungsziele, sondern auch die Regeln und Kriterien, nach denen die Sanierungsmaßnahmen festgelegt und ausgewählt werden (BT-Drs. 16/3806 S. 29). 41 Der Gesetzgeber hat zur Gewährleistung,
dieser durch die UHRL gesetzte Mindeststandard nicht unterlaufen wird, in § 17 Abs. 8 Satz 3 BNatSchG ausdrücklich den Verweis auf § 19 Abs. 4 BNatSchG und damit auf die Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz aufgenommen. Dies bedeutet,
bei einem unrechtmäßigen Eingriff in die Natur und Landschaft, bei dem zugleich ein Biodiversitätsschaden i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verursacht wird, der Verursacher die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach Anhang II Nr. 1 UHRL zu ergreifen hat. In der Praxis hat dies zur Folge,
etwa der Eingriffsverursacher im Fall eines Biodiversitätsschadens den früheren Zustand auch dann wiederherzustellen hat, wenn den Anforderungen der Eingriffsregelung durch eine Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen nach § 15 genügt werden könnte (vgl. Ewer/Lütkes, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 17 Rn. 40; Gellermann in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 17 BNatSchG Rn. 27). 42
Umweltschäden oder unmittelbare Gefahren solcher Schäden durch eine der in Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden. 46 a) Umweltschäden liegen unstreitig vor in Form von Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie in Gestalt von Gewässerschädigungen. 47 § 2 Nr. 2 USchadG bestimmt,
ein Schaden oder eine Schädigung eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource ist. 48
sich die Standortbedingungen so verändern und die Konkurrenzverhältnisse so verschieben werden,
die Pflanzenarten aus den angrenzenden trockeneren Offenland- und Waldgesellschaften in die ehemaligen Quell- und Feuchtgebiete einwandern und die dort typischerweise wachsenden Pflanzenarten verdrängen können (vgl. PFB 2017 C.2.1.4.2 S. 45). Damit verbunden ist auch der Verlust von Lebensräumen für an die Feuchtbestände gebundenen Tiere wie der Schmalen Windelschnecke (vgl. PFB 2017 C.2.1.4.2 S. 46). 50 Diese Schädigungen haben auch i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BNatSchG erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung und Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Art und ihres Lebensraums. Durch das Trockenfallen der Quellen befindet sich der Lebensraumtyp „Kalkreiche Niedermoore“ in einem schlechteren und ungünstigeren Zustand als zuvor. Dauerhafte Artenverschiebungen sind zu erwarten (vgl. PFB 2017 C.2.1.4.2 S. 52). Die in § 19 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG geregelten Regelbeispiele, bei denen die Unerheblichkeit einer Schädigung vermutet wird, sind zu verneinen. Insbesondere ist nicht von einer kurzfristigen Regeneration auszugehen. Die Grundwasserabsenkung wird als dauerhaft und irreversibel bewertet, da sich der gesamte Bereich des Hauptdolomits als klüftig dargestellt hat und erwartet wird,
sich selbst bei einer sehr weitreichenden Abdichtung des Gebirges das einströmende Wasser in Längsrichtung im Gebirge neue Wege sucht und sich kein Wiederanstieg des Grundwassers in der Weise ergibt,
ein Wiederanspringen der trocken gefallenen Quellen realistisch wäre (vgl. PFB 2017 Unterlage 1 Nr. 2.2.1.4 S. 36). 51 Die Ausnahmeregelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der unter einschränkenden Voraussetzungen eine Legalisierungswirkung erteilter Genehmigungen und durchgeführter FFH- und artenschutzrechtlicher Prüfungen normiert (vgl. Rn. 37), greift nicht ein. Zwar fand im Rahmen des ursprünglichen Planfeststellungsverfahren sowohl eine FFH-Verträglichkeitsprüfung i.S.v. § 34 BNatSchG statt (vgl. PFB 2007 Nr. C.1.3 S. 35 ff.) als auch eine Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Art. 6a BayNatSchG i.d.F. vom 1.8.2005) mit Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. PFB 2007 Nr. C.4.3.5 S. 140 ff.). Allerdings setzt die sog. Enthaftung schon nach dem Gesetzeswortlaut voraus,
die in Rede stehenden nachteiligen Auswirkungen zuvor konkret ermittelt worden sind. Das Vorhaben muss also in Kenntnis dieser Auswirkung „sehenden Auges“ zugelassen worden sein (Petersen, USchadG, 2013, § 2 Rn. 32; Fellenberg in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 29 f. m. w. N.). Unvorhergesehene Auswirkungen - wie hier das Trockenfallen der Quellen und der damit zusammenhängenden Schädigung des Lebensraumtyps Kalkreiche Niedermoore - unterfallen hingegen nicht der Ausnahme des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Zwar wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erkannt,
erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch eine mögliche entwässernde Wirkung des Tunnelbauwerkes verursacht werden können (vgl. PFB 2007 Nr. C.3.1.3 S. 60). Eine deutliche und vor allem dauerhafte Absenkung des Grundwasserstandes im Berg mit Folgen dieses Ausmaßes wurde jedoch nicht in die Prüfung eingestellt. 52 Die nach Eintritt der Schädigungen während des Planänderungsverfahrens durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG sowie die festgesetzten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen i.S.v. § 15 Abs. 2 BNatSchG (vgl. PFB 2017 C.3 S. 70 ff., C.4.3.2.2, S. 267 ff.) können ebenfalls keine Ausnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG begründen. Wie bereits ausgeführt kommt einer nachträglichen Prüfung keine haftungsfreistellende Wirkung zu (vgl. Rn. 37). Durch die Kohärenz- und Kompensationsmaßnahmen wurde der Umweltschaden auch nicht beseitigt; die Schadenslage besteht weiter fort. 53 bb) Des Weiteren ist die Schädigung eines Gewässers i.S.v. § 2 Nr. 1 b) USchadG i.V.m. § 90 Abs. 1 WHG zu bejahen. 54
der Absinkungsprozess zum Stillstand gekommen ist. Insgesamt wird die Absenkung des Grundwasserspiegels im Berg allerdings als irreversibel und dauerhaft bewertet (vgl. Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 31.3.2014 S. 1). 57
die Bäche auch weiterhin Wasser führen. Hierbei handelt es sich dann aber nicht mehr um Quellwasser mit seinen spezifischen Eigenschaften (vgl. PFB 2017 C.2.1.4.4 S. 60). 58 b) Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor. Die Umweltschäden wurden im Rahmen der Bauarbeiten des Staatlichen Bauamtes zur Realisierung des Kramertunnels durch eine in Anlage 1 Nr. 5 zum USchadG aufgeführte Tätigkeit verursacht. Genannt werden dort Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 WHG, die nach § 8 Abs. 1 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen. 59 Zu den zulassungsbedürftigen Gewässerbenutzungen gehören nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. All diesen Benutzungen liegt der tatsächliche Vorgang zugrunde,
das Grundwasser aus seinem natürlichen Zusammenhang gelöst und entweder an die Erdoberfläche oder in andere, vormals mit dem Grundwasser nicht in Verbindung stehende Bodenschichten gebracht wird (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 9 Rn. 66; Pape in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand April 2022, § 9 WHG Rn. 60; Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand Juli 2021, § 9 Rn. 69). Eine klare Abgrenzung der einzelnen Benutzungsarten ist schwierig, da sich die einzelnen tatbestandlichen Handlungen zum Teil überschneiden und die Übergänge fließend sein können (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG,
beim Bau des Erkundungsstollens und der Tunnelröhren während der Bauausführung Grundwasser (bezeichnet als Bergwasser) aus den unmittelbaren Vortriebs- und Ausbaubereichen anfällt. Die Planfeststellungsbehörde hat vorhergesehen,
das zutretende Grundwasser während der Ausbrucharbeiten gefasst, entsprechend abgeschlaucht und über geschlossene Transportleitungen oder offene Gerinne abgeleitet wird (vgl. Erläuterungsbericht zum PFB 2007 S. 101, 111). Diese Handlungen waren beabsichtigt und nach ihrer objektiven Eignung auf das Grundwasser bezogen. Sie erfüllen durch das Lösen des Grundwassers aus seinem natürlichen Zusammenhang und das Ableiten an die Erdoberfläche den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Die Gewässerbenutzung ist dabei zwar nicht der Hauptzweck. Es reicht allerdings aus,
sie - wie vorliegend - notwendiges Zwischenziel bzw. unerwünschte Begleiterscheinung eines anderweitig verfolgten Zweckes ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 - 9 C 16.16 - BVerwGE 160, 354 = juris Rn. 18; Pape in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand April 2022, § 9 WHG Rn. 59; Czychowski/Reinhardt, 12. Aufl. 2019, WHG § 9 Rn. 5). Insofern enthält der PFB 2017 konsequenterweise wasserrechtliche Erlaubnisse für das Zutageleiten von Grundwasser (vgl. Nr. A.4.1.3 ff. PFB 2017). 62 Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die in Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten, die zu einer Verantwortlichkeit nach dem USchadG führen können, entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift auszulegen. Die Verantwortlichkeit umfasst danach alle durch die jeweilige Tätigkeit beeinflussten Schadensabläufe, wobei es genügt,
sich eine von der Tätigkeit ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und die Verursachung der Gefahr bzw. des Umweltschadens - soweit sie festgestellt werden kann - in dieser Weise durch die Tätigkeit mitgeprägt worden ist (BT-Drs. 16/3806 S. 29). 63 Mithin waren die Vortriebs- und Ausbauarbeiten beim Bau des Erkundungsstollens, bei denen Grundwasser entnommen wurde, haftungsbegründend. Als Folge dieser Arbeiten traten ab Januar 2012 im Bereich des Hauptdolomits auf einer Länge von 600 m ergiebige Wassermengen flächig aus dem Gestein aus. Die Wasserzutritte waren über die gesamte Tunnellaibung diffus verteilt und der Grundwasserspiegel im Berg senkte sich stark ab. Aufgrund der Absenkung versiegten obertätige Quellen, deren Quellwasser geschützte Lebensraumtypen versorgten. Die fehlende Wasserzufuhr führte zur Schädigung dieser geschützten Landschaftsbestandteile (vgl. PFB 2017 Unterlage 1 Nr. 1.4.2 S. 19). 64 c) Die Entnahme von Grundwasser als haftungsbegründende Tätigkeit des Staatlichen Bauamts erfolgte im Rahmen einer „beruflichen“ Tätigkeit i.S.v. § 2 Nr. 4 USchadG. 65 Nach § 2 Nr. 4 USchadG ist - in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 7 UHRL - eine berufliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt,
der Begriff der beruflichen Tätigkeit i.S.v. Art. 2 Nr. 7 UHRL nicht auf Tätigkeiten beschränkt bleibt, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche umfasst, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (EuGH, U.v. 9.7.2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 76 f.). Insofern bestehen keine Zweifel,
der verantwortliche Vorhabenträger, der kraft gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse handelt, den Bau des Kramertunnels in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreibt. Es kann daher offenbleiben, ob das Merkmal „beruflich“ beim Haftungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal darstellt. Dafür spricht die Überschrift „Tätigkeiten“ des Anhang III UHRL, auch wenn die Anlage 1 zum USchadG mit dem Titel „Berufliche Tätigkeiten“ überschrieben ist. 66 3. Als Rechtsfolge bestimmt § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG,
die zuständige Behörde dem Verantwortlichen im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 USchadG aufgeben kann, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Mit Blick auf die Gesetzesdefinition der Schadensbegrenzungsmaßnahme („unverzüglich“ in § 2 Nr. 7 USchadG) und auf die seit Schadenseintritt vergangene Zeitspanne kommen vorliegend allein Sanierungsmaßnahmen in Betracht. 67 Aus dem Gesamtkontext des Gesetzes und den Vorgaben der Umwelthaftungsrichtlinie (vgl. Art. 6 Abs. 2 c), Abs. 3 UHRL) ergibt sich,
G entgegen dem Wortlaut („kann“) kein umfassendes Entschließungsermessen der Behörde enthält, sondern lediglich eine Befugnis zum Ausdruck bringt (vgl. Beckmann/Wittmann in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 7 USchadG Rn. 7). Soweit - wie im vorliegenden Fall - ein Umweltschaden festgestellt worden und der Verantwortliche untätig geblieben ist, besteht daher hinsichtlich des „Ob“ des behördlichen Einschreitens kein Ermessen (vgl. OVG SH, U.v. 4.2.2016 - 1 LB 2/13 - NuR 2016, 572 = juris Rn. 131). Es verbleibt allerdings ein Ermessen hinsichtlich des Zeitpunkts und Inhalts der konkret zu ergreifenden Maßnahme (vgl. OVG SH, U.v. 4.2.2016 - 1 LB 2/13 - juris Rn. 132). Dabei hat sich die Behörde an den Pflichten des Verantwortlichen zu orientieren (vgl. BT-Drs. 16/3806 S. 24), hier an der Sanierungspflicht nach § 6 Nr. 2 i.V.m. § 8 USchadG. 68 a) Das dem Beklagten hinsichtlich der konkret anzuordnenden Sanierungsmaßnahme zukommende Auswahlermessen hat sich im vorliegenden Fall nicht auf Null reduziert. Es ist nicht ersichtlich,
die vom Kläger beantragte Maßnahme die einzig pflichtgemäße Möglichkeit zur Sanierung der streitgegenständlichen Umweltschäden darstellt. Dazu führt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht der Umstand,
die begehrte Maßnahme M 2 im PFB 2007 aufgeführt war. Dem Planfeststellungsbeschluss kann keine verbindliche Vorwirkung hinsichtlich eines späteren umweltschadensrechtlichen Verfahrens und eventuell zu ergreifender Sanierungsmaßnahmen zugesprochen werden, zumal auf diese Weise der unionsrechtliche Kriterienkatalog des Anhang II Nr. 1 UHRL umgangen werden könnte. 69 b) Der derzeitige Stand der umweltschadensrechtlichen Verwaltungsverfahren steht ebenfalls der beantragten Maßnahmenanordnung entgegen. 70 § 8 Abs. 1 USchadG konkretisiert die vorrangige Verpflichtung des Verantwortlichen, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und diese der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen. Erst nach Vorlage eines Sanierungsvorschlages entscheidet die Behörde über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 2 USchadG). Nach der vom Gesetzgeber vorgesehenen Reihenfolge kann die Behörde folglich erst dann eine bestimmte Sanierungsmaßnahme anordnen, wenn der Verantwortliche zuvor die Gelegenheit zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes hatte und er nach behördlicher Zustimmung die Sanierungsmaßnahme nicht freiwillig umsetzt. Im letztgenannten Stadium befinden sich die Verwaltungsverfahren allerdings noch nicht. 71 In Bezug auf den Gewässerschaden hat der verantwortliche Vorhabenträger der zuständigen Unteren Wasserrechtsbehörde bislang noch keinen Sanierungsvorschlag unterbreitet. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht demnach primär die Pflicht des Verantwortlichen, nach Maßgabe von § 90 Abs. 2 WHG i.V.m. Anhang II Nr. 1 UHRL die erforderlichen Sanierungsoptionen zu ermitteln. Die Frage der Auswahl einer bestimmten Maßnahme stellt sich noch nicht. 72 Hinsichtlich der Biodiversitätsschäden hat der Vorhabenträger zwar am 17. März 2014 nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften (§ 19 Abs. 4 BNatSchG i.V.m. Anhang II Nr. 1 UHRL) ein Sanierungskonzept aufgestellt, über welches die Betroffenen und Vereinigungen mit Schreiben vom 31. März 2014 nach § 8 Abs. 4 USchadG unterrichtet wurden. Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich nicht das vollständige Ergebnis und der endgültige Stand des Beteiligungsprozesses. Allerdings ist aus der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 27. Mai 2014 ersichtlich,
diese ihr Einverständnis zum Sanierungskonzept nicht uneingeschränkt erteilt hat, da sie einige Nachbesserungen für dringend erforderlich hielt. Daher steht der Vorhabenträger auch bezüglich der Biodiversitätsschäden weiterhin in der Verantwortung, der Behörde ein zustimmungsfähiges Sanierungskonzept vorzulegen. 73 Folglich hat der Beklagte beim derzeitigen Verfahrensstand nicht über Art und Umfang etwaiger Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden. Noch weniger kann er zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine konkrete Maßnahme gegenüber dem Verantwortlichen anordnen. 74 Dem Kläger steht daher kein Anspruch darauf zu,
der Vorhabenträger zur Durchführung der Maßnahme M 2, d.h. zur Abdichtung durch diskretes oder flächenhaftes Injizieren der Wasserwegigkeit, verpflichtet wird. 75 II. Allerdings ist der Hilfsantrag des Klägers gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG begründet. 76 1. Nachdem die haftungsbegründenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Rn. 30 ff.), hat der Kläger aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten,
dieser dem für die Umweltschäden Verantwortlichen aufgibt, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. 77 Aufgrund des gesetzlich geregelten stufenweisen Vorgehens trifft den Vorhabenträger beim derzeitigen Verfahrensstand gemäß § 6 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 USchadG die Pflicht, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sowohl hinsichtlich des Gewässerschadens als auch hinsichtlich der Biodiversitätsschäden zu ermitteln und der Behörde entsprechende Sanierungsvorschläge vorzulegen. 78 Die erfolgte Einstellung bzw. Nichtfortführung der umweltschadensrechtlichen Verfahren seitens der zuständigen Behörden berührt Belange des Klägers, die zu seinen Satzungszielen gehört. 79 Nach Wiederaufnahme der Verfahren hat der Beklagte als zuständige Höhere Naturschutzbehörde bzw. Unteren Wasserrechtsbehörde den Verantwortlichen zur Vorlage eines - im Falle des Biodiversitätsschadens überarbeiteten - Sanierungskonzepts aufzufordern, damit im Anschluss eine behördliche Entscheidung über Art und Umfang geeigneter Sanierungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 2 USchadG) herbeigeführt werden kann. 80 2. Dem Beklagten steht mit § 7 Abs. 2 USchadG eine Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen zu. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 4 FStrG steht dem Erlass verbindlicher Anordnungen nach Eintritt eines Umweltschadens beim Bau einer Bundesfernstraße nicht entgegen. 81 Nach § 4 Satz 1 und 2 FStrG hat der Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen,
der Bau allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügt, ohne
es behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch allein auf die anlagenbezogene Sicherheit und Ordnung der Bundesfernstraße (vgl. Dünchheim in Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 4 Rn. 1) und enthält lediglich ein besonderes Ordnungsrecht für Straßenbauten in der Weise,
sich das baurechtliche Regime der Bundesfernstraße nicht nach dem Bauordnungsrecht der Länder richtet. Nur diesbezüglich besteht eine Freistellung der Träger der Straßenbaulast von Genehmigungsvorbehalten zur präventiven oder repressiven Kontrolle (vgl. Bender in Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 4 Rn. 25, 37, 61). Eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz und ein darauf basierendes aufsichtliches Einschreiten der für die Umweltschäden zuständigen Behörden gegen den verantwortlichen Vorhabenträger ist daher nicht ausgeschlossen, auch wenn der Vorhabenträger zugleich Träger der Straßenbaulast ist. 82 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 83 E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO. 84 F. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.