VGH München, Beschluss v. 01.12.2022 – 2 N 21.530 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 01.12.2022 – 2 N 21.530 Download Drucken Titel: Normenkontrollantrag gegen Einbeziehungssatzung Normenketten: VwGO § 47 Abs. 2 BauGB § 1 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Leitsätze: 1. Bei der Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB), die jenseits einer Straße liegt, ist es entscheidend, ob die Straße trennende Wirkung entfaltet oder nicht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit dem Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, verlangt das Gesetz nicht die exakte Umsetzung der Darstellungen des Flächennutzungsplans in den Festsetzungen des Bebauungsplans; gemeint ist vielmehr eine planerische Ausgestaltung des im Flächennutzungsplan festgelegten Grundkonzepts. Entsprechendes muss für Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB gelten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Normenkontrolle, Einbeziehungssatzung, Antragsbefugnis, Flächennutzungsplan, mündliche Verhandlung, Außenbereichsfläche, trennende Wirkung einer Straße, Entwicklungsgebot, Abwägungsmangel Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die erste Änderung der Einbeziehungssatzung Gemeindeteil U. M.straße, FlNr. 123/T3, 123/4, 123/5, 123/6, 123/7 und 123/8 sowie Teilfläche FlNr. 216 der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks M.straße, FlNr. 213/2 der Gemarkung V. Dieses Grundstück ist nicht von der Satzung umfasst. Die Satzung wurde am 1. Dezember 2020 beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 15. Dezember 2020. 2 Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der vorliegende Flächennutzungsplan das betroffene Gebiet als landwirtschaftliche Fläche ausweise. Die Flächen seien nach dem Flächennutzungsplan nicht bebaubar. Für den Kläger entstünden Nachteile, da seine Rechte als Eigentümer eines Grundstücks in einem faktischen reinen Wohngebiet erheblich beeinträchtigt würden. Die angefochtene Satzung verbinde zwei Gebiete mit unterschiedlicher tatsächlicher Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung. Hierdurch würden nachbarschützende Belange verletzt. Durch die neue Bebauung und dadurch entstehende Verdichtung des Gebiets von landwirtschaftlicher Fläche im Baugebiet finde eine erhöhte Belästigung durch Lärm beim Antragsteller statt. Zusätzlich werde seine rechtliche Situation gegenüber dem Freistaat Bayern betreffend den Lärmschutz gegen die BAB 8 erheblich beeinträchtigt. Die Bebauungsdichte sei nicht mit der bestehenden Bebauung des angrenzenden Dorfgebiets in Einklang zu bringen. Die Fläche liege in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB würden nicht vorliegen. Die Erweiterung der bebaubaren Fläche stehe nicht im Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB). 3 Der Antragsteller beantragt, 4 Die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Gemeindeteil U. M.straße, FlNr. 123/T3, 123/4, 123/5, 123/6, 123/7 und 123/8 sowie Teilfläche FlNr. 216 der Gemarkung V. vom 1. Dezember 2020, am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten, ist nichtig. 5 Die Antragsgegnerin beantragt, 6 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. 7 Sie trat dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen. 8 Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 wies der Senat die Beteiligten darauf hin, dass eine Entscheidung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht kommt. Die Antragsgegnerin verzichtete auf mündliche Verhandlung. Der Antragsteller hielt eine mündliche Verhandlung für erforderlich. 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen. II. 10 Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. 11 1. Der Senat kann nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, auch wenn der Antragsteller nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hat (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2017 - 6 BN 2.17 - NVwZ 2018, 340). Insbesondere liegt hier kein Verstoß gegen § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) vor, die innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes gilt. Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil oder, wenn er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nach richterlichem Ermessen (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1988 - 7 NB 3.88 - BVerwGE 81.139). Dieses Verfahrensermessen wird jedoch durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt. Danach hat jedermann einen Anspruch darauf, „dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat“. Unstreitig erstreckt sich dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203) grundsätzlich auch auf die Entscheidung über die Gültigkeit einer bauleitplanerischen Satzung nach § 47 Abs. 5 VwGO, da das Recht am Grundeigentum zu den „zivilrechtlichen“ Ansprüchen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zählt. Eine solche Satzung stellt eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die nur hingenommen werden muss, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht. Aufgrund dieser eigentumsgestaltenden Wirkung der Satzung kann sich dieser in vergleichbarer Weise unmittelbar auf das Grundeigentum auswirken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich ein im Plangebiet befindlicher Eigentümer gegen eine sein Grundstück betreffende Festsetzung wehren möchte (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203). Ob allerdings eine Betroffenheit eines Grundeigentümers außerhalb des Plangebiets im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erfordert, lässt sich nicht in jedem Fall annehmen. Maßgeblich ist, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2001 - 4 BN 41.01 - NVwZ 2002, 87). Insbesondere bei befürchteten Lärmimmissionen lässt sich der tatsächliche Eintritt einer rechtlich erheblichen Belästigung in der Regel erst für das konkrete Verfahren beurteilen, so dass in diesem Fall das Baugenehmigungsverfahren zur Bewältigung auftretender Probleme zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2001 - 4 B N 41.01 - NVwZ 2002, 87). Im vorliegenden Fall steht dem nicht im Plangebiet liegenden Nachbarn der Rechtsschutz durch eine Nachbarklage offen, so dass bereits von daher die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK durch die Einbeziehungssatzung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus liegt eine Ausnahmesituation, in der von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, auch deshalb vor, weil der Fall offensichtlich und einfach gelagert ist (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-348/16 - NVwZ 2017, 1449 Rn. 47). 12 2. Der Antrag des Antragstellers nach § 47 Abs. 1 VwGO ist zulässig. Die insoweit erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann hier noch angenommen werden. Antragsbefugt sind natürliche und juristische Personen, wenn sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Norm in seinen Rechten verletzt wird (ständige Rechtsprechung vgl. nur BVerwG, U.v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall die Antragsbefugnis noch bejaht werden. Der Antragsteller hat sich insbesondere auf erhöhte Lärmimmissionen berufen sowie darauf, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans einen Riegel auf der Fläche FlNr. 123 errichten würde, hinter dem das Wasser abgeleitet werde und in den Bereich seines Grundstücks abfließe. 13 3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 14
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