Der Kläger sei zwar nicht in der Bundesrepublik geboren. Er sei aber als Kind mit seiner Kernfamilie eingereist und habe sich rund 50 Jahre mit dieser in Deutschland aufgehalten, gearbeitet, eine eigene Familie gegründet und zwei junge, erwachsene, deutsche Kinder, die ebenfalls in Deutschland lebten und zu denen eine enge Verbindung bestehe. Weiterhin sei er regelmäßig erwerbstätig gewesen. Die Rechtsstellung als faktischer Inländer führe bereits dazu, dass die Wiederholungsgefahr aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei. Hinsichtlich eines faktischen Inländers und im Falle eines ca. 50jährigen Aufenthalts und des Bestehens einer Niederlassungserlaubnis sei selbst dann, wenn man von einer Wiederholungsgefahr ausgehen würde, der Maßstab an die Feststellung, dass diese hinreichend ist, nicht derart weit abgesenkt. Denn die Anforderung an den Grad der Wahrscheinlichkeit steige aus verfassungsrechtlichen Gründen an, je grundrechtsintensiver der Eingriff sei. Dabei habe die Aufenthaltsdauer und die familiäre Bindung überragendes Gewicht. Es sei demnach nicht jeder Grad der Wahrscheinlichkeit ausreichend, um von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Dies folge aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot, das als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG verbürgt sei. 16 Das Anführen generalpräventiver Gründe sei rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setze § 53 Abs. 1 AufenthG das Bestehen einer von dem Betroffenen selbst ausgehenden konkreten Polizeigefahr voraus. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht in den von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine von dem Verwaltungsgericht für rechtmäßig erachtete „konsequente ausländerrechtliche Würdigung von Straftaten“ stehe den Menschenrechtsgarantien aus der EMRK entgegen. Die Ausweisung sei im Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK nur dann möglich, wenn sie auf einer individuellen Einzelfallentscheidung beruhe. Die als konsequente ausländerrechtliche Würdigung von Straftaten umschriebene und von dem Verwaltungsgericht gebilligte Behördenpraxis der Beklagten bedeute das Gegenteil dessen, was konventionsrechtlich zulässig sei. Eine kontinuierliche Ausweisungspraxis, wie diese zur Begründung der Generalprävention oftmals angeführt werde, sei aber nicht zulässig, da sie dem Gesetzeszweck der ergebnisoffenen Einzelabwägung entgegenlaufe. Im Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention, die im Falle des Klägers gelte, sei eine Ausweisung ohne Einzelfallgerechtigkeit nicht zulässig. Die Beklagte beabsichtige mit ihrer überwiegend generalpräventiv begründeten Ausweisung nicht Einzelfallgerechtigkeit, sondern ein „konsequentes“, also gleichförmiges Vorgehen. Da die Ausweisung stets eine Einzelfallabwägung voraussetzt und dem Gesetzgeber aufgegeben gewesen sei, ein System der Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, verbiete sich eine Gesetzesauslegung dahingehend, dass ein gleichförmiges generalpräventives Ausweisungsregime Anwendung finde. Eine kontinuierliche Anwendungspraxis stelle jedoch das Gegenteil von Einzelfallentscheidung und Einzelfallgerechtigkeit dar und verstoße daher erkennbar gegen Verfassungs- und Konventionsrecht. Gegen faktische Inländer könnten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine generalpräventiven Gründe vorgebracht werden. Dies folge unmittelbar aus Art. 8 EMRK und dem Gebot der Achtung des Privat- und Familienlebens. Im Falle des Klägers scheitere das Anbringen generalpräventiver Gründe schon an Art. 8 EMRK aufgrund dessen Aufenthalts von ca. 50 Jahren in der Bundesrepublik und der inländischen Bindung hinsichtlich der betagten Mutter und den Söhnen. Der Europäische Gerichtshof habe Ausweisungen faktischer Inländer stets nur dann gebilligt, wenn die Gefahr der Wiederholung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen habe; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kenne den Begriff einer generalpräventiv begründeten Ausweisung überhaupt nicht, sondern stelle auf eine rein spezialpräventive Betrachtung ab. Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht sich darauf stützten, dass der Kläger betäubungsmittelabhängig geworden und es in diesem Zusammenhang zu Betäubungsmittelstraftaten gekommen sei, könne schon gar keine Abschreckungswirkung entfaltet werden. Es handele sich bei der Abhängigkeit um eine Erkrankung, die nicht auf einer geplanten, zielgerichteten Entscheidung des Betroffenen beruhe. Es sei kriminologisch geklärt, dass die negative Abschreckungsprävention allenfalls dann Effekte haben könne, wenn es sich um geplante, zielgerichtete Taten handele. Es sei auch sachwidrig anzunehmen, dass es darum gehen solle, dass nicht hingenommen werde, wenn ein Ausländer das ihm gewährte Aufenthaltsrecht dazu missbrauche, um am illegalen Drogenhandel teilzunehmen. Der Kläger sei ausweislich seines Bundeszentralregisters nicht eingereist, um Straftaten zu begehen und habe sein Aufenthaltsrecht nicht missbraucht, sondern sei ein faktischer Inländer. Dass er eine Suchterkrankung entwickelt habe, sei nicht anders zu bewerten, als wenn ein deutscher Staatsangehöriger eine Suchterkrankung entwickle. Die Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung der Beklagten, auf die sich das Verwaltungsgericht stütze, leide daran, dass das Anbringen von Generalprävention in ganz besonderem Maße ihre Grenze in der Verhältnismäßigkeit finde. Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der überwiegend generalpräventiv begründeten Ausweisung gingen weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte ein. Durch die Annahme der Behörde, andere Personen durch die Ausweisung des Klägers abschrecken zu können, werde der Kläger nicht nur zum Objekt des Verfahrens gemacht, sondern es werde - entgegen dem Tatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG - gar nicht mehr vorausgesetzt, dass von ihm selbst eine Polizeigefahr ausgehe. Vielmehr solle die nur theoretisch später eintretende Gefahr unbekannter Dritter verhindert werden. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass dies zulässig sei, sei leicht erkennbar, dass dies nur in äußerst engen Grenzen verhältnismäßig sein könnte, da ja gerade von dem Betroffenen gar nicht mehr die Gefahr ausgehe, die abgewendet werden solle. Bei einem Betroffenen im Alter des Klägers, seiner Aufenthaltsdauer und der Erforderlichkeit seines konkret zu achtenden und zu schützenden Privat- und Familienlebens (insbesondere im Hinblick auf die betagte Mutter und die jungen erwachsenen Kinder) und des massiven Eingriffs in das Grundrecht des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 GG, der mit einer Entfernung aus der Bundesrepublik Deutschland einherginge, erweise sich die generalpräventiv begründete Ausweisung als unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht vermöge nicht darzulegen, dass der 1965 geborene Kläger mit einer verwitweten, betagten und pflegebedürftigen Mutter, die der Kläger im Inland pflege, und zwei jungen erwachsenen Kindern, die ebenfalls in N. lebten, nicht nach jahrzehntelanger straffreier Führung aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden dürfe, um theoretisch an einer Abhängigkeitserkrankung leidende Dritte von der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten mit Marihuana, das vom Bundesgerichtshof regelmäßig als weniger gefährlich eingeschätzt werde und dessen Besitz voraussichtlich jedenfalls teilweise legalisiert werde, mutmaßlich abzuschrecken. Die Verhältnismäßigkeit erfahre neben den verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Garantien aus Art. 6 Abs.
2 Abs. 1 GG auch darin, dass gegen den Kläger bereits eine zum Schuldausgleich verhängte Strafe festgesetzt und im gesetzlich vorgesehen Umfang verbüßt worden sei. Eine über den Schuldausgleich hinausgehende Sanktionierung sei grundrechtswidrig, da sie als Übermaß und damit Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG unverhältnismäßig sei. Die von der Beklagten vorgenommene „konsequente Ausübung der Ausweisungsermächtigung“ mit dem Ziel der Abschreckung stelle nichts Anderes als eine Sanktionierung zum verfassungsrechtlich verbrauchten Strafzweck der Abschreckung dar. Dies zeige, dass die Generalprävention kein zulässiges Mittel der Gefahrenabwehr darstelle. 17 Gegen die Befristungsentscheidung sei schon zu erinnern, dass die Beklagte am selben Verhandlungstag vor dem Verwaltungsgericht im Rahmen der Klage der Ehefrau gegen die gegen sie gerichtete Ausweisungsverfügung die Frist nach § 11 AufenthG auf 5,5 Jahre verkürzt habe, obwohl die Ehefrau nicht nach § 64 StGB untergebracht sei und keine Therapie absolviere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine längere Frist bei dem Kläger verhältnismäßig sein sollte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer behandelten Person, die eine Straftat aufgrund eines Krankheitszusammenhangs begangen habe, eine längere Fernhaltefrist angemessen sein sollte, gegenüber einer Person, bei der ein solch kausaler Zusammenhang nicht bestanden habe. Die Beklagte habe vielmehr die Durchführung des Maßregelvollzugs überhaupt nicht berücksichtigt und nicht erkannt, dass dies der gesetzgeberischen Konzeption des Maßregelvollzugs widerspreche. Dieser werde angeordnet zur Sicherung und Besserung und es gebe keinen tragenden Rechts- oder Erfahrungssatz, dass das Konzept des Maßregelvollzugs keinen geeigneten Zweck erfüllen würde, da die Regelungen sonst verfassungswidrig wären und das Strafgesetzbuch insoweit aufgehoben werden müsste. Das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzung der Fernhaltung nicht geprüft, sondern nur angegeben, wie die Prüfungsreihenfolge zu erfolgen habe und dass Ermessen auszuüben sei. Die Anwendung von Ermessen ersetze aber nicht die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Anordnung der Sperre. Diese seien vielmehr von dem Verwaltungsgericht selbst zu prüfen. Hierzu gehöre, dass die Gefahr auf erster Stufe festgestellt werde und auch der Zeitraum benannt werden müsse, der aufgrund der Gefahr erforderlich sein solle, um diese abzuwenden. Dies geschehe in dem Urteil jedoch nicht. Vielmehr führe das Verwaltungsgericht lediglich aus, dass die Verwaltungsbehörde zweistufig vorgehen müsse und sodann Ermessen auszuüben habe. Weshalb der Kläger für eine nicht näher benannte Dauer ferngehalten werden müsse, weil von ihm eine Gefahr ausgeht, führe das Verwaltungsgericht ebenso wenig aus wie dass es begründe, welche Dauer hierfür überhaupt angenommen worden sei. Es liege keine vollständige Prognoseentscheidung vor. Weder werde die Grundlage der Prognose dargelegt, noch offengelegt, welche Merkmale überhaupt berücksichtigt worden seien und weshalb dann eine bestimmte Frist, die nicht bezeichnet werde, erforderlich sein solle, um die Gefahr zu beseitigen. Bereits von der Verwaltungsbehörde sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger erstmalig verurteilt worden sei und sich in Strafhaft befunden habe und zudem erfolgreich den Maßregelvollzug absolviert haben werde. Da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil diese Tatsache ebenfalls völlig unberücksichtigt gelassen habe, setze sich der Rechtsfehler in dem Urteil fort. Ebenso wenig werde berücksichtigt, dass bei dem Kläger erstmalig eine Suchtbehandlung stattfinde, die Erkrankung nur über einen kurzen Zeitraum bestanden und im höheren mittleren Alter begonnen habe, so dass von einer besonders guten Behandlungsmöglichkeit auszugehen sei. Eine langjährige Chronifizierung liege nicht vor. Bereits auf erster Stufe sei eine Frist von acht Jahren unter keinem Gesichtspunkt als erforderlich anzusehen. Unbeschadet dessen erweise sich die Frist auch auf zweiter Stufe als unverhältnismäßig und die Ausübung von Ermessen als fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht meine zwar, dass Ermessensfehler nicht ersichtlich seien. Dabei sei aber schon gar nicht zu erkennen, inwieweit die Frist auf erster und zweiter Stufe voneinander abwich, so dass eine vermeintliche Ermessensentscheidung nicht prüfbar sei. Dass die Behörde die Aufenthaltsdauer berücksichtigt habe, sei nichts als eine Leerformel, da nicht erkennbar werde, in welcher Form die Berücksichtigung stattgefunden haben solle. Die Aufenthaltsdauer könne nicht angemessen berücksichtigt worden sein, wenn bei der Ehefrau eine Frist von 5,5 Jahren ermessensgerecht sein solle. Die Behörde habe keine vollständige Ermessensentscheidung vorgenommen, so dass ein Ermessensfehlgebrauch vorliege und der Bescheid daher insoweit zur Neuverbescheidung aufgehoben werden hätte müssen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Die Behörde habe das Ermessen in der mündlichen Verhandlung nicht erneuert und daher gewichtige Umstände nicht eingestellt. Dies folge bereits daraus, dass die Behörde in ihrem Bescheid von anderen Tatsachen ausgegangen sei. So habe die Beklagte weder die Tatsache berücksichtigt, dass der Kläger seine Mutter versorge und pflege, noch, dass beide Kinder in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hätten. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass bis zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz der Maßregelvollzug nahezu abgeschlossen sei und im Rahmen der Prognose natürlich einzustellen gewesen wäre, dass dieser erfolgreich abgeschlossen werden werde. 18 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen auch wegen eines Aufklärungsmangels vor. 19 Mit Schriftsatz vom
1 und Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (unter Verweis auf die grundrechtliche Bedeutung der Betreuungssituation der Mutter). Da bereits ein Gericht eine günstige Prognose gestellt und die Schutzinteressen der Allgemeinheit berücksichtigt und die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung beschlossen habe, wäre es nicht verhältnismäßig, wenn ein anderes Gericht trotz nicht bestehender anderer Tatsachengrundlagen eine andere Prognose treffe und ein Entfernen vom Gebiet der Bundesrepublik, was einen mindestens ebenso schweren Grundrechtseingriff wie eine Freiheitsentziehung darstelle, für verhältnismäßig erachtete. Es liege dann ein Übermaß sanktionierender Reaktion auf vergangenes Unrecht vor. Dies erlaube das Verhältnismäßigkeitsgebot gerade nicht. Dabei sei auch zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass Bewährungsauflagen und Weisungen ein geeignetes, erforderliches und auch angemessenes Mittel der Wahrung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit darstellten. Ein darüber hinaus gehender Eingriff erweise sich weder als geboten noch angemessen. Er erweise sich auch nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt und dringend notwendig, da durch die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und das Verhalten des Klägers die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gewahrt seien. Keine tragfähige Grundlage für ein Abweichen von der strafrechtlichen Kriminalprognoseentscheidung sei die Darstellung, dass diese auf einem sich vom Gefahrenabwehrrecht unterscheidenden Maßstab beruhe. Der Zeitraum der Kriminalprognose sei nicht auf die Dauer der Bewährung beschränkt, sondern grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Die Dauer der Bewährungszeit habe mit der Prognosedauer nichts zu tun. Auch betreffe die Prognose nach erfolgreichem Abschluss des Maßregelvollzugs nicht die Frage der Erfolgsaussichten bei deren Anordnung, so dass die Dauer hier ebenfalls nicht zeitlich beschränkt sei. Das Gesetz sehe vor, dass nach Verbüßung der gesetzlich vorgegebenen Mindestdauer der noch zu vollstreckende Teil der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 StGB). Die Rechtslage zur Aussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB habe sich 1998 geändert: Voraussetzung der Bewährungsaussetzung sei gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr, dass „verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird“, sondern dass „[die Bewährungsaussetzung] unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann“. Zusätzlich sei das „Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts als Prognosekriterium“ eingefügt worden, § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Gesetzesänderung sollte - neben weiteren Regelungen (z.B. Erforderlichkeit der Gutachtenseinholung gem. § 454 Abs. 2 StPO, Therapieauflagen im Rahmen von Bewährungsentscheidungen) - „den Gerichten und Strafvollzugsbehörden bessere und flexiblere Möglichkeiten […] eröffnen, um den Schutz der Bevölkerung insbesondere vor Sexualdelikten zu verbessern“. Die Gesetzesänderung habe darauf abgezielt, dass keine Aussetzungsentscheidung „ohne günstige Sozialprognose zu Lasten der öffentlichen Sicherheit möglich“ ist und es „von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig ist, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB zu verlangen ist“ (unter Verweis auf BT-Drs. 13/7163, S. 5, 7). Das Bundesverfassungsgericht habe eine Auslegung des § 57 Abs. 1 StGB dahingehend, dass „eine Entlassung (…) aufgrund des bei einem möglichen Rückfall bedrohten Rechtsguts nur in Betracht kommt, wenn eine künftige Straffreiheit aufgrund eindeutiger positiver Umstände erwartet werden kann“ und es hierfür einer „tragfähige[n] Grundlage für die Erwartung künftiger Straffreiheit“ bedürfe, ausdrücklich gebilligt (unter Verweis auf BVerfG, B.v. 11.01.2016 - 2 BvR 2961/12, 2 BvR 2484/13 - Rn. 34). Eine solche Auslegung sei mit dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 StGB vergleichbar. Demnach erfolge die Aussetzung, „[…] wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird“. Dass dabei die Prognose im Rahmen von § 57 StGB von § 56 StGB insoweit abweiche, als dort bereits die Verurteilung den Betroffenen von der Begehung von Straftaten abhalten solle, liege in der Natur der Sache. Es sei ein Teil der Strafe vollstreckt worden und daher zu prüfen, ob hierdurch auf den Betroffenen entsprechend eingewirkt worden sei. Der unterschiedliche Maßstab beruhe darauf, dass der Verurteilte die gegen ihn verhängte Strafe bereits teilweise als Freiheitsentzug erlitten habe und im Strafvollzug resozialisierend auf ihn eingewirkt worden sei. Der Gesetzgeber habe bei der Frage der Reststrafenaussetzung festgelegt, dass das Strafvollstreckungsgericht als wesentliche Gesichtspunkte („insbesondere“, § 57 Abs. 1 S. 2 StGB) zu berücksichtigen habe: Die Persönlichkeit des Verurteilten inklusive des Vorlebens; die Umstände der Tat und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts; das Verhalten im Vollzug; Lebensverhältnisse und Wirkungen, die von einer Aussetzungsentscheidung zu erwarten sind. In der Praxis werde der Aufarbeitung der Tat zusätzlich besondere Bedeutung bei der Aussetzungsentscheidung zugeschrieben. Die Prognose des § 57 StGB sei daher kein „weniger“ gegenüber der Prognose nach § 56 StGB. Während die Prognose nach § 56 StGB die Erwartung künftiger Straffreiheit aufgrund der Verurteilung verlange, setze die Prognose nach § 57 StGB mit der Verantwortbarkeitsklausel eine Bewertung in Bezug auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit voraus. Eine günstige Prognose nach § 57 StGB müsse umso sicherer sein, je schwerer eine neue Straftat wäre und je stärker sie damit das allgemeine Sicherheitsinteresse berühren würde. Es gebe keinen Maßstab, wonach jede Chance ausreiche, um die Bewährungsaussetzung zu verantworten. Vielmehr müsse stets der Bezug zu den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Auge behalten werden. Dies bedeute, dass je nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden, unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben der Verurteilten zu stellen seien. Hinzu trete, dass der Aufklärungsumfang der Strafvollstreckungskammer in der Regel wesentlich breiter sei als der des Strafrichters im Rahmen der Entscheidung nach § 56 StGB: Die Staatsanwaltschaft sei zwingend zu hören; häufig - so auch hier - liege darüber hinaus das Gutachten eines Sachverständigen vor. Die Strafvollstreckungskammer habe aufgrund ihres umfassenden Aufklärungsumfanges daher die Persönlichkeit des Antragstellers, dessen Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt umfassend geprüft und betrachtet einschließlich der Entlassungssituation, und beinhalte Erkenntnisse, über die weder der Richter im Rahmen einer Entscheidung nach § 56 StGB noch die Ausländerbehörde verfüge. Richtig sei, dass auch bei der Aussetzung gemäß § 56 StGB die Resozialisierung im Vordergrund stehe. Eine Unterschiedlichkeit der Zwecksetzung der Bewährung nach § 56 und nach § 57 StGB bestehe nicht, maßgeblich sei jeweils eine günstige Kriminalprognose. Resozialisierung sei ohnehin nichts Anderes als Spezialprävention und Gefahrenabwehr. Dass der Entscheidung nach § 57 StGB per se weniger Gewicht zukomme als einer Entscheidung nach § 56 StGB, sei weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesbegründung noch der Gesetzesanwendung herzuleiten. Die populäre Vorstellung, die Reststrafaussetzung sei die Belohnung für gute Führung in der Vollzugsanstalt, stimme mit dem Gesetz nicht überein. Da nunmehr der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, das Prognosegutachten und die gutachterliche Stellungnahme des Bezirksklinikums vorlägen, lasse sich diese Methode endgültig nicht mehr aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht verweise nur auf die der Verurteilung zugrundeliegende Situation, die aber gerade nicht fortbestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsste dargelegt werden, welche weiteren - nicht feststellbaren - Veränderungen bei Zugrundelegung des aufenthaltsrechtlichen Prognosemaßstabs erforderlich wären, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (unter Verweis auf BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/2 - Rn. 26). Das Verwaltungsgericht habe dies nicht getan, weshalb die Entscheidung rechtsfehlerhaft und die Berufung zuzulassen sei. Feststellungen zum Fortbestehen der Gefahr müssten dabei im Berufungsverfahren erhoben werden, was auch daraus folge, dass der Kläger sonst nicht gegen derartige Feststellungen beispielsweise durch Beweisanträge erwidern könne, da die fraglichen Tatsachen überhaupt nicht erörtert worden seien. Insoweit sei erneut darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht neben der Behandlung auch weitere Prognosetatsachen von erheblichem Gewicht nicht berücksichtigt habe. Die Entlassungsstellungnahme gemäß § 67d, e Abs. 2 StGB der Anstalt des öffentlichen Rechts sei keine einseitige Stellungnahme und schon gar kein Bericht einer Beratungsstelle, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Es handele sich dabei um eine gutachterliche Stellungnahme (Art. 35 Abs. 3 BayMRVG). Das Klinikum nehme hoheitliche Aufgaben wahr und sei zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen befugt (vgl. BayMRVG). Die Qualifikation der Beklagten als „einseitige Stellungnahme“ liege neben der Sache und werde auch inhaltlich gar nicht begründet. Die Wertung beinhalte schon fast eine Ehrverletzung gegenüber den Behandlern, denen unterstellt werde, sie würden ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen und einseitige Stellungnahmen abgeben. Das Klinikum habe dargelegt, dass aus ärztlicher Sicht erwartet werden könne, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine erneuten Straftaten begehen werde. Dabei habe sich die gutachterliche Stellungnahme des Chefarztes Dr. W. und des Facharztes für Neurologie Dr. L. auf den rundum erfolgreichen Behandlungsverlauf gestützt, der von Anfang an von erkennbarer Therapiemotivation und Veränderungsbereitschaft und gleichbleibend hohem Engagement gekennzeichnet gewesen sei. Auch werde der soziale Empfangsraum als positiv beschrieben. Alle Erprobungen seien erfolgreich verlaufen. Der Kläger habe sich demnach ein adäquates Entlasssetting erarbeitet und auch die psychophysischen Belastungen wurden erfolgreich erprobt. Die Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichts werde daher nicht nur ernsthaft in Zweifel gezogen, sondern habe sich als unrichtig erwiesen. Auch der Sachverständige Dr. R. betone, dass der Kläger sich mit seinen Delikten auseinandergesetzt und die Therapiemöglichkeiten genutzt habe. Der Kläger sei „inzwischen“ fähig zur Distanzierung von negativen Einflüssen und fähig zur Empathie. Entgegen der Meinung der Beklagten habe sich bei dem Kläger daher eine wesentliche Verhaltensänderung eingestellt. Die - nicht auf sachverständiger Beratung resultierende - Annahme, im Alter des Klägers könne man sich nicht mehr ändern, sei dadurch widerlegt. Ebenso trügen die Feststellungen des Sachverständigen die Prognose des Verwaltungsgerichts nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die zu Tage getretene Gefährlichkeit „bedeutsam reduziert“. Die Prognose sei günstig. Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten könne daher nicht mehr ausgegangen werden. 21 Soweit die Beklagte meine, das Urteil weise hinsichtlich der unzutreffenden Behauptung, der Kläger habe täglich Heroin konsumiert, eine „begriffliche Verwechslung“ auf, sei festzustellen, dass eine Urteilsberichtigung nicht erfolgt sei. Da die Beklagte meine, dass Kokain eine sogenannte „harte“ Droge sei, komme es darauf nicht an. Das Verwaltungsgericht habe eine Prognoseentscheidung vorgenommen aufgrund der falschen Annahme, bei dem Kläger läge eine Heroinabhängigkeit vor. Dies habe nichts mit der Strafzumessung im Strafverfahren zu tun. Vielmehr habe die Kammer - gerade auch die ehrenamtlichen Richter - des Verwaltungsgerichts ein Vorstellungsbild von dem Suchtpotential des vermeintlich von dem Kläger konsumierten Betäubungsmittels gehabt. Dabei habe es auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen, so dass der Versuch der Beklagten, die unstreitig falschen Feststellungen dahingehend umzuinterpretieren, dass das Gericht auch bei richtiger Feststellung dieselbe Prognoseentscheidung getroffen hätte, allenfalls aufzeige, dass die Beklagte wohl selbst von einer rein schematischen Entscheidung und nicht von Individualprognose ausgehe. Es verstehe sich von selbst, dass eine Individualprognose nur dann zutreffend gebildet sein könne, wenn auch die richtigen Tatsachen bei der Vorstellungsbildung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt worden seien. Dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Sachverständige im Ausgangsverfahren nur eine Abhängigkeit an der Grenze zur Abhängigkeit bejaht habe, lasse die Prognosegrundlage des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls als unzureichend erscheinen. Es komme entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass das Landgericht dennoch einen Hang bejaht habe, sondern entscheidend sei, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung dann höher sei, wenn die Abhängigkeitserkrankung weniger stark manifestiert und noch dazu in vergleichsweisem hohem Alter eingetreten sei. Die Beklagte zeige durch ihre Ausführungen allenfalls erneut auf, dass hier medizinische Fragestellungen erörtert würden, ohne diese ausreichend sachverständig beraten aufgeklärt zu haben. Mithin sei keine ausreichende Prognosegrundlage geschaffen worden, um eine negative Prognose zu stellen. Die Tatsache, dass der Kläger sich erstmals in Haft befunden habe, sei eine äußerst gewichtige Prognosetatsache, die gegen eine Wiederholungsgefahr spreche. Keinerlei wissenschaftliche Grundlage habe die Behauptung der Beklagten, dass dies bei dem Kläger nicht gelten könne, da er 1965 geboren worden und der Reifeprozess bereits abgeschlossen worden sei. Die Beklagte stelle sich hier gegen gesetzgeberische Wertungen; der Gesetzgeber gehe beim Erwachsenen sehr wohl von einem Erstverbüßerprivileg aus. Aus dem Behandlungsauftrag folge, dass Inhaftierte behandelt werden könnten und würden. Die Annahme der Beklagten sei somit falsch und die Meinung, Strafvollzug sei nicht geeignet, um der Gefahr der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken, sei schlicht unvertretbar, da sich diese Meinung gegen die gesetzgeberischen Entscheidungen stelle, die die Beklagte aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz beachten müsse (Art. 3 BayStVollzG). Erneut zeige die Beklagte hier auf, dass sie generalisierende und schematische Annahmen, die nicht einmal im Ansatz fachlich würden, zum Maßstab mache, wo das Recht eine Individualprognose verlange. 22 Der Kläger wiederholt Ausführungen zur Generalprävention. Hinsichtlich der Abwägung wird erneut darauf verwiesen, dass der Kläger seine Mutter betreue und pflege, eine eigene Wohnung und eine enge Bindung zu seinen Kindern habe sowie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Eine Beistandsgemeinschaft zwischen der Mutter und dem Kläger bestehe ohne jeden Zweifel. Daran ändere nichts, dass der Kläger in Haft bzw. im Maßregelvollzug gewesen sei. Zum einen sei er seit langem nicht mehr stationär untergebracht. Zum anderen habe sich der Gesundheitszustand der Mutter verschlechtert und die Pflegebedürftigkeit zugenommen. Der Kläger habe bereits seit 4. August 2021 Lockerungen in Richtung von Tagesausflügen erlangt und sich hierbei um seine Mutter gekümmert, habe sich seit 29. November 2021 in der Beurlaubungsphase und seit 29. Januar 2022 in der Probewohnphase befunden. Die Pflegebedürftigkeit der Mutter stehe aufgrund der Feststellungen des medizinischen Dienstes der Pflegekasse fest und der Kläger sei als Pfleger seiner Mutter tätig. Die gelebte Beistandsgemeinschaft sei daher grundgesetzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützt und könne nicht durch vorhergehende Haft in Frage gestellt werden. Die Mutter habe keine anderen Abkömmlinge und sei Witwe. Aufgrund ihres Alters werde sich ihr Gesundheitszustand auch nicht mehr verbessern, sondern der Pflegebedarf zunehmen. Es stelle ein falsches Verständnis von Art. 6 Abs.
von Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 GG dar, wenn die Auffassung vertreten werde, die Mutter des Klägers habe keinen Anspruch auf die „optimale“ Versorgung. Das Gegenteil sei richtig. Die Mutter habe einen Anspruch darauf, dass ihr die Pflege und der Beistand ihres Sohnes zuteilwerde, da dieser hierzu bereit und fähig sei. Denn ein Pflege- und Beistandsersatz durch Dritte sei nicht in der Lage, die Unterstützung des Sohnes vollständig zu ersetzen, was aus der seit Geburt bestehenden emotionalen Bindung zwischen einer Mutter und einem Sohn folge. Es sei dabei die staatliche Pflicht, die (emotionale) Gesundheit auch der Mutter des Klägers zu schützen, was aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1GG folge. Hierin greife die Beklagte mit ihrer Maßnahme unmittelbar ein. Der Schutz der Beistandsgemeinschaft werde nicht dadurch reduziert, dass Pflegeleistungen auch durch Dritte vorgenommen werden könnten, da der Staat Ehe und Familie zu schützen habe (Art. 6 Abs. 1 GG) und deshalb eine gelebte Beistandsgemeinschaft dem Schutz des Staates unterlägen. Der Gesetzgeber habe durch den institutionellen Schutz der Familie Werteentscheidungen getroffen, die nicht disponibel seien. Die Eingriffsintensität werde nicht etwa dadurch abgeschwächt, dass der Kläger während des Freiheitsentzugs sich nicht in dem jetzigen Umfang habe um seine betagte Mutter sorgen können. Vielmehr verdichte sich dadurch der Eingriff, da der staatliche Strafanspruch bereits verbüßt worden sei und nun trotz des Erleidens der schuldgerechten Strafe durch den Kläger er und - rein tatsächlich auch - seine Mutter noch zusätzlich sanktioniert werden sollten, obwohl der Kläger äußerst erfolgreich an der Behandlung im Maßregelvollzug teilgenommen habe. Dies stelle einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Hinsichtlich des Grades der Pflegestufe der Mutter des Klägers sei ein Widerspruchsverfahren anhängig, über den noch nicht entschieden sei. Die Annahme, dass die Mutter des Klägers lese und das Internet nutze, beruhe offenkundig auf ein Missverständnis im Verfahren zur Prüfung des Pflegegrades, da dies gerade nicht der Fall sei. Telefonieren sei aufgrund Schwerhörigkeit nur eingeschränkt möglich, eine ausreichende Aufrechterhaltung der Bindung zu dem Kläger gerade nicht möglich. Die Mutter des Klägers sei multipel erkrankt und dauerhaft auf Betreuung und Hilfe angewiesen. Ausweislich des sozialmedizinischen Gutachtens könne die Mutter des Klägers sich nicht selbständig außerhalb der Wohnung, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auch nicht selbständig in einem privaten Kraftfahrzeug mitfahren. Sie sei also nicht in der Lage, den Kläger selbständig in Serbien zu besuchen. Soweit die Beklagte meine, sie könne ja mit den Söhnen des Klägers nach Serbien fahren, um den Kläger zu besuchen, werde zum einen verkannt, dass das schon im Widerspruch dazu stehe, dass die Mutter des Klägers nachts nur unter Schmerzen die Toilette aufsuchen könne, woraus folge, dass eine elfstündige Fahrzeit in einem Kfz (von der Beklagten offenbar entgegen der Lebenswahrscheinlichkeit ohne jede Pause und Verkehrsbehinderungen gerechnet) mit nicht zumutbaren Schmerzen verbunden wäre, wenn bereits das Aufstehen aus der Nachtruhe zu erheblichen Schmerzen führe. Auch sei es ihr nicht zumutbar, unter diesen Umständen öffentliche Toiletten auf Raststätten aufzusuchen. Im Übrigen seien die Söhne des Klägers berufstätig, und selbst dann, wenn Fahrten nach Serbien möglich wären, wären diese keineswegs so häufig möglich, dass der Kontakt zwischen einer hochbetagten Mutter und dem Kläger in einer Art und Weise aufrecht erhalten werden könnte, wie dies zum Schutz der Familie und Menschenrechte erforderlich sei. Woher die Beklagte die Erkenntnis nehme, dass der Kläger in Belgrad wohnen könne, sei zudem ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. 23 Es sei unzweifelhaft, dass der Kläger quasi einem deutschen Staatsangehörigen gleichzusetzen sei. Dass er über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum Betäubungsmittel konsumiert habe und einmal strafrechtlich verurteilt worden sei, stehe der Integration nicht entgegen. Der erfolgreiche Abschluss der Therapie habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeit aus zweierlei Gründen besonderes Gewicht. Zum einen habe der Kläger die in ihn gesetzte Erwartung nach einem Behandlungserfolg aufgrund seiner guten Mitarbeit und seinem inneren Einstellungswandel und der klaren Abstinenz erfüllt, weshalb eine zusätzliche Sanktionierung ganz besonderer Rechtfertigung bedürfte. Zum anderen sei die Wiederholungsgefahr nicht nur tatbestandsrelevant, sondern im Rahmen der Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien besonders hohen Anforderungen unterlegen. Diese seien nicht erfüllt aufgrund des Verlaufs und Erfolgs der Behandlung. Dabei stellten die Weisungen und Auflagen im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht nicht etwa Umstände dar, die zuungunsten des Klägers zu würdigen wären, sondern verdichteten die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des äußerst schweren Grundrechtseingriffs. Da der Kläger weiterhin kontrolliert werde und Abstinenzweisungen unterstehe, bestehe keine verfassungsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr. Das Bundesverfassungsgericht habe herausgearbeitet, dass es der Behörde und dem Verwaltungsgericht obläge, darzustellen, welche Tatsachen dafürsprächen, dass trotz der abgeschlossenen Behandlung eine ernsthafte Wiederholungsgefahr bestehe, um diese ggf. auch entkräften zu können (unter Verweis auf B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21). 24 Soweit die Beklagte meine, dass die Unterbringung im Maßregelvollzug kein Umstand sei, der im Rahmen der Berechnung einer Sperrfrist zu berücksichtigen sei, ersetze diese Auffassung keine Begründung. Im Falle des Klägers sei der Maßregelvollzug nicht nur angeordnet, sondern erfolgreich beendet und eine positive Legalprognose seitens der Strafvollstreckungskammer gestellt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Gesetzgeber der Auffassung, dass derartige Behandlungen heilten und geeignet seien, künftig keine Straftaten zu begehen. Sie sei also im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Weshalb die Rücknahme einer Klage gegen die Ausweisung (bzgl. der Ehefrau des Klägers) dagegen Auswirkungen auf die Dauer einer Gefahr haben solle, sei nicht aus sich selbst heraus verständlich. Gründe führe die Beklagte auch nicht an. Die Beklagte habe im Schriftsatz vom 20. September 2022 selbst bestätigt, dass die Belange der Mutter des Klägers und der Betreuungsbedarf im Bescheid nicht berücksichtigt worden seien. Hieraus folge, dass die Ermessensausübung nicht vollständig gewesen sei. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Mutter, die nachgewiesene Immobilität, die Verwitwung und die Tatsache, dass der Kläger der einzige Abkömmling der Mutter sei, sei in Anbetracht ihres Alters von 76 Jahren eine Fernhaltung des Klägers über einen Zeitraum von acht Jahren unter keinen Umständen verhältnismäßig. 25 Nachdem der Kläger mit Schreiben von 4. und 11. November 2022 eine weitere Schriftsatzfrist bis 30. November 2022 beantragt hat, wurden ihm die - vom Klägerbevollmächtigten selbst in das Verfahren eingeführten - seitens des Senats vom Landgericht N.-F. beigezogenen Unterlagen (i.E. Entlassstellungnahme vom 23.06.2022, Prognosegutachten vom 04.08.2022, Beschluss vom 29.08.2022) mit gerichtlichem Schreiben vom 16. November 2022 übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. November 2022 gegeben. Eine darüber hinausgehende Frist zu weiteren Stellungnahmen war im Hinblick darauf, dass die übermittelten Unterlagen dem Klägerbevollmächtigten ausweislich bereits erfolgter Stellungnahmen ersichtlich bekannt waren, nicht angezeigt. Mit Schriftsatz vom 24. November 2022 macht der Kläger ergänzende und wiederholende Ausführungen unter Beifügung eines ärztlichen Attestes für die Mutter des Klägers vom 14. November 2022. 26 Diese Rügen zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf. 27 1.1. Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen. 28 Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens und der aktuellen Entwicklung ist nach dem persönlichen Verhalten des Klägers weiter von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auszugehen. Der Kläger hat sich durch den Handel mit Marihuana in einer beträchtlichen Größenordnung schwerwiegender Betäubungsmitteldelikte strafbar gemacht. Entgegen dem Zulassungsvorbringen handelt es sich dabei auch nicht um die einzige strafrechtliche Ahndung des Klägers. Ausweislich des Urteils des Landgerichts N.-F. vom 12. Dezember 2019 ist er strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten; er wurde mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 EUR unter Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperre für deren Wiedererteilung bis 10. Juni 2015 verurteilt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass von dem Kläger auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und aus der Entwicklung des Klägers nach der Anlassverurteilung nicht darauf zu schließen ist, dass die durch die vergangenen Straftaten indizierte Gefährlichkeit des Klägers beseitigt ist, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt vorliegend auch in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Strafaussetzungsentscheidung vom 29. August 2022. 29 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der eigenständig zu treffenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 11 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O.; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). 30 Entscheidungen der Strafgerichte über die Aussetzung von Straf- und Maßregelvollzug nach § 57 StGB sind bei der anzustellenden Prognose von tatsächlichem Gewicht und stellen ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10/12, juris Rn. 18; Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09, juris Rn. 18; Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat einen solchen Anhaltspunkt für neue Verfehlungen des Betroffenen begründen und schließt auch eine positive Entscheidung über die Straf(rest) aussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können; das Bundesverfassungsgericht anerkennt insoweit den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts und fordert für den Fall einer aufenthaltsrechtlich abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr eine substantiierte, eigenständige Begründung (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19). Wiegt das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer, so wird sich nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr nur dann bejahen lassen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 24). Das Bundesverfassungsgericht erkennt mithin bei besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen zwei alternative Konstellationen an, in denen trotz einer Strafrestaussetzung zur Bewährung eine spezialpräventive Ausweisung rechtmäßig sein kann: Eine breitere Tatsachengrundlage der Ausländerbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts oder in der Vergangenheit begangene Straftaten des Ausländers, die fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (vgl. ebenso OVG Bremen, B.v. 28.9.2021 - 2 LA 206/21 - juris Rn. 27). 31 Eine strafvollstreckungsrechtliche Aussetzung von Straf- und Maßregelvollzug und eine gefahrenabwehrrechtliche Ausweisung verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen deshalb unterschiedlichen Regeln (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2021 - 10 ZB 20.2091 - juris Rn. 14; B.v. 18.5.2021 - 19 ZB 20.65 - juris Rn. 25; B.v. 2.5.2017 - 19 CS 16.2466 - juris Rn. 8 ff.): Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund. Es ist zu ermitteln, ob der Täter das Potential hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat nicht das Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit längerfristig zu unterbinden. Für eine Anordnung dieser Maßregel genügt die hinreichend konkrete Aussicht (ein vertretbares Risiko ist einzugehen, vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 67d Rn. 11), dass durch sie der Verurteilte über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt wird (§ 64 Satz 2 StGB), wobei „eine erhebliche Zeit“ in der Regel bereits ab einem Jahr angenommen werden kann (Schöch in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2008, § 64 Rn. 136 und in Festschrift für Klaus Volk, 2009, S. 705). Eine langfristige Bewahrung vor dem Rückfall kann bereits deshalb nicht als Ziel der Unterbringung festgelegt werden, weil dann entsprechend lange Unterbringungszeiten erforderlich wären. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als freiheitsentziehende Maßnahme darf jedoch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich (vorbehaltlich des Satzes 3 der Bestimmung) zwei Jahre nicht übersteigen, muss in jedem Fall verhältnismäßig sein (§ 62 StGB) und insoweit umso strengeren Voraussetzungen genügen, je länger die Unterbringung dauert (BVerfG, B.v. 19.11.2012 - 2 BvR 193/12 - StV 2014, 148 ff.). Die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB, „wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen“, ist somit bereits dann vorzunehmen, wenn für eine - im Vergleich zum ausländerrechtlichen Prognosehorizont - relativ kurze Zeitspanne die konkrete Aussicht (unter Eingehung eines vertretbaren Risikos) auf das Unterbleiben rechtswidriger Taten besteht. Nichts Anderes gilt für die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB, „wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“, denn auch bei dieser strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sowie bei der Erstellung eines Prognosegutachtens hierfür sind die begrenzte Zielsetzung der Unterbringung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2021 - 19 ZB 20.65 - juris Rn. 25; B.v. 2.5.2017 - 19 CS 16.2466 - juris Rn. 8 ff.). 32 Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potential, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2021 - 10 ZB 20.2091 - juris Rn. 14; B.v. 3.4.2020 - 10 ZB 20.249 - juris Rn. 8 m.w.N.). Insgesamt ist nach der dargestellten Rechtslage das erforderliche Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und für eine entsprechende vorläufige Beendigung der Maßregel wesentlich kleiner als dasjenige für eine positive ausländerrechtliche Gefahrenprognose, weil aus der Sicht des Strafrechts auch die kleinste Resozialisierungschance genutzt werden muss. Das Strafrecht unterscheidet nicht zwischen Deutschen und Ausländern und berücksichtigt daher regelmäßig nicht die Möglichkeit, die Sicherheit der Allgemeinheit durch eine Aufenthaltsbeendigung zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2021 - 19 ZB 20.65 - juris Rn. 25). 33 Gemessen hieran kann durch Vornahme einer notwendigen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklungen nicht der Schluss gezogen werden, dass durch die Bewährungsaussetzung der jeweiligen Vollstreckungen die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet. 34 Die in der Vergangenheit begangenen, schwerwiegenden Straftaten des Klägers aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz lassen unter Berücksichtigung dessen, dass sich der Kläger in einer frühen Bewährungsphase befindet, fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen: 35 Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (vgl. Art. 83 Abs. 1 Unterabschnitt 2 AEUV). Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH und des EGMR; vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2019 - 10 ZB 18.2272 - juris Rn. 7). Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 - Rs. C-149/09, „Tsakouridis“ NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldelikts - wie hier vorliegend - in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (U.v. 30.11.1999 - Nr. 3437-97 „Baghli“ NVwZ 2000, 1401, U.v. 17.4.2013 - Nr. 52853/99‚ “Yilmaz“ - NJW 2004, 2147; vgl. OVG NRW, B.v. 17.3.2005 - 18 B 445.05 - juris). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 19 ZB 20.2139 - juris Rn. 32; B.v. 14.3.2013 - 19 ZB 12.1877 und B.v. 10.10.2017 - 19 ZB 16.2636 - juris Rn. 8). Bei der Bewertung der Gefährlichkeit eines im Zusammenhang mit dem Handel mit Marihuana strafrechtlich verurteilten Ausländers sind überdies die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den insbesondere Jugendlichen durch den Konsum drohenden gesundheitlichen Schäden in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2022 - 19 ZB 22.129 - juris). 36 Nach diesen Maßgaben hat sich der Kläger mit dem zwischen Mai und September 2018 verübten Drogenhandel schwerwiegend strafbar gemacht, er wurde mit Urteil vom 12. Dezember 2019 (im Rechtsfolgenausspruch bestätigt durch BGH, B.v. 30.6.2020) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (aufgrund Beschlusses des BGHs auf drei Fälle abgeändert) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Das hohe Maß der Freiheitsstrafe spiegelt die Schwere der Schuld wider. Dem lag zugrunde, dass der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau beträchtliche Mengen an Marihuana (10 kg, 5,5 kg, 15 kg, 26
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