G § 1 Leitsätze: 1. Herrenlose Tiere unterfallen insofern dem Schutz des Art. 18 Abs. 2
, als dass sie von einem Jagdausübungsrecht erfasst werden. (Rn. 34 – 41)
setzt – anders als Art. 37
– die Gefährdung von Menschen voraus. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob eine Gefahr für das Eigentum iSd Art. 18 Abs. 2
dadurch vorliegt, dass das Jagdrecht an Tieren gefährdet ist, wird – wie auch das Vorliegen der konkreten Gefährdung an sich – ausdrücklich offengelassen. (Rn. 39 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen treffen. Da durch das Verhalten des Hundes Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen bedroht seien, seien die Voraussetzungen erfüllt. 13 Im Rahmen des Ermessens wird ausgeführt, dass die Beklagte ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig halte. Die Verfolgung des Rehs am
könne die Beklagte Einzelfallanordnungen für die Art und Weise der Haltung der Hunde treffen. Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1
schütze das Rechtsgut des Eigentums. Vor dem Hintergrund der sicherheitsrechtlichen Zielrichtung, einen möglichst umfassenden Schutz vor Rechtsbeeinträchtigungen durch Hunde zu gewährleisten, sei auch der Begriff des Eigentums umfassend zu verstehen. Hierbei sei nicht der Schutz des Eigentums nach § 903 BGB gemeint. Vielmehr decke sich der Begriff insoweit mit dem der fremden Sachwerte aus Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
und umfasse auch eigentumsgleiche Rechte oder das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten am jagbaren Wild (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Die Vorfälle mit den Rehkitzen hätten sich im Jagdrevier des Jagdpächters Herrn P. ereignet, wodurch dessen Jagdausübungsrecht beeinträchtigt sei. Aufgrund der in der Vergangenheit liegenden Vorkommnisse könne eine hinreichende Gefahrenprognose angenommen werden. 22 Der angeordnete Leinenzwang sei ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr. Insbesondere sei die Anordnung dahingehend beschränkt, dass diese nur für Orte gelte, wo eine Gefährdung anderer Menschen und Tiere gegeben sei, vor allem also im Innenbereich - gerade also dort, wo mit einem vermehrten Zusammentreffen von Menschen und Tieren zu rechnen sei. Gleichzeitig werde aber in der Anordnung unterschieden, ob der Hund sich innerhalb oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete befinde und ausgeführt werde. Dem trage Ziffer 2 ausreichend Rechnung, indem der Hund des Klägers auch außerhalb bebauter Gebiete unangeleint ausgeführt werden könne. Gleiches gelte für die Anordnung, dass der klägerische Hund von einer geeigneten, erwachsenen Person begleitet werden müsse, wenn der Freilauf außerhalb der Ortsteile gewährt werde. 23 Darüber hinaus sei auch die Anordnung eines Maulkorbzwanges verhältnismäßig. Durch den hier angeordneten Maulkorbzwang könnten Vorfälle, wie sie sich im August 2020 und Januar 2021 mit dem Rehkitz ereignet hätten, verhindert werden, insbesondere könne verhindert werden, dass ein Rehkitz gebissen werde. 24 Mit Schriftsatz vom
. Hiernach darf die Gemeinde zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Notwendig hierfür ist, wie aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1
erkennbar wird, das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die aufgezählten Rechtsgüter (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m.w.N.). Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt im Hinblick auf Leben, Gesundheit oder Eigentum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Hierbei müssen hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt eines Schadensfalls rechtfertigen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 - 10 CS 10.1589 - juris Rn. 9; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (
), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.). 34
- Tiere nicht erfasst (BeckOK PolR Bayern/Schwabenbauer, 15. Ed. 1.11.2020,
25). 36 Ungeachtet der womöglich unrichtigen Begründung im streitgegenständlichen Bescheid unterliegt die von der Beklagten getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose nicht nur in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, sondern es ist im gerichtlichen Verfahren auch von Amts wegen zu prüfen, ob vom betreffenden Hund eine konkrete Gefahr i.S.v. Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1
ausgeht. Lagen demnach im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten Tatsachen vor, die eine Gefahrenprognose hinreichend stützen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 18 Abs. 2
gegeben, auch wenn die anordnende Behörde die Gefahrenprognose missverständlich oder fehlerhaft begründet hat (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 22 ff.). 37
42). Zu einer Gefahr für etwaige Haustiere hat die Beklagte nichts Konkretes ausgeführt. Sie behauptet lediglich Vorfälle zwischen dem Hund und weiterer Tiere, insbesondere Nachbarskatzen, ohne diese in irgendeiner Weise zu konkretisieren. Auch Herr G. hat lediglich vermutet, dass der Hund des Klägers die über den Weg rennende schwarze Katze jagt. Die Polizei vermerkte ebenfalls lediglich, dass der Hund in der Vergangenheit Katzen der Nachbarn verfolgt haben „soll“. Jedenfalls befinden sich in der Behördenakte keinerlei Nachweise einer Katzenjagd durch den Hund des Klägers. Insofern bleibt der Vortrag hinsichtlich der Gefährdung von im Eigentum von Menschen stehenden Katzen unsubstantiiert. 38 Wilde Tiere - wie Rehe - sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden, § 960 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB. 39 Wilde Tiere können nur insofern am Schutz des Art. 18 Abs. 2
teilhaben, als dass sie einem Jagdausübungsrecht unterfallen, welches vom Schutzgut des Eigentums in Art. 18 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1
umfasst sein könnte (so Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz Kommentar, Okt. 2019, Rn. 9 zu Art. 18
). Gemäß § 1 BundesjagdG (BJagdG) ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das vom Jagdausübungsrecht geschützte Aneignungsrecht ist das Recht, eine beweglich herrenlose bewegliche Sache - wie etwa ein vom Jagdrecht erfasstes wildes Tier - in Eigenbesitz zu nehmen und in der Folge hieran Eigentum zu erwerben. Insofern stellt sich die Aneignung als Vorstufe zum Eigentumserwerb dar und bei dem speziellen vom Jagdausübungsrecht geschützten Aneignungsrecht handelt sich zwar um ein vom Eigentum nach §§ 903 ff. BGB zu unterscheidendes, den Eigentumserwerb aber jedenfalls sicherndes Recht. Es spricht daher einiges dafür, dass das vom Jagdausübungsrecht erfasste Aneignungsrecht auch am Schutz des Eigentums in Art. 18 Abs. 2
teilhat. Für diese Ansicht streitet auch der Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich - in Art. 6
anklingend - die möglichst weitgehende effektive Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen. Dem entspricht auch die Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
, wonach die Sicherheitsbehörden Anordnungen treffen können, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Der Begriff der Sachwerte ist weiter gefasst als der Begriff des Eigentums. Im Sinne einer möglichst effektiven, präventiven Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, liegt es jedoch nahe, auch den Begriff des Eigentums entsprechend dem Begriff der Sachwerte in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
weiter auszulegen und darunter auch solche Rechte zu fassen, die eigentumsgleich sind oder den Eigentumserwerb sichern, wie etwa ein durch ein Jagdausübungsrecht bedingtes Aneignungsrecht an wilden Tieren. Gegen diese weite Auslegung spricht auch nicht der Umstand, dass das Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) in Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG der zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person die Befugnis zuspricht, wildernde Hunde zu töten und damit bereits eine Regelung vorsieht, wie Gefahren für das Jagdausübungsrecht unabhängig vom Anwendungsbereich des
s begegnet werden kann. Unterstellt, der Schutz des Wildes erfolge ausschließlich durch das BayJG, so hinge dieser Schutz stets von der Anwesenheit eines abschussberechtigten Jägers ab. Außerdem beabsichtigt das
eine effektive Abwehr aller Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das BayJG hingegen deckt nur einen Teilbereich dieses Schutzes - die Jagdausübung betreffend - ab. Dieser weiten Auslegung des Begriffs Eigentum steht insbesondere auch nicht entgegen, dass Art. 25
neben dem Schutzgut des Eigentums explizit das Jagdausübungsrecht festhält und dieses Schutzgut nachträglich durch das 3.
ÄndG - ohne entsprechende Änderung auch der Norm des Art. 18 Abs. 2
- hinzugefügt wurde. Das Schutzgut der Jagdausübung wurde deshalb nachträglich in Art. 25
aufgenommen, um eine Erlaubnisversagung für die Errichtung von Campingplätzen auf Grundstücken, vor allem an Waldrändern, verhindern zu können, wo sie die Jagdausübung stören, insbesondere das Schalenwild vergrämen und dadurch die Erfüllung der gesetzlichen Abschusspflicht des Revierinhabers nach § 21 Abs. 2 Satz 4 BJagdG beeinträchtigen können (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz Kommentar, Okt. 2019, Art. 25 Rn. 4 sowie amtl. Begr. zum 3.
ÄndG). Insofern zielt die Normierung des Jagdausübungsrechts in Art. 25
in eine andere Schutzrichtung als der Schutz des Jagdausübungsrechts im Rahmen des Art. 18
. Das Jagdausübungsrecht enthält zwar ein Aneignungsrecht des Jagdberechtigten am jagdbaren Wild, geht aber über dieses Aneignungsrecht hinaus. Sofern das Jagdausübungsrecht in seiner Gesamtheit geschützt werden soll, ist eine explizite und ausdrückliche Normierung neben dem Schutzgut des Eigentums notwendig. Sofern - wie im Art. 18 Abs. 2
- das Jagdausübungsrecht in seiner Ausprägung als Aneignungsrecht geschützt sein soll, erübrigt sich aufgrund der Überschneidung des Schutzumfanges eine gesonderte Erwähnung des Schutzes des Jagdausübungsrecht neben dem Eigentum. 40 Unterstellt, das Jagdausübungsrecht würde vom Schutzgut des Eigentums in Art. 18 Abs. 2
erfasst, so wäre es - anders als von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - für eine Gefahr dieses Rechtsguts unerheblich, ob die Hündin des Klägers das Reh bei dem Vorfall am 9. August 2020 tatsächlich verletzt oder getötet hat. Denn es genügt eine konkrete Gefahr für die Rechtsgüter des Art. 18 Abs. 2
, die bereits im Akt des Hetzens des Rehkitzes, der jedenfalls unstreitig feststeht, gesehen werden kann. Im Falle einer Verletzung bzw. Tötung des Rehkitzes hätte sich schließlich die vom
präventiv zu verhindernde Gefahr bereits in einem Schaden realisiert. 41 Ob eine Gefahr für Eigentum i.S.d. Art. 18 Abs. 2
dadurch vorliegt, dass das Jagdrecht an den Tieren gefährdet ist, welches dem Eigentum an Grund und Boden folgt, und ob für dieses Rechtsgut eine konkrete Gefahr von der Hündin des Klägers ausgeht, kann aber letztlich dahinstehen. 42 cc. Die Anordnung erweist sich deshalb als rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ist. Ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne des § 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO zeigt sich sowohl im Hinblick auf das Entschließungs- als auch im Hinblick auf das Auswahlermessen, welches Art. 18 Abs. 2
eröffnet. Dies trifft sowohl auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses als auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu. Eine nachträgliche, ausreichende Ermessensergänzung ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend § 114 Satz 2 VwGO erfolgt. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess setzt eine prozessual eindeutige Erklärung dahingehend voraus, dass es sich um mehr als reinen Sachvortrag handelt. Es muss klar und eindeutig zu erkennen sein, mit welcher Begründung die Behörde den streitgegenständlichen Bescheid aufrechterhalten möchte (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 18). Eine solche nachträgliche Erklärung wurde von Seiten der Beklagten nicht abgegeben. Im Übrigen ist auch bereits zweifelhaft, ob ein Nachschieben von Gründen nach § 114 S. 2 VwGO im vorliegenden Fall überhaupt zulässig gewesen wäre, da hierdurch wohl die tragenden Gründe für die Ermessensentscheidung in ihrem Wesensgehalt ausgewechselt würden, was der Zulässigkeit eines Nachschiebens entgegenstünde (vgl. Decker in BeckOK, VwGO, Stand 1.7.2022, § 114 Rn. 43). 43 Zur Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 32 - eine zumindest ähnlich gelagerte Sachverhaltskonstellation betreffend - Folgendes ausgeführt: „Eine fehlerfreie Ermessensausübung ist aber schon vom Ansatz her nur dann möglich, wenn ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt und konkret herausgearbeitet wird, welche Gefahr vom streitgegenständlichen Hund ausgeht und ob diese Gefahr auch mit dem streitgegenständlichen Bescheid bekämpft werden soll und kann und zudem in welcher Weise.“ 44
im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht und erkennt damit zutreffend den behördlichen Ermessensspielraum. Es kann folglich nicht bereits von einem vollständigen Ermessensausfall ausgegangen werden. 46 Im vorliegenden Fall geht die Beklagte jedoch von Tatsachen aus, die nicht zutreffen oder nicht nachgewiesen sind. Sie führt insbesondere aus, dass der Hund des Klägers durch sein Verhalten eine Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen darstellen könne, obgleich auch sie nicht behauptet, dass ein Mensch von diesem Hund jemals verletzt oder auch nur sonst angegangen worden sei. Die Ermessensausübung ist aber fehlerhaft, wenn sich vor dem Hintergrund einer Gefahr für das Leben - einem höchstrangigen und damit erheblich für die Maßnahme sprechendes Rechtsgut - zu einer Maßnahme entschlossen wird, obwohl diese Gefahr gar nicht vorliegt. Die Abwägung wird naturgemäß erheblich beeinflusst, wenn sich auf der einen Seite der Schutz des Jagdausübungsrechts und daraus folgend der Wildtiere und auf der anderen Seite das Freiheitsbedürfnis eines Hundes gegenüberstehen und zusätzlich auf der Seite des Jagdausübungsrecht noch der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen Berücksichtigung findet. Das Pendel der Ermessensausübung schlägt so regelmäßig in Richtung eines Schutzes des Lebens und der Gesundheit aus. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in solchen Fällen von einem Ermessensfehlgebrauch aus. Zur Rechtswidrigkeit einer Ermessensausübung bei der fehlerhaften Annahme einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 28 ff. aus: „Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2
liegt im Ermessen der Behörde (…). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids, also am 20. April 2012, hat die Beklagte zwar gesehen, dass ihr ein Ermessen dahingehend zusteht, ob sie Anordnungen hinsichtlich der Haltung des Hundes der Klägerin erlassen will und hat ein Einschreiten im öffentlichen Interesse ausdrücklich für notwendig gehalten. Allerdings ist sie dabei davon ausgegangen, dass vom klägerischen Hund eine schwere Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen ausgeht, wenn er sich außerhalb des klägerischen Grundstücks unangeleint aufhält. „Leon“ hat aber bislang nie Anlass dafür gegeben, bei ihm von einer derart schweren Gefahr für diese Schutzgüter auszugehen. Zwar steht fest, dass er den Jack-Russel „Strolchi“ beim streitgegenständlichen Beißvorfall verletzt hat, jedoch sind sonstige Beißattacken nicht nachweislich bekannt. Dass „Leon“ schon einmal eine Katze gebissen hat, wird zwar behauptet, steht aber nicht eindeutig fest. Schon gar nicht hat er Menschen angegriffen und verletzt. Auch wenn die Beklagte davon ausgeht, dass der klägerische Hund eine Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen darstellen könne, hat auch sie nicht behauptet, ein Mensch sei von diesem Hund jemals verletzt oder auch nur sonst angegangen worden. Damit ist aber bereits fraglich, ob die Beklagte ihr Ermessen, ob sie gegen die Hundehalterin einschreiten will, ordnungsgemäß ausgeübt hat. Denn dies ist nur dann der Fall, wenn sie ihren Ermessenserwägungen Tatsachen zugrunde legt, die auch zutreffen.“ 47 Weiterhin stellt die Beklagte auf eine „Gefahr für andere Tiere“ ab, ohne zu konkretisieren, von welcher Gefahr für welche Tiere (Katzen oder wilde Tiere) die Behörde ausgegangen ist. Es erscheint dabei insbesondere denkbar, dass die Beklagte neben einer Gefahr für wilde Tiere von einer Gefahr für Nachbarskatzen ausging und diesen Umstand im Rahmen der Ausübung des Entschließungsermessens berücksichtigt hat, ohne dass eine Jagd der Hündin des Klägers auf Katzen bisher nachgewiesen wurde. Für eine fehlerfreie Ermessensausübung bedarf es allerdings der Zugrundelegung eines zutreffenden und nachgewiesenen Sachverhalts. 48
genannten Rechtsgüter effektiv zu verhindern. 49 b. Die Klage gegen Ziffer 3 (Maulkorbzwang außerhalb bebauter Ortsteile) hat ebenfalls Erfolg, da sich diese als (materiell) rechtswidrig erweist. 50 aa. Ziffer 3 differenziert nicht zwischen der Maulkorbpflicht während der Hund angeleint ist und während des Freilaufes. Soweit der Kläger verpflichtet ist, den Maulkorb dem Hund im Außenbereich auch dann anzulegen, wenn er an der Leine geführt wird, liegen die hierfür strengen Voraussetzungen schon nicht vor. Ein zur Leinenpflicht zusätzlicher Maulkorbzwang kann nur verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zumutbar ist. Zur Vermeidung der oben beschriebenen von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, ausgehenden Gefahr für Leben und Gesundheit ist es regelmäßig ausreichend, dass innerhalb bebauter Ortsteile ein Leinenzwang für den jeweiligen Hund verfügt wird. In diesem Zusammenhang vertritt die Rechtsprechung bezüglich eines kombinierten Leinen- und Maulkorbzwanges im Außenbereich die Ansicht, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine reißen würde (VG Würzburg, B.v. 2.5.2017 - W 5 S 17.333 - juris Rn. 30 unter Berufung auf BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706; ebenso VG Oldenburg, B.v. 10.2.2020 - 7 B 2604/19 - juris Rn 19). Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid geschilderten Vorfälle lassen nicht den Rückschluss zu, dass der Hund, wenn er angeleint ist, sich losreißen würde und andere Hunde oder Menschen beißen würde. Der Hund war bisher bei den (vermeintlichen) Vorfällen unangeleint. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte in Nr. 2 des Bescheides angeordnet hat, dass der Hund im Außenbereich von einer geeigneten, erwachsenen Person begleitet werden muss (BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706 - BeckRS 2013, 50873 Rn. 4, 5). Gegenteiliges wurde auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. 51 bb. Weiterhin wurde das Ermessen unter Verweis auf die obigen Ausführungen fehlerhaft ausgeübt. Im Übrigen steht auch die Verhältnismäßigkeit - konkret die Geeignetheit - des Maulkorbzwanges im Hinblick auf das von der Beklagten in den Blick zu nehmende Schutzgut des Jagdausübungsrechts in Frage. So verhindert eine Maulkorbpflicht im Außenbereich zwar ein Beißen des Hundes; sie bietet jedoch keinerlei Schutz davor, dass wildlebende Tiere, insbesondere Rehkitze, entweder bis zu ihrer körperlichen Erschöpfung gehetzt und/oder durch die Muskelkraft des auf sie stürzenden Hundes bzw. durch dessen Pfoten erheblich verletzt werden. 52 c. Die Klage gegen Ziffer 5 (Zwangsgeldandrohung für Verstöße gegen Ziffern 2 und 3) hat Erfolg, da die Ziffern 2 und 3 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden. 53 d. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer 6 des Bescheides ist rechtswidrig. Gemäß Art. 16 Abs. 5 Kostengesetz dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. 54 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 55 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.