- Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 20.10.2022 – 36 S 1546/22
Download Drucken Titel: Anspruch auf plangerechte Herstellung nach neuem Recht Normenkette:
2 Nr. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 Leitsätze:
über eine abweichende Bauausführung gefasst haben. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschlussersetzung, Negativbeschluss, plangerechte Erstherstellung, bauliche Veränderung, Teilungserklärung Vorinstanz: AG München, Endurteil vom 14.12.2021 – 1294 C 13676/21
Fundstellen: ZMR 2023, 405 ZfIR 2023, 242 LSK 2022, 36607 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 14.12.2021, Az. 1294 C 13676/21
, wird zurückgewiesen.
und seit dem Jahr 2019 Eigentümer der Wohnung Nr. 13 sowie der Tiefgaragen-Stellplätze 22 und 23. Die Stellplätze Nr. 22 und 23 liegen nebeneinander, neben dem Stellplatz 22 befindet sich die Tiefgaragenzufahrt. Zwischen der Zufahrt und dem Stellplatz wurde mit Erstellung der Anlage im Jahr 1978 eine Mauer errichtet, an der ein Garagentor befestigt ist, mit dem die beiden Stellplätze abgeschlossen werden können. Die Trennmauer ist nicht tragend. Im Aufteilungsplan ist sie nicht vorgesehen. 2 In der Eigentümerversammlung vom 26.07.2021 wurde der Antrag des Klägers zu TOP 9 auf Entfernung der Mauer mehrheitlich abgelehnt. 3 Mit der vorliegenden Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage verfolgt der Kläger sein Anliegen, die Trennmauer zu entfernen, weiter.
en der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird im übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Endurteils vom 14.12.2022 (Bl. 56/ 69 d.A.) Bezug genommen. 4 Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2021 den zu TOP 9 in der Eigentümerversammlung vom 26.07.2021 gefassten Negativbeschluss für ungültig erklärt und der korrespondierende Beschlussersetzungsklage stattgegeben. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen, plangerechten Zustands des Gemeinschaftseigentums aus §§ 18 Abs. 2 Nr.1, 19 Abs. 2 Nr.2
zu. Dieser Anspruch sei nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, da die plangerechte Herstellung weder mit tiefgreifenden Eingriffen in das Bauwerk noch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei. Auch liege keine nur unwesentliche Abweichung vom Aufteilungsplan vor. Die Erwerbsverträge zwischen den Ersterwerbern und dem Bauträger, die nach Beklagtenvortrag sämtlich die Mauer vorgesehen hatten, seien für den Soll-Zustand nicht maßgeblich. 5 Gegen das dem Beklagtenvertreter am 13.01.2022 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 08.02.2022, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 13.04.2022 (Bl. 88/98 d.A.) begründet. Die Beklagte trägt im wesentlichen - neben der Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag - vor, dass sich aus dem streitgegenständlichen Beschluss der Wille der GdWE ergebe, die im Aufteilungsplan nicht vorhandene Mauer bestehen zu lassen. Hier könnten keine anderen Maßstäbe gelten, als wenn die GdWE einen Beschluss über die Errichtung einer Mauer als bauliche Veränderung fassen würde; diese sei dann auch nicht konform zum Aufteilungsplan. Gerade durch das WEMoG habe den Eigentümern die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, nachträgliche Änderungen des Bau-Solls mehrheitlich zu beschließen. Die Maße der Garagenplätze würden der Garagenverordnung entsprechen. Dem gesteigerten Platzbedarf des Klägers
en seiner breiten Fahrzeuge müsse die Beklagte nicht Folge leisten. Die streitgegenständliche Mauer tangiere die Einzelgaragen des Klägers auch gar nicht, da sie sich nicht auf, sondern neben der Fläche von Stellplatz 22 befinde. Wenn die Mauer entfernt werden würde, hätte der Stahlrahmen des Tors keinen festen Anschluss an den Baukörper mehr. Ebenso werde nicht hinreichend darauf eingegangen, dass sich an der Mauer auch der Lichtschalter für das Garagenlicht, die Notausgangsbeleuchtung und ein Warnschild befinde. Der Beschlussersetzungsantrag sei unbegründet, da er sich nicht auf das Schwingtor, die Versetzung des Lichtschalters, der Notausgangsbeleuchtung und des Warnschilds erstrecke. Insoweit habe auch keine Vorbefassung stattgefunden. 6
en der Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 13.04.2022 (Bl. 88/98 d.A.) Bezug genommen. 7 Die Beklagte beantragt zuletzt, 1. Das Endurteil des AG München vom 14.12.2021, Az. 1294 C 13676/21
, wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen 8 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 9 Der Kläger führt in seiner Berufungserwiderung vom 13.05.2022 (Bl. 101/ 110 d.A.) insbesondere aus, dass sich der Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Negativbeschlusses in der Ablehnung des klägerischen Antrags erschöpfe. Eine nachträgliche Änderung des Bau-Solls werde damit hingegen nicht beschlossen. Für letzteres würde auch die Beschlusskompetenz fehlen, da durch einen bloßen Mehrheitsbeschluss nicht in Bereiche eingegriffen werden könne, die - wie die Aufteilungspläne - Gegenstand einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer seien; hierfür sei eine Vereinbarung erforderlich. Die Möglichkeit, bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen, bestehe nur insoweit, als dadurch die Aufteilungspläne und die Rechte der einzelnen Eigentümer nicht „belastet“ würden. Auch wäre hier die Grenze des § 20 Abs. 4
zu beachten. Der Anspruch sei nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, da die Mauer eine wesentliche Abweichung zum Aufteilungsplan darstelle und ihre Entfernung mit keinem Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sei; auch unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden nicht. Bei der Verlegung des Lichtschalters, der Notausgangsbeleuchtung und des Warnschilds handele es sich lediglich um Details der Beschlussumsetzung, die im Beschluss nicht notwendigerweise mit ausgeführt werden müssten.
en des Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 11.08.2018 (Bl. 95/99 d.A.) Bezug genommen. 10 Die Kammer hat am 20.10.2022 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze, sowie das Protokoll der II. 12 Die Berufung der Klagepartei ist zulässig, aber nicht begründet. 13
. 18
- das auch bei N. Platz greift - verletzt wird (vgl. BeckOK
/Elzer, 50. Ed. 30.9.2022,
107). 20 bb) Da die Gerichte nur in Ausnahmefällen in den Gestaltungsspielraum der Eigentümer eingreifen dürfen, ist für ein Rechtsschutzbedürfnis einer Beschlussersetzungsklage erforderlich, dass zuvor Bemühungen um eine Beschlussfassung auf einer Eigentümerversammlung erfolglos geblieben sind. Dies erfordert im Regelfall, dass der Kläger mit einem konkreten Beschlussantrag auf der Eigentümerversammlung versucht hat, eine Beschlussfassung zu erwirken (BGHZ 184, 88 Rn. 14 = NZM 2010, 205; BGH BeckRS 2017, 112009 Rn. 6; LG Frankfurt a. M. NZM 2020, 671 Rn. 7; vgl. BeckOK BGB/Zschieschack/ Orthmann, 63. Ed. 1.8.2022,
41). Eine solche Vorbefassung der Eigentümer hat vorliegend in der Eigentümerversammlung vom 26.07.2021 stattgefunden. 21 2.2. Die Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage ist auch begründet, da eine Handlungspflicht besteht und der Kläger aus § 18 Abs. 2 Nr. 1
einen Anspruch auf die begehrte Beschlussfassung „Entfernung der Mauer“ als Grundlagenbeschluss, also bzgl. des „Ob“ der Maßnahme, hat. 22 a) Die für die Begründetheitsprüfung maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkte von Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage weichen zwar voneinander ab: Maßgeblicher zeitlicher Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein angefochtener Beschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung (Eigentümerversammlung; Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl. 2021, § 44
, Rn. 94); bei der Entscheidung, ob ein auf § 44 Abs. 1 Satz 2
gestützter Antrag auf Beschlussersetzung (zulässig und) begründet ist, kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln hingegen darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht (§ 136 Abs. 4 ZPO), und es ist unerheblich, ob bereits bei der vorausgegangenen Ablehnung des Beschlussantrags und zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand (Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl. 2021, § 44
, Rn. 135). 23 Vorliegend wirkt sich dieser Umstand hingegen nicht aus, da sich keine Veränderungen in der Sach- und Rechtslage zwischen den beiden maßgeblichen Zeitpunkte ergeben haben. Die Prüfung kann einheitlich erfolgen. 24 b) Für den Anspruch des Klägers auf die begehrte Beschlussfassung ist neben der aus Gesetz oder Vereinbarung begründeten Beschlusskompetenz erforderlich, dass das grundsätzlich bestehende Ermessen der Wohnungseigentümer es nicht erlaubt, keinen Beschluss zu treffen, wie das etwa bei Ansprüchen dem Grunde nach, z.B. bei § 20 Abs. 3
oder bei der Notwendigkeit der Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten (Brandschutzauflagen usw.) der Fall ist, also in Fällen, in denen kein Entschließungsermessen besteht oder dieses auf null reduziert ist (MüKoBGB/Hogenschurz, 8. Aufl. 2021,
Anspruch aus § 18 Abs. 2
gegen die Beklagte auf (Fassen eines Grundlagenbeschlusses über die) Entfernung der Trennmauer zu, das Entschließungsermessen der Eigentümer ist insoweit auf Null reduziert. 26
) als Vereinbarung im Verhältnis der Wohnungseigentümer, deren Einhaltung nach § 18 Abs. 2
beansprucht werden kann. 28 Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung einer Baubeschreibung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer, ist zwar in der Rechtsprechung des BGH bisher weitgehend offengelassen worden, welche Bedeutung die Baubeschreibungen in den Bauträgerverträgen für den Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung haben. Geklärt ist nur: Den für die Erstherstellung maßgeblichen Bauplänen und der Baubeschreibung kann nur Bedeutung zukommen, soweit der Aufteilungsplan keine Aussage trifft. Offengeblieben ist bisher, ob und unter welchen - auch zeitlichen - Voraussetzungen die Wohnungseigentümer untereinander über die in der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan vorgesehenen Abgrenzung des Gemeinschaftseigentums von dem Sondereigentum und der Erfüllung öffentlichrechtlicher Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum hinausgehend die Herstellung bestimmter Ausstattungsmerkmale des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen können. Für die Grenzen der Nutzung des Sondereigentums, nämlich die Frage des Schallschutzniveaus bei der Sanierung des Sondereigentums, hat der BGH aber bereits festgehalten, dass es auf ein besonderes Gepräge der Wohnanlage, wie es sich anders als eine spätere Zufallsausstattung aus dem Zustand bei Errichtung ergeben kann, nicht ankommen kann. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die bei der Gebäudeerrichtung erstellte Baubeschreibung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil diese keine Wirkungen im Verhältnis der Wohnungseigentümer und deren Sonderrechtsnachfolgern untereinander entfalte, sondern deren Vertragsverhältnis zu dem Bauträger betreffe. Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Grenzen der Nutzung des Sondereigentums, sondern in gleicher Weise für den Inhalt der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (vgl. Hogenschurz, ZfIR 2019, 9, 13) und kommen auch vorliegend zum Tragen. Selbst wenn also - wie von der Beklagtenpartei vorgetragen - die Erwerberverträge der Ersterwerber mit dem Bauträger die streitgegenständliche Trennmauer vorgesehen hätten, könnte dies als Umstand außerhalb des Grundbuchs nicht maßgeblich sein für den Inhalt des Anspruchs auf ordnungsgemäße Erstherstellung. 29 cc) Ist ein Gebäude - wie hier - planwidrig erstellt worden, stellt die erstmalige plangerechte Herstellung keine bauliche Veränderung i.S.d. § 20
dar, sondern eine Instandsetzung, mit der die Planwidrigkeit behoben wird. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nämlich nicht nur verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum nach den Vereinbarungen und Beschlüssen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung zu erhalten, sondern auch, es bei Bedarf erstmals in den Zustand zu versetzen, den es nach der Teilungserklärung haben soll (vgl. MüKoBGB/Rüscher, 8. Aufl. 2021,
24). 30 dd) Nach der h.M. zum alten Recht hatte jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf erstmalige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Von der erstmaligen Herstellung konnte nur in Ausnahmefällen, in denen mit ihr unzumutbare Belastungen einhergingen, abgesehen werden. 31 Diese Sichtweise lässt sich vor dem Hintergrund des neuen Rechts, nach dem es gem. § 20 Abs. 1
möglich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit bauliche Veränderungen zu beschließen, also den Soll-Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums neu zu definieren, nicht mehr unverändert aufrechterhalten. Bei wertender Betrachtung besteht nämlich kein Unterschied, ob die Wohnungseigentümer die erstmalige Herstellung ablehnen oder aber einen Beschluss fassen, das bereits errichtete Gemeinschaftseigentum baulich so zu verändern, dass es dem Zustand vor erstmaliger Herstellung entspricht. Wenn die Mehrheit die Kompetenz hat, unter den Voraussetzungen des § 20
Beschlüsse über bauliche Veränderungen zu fassen, so muss sie unter denselben Voraussetzungen die Macht haben, von der erstmaligen Herstellung abzusehen. 32 Nach neuem Recht steht der Anspruch nach § 18 Abs. 2 Nr. 1
folglich unter dem Vorbehalt eines abweichenden Beschlusses nach § 20
. Im Ergebnis besteht ein Anspruch auf erstmalige Herstellung also nur dann, wenn ein solcher abweichender Beschluss weder bestandskräftig gefasst wurde, noch rechtmäßigerweise gefasst werden kann (vgl. Lehmann-Richter/Wobst,
-Reform 2020, Rz. 1282ff). 33 ee) Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Zum einen wurde kein entsprechender Beschluss zur Neudefinierung des Soll-Zustands bestandskräftig gefasst, zum anderen könnte eine solche Beschlussfassung auch nicht rechtmäßigerweise erfolgen, da damit die in § 20 Abs. 4
statuierten absoluten Grenzen für die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen überschritten werden würden. 34
könnte vorliegend auch nicht rechtmäßigerweise gefasst werden. 37 Dies wäre nur dann möglich, wenn die Maßnahme weder zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage noch zu einem Sonderopfer bei einem Wohnungseigentümer führen (§ 20 Abs. 4
) noch aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde (vgl. Lehmann-Richter/ Wobst,
-Reform 2020, Rz. 1282ff). Vorliegend würde ein Beschluss über die Errichtung der streitgegenständlichen Mauer dem Kläger als Eigentümer der beiden einzigen von der Maßnahme direkt betroffenen Stellplatzeinheiten 22 und 23 ein Sonderopfer abverlangen (§ 20 Abs. 4
) und ihn unbillig gegenüber anderen benachteiligen. Ihm würden Nachteile zugemutet, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den bei der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer nicht abverlangt werden dürfen. Welche Vorteile für die anderen Wohnungseigentümer mit der Trennmauer verbunden sein sollten, erschließt sich nicht. (Nur) dem Kläger hingegen wird das Einparken durch die Mauer, die über die gesamte Längsseite seines Parkplatzes verläuft, erheblich erschwert, ebenso das Öffnen der Türen insbesondere bei gleichzeitiger Belegung auch des Parkplatzes Nr. 23. Die bedeutet eine treuwidrige Ungleichbehandlung („treuwidriges Sonderopfer“, vgl. D/S/Z, Kap.6, Rz. 59). 38 ff) Der Anspruch des Klägers aus § 18 Abs. 2 Nr. 1
auf erstmalige Herstellung durch Entfernen der Mauer ist nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. 39
den Wohnungseigentümern; sie entscheiden durch Beschluss (§ 23 Abs. 1
) über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums (§ 19 Abs. 1
). Der Eingriff in ihre Entscheidungsbefugnisse ist von den Wohnungseigentümern als unvermeidliche Begleiterscheinung des Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen und verfassungsrechtlich jedenfalls solange nicht zu beanstanden, wie die gerichtliche Entscheidung das Selbstverwaltungsrecht der Wohnungseigentümer in seinem Kernbereich unberührt lässt und sie nicht unverhältnismäßig ist. Daher darf eine gerichtliche Ermessensentscheidung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in dem Maße getroffen werden, wie sie - auch i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 2
- „notwendig“ ist. Das Gericht hat immer vorrangig zu prüfen, ob und auf welche Weise es den Wohnungseigentümern - unter Beachtung der Rechtsschutzinteressen des Klägers - ermöglicht werden kann, noch selbst und in eigener Verantwortung eine Entscheidung zu treffen (Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl. 2021, § 44
, Rn. 146). 36 s 1546/22
- Seite 12 - b) Zulässig ist es daher auch, lediglich - wie hier - eine sog. 47 Grundlagenentscheidung („Grundlagenbeschluss“) zu treffen - also anzuordnen, dass eine Instandsetzung bestimmter Bauteile zu erfolgen hat (“Maßnahme als solche“, „Ob“) - und den Wohnungseigentümern im Übrigen die weitere inhaltliche Konkretisierung (“Art und Weise“, „Wie“, z.B. Auswahl des Fachunternehmens; Finanzierung der Maßnahme) zu überlassen (vgl. Jennißen/Suilman, aaO Rz 161, 162; Schmid ZfIR 2010, 90
/Elzer, 50. Ed. 30.9.2022,
48 Auch vorliegend haben die Eigentümer bzgl. der Ausführung eine Wahl, das Ermessen ist insoweit nicht auf Null reduziert. In diesem Rahmen kann dann auch den von der Beklagtenpartei angesprochenen Details wie etwa der Verlegung des Lichtschalters oder des Warnschilds Rechnung getragen werden. Dass auch das Tor, das ohne die Zwischenmauer nicht sinnvoll stehen bleiben kann und letztlich mit der Mauer einen Komplex bildet, zu entfernen ist, ergibt sich von selbst. 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.