BO erforderliche Anzeige abgegeben wird. (Rn. 14 und 15) 2. Die Mitteilung
3 AO ist bei einer baulichen Erweiterung grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzungsfrist
1 Nr. 4
Vm §§ 170 ff. AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abgabegläubiger von der Erfüllung des Tatbestandes erfährt, spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem er ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ergänzungsbeitrag für die Wasserversorgung, Geschossflächenmehrung im Außenbereich, Festsetzungsverjährung, Berufung, Wasserversorgung, Herstellungsbeitrag, Ergänzungsbeitrag, Geschossflächenmehrung, Abschluss der Maßnahme, Grundsteuer, Grundlagenbescheid, Mitteilung Steuermessbescheid Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 18.04.2018 – RN 11 K 17.1034 Tenor 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. April 2018 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungseinrichtung als öffentliche Einrichtung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Außenbereichsgrundstücks FI.Nr. … Gemarkung W. …, Stadt H. …, welches sie mit Urkunde vom 28. Juni 2007 erworben hat. Das Anwesen war bereits mit einem Wohngebäude bebaut. Am 7. Dezember 2007 wurde der tatsächliche Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung aufgrund einer Sondervereinbarung der Beteiligten vom 16. August 2007 hergestellt. Für das zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück bereits vorhandene Wohngebäude erfolgte keine Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung von Seiten der Beklagten. Im Jahre 2007 wurden zahlreiche bauliche Maßnahmen durchgeführt. So wurde der Bereich des Wohngebäudes erweitert, eine Reithalle, Stallungen und weitere Nutzgebäude errichtet. Die Baumaßnahmen waren im Jahr 2010 abgeschlossen. Die Meldung der Fertigstellung der Baumaßnahmen von Seiten der Klägerin an die Beklagte erfolgte durch Schreiben vom 14. Juni 2016 und 2. August 2016. Mit Bescheid vom 22. November 2016 erhob die Beklagte Herstellungsbeiträge für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 22.890,03 €. Dabei ging sie von einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 7.606 m² bei einem Beitragssatz von 0,95 €/m² (= 7.225,70 €) und einer beitragspflichtigen Geschossfläche von 1.901,59 m² bei einem Beitragssatz von 7,45 €/m² (= 21.392,55 €), zuzüglich 7% Mehrwertsteuer in Höhe von 1.497,48 € aus. Laut Bescheid war Frau … … die zuständige Sachbearbeiterin. 2 Das Landratsamt P. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2017 zurück. 3 Mit Urteil vom 18. April 2018 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2017 auf. Im Zeitpunkt der Beitragserhebung sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, sodass ein Herstellungsbeitrag nicht mehr habe festgesetzt werden können. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4
der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamtin oder eine sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalterin die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt oder feststellen kann. Von einer solchen Kenntnisnahme sei vorliegend auszugehen, da mit Frau … … die hierzu berufene Amtswalterin spätestens im Jahr 2011 positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids rechtfertigten, erlangt habe.
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs könne eine Gemeinde den Beitragstatbestand ohne Schwierigkeiten selbst feststellen, wenn der
der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zuständige Amtswalter der Gemeinde Verbrauchs- oder Benutzungsgebühren festgesetzt habe. Die Kenntnis von der Bezugsfertigkeit sei damit belegt. Diese Erwägungen ließen sich für das vorliegende Verfahren entsprechend heranziehen. Die Möglichkeit einer Feststellung des beitragserheblichen Sachverhalts lasse sich aus dem Erlass des Änderungsbescheides zur Grundsteuer, datiert auf den
erhebungstatbestände - hier eine Bezugsfertigkeit von Gebäuden - verwirklicht haben könnte. Aus dem Einheitswertbescheid hätte die zuständige Sachwalterin ohne weiteres die zusätzliche Existenz weiterer Geschossflächen feststellen können, zumal die vorangegangenen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide die Gebäude nicht aufgewiesen hätten. Es wäre folglich spätestens im Jahr 2011 möglich gewesen zu ermitteln, ob Herstellungsbeiträge für die geschaffenen Geschossflächen bereits entrichtet worden seien oder nicht. Frau … … sei bereits damals auch die
dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Amtswalterin gewesen, sowohl für die Erhebung von Grundsteuern als auch für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen. 4 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte, 5 das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom
erhebungstatbestand im Sinne des § 3 Abs. 2 der BGS-WAS der Beklagten vom
erhebungstatbestand möglich gewesen. Aus der Grundsteuererhebung seien keine Rückschlüsse auf den Abschluss eines
erhebungstatbestandes möglich. Die Grundsteuer werde unter Anwendung des satzungsmäßig festgelegten Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Der Grundsteuermessbescheid sei für die hebeberechtigte Kommune bindend. Er enthalte keinerlei Anhaltspunkte in Bezug auf beitragsrechtlich relevante bauliche Veränderungen. Die Kommunen erhielten von den Finanzbehörden keine Einheitswertbescheide, könnten daher auch keinerlei Kenntnis von der dortigen Auflistung bzw. Bewertung einzelner Gebäudlichkeiten haben. Es verstehe sich von selbst, dass nicht bei jeder Grundsteuerveranlagung unter Berücksichtigung eben nur rudimentärer Angaben im Grundsteuermessbescheid
forschungen bezüglich etwaiger beitragsrechtlich relevanter Veränderungen erfolgen könnten. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Berufung wird zurückgewiesen. 9 Die sog. „
Fertigstellung im
hinein angepasst. Es sei hier nicht bekannt, ob die Berufungsführerin den Einheitswertbescheid erhalten habe. Tatsache sei jedoch, dass die Kommunen bei Änderung einer Einheitswertbemessung grundsätzlich eine Ablichtung des Grundsteuermessbescheides erhielten, aus welchem sich auch der Einheitswert herauslesen lasse. Es sei daher davon auszugeben, dass auch die Berufungsführerin einen solchen Bescheid erhalten habe, welchem die für die Berechnung der Beitragsschuld maßgeblichen Tatsachen entnommen bzw. errechnet werden könnten. 10 Auf Anforderung des Senates übermittelte das Landratsamt P. zwei Anzeigen
BO und teilte mit, dass diese Bauanträge aus den Jahren 2015 (Bauplannummer 201...) und 2016 (Bauplannummer 201...) betreffen würden. Für den Bauantrag aus 2007 (Hauptgenehmigung) mit der Bauplannummer 200... und einen Tekturantrag aus 2008 mit der Bauplannummer 200... lägen dagegen dem Landratsamt P. keine Anzeigen der Nutzungsaufnahme vor. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe 12
1 Satz 2 der BGS-WAS vom
BO darf eine bauliche Anlage erst benutzt werden, wenn sie sicher benutzbar ist, frühestens aber
dem in der Anzeige
BO genannten Zeitpunkt der Fertigstellung (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - juris Rn. 4 zu Art. 79 BayBO 1982). Dies war ausweislich der am
BO abgegeben hat, denn im Landratsamt P. als zuständiger Bauaufsichtsbehörde ist eine solche nicht hinterlegt, so dass aus rechtlichen Gründen bereits nicht von einem Abschluss der Baumaßnahme ausgegangen werden kann. Zum anderen ist auf den Abschluss der Gesamtbaumaßnahme abzustellen, wenn gemäß der Beitragssatzung ein zusätzlicher Beitrag mit „Abschluss der Maßnahme“ entsteht (BayVGH, B.v. 5.1.2000 - 23 ZB 99.2490 - BeckRS 2005, 28959). Diese war
eigener Erklärung der Klägerin erst am 1. August 2016 tatsächlich abgeschlossen. 17 Die Festsetzungsverjährung begann hier
dem Entstehen der Beitragspflicht, also mit dem Abschluss der Gesamtmaßnahme, und sobald die Beitragsschuldnerin die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände dem Beitragsgläubiger mitgeteilt hat, weil erst dann die Forderung berechnet werden konnte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. §§ 170 ff. AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Abgabegläubiger von der Erfüllung des Tatbestandes erfährt, spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem er ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann. Eine Behörde erlangt dann positive Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, wenn der
der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsaktes berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 20 ZB 16.624 - juris; B.v. 19.11.2011 - 20 ZB 11.1339 - juris Rn. 2; B.v. 17.8.2001 - 23 ZB 01.1553 - juris Rn. 4 unter Verweis u.a. auf Großer Senat BVerwG, B.v. 19.12.1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - NJW 1985, 819). Dies setzt aber
dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4
Abschluss der Maßnahme mit dem Entstehen der Beitragspflicht kommt es auf die Frage der Berechenbarkeit der Beitragspflicht an. 19 Der Grundlagenbescheid für die Grundsteuer ist dagegen nicht geeignet, die zur Entscheidung berufene Amtswalterin der Beklagten in die Lage zu versetzen, die den Erlass des Beitragsbescheids rechtfertigenden Tatsachen festzustellen. Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Zunächst legt das Finanzamt den Einheitswert fest. In einem zweiten Schritt bestimmt das Finanzamt dann den Grundsteuermessbetrag. Dieser ergibt sich durch die Anwendung der im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl auf den Einheitswert. Die zuständige Gemeinde setzt abschließend die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert.
3 AO teilen die Finanzbehörden den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die
Absatz 2 getroffenen Billigkeitsmaßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Im Steuermessbescheid wird u.a. über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Die sachliche Steuerpflicht beinhaltet die Feststellung, was Steuergegenstand ist. Hierzu gehört auch die Höhe des Messbetrags, weshalb im Steuermessbescheid über alle Faktoren zu entscheiden ist, die die Höhe des Messbetrags beeinflussen (Vorbeck in Koenig, § 182 AO Rn. 10). Besteuerungsgrundlage der Grundsteuer ist der Grundstückswert (§ 2 GrStG), der
den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt wird. Eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts im Einzelfall erfolgt gemäß § 222 BewG. Die bedeutsamste Fallgruppe stellt die Wertfortschreibung bei Änderung des Grundstückswerts um mehr als 15.000 EUR, etwa durch Bebauung des Grundstücks, gemäß § 222 Abs. 1 BewG dar (Schmidt in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht,
Beitragsbescheids notwendigen tatsächlichen Umstände. Dies gilt umso mehr für Außenbereichsgrundstücke, wie das der Klägerin, da dort neben der Geschossflächenmehrung auch zusätzlich auf die konkrete Nutzung abstellende Umgriffsflächen festgesetzt werden müssen. Insoweit ist dieser Befund entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vergleichbar mit der erstmaligen Bebauung eines Grundstücks und der damit verbundenen erstmaligen Festsetzung von Verbrauchsgebühren (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.6.1997 - 23 CS 96.4151 - BeckRS 1997, 24954). Es kann in einem solchen Fall jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die zuständige Amtswalterin ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann. Von dieser können keine weiteren Ermittlungen gefordert werden. Sie darf darauf vertrauen, dass der rechtstreue Bürger seiner satzungsrechtlichen (§ 15 BGS-WAS) und, ohne dass es im hier zu entscheidenden Fall darauf ankäme, seit der Einfügung von Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) seiner gesetzlichen Meldepflicht
kommt. Seit der Einführung der gesetzlichen Meldepflicht dürften gegebenenfalls auch die längeren Verjährungsfristen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.