VG München, Beschluss v. 23.11.2022 – M 22 E 22.5723 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 23.11.2022 – M 22 E 22.5723 Download Drucken Titel: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung jeder Inanspruchnahme des Gerichts Normenketten: GG Art. 19 Abs. 4 VwGO § 123 LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Leitsatz: Ungeschriebene Voraussetzung für eine jede Inanspruchnahme des Gerichts – ob durch Klage oder Antrag – ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, dh die Verfolgung eines rechtsschutzwürdigen Interesses. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft, Abhilfeerklärung der Antragsgegnerin, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Unterkunft, Antragsteller, Anordnung, Obdachlosenunterkunft, Zuweisung, Kostenfolge, Verwaltungsgerichtsordnung, Erlass, Haus, Annahme, Mindestanforderungen, Erfolg, Schreiben, Pflichten, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, einstweilige Anordnung, Zulässigkeit, Rechtsschutzbedürfnis, Unterbringung Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig geworden, da sich die Antragsteller nach den aktuellen Gegebenheiten nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen kann. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.