- Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 22.09.2022 – 36 S 613/22
Download Drucken Titel: Keine "unbillige Benachteiligung" bei Genehmigung einer Gabionenwand als Terrassenabgrenzung durch Mehrheit der Wohnungseigentümer Normenkette:
1, Abs. 4 Leitsätze:
. Eine solche mehrheitlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigte Maßnahme erfüllt zudem nicht die Anforderungen an eine unbillige Benachteiligung im Sinne dieser Bestimmung. (Rn. 33 – 34 und 35 – 41) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wohnungseigentümergemeinschaft, Sondernutzungsrecht, Terrassenflächen, Wintergarten, Gabionenmauer, Gemeinschaftsordnung, bauliche Veränderung, grundlegende Umgestaltung, unbillige Benachteiligung Vorinstanz: AG Landshut, Endurteil vom 22.12.2021 – 14 C 978/21 Fundstellen: ZMR 2024, 415 ZWE 2023, 322 LSK 2022, 36608 Tenor
). In der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2022 haben die Parteien auf rechtlichen Hinweis der Kammer die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt, und mit Urteil vom 20.07.2022 ist der Beklagte ... verurteilt worden, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Die Kosten für beide Instanzen wurden vollumfänglich der Beklagtenpartei auferlegt. 6 Zwischenzeitlich hat der Miteigentümer ... die Gabionenwand gekürzt und eine weiß gestrichene Sichtschutzwand aus Holz entlang des Zugangs zum Hauseingang angebracht (vgl. B 3). Die Sichtschutzwand hat er dabei an einer Gitterwand befestigt, die zuvor Teil der Gabionenwand war. 7 Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die vorgenannten Beschlüsse zu TOP 1 und 2 aus der Eigentümerversammlung vom 29.06.2021. 8
en der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils vom 22.12.2021 (Bl. 44/51 d.A.) Bezug genommen. 9 Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 22.12.2021 die Klage abgewiesen. Der zu TOP 1 gefasste Beschluss sei durch die Erläuterungen in der Einladung und im Protokoll hinreichend bestimmt, die Beschlusskompetenz sei gegeben, da nicht auch die Prozessführungsbefugnis der Klägerin bzgl. der Beeinträchtigung ihres Sondereigentums entzogen werden solle, was sich im
e der Auslegung ergebe. Der Beschluss sei vom Ermessensspielraum der Eigentümer gedeckt. Die Gabionenwand habe durch den zu TOP 2 gefassten Beschluss mit einfacher Mehrheit genehmigt werden können. § 20 Abs. 4
stehe nicht entgegen, da weder eine grundlegende Umgestaltung noch eine unbillige Benachteiligung gegeben sei. Ein Verstoß gegen § 7 Nr. 1 GO erfolge ebenfalls nicht. 10 Gegen dieses, der Klagepartei am 27.12.2021 zugestellte Urteil hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 18.01.2022, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, Berufung eingelegt und die Berufung sodann mit Schriftsatz vom 25.02.2022 (Bl. 61/72 d.A.) begründet. 11 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. 12 Sie begründet ihre Berufung im wesentlichen - neben der umfassenden Bezugnahme auf die Anfechtungsbegründung - wie folgt: „Die Auslegung des Beschlusses zu TOP 1 durch das Erstgericht sei fehlerhaft, der Klagepartei solle mit TOP 1 die gesamte Prozessführung untersagt werden, auch bzgl. der Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums. So habe auch das Amtsgericht den Beschluss im Beseitigungsverfahren ausgelegt und die Klage abgewiesen. Dass das erstinstanzliche Gericht im vorliegenden Anfechtungsverfahren den Beschluss zu TOP 1 nun so auslege, dass die Prozessführungsbefugnis bzgl. der Beeinträchtigung des Sondereigentums nicht entzogen werden solle, sodass die Klagepartei erneut unterliege, lege vor dem Hintergrund, dass der Miteigentümer ... als Wachtmeister beim LG … tätig sei, die Besorgnis der Befangenheit nahe. Der Beschluss sei auch unbestimmt, und dies könne durch Angaben im Einladungsschreiben nicht geheilt werden.“ 13 Bzgl. des zu TOP 2 gefassten Beschlusses ergebe ein Umkehrschluss zu § 20 Abs. 2
, dass eine unbillige Benachteiligung gerade dann vorliege, wenn die beschlossene Maßnahme - wie hier - zu einem Sicherheitsdefizit führe und die Einbruchsgefahr erhöhe. Die Gitter der Gabionenwand, an der der Sichtschutz nun angebracht seien, ermöglichten es nach wie vor, leichter auf den Balkon der Klagepartei einzusteigen. Der Beschluss verstoße auch gegen die Gemeinschaftsordnung, die nicht nur die gärtnerische Bepflanzung der Terrassen und die Nutzung des Gartens regele, sondern auch verbindliche Vorgaben für bauliche Veränderungen enthalte: diese sollten mit Ausnahme verglaster Winterbalkone nicht erlaubt sein. Die GO gelte hier als Altvereinbarung gem. § 47
weiter, da der eindeutige Wille der Eigentümer erkennbar sei, dass die Terrassenflächen nur bepflanzt, aber nicht bebaut werden dürften. 14 Die Klägerin beantragt, das Endurteil des AG Landshut vom 22.12.2021, Az. 14 C 978/21, aufzuheben und die Beschlüsse der außerordentlichen Eigentümerversammlung der
... vom 29.06.2021 zu TOP 1 und Top 2 für ungültig zu erklären. 15 Die Beklagten beantragen, Die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen. 16 Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und vertreten im wesentlichen die folgende Ansicht: 17 Die Klagepartei greife ohne Bezug zur Vorgeschichte des richterlichen Hinweises aus dem Parallelverfahren nur die bloße, textliche Ausgestaltung von TOP 1 an. TOP 1 könne in Kenntnis dieses richterlichen Hinweises nur so zu verstanden werden, wie es das erstinstanzliche Gericht tue, und alle Beteiligten hätten in Kenntnis des richterlichen Hinweises gehandelt. Hinsichtlich des zu TOP 2 gefassten Beschlusses sei zu berücksichtigen, dass die Höhe der Mauer verringert worden sei, um dem Sicherheitsbedürfnis der Klagepartei zu genügen, ein Sicherheitsrisiko bestehe nun nicht mehr. Dies habe das Amtsgericht in richterlichem Ermessen durch Inaugenscheinnahme von Fotos der jetzigen Mauersituation festgestellt, und richterliches Ermessen sei als solches gem. § 529 ZPO nicht berufungsfähig. Dies gelte auch für die Frage einer grundlegenden Umgestaltung. Ob eine solche vorliege, sei eine Wertungsfrage, die nicht von den Regelungen der GO abhängig sei. Die GO habe keine Ausschließlichkeitsfunktion, der von der Klagepartei gezogene Umkehrschluss sei nicht möglich. 18 Die Kammer hat zur Sache am 11.08.2022 mündlich verhandelt und den Parteien Hinweise erteilt.
en der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2022 verwiesen (Bl. 88 / 93 d.A.). 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.
richtige Beklagte. 24 2.2. Soweit mit der Beschlussklage der zu TOP 1 gefasste Beschluss angefochten wird, fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis; sie ist unzulässig. 25 a) Da Beschlussklagen nach der Rspr. des BGH nicht nur dem persönlichen Interesse des Klägers dienen, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung, genügt zwar grds. das Interesse eines Wohnungseigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung (§ 18 Abs. 2
) zu erreichen (BGHZ 156, 19 = NZM 2003, 764; BGH NJW 2018, 552 Rn. 4); ein (besonderes) Rechtschutzbedürfnis ist regelmäßig nicht zu prüfen. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Eigentümer durch den Beschluss persönlich betroffen ist oder gar Nachteile erleidet (BGHZ 156, 19 = NZM 2003, 764; BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 62. Ed. 1.5.2022,
19). 26 In aller Regel erledigt sich die Anfechtungsklage auch mit der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis geht - mit der Folge nachträglicher Unzulässigkeit der Anfechtungsklage - nur dann verloren, wenn sicher feststeht, dass Ansprüche des Klägers auf Folgenbeseitigung, Freistellung oder Schadensersatz und damit Auswirkungen auf Folgeprozesse infolge der möglichen Bindungswirkung einer Entscheidung über die Anfechtungsklage nicht bestehen (BGH ZWE 2012, 334
22). 27 b) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Der zu TOP 1 gefasste Beschluss wurde dadurch vollzogen, dass dem Gericht im Beseitigungsverfahren mitgeteilt wurde, dass die GdWE der Klägerin die Fortführung des Prozesses untersagt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, und der Klagepartei wurden im Urteil des LG München I vom 20.07.2022 die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten komplett zugesprochen; die geringe Differenz zwischen dem mit dem Klageantrag verlangten Betrag (€ 565,66) und dem ausgeurteilten Betrag (€ 550,42) ist lediglich darauf zurückzuführen, dass Umsatzsteuer nur in Höhe des für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ermäßigten Satzes von 16% angefallen war. Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. und 2. Instanz wurden ebenfalls dem Beklagten des Beseitigungsverfahrens ... auferlegt. Weitere Schadensersatzansprüche in Hinblick darauf, dass die Klägerin
en der Intervention des Verwalters in Vollzug des Beschlusses zu TOP 1 ihre Klage nicht zu Ende führen konnte, sind nicht ersichtlich. 28 2.3. Die Anfechtungsklage gegen den zu TOP 2 gefassten Beschluss ist nicht begründet. Der Beschluss verstößt nicht aus den fristgerecht innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 45 S. 1
vorgetragenen Gründen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4
ist nicht gegeben; die genehmigte bauliche Maßnahme bedingt keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und benachteiligt die Klagepartei auch nicht unbillig. 29 a) Es handelt sich bei der genehmigten baulichen Maßnahme um eine bauliche Veränderung i.S. einer auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die von der Bewahrung des im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustands und der bestehenden Form abweicht und über eine ordnungsgemäße Erhaltung hinausgeht (MüKoBGB/Rüscher, 8. Aufl. 2021,
20). 30 b) § 20 Abs. 1
eröffnet den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz, bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit einem Wohnungseigentümer zu gestatten. Für die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung kommt es nach § 20 Abs. 1
im Gegensatz zur bis 30.11.2020 geltenden Rechtslage nicht mehr darauf an, ob die davon benachteiligten Wohnungseigentümer der baulichen Veränderung zustimmen; es reicht vielmehr die einfache Mehrheit. 31 § 20 Abs. 4
statuiert absolute Grenzen für Beschlüsse über bauliche Veränderungen gem. Abs. 1. Danach sind bauliche Veränderungen unzulässig, wenn diese die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen. 32 § 20 Abs. 4
hat Ausnahmecharakter, was bei der Auslegung im Einzelfall zu berücksichtigen ist (BeckOGK/Kempfle, 1.6.2022,
1). 33 c) Der Begriff der „grundlegenden Umgestaltung“ wird weder legaldefiniert, noch ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, wann eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 Alt. 1
anzunehmen ist. Hierzu ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Gestaltung der Wohnanlage vor und nach der im Streit stehenden baulichen Veränderung objektiv zu vergleichen (objektiver Vorher-Nachher-Vergleich). Bezugspunkt ist dabei die Anlage als Ganzes. Daher ist jedenfalls kein Fall des § 20 Abs. 4 Alt. 1
gegeben, wenn durch die bauliche Veränderung zwar ein bestimmter Teilbereich für sich allein betrachtet, nicht aber die Wohnanlage als Ganzes grundlegend umgestaltet wird. Da in jeder baulichen Veränderung eine Umgestaltung liegt, ist zu prüfen, ob diese so starke Auswirkungen hat, dass sie der Wohnanlage ein neues Gepräge gibt. Nur dann liegt auch eine „grundlegende“ Umgestaltung i.S.v. § 20 Abs. 4 Alt. 1
vor. Bloße Disharmonien und die optische Veränderung als solche reichen dafür nicht. Entscheidend ist, ob der Eingriff in die äußere Gestalt der Wohnanlage so krass ist, dass er das Gesicht bzw. das charakteristische Aussehen der Wohnanlage als Ganzes verändert (BeckOGK/Kempfle, 1.6.2022,
208 ff). 34 Diese hohen Anforderungen werden hier durch die Genehmigung einer Gabionenwand i.H.v. 70 cm, verkleidet mit einer Sichtschutzwand aus Holz i.H.v. max. 1,80 m, im Sondernutzungsbereich (nur) einer EG - Wohnung bei weitem nicht erfüllt. 35
/Elzer, 49. Ed. 1.7.2022,
151). 37 bb) Der Begriff „Benachteiligung“ ist erheblich restriktiver auszulegen als eine bloße Beeinträchtigung i.S.v. § 20 Abs. 3
(s. LG Frankfurt a. M. NJOZ 2019, 1467 Rn. 21; Lehmann-Richter/Wobst
-Reform 2020 Rn. 1026 ff.). Auf subjektive Befindlichkeiten kommt es nicht an. Zu fragen ist, ob sich jeder beliebige Sondereigentümer beeinträchtigt fühlen würde und dürfte (BeckOK
/Elzer, 49. Ed. 1.7.2022,
152). 38 cc) Die Klagepartei bezieht sich insoweit nach Auffassung der Kammer bereits nicht auf eine optische Beeinträchtigung, worauf aber das Amtsgericht eingeht. Insoweit liegt jedenfalls kein „Sonderopfer“ vor, da Änderungen des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage i.d.R. - und so auch hier, da die bauliche Maßnahme sich auf einer direkt neben dem Zugangsweg zum Hauseingang belegenen Fläche befindet - alle Wohnungseigentümer in gleichem Maße beeinträchtigen (vgl. BeckOGK/Kempfle, 1.6.2022,
231). 39
vorgetragenen Gründe den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. 48 a) Der Beschluss ist nicht
en Unbestimmtheit nichtig oder anfechtbar. 49 aa) Verstöße gegen den Grundsatz, dass Beschlüsse einen vollziehbaren Inhalt haben müssen, können zur Nichtigkeit oder aber auch nur zur Anfechtbarkeit führen. Fehlt einem Eigentümerbeschluss die zur rechtlichen Beachtlichkeit erforderliche Bestimmtheit, lässt er also nicht aus sich heraus genau klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen, was gilt, so führt dieser Mangel dann zur Nichtigkeit, wenn die Unbestimmtheit auf inhaltlicher Widersprüchlichkeit beruht („Perplexität“), die auch durch Auslegung nicht behoben werden kann. Lässt der Beschluss jedoch noch eine durchführbare Regelung erkennen, so führt der Mangel nur zur Anfechtbarkeit (MüKoBGB/Hogenschurz, 8. Aufl. 2021,
69). 50
die Sonderrechtsnachfolger. 53
, Rn. 75). 55
en fehlender Beschlusskompetenz nichtig. 57 aa) Beseitigungsklagen konnten nach altem Recht von jedem Eigentümer auch mit Blick auf Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums geltend gemacht werden. Diese Befugnis jeden Eigentümers ist durch die Neufassung des § 9a Abs. 2
entfallen. In Altverfahren - wie dem Bezugsverfahren der Klägerin auf Beseitigung der Gabionenwand - wendet der BGH den Rechtsgedanken des § 48 Abs. 5
dahingehend an, dass die Eigentümer derartige Prozesse weiterführen können, wenn nicht das nach § 9b
vertretungsberechtigte Organ dem Gericht „schriftlich“ einen entgegenstehenden Willen bekannt macht. Die Gemeinschaft kann daher entweder den Prozess übernehmen oder die Fortführung des Prozesses untersagen (BGH NZM 2021, 561), wodurch der Kläger seine zunächst fortbestehende Prozessführungsbefugnis ebenso verliert, wie seine Aktivlegitimation (BGH BeckRS 2022, 5731 Rn. 11; BeckOK BGB/Zschieschack/ Orthmann, 62. Ed. 1.5.2022,
39). Ein Wohnungseigentümer kann allerdings insoweit nach wie vor prozessführungsbefugt sein, als seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird, und zwar auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom
als auch aus § 1004 BGB ergeben, und können etwa dann bestehen, wenn Immissionen wie Lärm und Gerüche auf das Sondereigentum einwirken (vgl. BGH, Urteil vom
en Beeinträchtigungen des Sondereigentums der Klägerin (was seine Nichtigkeit bedingen würde), sondern nur auf Ansprüche
en Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums. 59
e der Auslegung entsprechend der zuvor dargestellten Maßgaben. 60 Zwar könnte die - sehr weit gefasste - Formulierung, dass der Klagepartei die „Fortführung des Prozesses untersagt“ wird, darauf hindeuten, dass auch die Ansprüche
en einer Beeinträchtigung des Sondereigentums gemeint sein können. Völlig zu Recht weist das Amtsgericht aber darauf hin, dass die Formulierung „Die Eigentümergemeinschaft ist nicht gewillt, der Wohnungseigentümerin ... die Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis zu überlassen“ verdeutlicht, dass hier (nur) die Klage- und Prozessführungsbefugnis gemeint sein soll, die der GdWE entweder als Anspruchsinhaberin zustehen (§ 14 Abs. 1 Nr.1
n.F.), oder für die sie nach § 9a Abs. 2
kraft „gesetzlicher Vergemeinschaftung“ prozessführungsbefugt ist (§ 1004 BGB), was bei Ansprüchen
en Beeinträchtigungen des Sondereigentums gerade nicht der Fall ist. Weiterhin spricht für eine Auslegung in diesem Sinne auch die Bezugnahme auf die BGH - Entscheidung vom 07.05.2021, V ZR 299/19, in den „Erläuterungen“ im Einladungsschreiben; in dieser Entscheidung geht es ebenfalls um die aus dem gemeinschaftlichen Eigentum sich ergebenden Rechte. 61
77). 62 c) Auch der klägerische Einwand, dass die von der Klägerin eingereichte Klage berechtigt war und ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, sodass die GdWE das Verfahren selbst als Partei hätte übernehmen müssen, greift nicht durch. 63 Die Möglichkeit, dem Kläger in einem Altverfahren auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung die Prozessführungsbefugnis zu entziehen und das bereits anhängige Verfahren nicht selbst als Partei zu übernehmen, wird in der Entscheidung des BGH vom 07.05.2021, Az. V ZR 299/19, ausdrücklich genannt („Daraus folgt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das bereits anhängige Verfahren selber als Partei übernehmen oder aber dem Wohnungseigentümer die Fortführung des Verfahrens untersagen kann, etwa weil sie den Konflikt auf andere Weise als durch einen gerichtlichen Rechtsstreit beilegen will“, vgl. BGH, V ZR 299/19; NZM 2021, 561 Rn. 23, beckonline). Der dort beispielhaft genannte Konstellation ist vorliegend gerade gegeben; die GdWE ist ersichtlich bemüht, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden. Dies ergibt sich bereits aus den Erläuterungen im Einladungsschreiben, wonach dem Miteigentümer ... die Gabionenwand zwar genehmigt werden soll, aber nicht in der in der bestehenden Form - mit der alle Wohnungseigentümer außer der Klagepartei einverstanden sind -, sondern nur so abgewandelt, dass den Interessen und Sicherheitsbedenken der Klagepartei Rechnung getragen wird. 64 Dieser Beschluss ist vom weiten Ermessen der Wohnungseigentümer gedeckt, und zwar umso mehr, als die Klägerin nicht rechtlos gestellt wird. Der Beschluss zu TOP 2 bedeutet nämlich keine Genehmigung der Gabionenwand im ursprünglichen Ausmaß, diese bleibt eine ungenehmigte, rechtswidrige bauliche Veränderung. Die GdWE müsste bei einem entsprechendem Antrag, der ggf. mit einer Beschlussersetzungsklage durchzusetzen wäre, gegen die Gabionenwand vorgehen, wenn der Miteigentümer ... sie nicht entsprechend abändern würde. Dem würde auch ein klageabweisendes Prozessurteil nicht entgegenstehen, das die Zulässigkeit der Klage behandelt, nicht aber über den materiellrechtlichen Streitgegenstand selbst befindet, da sich sich die Rechtskraft nicht auf den Streitgegenstand bezieht, sondern nur auf die behandelte prozessuale Frage (vgl. Eicker, JA 2019, 52, beckonline). III. 65 1. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 97 ZPO. 66 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 67 3. Bei der Streitwertfestsetzung wurde der erstinstanzliche Beschluss zugrundegelegt. 68 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung. Verkündet am 22.09.2022
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.