GO zum Erfolg zu verhelfen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Betreiber einer Corona-Teststelle ist unzuverlässig, wenn er die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht gewährleisten kann (Anschluss an VG Schleswig BeckRS 2021, 14827). (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sofortantrag, Absehen von Anhörung,
holungsmöglichkeit der Anhörung, hinreichende Begründung des Sofortvollzugs, Widerruf der Beauftragung für den Betrieb einer Corona-Teststelle, gesetzlich vorgesehene Aufhebungsmöglichkeit, Widerrufsvorbehalt,
trägliches Entfallen der Voraussetzungen für Beauftragung, Unzuverlässigkeit, bestandskräftige erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit infolge Steuerschulden, gesonderte behördliche Beauftragung eines Dritten erforderlich, keine zulässige einseitige Übertragung der Beauftragung an Dritten, schlichte Information an das Gesundheitsamt unzureichend für ersatzweise Beauftragung eines Dritten, kein Ermessensfehler, kein Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit, Folgenabwägung, Corona-Teststelle, Widerruf der Beauftragung, Weitergabe der Beauftragung an einen Dritten, Anhörungsmangel, Zuverlässigkeit, Steuerschulden, Strohmann Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Beauftragungen für den Betrieb zweier Corona-Teststelle gemäß Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 - Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21. September 2021 (im Folgenden: TestV) seitens des Antragsgegners, vertreten durch das Landratsamt … 2 1. Der Antragsteller erhielt mit Bescheid des Landratsamtes … vom 28. Dezember 2021 die Beauftragung
V für Bürgertestungen
V für die Teststelle am … … … … … sowie mit Bescheid vom
Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 2). Sollte der Antragsteller dieser Verpflichtung
Nr. 2 nicht
kommen, wurde angedroht, die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit durch Anwendung des unmittelbaren Zwanges (z. B. durch Wegnahme von Geschäftsunterlagen und Geschäftsausstattungsgegenständen, Versiegelung von Betriebsräumen usw.) zu verhindern. In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen unter anderem ausgeführt: Das Finanzamt … habe dem Landratsamt … zuletzt mit Schreiben vom
komme. Die beharrliche Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt Schweinfurt lasse nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern auch auf die Neigung des Antragstellers, diesen Schwierigkeiten unter Verletzung der Rechtsordnung Herr zu werden. Beachtlich seien die zahlreichen Eintragungen in das Schuldnerregister seit dem Jahr
V für Bürgertestungen
V vom
Nr. 1 des Bescheides sei Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Demnach könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft
pflichtgemäßem Ermessen zurückgenommen werden, wenn der Widerruf im ursprünglichen Verwaltungsakt vorbehalten gewesen sei. In den Bescheiden vom
2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bei der Beauftragung nicht vorgelegen hätten oder
träglich entfallen seien, vgl. auch § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV. Voraussetzungen für die Beauftragung
V sei die erforderliche Zuverlässigkeit. Die Zuverlässigkeit habe fortzubestehen, auch wenn die Beauftragung bereits erteilt worden sei. Aufgrund der bestehenden Gewerbeuntersagung aufgrund gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, festgestellt durch Bescheid des (benachbarten) Landratsamtes … vom
VwVfG sei nicht erfolgt, da gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheine. Man werde hier insbesondere im medizinischen Bereich ohne die erforderliche Zuverlässigkeit tätig. Unter diesen Voraussetzungen wäre eine Beauftragung
V sowie eine Gewerbeanmeldung in jedem Bereich nicht mehr möglich. Es hätte nichts vorgetragen werden können, was zu einer Änderung der Entscheidung führen würde, da die Gewerbeuntersagung bereits unanfechtbar sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO im öffentlichen Interesse. Ein Abwarten bis zur Bestandskraft dieses Bescheides berge die Gefahr, dass der Antragsteller als unzuverlässiger Gewerbetreibender trotz Gewerbeuntersagung weiter seinem Gewerbe
gehe und im medizinisch-hygienisch sensiblen Bereich Corona-Schnelltests durchführen lasse. 6 Der Bescheid wurde am
dem Polizeieinsatz zugegangen. Dem Antragsteller sei im August die gewerberechtliche Zuverlässigkeit wegen Steuerschulden entzogen worden. Zuvor habe er aber die Betriebe an Herrn … … übergeben. Dieser sei Alleineigentümer und nur dieser sei als Geschäftsinhaber geschäftsführungsbefugt. Nur zu ganz außergewöhnlichen geschäftlichen Maßnahmen brauche er die Zustimmung des Antragstellers als stillen Teilhaber. Der Antragsteller habe damals die Betriebe aufgrund seines schlechter werdenden Gesundheitszustandes abgegeben und sein Gewerbe am
t- und Nebelaktion der Betrieb von Herrn … wegen eines Behördenversehens geschlossen worden sei. Er als stiller Teilhaber und auch vor allem Herr … als Inhaber verliere jeden Tag seit der Schließung viel Geld, aber die Kosten für Personal, Miete etc. liefen weiter. Außerdem sei die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Landkreis bedroht. Es sei auch Schwachsinn, von der Behördenseite einen Sofortvollzug anzuordnen, wenn ihm - der monatelang aus den Teststellenbetrieb raus sei - das nicht einmal zugestellt werden könne, obwohl seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit schon seit August weg sei. Fast vier Monate sei der Betrieb problemlos durch Herrn Yilmaz weitergeführt worden. 11 Mit Schriftsatz vom
V für die Teststellen in … … … … und … … … … beauftragt gewesen. Beauftragt worden sei der der Antragsteller persönlich und nicht die Firma … Beauftragungen
TestV durch das Landratsamt … seien in aller Regel grundsätzlich personenbezogen und nicht firmenbezogen erfolgt. Der Antragsteller habe die persönliche Beauftragung in den Beauftragungsbescheiden auch nie bemängelt oder eine Firmenbeauftragung beantragt. Das vom Antragsteller vorgebrachte Telefonat vom
TestV an das Landratsamt … gewandt oder Unterlagen hierzu eingereicht. Herr … habe lediglich eine Änderung der Öffnungszeiten mitgeteilt. In der Folge sei die Kommunikation tatsächlich aber weiter über den Antragsteller gelaufen. Der Antragsteller sei
wie vor als Betreiber der beiden Teststellen aufgetreten. Der Antragsteller sei im November 2022 zur Vorlage eines Führungszeugnisses aufgefordert worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er als der persönlich Beauftragte der Teststellenbetreiber sei. Im Rahmen der Amtshilfe sei der Bescheid über die Gewebeuntersagung durch das (benachbarte) Landratsamt … am 14. November 2022
mittags beim Landratsamt … eingegangen. Der Widerrufsbescheid mit Anordnung der sofortigen Vollziehung sei dann am
O eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall sei eine Gewerbeuntersagung durch das Landratsamt … am 26. August 2022 erteilt worden, die Gewerbeuntersagung sei demnach nicht nur gerechtfertigt, sondern sei bereits angeordnet und unanfechtbar. Das Betreiben jeglichen Gewerbes sei damit untersagt - somit auch das Betreiben einer Teststelle. Der Widerruf sei aufgrund der Sachlage bzgl. der Gewerbeuntersagung auch erforderlich gewesen, da keine milderen Mittel zur Abwehr der Gefährdungslage ersichtlich seien. Der Widerruf sei angemessen und verhältnismäßig gewesen. Das Interesse der Gemeinschaft, Gefahren, die von der Teststelle, die von einem unzuverlässigen Betreiber betrieben werde, ausgingen, durch die Einstellung des Testbetriebs soweit als möglich auszuschließen, überwiege das Interesse, kostenlose Testungen anzubieten und gegenüber der KVB abzurechnen. Eine Anhörung des Antragstellers
VwVfG sei nicht erfolgt, da gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschienen habe. Er werde hier insbesondere im medizinischen Bereich ohne die erforderliche Zuverlässigkeit tätig. Unter diesen Voraussetzungen wäre eine Beauftragung
V sowie eine Gewerbeanmeldung in jedem Bereich nicht mehr möglich. Es habe nichts vorgetragen werden können, was zu einer Änderung der Entscheidung führen würde, da die Gewerbeuntersagung bereits unanfechtbar gewesen sei. Die sofortige Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden, da hieran ein öffentliches Interesse bestehe. Das öffentliche Interesse am sofortigen Widerruf und der daraus resultierenden Schließung der Teststation bestehe, um den Weiterbetrieb des Gewerbes trotz Gewerbeuntersagung zu unterbinden. Ein Zuwarten bis zur Bestandskraft des Bescheids ermögliche es dem Betreiber trotz der bestehenden Gewerbeuntersagung weiter Gewinn abzuschöpfen und Tests gegenüber der KVB abzurechnen. Der Widerruf verhindere insofern die weitere Abrechnung von Tests für eine Teststelle, die aufgrund der Gewerbeuntersagung gar nicht betrieben werden dürfe. Durch eine Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs wäre ein Weiterbetrieb der Teststelle darüber hinaus trotzdem nicht möglich, da eine bestandskräftige Gewerbeuntersagung für den Antragsteller bestehe.
dem die Teststelle in der Vergangenheit trotz der bestehenden Untersagung weiterbetrieben worden sei, sei davon auszugehen, dass bei einer Aufhebung der sofortigen Vollziehung der widerrechtliche Betrieb der Teststelle fortgeführt werde und zur Folge hätte, dass ein unzuverlässiger Betreiber im medizinisch-hygienisch sensiblen Bereich Corona-Schnelltests durchführen lasse und gegenüber der KVB abrechne. Der Widerruf der Beauftragung und deren sofortige Vollziehung griffen insgesamt nicht stärker in die Rechte des Betroffenen ein, als die bestandskräftige Gewerbeuntersagung des Landratsamtes … ohnehin schon. Der Eingriff in die Rechte des Betroffenen wiege daher geringer. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. 17 Der Sofortantrag hat keinen Erfolg. 18 Schon gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen (teilweise) gewisse rechtliche Bedenken; jedenfalls ist der Antrag unbegründet. 19 Das Rechtsschutzbegehren des anwaltlich vertretenen Antragstellers richtet sich - wie ausdrücklich beantragt - nur gegen den Widerrufsbescheid des Landratsamtes … vom 15. November 2022, der - ebenso wie die widerrufenen Ausgangsbescheide - allein an die Person des Antragstellers adressiert und auch gerichtet ist, nicht an eine Firma oder einen Dritten. Angesicht des eindeutigen Antrags kann das Begehren nicht dahingehend ausgelegt werden (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass der Weiterbetrieb der beiden Teststellen durch den - nicht am Gerichtsverfahren beteiligten Geschäftspartner des Antragstellers - begehrt wird, auch wenn der Antragsteller offensichtlich daran ein wirtschaftliches Interesse hat. Der Sofortantrag betrifft auch nicht die am 17. November 2022 durchgeführte zwangsweise Schließung der Teststellen aufgrund des gewerberechtlichen Untersagungsbescheides des
barlandratsamtes. 20 Infolgedessen ist angesichts der Anfechtung des Widerrufsbescheides im Hauptsacheverfahren (W 8 K 22.1788) mit einer Anfechtungsklage von einem Antrag
GO und nicht von einem Antrag
GO auszugehen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Damit verbleibt es allein bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Beauftragung des Antragstellers in den streitgegenständlichen Teststellen in … und … Statthaft ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
GO. Die vom Antragsteller am
seinem eigenen Bekunden nunmehr durch einen Dritten, seinem Geschäftspartner Herrn … als Alleininhaber der unter der Firma „… … …“ betriebenen Teststellen beruft, weil sich der Antragsteller nur auf eigene subjektive Rechtspositionen berufen kann, aber nicht subjektive Rechte eines Dritten im eigenen Namen geltend machen kann. Dieser Dritte ist ebenso wenig wie Firma „… … …“ bzw. die dahinter stehende stille Gesellschaft Adressat des streitgegenständlichen Bescheides und auch nicht Beteiligter des anhängigen Gerichtsverfahrens. Der Umstand, dass der Antragsteller stiller Teilhaber an der Firma ist, begründet für sich keine Antragsbefugnis, weil er
dem vorgelegten Vertrag nicht geschäftsführungsbefugt ist.
1 des Vertrags über die Errichtung einer (typischen) stillen Gesellschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn … vom 31. März 2022 ist Letzterer Alleininhaber der unter der Firma „… … …“ betriebenen Testzentren;
2 dieses Vertrages ist der Antragsteller typisch stiller Teilhaber an den vom Geschäftsinhaber betriebenen Testzentren.
Die Beauftragung zum Betrieb der Teststellen oder eine andere Berechtigung dazu ist nicht Gegenstand der Einlage. 22 Die allgemeine gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung ist ebenfalls kein subjektives Interesse des Antragstellers, auf das er sich berufen kann. 23 Darüber hinaus bestehen Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, weil es dem Antragsteller offensichtlich nicht primär um die eigene Beauftragung als Leistungserbringer geht, sondern um eine Fortführung der Teststellen durch Herrn …, und weil zum anderen selbst ein Erfolg in diesem Verfahren sein eigentliches Rechtsschutzziel nicht erreichen könnte, da - wie von ihm selbst eingeräumt - die vom Landratsamt … ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung, die sich unter anderem ausdrücklich auf die Ausübung der Gewerbe „PCR-Test, CORONA-Schnelltest Antikörpertest“ bezieht, bestandskräftig ist und ihm damit künftig jede gewerberechtliche Tätigkeit, wie auch der Betrieb der Teststellen, von Rechts wegen - bis zur einer Wiedergestattung
O, für die aber nichts ersichtlich ist - ohnehin nicht möglich ist. Offenbar meint der Antragsteller, bei einem Erfolg im vorliegenden Verfahren die beiden Teststellen - wie bisher in der Vergangenheit - trotz eigener bestandkräftig festgestellter Unzuverlässigkeit über einen Dritten mit eigener stiller finanzieller Beteiligung weiterbetreiben zu können. 24 Allerdings ist bei der Gelegenheit anzumerken, dass der bescheidsmäßigen Gewerbeuntersagung vom 26. August 2022 seitens des
barlandratsamtes - im vorliegenden Verfahren aber letztlich nicht entscheidungserhebliche - rechtliche Bedenken entgegenstehen, soweit sie sich auf den Betrieb der Teststellen und die gewerbliche Durchführung von Coronatests bezieht, weil gemäß § 35 Abs. 8 Satz GewO die Absätze 1 bis 7a des § 35 GeWO nicht anzuwenden sind, wenn und soweit wie hier für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, da für den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Teststellen als beauftragter Leistungserbringer wegen Unzuverlässigkeit die Spezialregelung in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV grundsätzlich vorrangig ist und die allgemeine Untersagungsbefugnis des § 35 GewO verdrängt, um doppelspurige Regelungen insoweit auszuschließen (Brüning in BeckOK GewO, Pielow,
V rechtlich möglich, noch ist einer solche auch mit Außenwirkung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgt, geschweige denn, dass eine solche Übergabe seitens des Landratsamtes … bewusst geduldet oder gar gebilligt wurde. 27 Selbst wenn es gewerberechtlich zulässig sein sollte, ein - erlaubnisfreies - Gewerbe durch jemanden anderen (weiter) betreiben zu lassen, gilt dies nicht automatisch (ohne vorherige behördliche Erlaubnis) für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 72; VGH BW, B.v. 15.12.2021 - 1 S 3449/21 - juris Rn. 10), wie den Betrieb einer Teststelle, die
V einer gesonderten Beauftragung einer anderen Person als Leistungserbringer bedarf. Auch
dem eigenen Vorbringen des Antragstellers betrieb Herr … ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, an dem der Antragsteller beratend und finanziell beteiligt ist, ohne dass dieser die dafür erforderliche eigene Erlaubnis hat, also ohne die förmliche Beauftragung durch das Landratsamt …, die für jeden Leistungserbringer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 TestV gesondert erfolgen muss. Die schlichte Weitergabe der eigenen Beauftragung durch einen Beauftragten an einen Dritten ist rechtlich nicht möglich. Vielmehr muss der betreffende neue Leistungserbringer in eigener Person gegenüber dem Auftraggeber, hier dem Landratsamt …,
weisen, dass er die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TestV erfüllt. Anders als die meisten anderen Gewerbe ist der Betrieb einer Corona-Teststelle zur Bürgertestung nicht frei, sondern ausdrücklich erlaubnispflichtig. Soweit der Antragsteller von der Übergabe eines „genehmigten Betriebes“ an Herrn … spricht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beauftragung eines Dritten als Leistungserbringer
V und § 6 Abs. 2 TestV nicht betriebsbezogen, sondern personenbezogen ist, weil gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 TestV gerade die persönliche Zuverlässigkeit des jeweiligen Beauftragten zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist und diese nicht mit der Übergabe des Betriebes auf den neuen Betreiber übergeht. 28 Die Erlaubnis zur zum Betrieb einer Teststelle als beauftragter Leistungserbringer ist personengebunden, da die (gewerberechtlich) relevanten Eigenschaften des Antragstellers im Vordergrund stehen, konkret das höchstpersönliche Merkmal der eigenen Zuverlässigkeit. Dies bedeutet, dass die Erlaubnis für die konkrete natürliche Person bzw. für die juristische Person erteilt wird und weder übertragen, noch in eine andere Gesellschaft eingebracht werden kann. Die einer natürlichen Person erteilte Erlaubnis geht nicht auf die Gesellschaft über, in die diese eintritt oder an der sie beteiligt ist (vgl. Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, 87. EL September 2021, § 34d Rn. 15 zur Vertreter- und Maklererlaubnis; Schüren in Schüren/Hamann, AÜG, 6. Aufl. 2022, AÜG § 3 Rn. 29 f.; Kock in Thüsing, AÜG, 4. Aufl. 2018, § 3 Rn. 15 zum Arbeitnehmerüberlassungsrecht). 29 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV können als weitere Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TestV zudem weitere Anbieter nur beauftragt werden, wenn sie unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinproduktrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistung
V gewährleisten, die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie eine Geheimhaltungspflicht
GB oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. VGH BW, B.v.5.7.2022 - 1 S 1224/22 - juris Rn. 3). Der Betrieb einer Teststation auf Grundlage des § 4a TestV ist erlaubnispflichtig (ebenso VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 72). Ohne ausdrückliche Beauftragung ist Herr … nicht als Leistungserbringer
V anzusehen (vgl. auch VGH BW, B.v. 15.12.2021 - 1 S 3449/21 - juris Rn. 9), sondern aufgrund der Erlaubnisbescheide vom
Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen positiv erteilt hätte. 32 Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet. 33 Der Antrag ist unbegründet, da der Widerruf bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). 34 Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die bei überschlägiger Prüfung zutreffende Begründung des Bescheids vom
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn
summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 37
GO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist gleichwohl eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 m.w.N.). 38 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall im ausreichenden Maße schriftlich begründet worden. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Je
Fallgestaltung können die Gründe für die sofortige Vollziehung auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein, gerade im Ordnungsrecht. Das Gericht sieht die Begründung hier als hinreichend an, weil daraus hervorgeht, dass sich der Antragsgegner des rechtlichen Ausnahmecharakters und damit der Notwendigkeit eines besonderen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (vgl. VGH BW, B.v. 5.7.2022 - 1 S 1224/22 - juris Rn. 17). Der Antragsgegner hat hier - wenn auch kurz - insoweit einzelfallbezogen argumentiert (vgl. VG Augsburg. B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 52 ff., 56). Im Widerrufsbescheid ist insoweit auf die Besonderheit hingewiesen, dass der Antragsteller trotz bestandskräftiger erweiterter Gewerbeuntersagung - die explizit auch den Betrieb von Corona-Teststellen erfasst - als unzulässiger Gewerbetreibender weiter seinem Gewerbe
geht, indem er als zuständiger Beauftragter nicht von sich aus die Teststellen geschlossen hat und hier konkret im medizinisch hygienisch sensiblen Bereich Corona-Schnelltests durchführen lässt. In der Antragserwiderung vom 2. Dezember 2022 ist dazu vertiefend weiter erläutert, dass andernfalls einem Betreiber trotz bestehender Gewerbeuntersagung ermöglicht würde, weiter Gewinn abzuschöpfen und Tests für eine Teststelle über die KVB abzurechnen. Zudem hat das Landratsamt weiter ausgeführt, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, wenn jemand insbesondere im medizinischen Bereich ohne die erforderliche Zuverlässigkeit tätig wird. Daraus wird deutlich, dass sich der Antragsgegner die besondere Rechtfertigungsbedürftigkeit des Sofortvollzugs schon bei Bescheidserlass bewusstgemacht hat. Damit ist die Forderung, die besonderen auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, Rechnung getragen. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.2.2022 - W 8 S 22.200 - juris Rn. 27 m.w.N.). 39 Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren
GO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. 40 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom
V ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. 42 Der Bescheid vom
geholt werden kann. Sowohl im Sofortverfahren als auch im Klageverfahren besteht ausreichend Gelegenheit, die Belange des Antragstellers geltend zu machen (vgl. auch VGH BW, B.v. 5.7.2022 - 1 S 1224/22 - juris Rn. 7). Infolgedessen wäre ein schlichter Anhörungsmangel nicht geeignet, einem Verfahren
GO zum Erfolg zu verhelfen. Ein heilbarer Formmangel des Bescheides rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass die betreffende Klage voraussichtlich erfolgreich sein werde. Eine Aussetzung der erforderlichen Vollziehung ist angesichts einer erfolgten bzw. noch zu erwartenden Heilung einer möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen ausreichenden Anhörung nicht geboten (VG Würzburg, B.v. 10.2.2021 - W 8 S 21.117 - juris Rn. 27 m.w.N.) 45 Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom
barlandratsamtes konnte für sich allein die erteilten förmlichen Beauftragungen des Antragstellers mit ihren Rechtswirkungen nicht aus der Welt schaffen. 46 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Widerruf ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TestV. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen (Alternative 1) oder im Verwaltungsakt vorbehalten (Alternative 2) ist. Die Beauftragungen durch die Bescheide vom 28. Dezember 2021 und vom 18. Januar 2022 stellen Verwaltungsakte dar. Weiter ist der Widerruf der Beauftragung in § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV zugelassen, wenn die Voraussetzungen
2 Satz 1 Nr. 2 bei der Beauftragung nicht vorgelegen haben oder
träglich entfallen sind. Darüber hinaus hat sich der Antragsgegner den Widerruf auch in den beiden Bescheiden über die Beauftragung des Antragstellers vom
V gewährleisten (Nr. 1), und die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen, sowie einer Geheimhaltungspflicht
des Strafgesetzbuches oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen (Nr. 2). § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV bestimmt weiter, dass die Beauftragung aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzung
V bei der Beauftragung nicht vorgelegen haben oder
träglich entfallen sind. 48 Das Erfordernis der Zuverlässigkeit als durchgängige Voraussetzung für die Beauftragung bestand schon in den früheren Fassungen der TestV, weil eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests in jedem Fall gewährleistet sein musst. Sie ist mittlerweile auch ausdrücklich normiert (vgl. Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockoldt, Covid-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 14 Rn. 48). 49 Im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV sind hier
träglich, also
der Beauftragung zur Betreibung der streitgegenständlichen Corona-Teststellen mit Bescheiden vom
V entfallen, weil die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Tätigkeit durch den unzuverlässig gewordenen Antragsteller nicht mehr hinreichend gewährleistet ist. 50 Dem Antragsteller fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Erlaubnisse als weiterer Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV erfüllt sind. Gegenteiliges behauptet der Antragsteller offenbar selbst nicht. Vielmehr räumt er ein, dass die - im Bescheid des benachbarten Landratsamtes … vom 26. August 2022 ausgesprochene - erweiterte rechtliche Gewerbeuntersagung infolge seiner Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden bestandskräftig und wirksam ist. 51 Der Begriff der Zuverlässigkeit im vorliegenden Regelungszusammenhang knüpft an das gewerberechtliche Begriffsverständnis an. Er bezeichnet ein Instrument des sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr. Zuverlässig ist derjenige, der die Erwartung rechtfertigt, dass er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit gerecht wird. Die Sachlage ist wie beim Begriff der Zuverlässigkeit im Ordnungsrecht (vgl. VGH BW, B.v. 15.12.2021 - 1 S 3449/21 - juris Rn. 10 ff.). In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TestV ist ausdrücklich vorausgesetzt, dass der Beauftragte Betreiber auch zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sein muss. 52 Dem Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt, wer keinen Anlass zur Befürchtung bietet, dass er sich im Rahmen der von ihm angestrebten Betätigung über die zum Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften hinwegsetzen wird. Ob er bei einer Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit in diesem Sinne vertrauenswürdig ist, hat die Behörde ebenso wie in anderen Fällen der Gefahrprävention prognostisch zu beurteilen. Dabei ist der Behörde nicht verwehrt, aus dem bisherigen Verhalten
teilige Folgerungen für die Zukunft zu ziehen (VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 61 m.w.N.). Eine Zuverlässigkeit liegt indes nicht vor, wenn er die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht gewährleisten kann (vgl. VG Schleswig, B.v. 16.6.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 13). 53 Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer
dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, das heißt entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Insbesondere Steuerrückstände können geeignet sein, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen (vgl. nur Brüning in BeckOK GewO, Pielow, 57. Ed. Stand 1.1.2022, § 35 Rn. 19 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung). 54 Bei einer erweiterten Gewerbeuntersuchung
O - wie hier bestandskräftig erfolgt - ist die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht auf das von ihm ausgeübte Gewerbe beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Gewerbe („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“), da ein Bezug des Unzuverlässigkeitsgrundes zur Ausübung aller Gewerbe besteht. Dies ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen in aller Regel gegeben (vgl. nur Brüning in BeckOK GewO, Pielow, 57. Ed. Stand 1.1.2022, § 35 Rn. 45a und 47 m.w.N. zur Rechtsprechung). 55 Aus den Gründen des Bescheides des
barlandratsamtes … vom
kommt. Die beharrliche Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt … lässt nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern auch auf die Neigung des Antragstellers, diesen Schwierigkeiten unter Verletzung der Rechtsordnung Herr zu werden. Der Antragsteller zeigt, dass er nicht gewillt und bereit bzw. in der Lage ist, durchweg die für ihn als Gewerbetreibenden einschlägigen Rechtsvorschriften, wie sie auch beim Betrieb der Teststellen relevant sind, zu beachten. 56 Verstärkend tritt hinzu, dass die Bestandskraft des Bescheides des Landratsamtes … vom 26. August 2022 mittlerweile eingetreten ist. Damit ist nunmehr zusätzlich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden bestandskräftig festgestellt und dokumentiert, dass der Antragsteller nicht die Gewähr bietet, durchweg die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller gewerberechtlich nicht nur für das ausgeübte, sondern alle weiteren Gewerbe die Ausübung untersagt, weil er persönlich übergreifend unzuverlässig ist. Der Antragsteller hat damit gezeigt, dass er seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen den Vorrang einräumt, vor der Befolgung von Rechtsvorschriften. Gerade mit Blick auf den medizinisch-hygienisch sensiblen Bereich des Betriebs von Corona-Teststellen kommt der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Durchführung der Tests, einschließlich einer korrekten Abrechnung, ein besonderes Gewicht zu. Damit lässt sich eine unkontrollierte Anhäufung von Schulden als auch bei öffentlichen und privaten Gläubigern nicht vereinbaren. 57 Eine Einsicht in das bisherige Fehlverhalten lässt der Antragsteller in seinem Vorbringen vermissen. Insbesondere verkennt der Antragsteller, dass er bei eigener gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit nicht einfach die Beauftragung
außen an einen Dritten weitergeben kann, um
eigenem Bekunden „hinter den Kulissen als Berater aktiv“ zu sein und sich weiter an den Einnahmen zu beteiligen (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2022 an den Antragsgegner) bzw. als Berater im Hintergrund wegen seiner medizinischen Fachkenntnisse als Krankenpfleger und Führungsunteroffizier mit Portepee in der aktiven Reserve bei der Bundeswehr aktiv zu sein und als stiller Teilhaber nun viel Geld zu verlieren (Eidesstattliche Versicherung, Anlage zum Antragsschriftsatz im Sofortverfahren vom 18.11.2022 ans Gericht). Vorliegend braucht nicht vertieft zu werden, ob Herr … - gemessen an den vorstehenden Aussagen des Antragstellers - gegebenenfalls als „Strohmann“ eingesetzt sein sollte oder der Antragsteller sonst als nunmehr unzuverlässiger Dritter aus dem Hintergrund noch maßgeblich Einfluss auf die Geschäftsführung nahm bzw. nimmt (vgl. dazu etwa Brüning in BeckOK GewO, Pielow, 57. Ed. Stand 1.1.2022, § 35 Rn. 30 ff.; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 87. EL September 2021, § 35 Rn. 69 f. und 71 ff.; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 85 ff. und 107 ff.). 58 Aus den dargestellten Gründen liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG i.V.m. dem Widerrufsvorbehalt aus den zugrundeliegenden Bescheiden vor. Insbesondere liegt der Widerruf auch im Rahmen der Zwecke, die in der, der Beauftragung zugrundeliegenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV, vorgezeichnet sind.
V können unter anderem nur solche Leistungserbringer beauftragt werden, die unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistung
V gewährleisten und überdies die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. Gerade letztere ist beim Antragsteller aufgrund der gebotenen prognostischen Beurteilung nicht gegeben (siehe auch VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 58 f. und 68). 59 Liegen aber die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vor, weil die Zuverlässigkeit entfallen ist und sich der beauftragte Leistungserbringer mittlerweile als unzuverlässig erwiesen hat, kann die Beauftragung
V aufgehoben werden (Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockoldt, Covid-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 14 Rn. 50). 60 Der Antragsgegner hat das ihm durch Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayVwVfG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV bzw. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG eingeräumte Ermessen über den Widerruf fehlerfrei, insbesondere entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der Widerrufsbescheid nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insbesondere den Rahmen, der durch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV und insbesondere die Qualifikationsanforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TestV an den Betrieb einer Teststation gezogen wurden, eingehalten, den Sachverhalt vollständig ermittelt und sich bei der Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und den Vertrauensschutz nicht verletzt (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 70). Das Landratsamt hat gesehen, dass das Ermessen ausgeübt werden muss und hat dies auch entsprechend fehlerfrei, wenn auch im streitgegenständlichen Bescheid kurz sowie in der Antragserwiderung zulässiger Weise vertiefend (§ 114 Satz 2 VwGO) begründet, ausgeübt. 61 In der gegebenen Widerrufskonstellation hat der Gesetzgeber den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zudem bereits in die Widerrufsregelung quasi „eingearbeitet“, sodass das Ermessen angesichts des vorrangigen öffentlichen Interesses regelmäßig in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“ ist (VG Schleswig, B.v. 16.6.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 25 mit Bezug auf BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 15). 62 Darüber hinaus spricht vorliegend angesichts der verstärkenden erweiterten Gewerbeuntersagung spätestens
ihrer Bestandskraft Vieles für einen Ausschluss eines weitergehenden Vertrauensschutzes und damit sogar für eine Ermessensreduzierung auf Null. 63 Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte kann sich der Antragsteller jedenfalls nicht mit Erfolg berufen. Der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV liegt ebenso wie die Regelung des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nrn. 1 bis 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im Allgemeinen schwerer wiegt, als das Interesse der Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.3.2022 - Au 9 S 22.434 - juris Rn. 71). 64 Der Antragsgegner hat zurecht darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der bis dato fortbestehenden Beauftragung betreffend den medizinisch-hygienisch sensiblen Bereich des Corona-Tests gerade angesichts einer bestandskräftigen erweiterten Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit überwiegt. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, trotz des entgegenstehenden öffentlichen Interesses gleichwohl die Vergünstigung zu erhalten und Vermögensvorteile zu erlangen, ist geringer zu gewichten (vgl. VG Schleswig, B.v. 16.6.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 25 mit Bezug auf BVerwG, U.v. 24.1.1992 - 7 C 38/90 - juris Rn. 15). 65 Auch ein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht ersichtlich. Der Widerruf der Beauftragung ist im konkreten Fall geeignet, erforderlich und angemessen. Die Beauftragung für Teststellen erfolgt zur Umsetzung der nationalen Teststrategie zur effektiven Eindämmung der Corona-Pandemie. Wegen der besonderen Bedeutung der Testungen für eine möglichst wirksame Pandemie-Bekämpfung durch die zeitnahe Erkennung von Infektionen, für die Unterbrechung von Infektionsketten sowie für die Verringerung von Gefahren bei der Pflege von Kontakten ist es zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung von besonderer Bedeutung, dass die Testungen ordnungsgemäß von zuverlässigen Betreibern der Teststellen durchgeführt werden. Über die ausgestellten Bescheinigungen mit einem negativen Testergebnis soll bzw. sollte zudem im Rahmen der stufenweise durchgeführten Lockerungen eine Vielzahl von Kontakten ermöglicht werden, bei denen durch die (negative) Testung das Risiko einer Übertragung mit dem Virus verringert werden soll (vgl. VG Schleswig, B.v. 16.6.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 13 und 22). Insbesondere einrichtungsbezogen sind weiterhin korrekte Testnachweise - ausgestellt von zuverlässigen Teststellenbetreibern - erforderlich (vgl. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG i.V.m. § 3
rangig. Zudem sind die mit der Beauftragung eines weiteren Dritten verbundenen Interessen für die Frage des Widerrufs der eigen Beauftragung des Antragstellers unerheblich. 69 Der Widerruf ist daher angesichts der Schutzgüter - Leib und Leben der Bevölkerung -, welche durch die Maßnahmen zur Bewältigung der CoronaPandemie geschützt werden und hochrangige Rechtsgüter der Allgemeinheit darstellen, verhältnismäßig. Hierbei ist insbesondere anzumerken, dass es sich bei dem Betrieb einer Corona-Teststelle nicht lediglich um ein anzeigepflichtiges Gewerbe handelt, sondern um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Der Widerruf der Beauftragung betreffend den Betrieb eines einzelnen Gewerbes wie den Teststellenbetrieb ist zudem mit Blick auf die erfolgte bestandskräftige erweiterte Gewerbeuntersagung für alle Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit erst recht verhältnismäßig. 70
summarischer Prüfung ist der konkrete streitgegenständliche Widerruf der Beauftragung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 71 Schließlich spricht auch eine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Beauftragung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende
teil, den die getroffene Anordnung dem Antragsteller auferlegt, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Der ordnungsgemäße Betrieb von Corona-Teststationen durch zuverlässige Personen dient einem effektiven Infektionsschutz. Die Beeinträchtigung des Rechts des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
12 GG ist deshalb gerechtfertigt. Es ist nicht hinnehmbar, dass durch eine Corona-Teststelle bis zu einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache Bescheinigungen über negative Testergebnisse ausgestellt werden, obwohl die Unzuverlässigkeit des Betreibers aktenkundig und darüber hinaus bestandskräftig festgestellt ist, weil er im Hinblick auf die Steuerschulden offenbar wegen eigener anderer finanzieller Interessen die Steuergesetze missachtet hat und auch sonst nicht die Gewähr bietet, die Rechtsvorschriften durchweg einzuhalten. Gegenteilige Interessen, auf die sich der Antragsteller auch selbst berufen kann - also keine Interessen Dritter bzw. der Allgemeinheit - sind auch hier rein finanzieller Art. 72 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nur derjenige den Schutz der Art. 12 und 14 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 24.9.2014 - 3 Bs 175/14 - juris Rn. 19 mit Verweis auf BVerfG, U.v. 3.11.1982 -1 BvL 4/78 - BVerfGE 61, 291 - juris Rn. 55). Davon kann in der Person des Antragstellers keine Rede sein. Der Antragsteller hat auch nichts vorgebracht, dass ihm die allgemeine Gewerbeausübung wegen zurückgewonnener Zuverlässigkeit alsbald wieder zu gestatten wäre (siehe § 35 Abs. 6 GewO), weil er seine Steuerschulden beglichen hat und auch sonst wieder finanziell leistungsfähig ist. Zudem belegt § 6 Abs. 2 Satz 6 TestV, dass künftig ohnehin keine weiteren Beauftragungen Dritter als Leistungserbringer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV erfolgen dürfen, sodass auch in dieser Hinsicht keine weiteren rechtserheblichen Interessen des Antragstellers vorliegen. 73 Liegen die Voraussetzungen für die Beauftragung des Antragstellers als weiterer Leistungserbringer nicht mehr vor, liegt auf der Hand, dass ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Fortsetzung des Testbetriebs nicht bestehen kann (vgl. VG Neustadt, Weinstraße, B.v. 7.1.2022 - 5 L 1239/21.NW - juris Rn. 20). 74
alledem war der Antrag abzulehnen. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 76 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs.
Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs richtet sich der Streitwert bei einem - wie hier - ausgeübten Gewerbe
dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, beträgt aber mindestens 15.000,00 EUR (siehe VGH B W, B.v. 5.7.2022 - 1 S. 1224 - juris Rn. 23). Zwar ist gemäß § 6 Nr. 2 des von Antragstellerseite vorgelegten Vertrags über die Errichtung einer (typischen) stillen Gesellschaft vom 31. März 2022 für den Antragsteller als stillen Gesellschafter eine Ergebnisbeteiligung (am ermittelten Gewinn bzw. Verlust) von 35% vor Steuer vereinbart. Jedoch fehlen weitergehende Angaben des Antragstellers bzw. sonstige Informationen darüber, in welcher Größenordnung der mögliche Gewinn bzw. Gewinnanteil des Antragstellers zu beziffern wäre, auf den abzustellen ist. Mangels anderweitiger greifbarer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bleibt es damit beim Wert von 15.000,00 EUR pro Teststelle, für zwei Teststellen damit 30.000,00 EUR. Da mit dem streitgegenständlichen Widerrufsbescheid zusammengefasst zwei gesondert voneinander erfolgte Beauftragungen für zwei eigenständige Teststellen mit jeweils selbständigen wirtschaftlichem Wert widerrufen werden, waren die beiden Streitwerte von jeweils 15.000,00 EUR zu addieren (vgl. § 39 GKG i.V.m. 1.1.1 des Streitwertkatalogs). Des Weiteren war dieser Gesamtstreitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, so dass ein Streitwert von 15.000,00 EUR festzusetzen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.