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VG Regensburg, Urteil v. 06.12.2022 – RN 11 K 22.1262

VG Regensburg, Urteil v. 06.12.2022 – RN 11 K 22.1262 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Urteil v. 06.12.2022 – RN 11 K 22.1262 Download Drucken Titel: Kein Härteausgleich für Erschließu

§§ 127ff. Bau

GB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt S. für die erstmalige Herstellung des L. im Jahre 2014 abgelöst. Bei der im angeführten Anschreiben vom 17.07.2014 verwendeten - bereits in sich widersprüchlichen - Formulierung handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Aus dem Vertragstext geht eindeutig hervor, dass es um die Ablösung von Erschließungsbeiträgen geht. Aus Blatt 2 der bereits vorgelegten Behördenakte ist zudem ersichtlich, dass auch das Flurstück Nr. …, Gemarkung … zum Kreis der nach §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtigen Grundstücke gehört.“ 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenunterlagen Bezug genommen. Der Behördenakt der Stadt S. wurde beigezogen. Entscheidungsgründe 16 Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der streitgegenständliche Bescheid der Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge vom

  1. März 2022 bezüglich des Grundstücks Flnr. … der Gemarkung … rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Härteausgleichs, da sich der mit der Stadt S. im Juli 2014 geschlossene „Vertrag über die Ablösung der Erschließungskosten zum L.“ nicht auf einen Straßenausbaubeitrag, sondern auf die Ablösung eines Erschließungsbeitrags bezog. Erschließungsbeiträge unterfallen jedoch nicht der Härtefallregelung des Art. 19a des Kommunalabgabengesetzes (KAG), so dass der Kläger nicht antragsbefugt ist. 18 Das Gericht folgt zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung des angefochtenen Bescheids und weist ergänzend noch auf folgendes hin: 19 Gemäß Art. 19a Abs. 1 Satz 1 KAG errichtet der Freistaat Bayern zum anteiligen Ausgleich besonderer Härten durch Straßenausbaubeiträge einen Härtefallfonds. Antragsbefugt ist u.a. gemäß Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG nur, gegen wen nach den Bestimmungen des KAG durch Bescheid, Vergleich oder Vereinbarung im Zeitraum vom
  2. Januar 2014 bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2017 Straßenausbaubeiträge, entsprechende Vorauszahlungen oder eine entsprechende Ablöse in Höhe von mindestens 2.000 € festgesetzt wurden, soweit die Beiträge nicht erlassen oder anderweitig erstattet worden sind. 20 Der Kläger hat mit der Stadt S. im Juli 2014 einen „Vertrag über die Ablösung der Erschließungskosten zum L.“ für das Grundstück Flnr. … der Gemarkung … abgeschlossen. Entgegen den Ausführungen in Satz 1 des Bescheidstenors und in den Gründen (I.,
  4. Absatz) des streitgegenständlichen Bescheides wurde mit Bescheid vom
  5. August 2014 kein Beitrag festgesetzt. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Schreiben der Stadt S. an den Kläger, mit dem ihm eine Ausfertigung des Ablösungsvertrages für seine Unterlagen übersandt und er auf die Fälligkeit zur Zahlung am
  6. Oktober 2014 hingewiesen wurde. 21 Wie sich dem Schriftverkehr vor dem Vertragsschluss, dem Ablösungsvertrag selbst und der Stellungnahme der Stadt im Klageverfahren eindeutig entnehmen lässt, wurde mit dem „Vertrag über die Ablösung der Erschließungskosten zum L.“ kein Straßenausbaubeitrag, sondern ein

§§ 127ff. des Baugesetzbuches (Bau

GB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt S. (EBS) abgelöst. 22 Bereits in dem Schreiben der Stadt S. vom

  1. Januar 2014 (Az. 15.2) an den Kläger wird darauf hingewiesen, dass der L. demnächst erstmalig hergestellt wird und die Stadt für den Neubau der Straße von den Anliegern Erschließungsbeiträge erheben muss. In dem Schreiben vom
  2. Juni 2014 (Az. 15.2), dem der Ablösungsvertrag beigefügt war, weist die Stadt auf die erstmalige Herstellung des L.es und darauf hin, dass die Stadt gehalten sei, nach den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt S. von den Anliegern Erschließungsbeiträge zu verlangen. 23 In den von dem Kläger am
  3. Juli 2014 unterschriebenen „Vertrag über die Ablösung der Erschließungskosten zum L.“ wird in § 1 Abs. 1 auf die erstmalige Herstellung des L. und auf §§ 127 ff. des Baugesetzbuches in Verbindung mit den Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) Bezug genommen. Ferner wird in § 2 festgelegt, dass der Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flnr. … vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst wird. § 3 Satz 4 bestimmt, dass mit der vollständigen Zahlung des Ablösungsbetrages der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des L. endgültig abgelöst ist. Der dem Vertrag beigefügten „Berechnung des Ablösungsbetrages“ lässt sich entnehmen, dass 90% des geschätzten Kostenaufwands für die erstmalige Herstellung des L. auf die erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Diese Kostenverteilung entspricht der Regelung des § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB für Erschließungsbeiträge. Die Straßenausbaubeitragssatzungen enthielten dagegen völlig andere Kostenverteilungsregelungen. Schließlich hat die Stadt S. in dem Schreiben vom
  4. November 2022 mitgeteilt, dass mit dem Vertrag der

§§ 127ff. Bau

GB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt S. für die erstmalige Herstellung des L. im Jahre 2014 abgelöst wurde. 24 Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der von dem Kläger geschlossene Ablösungsvertrag nicht einen Straßenausbaubeitrag, sondern einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage L., ablöste. Soweit sich dieser auf eine Kontoübersicht der Stadt S. vom

  1. Juli 2019 beruft, ist zu entgegnen, dass es sich bei dem Betreff „Straßenausbaubeitrag L. Flur-Nr. …“ um eine offensichtliche Falschbezeichnung durch die Stadtkasse handelt. Aus einer solchen kann der Kläger, der eindeutig einen Vertrag über die Ablösung eines Erschließungsbeitrags mit der Stadt S. geschlossen hat, keinen Anspruch herleiten. 25 Vergleichbares gilt hinsichtlich des Schreibens der Stadt vom
  2. Juli 2014 (Az. 15.2) an Herrn M. Insoweit ist der Betreff widersprüchlich, da er von der „Ablösung des Straßenausbaubeitrages“ für die „erstmalige Herstellung des L.“ für das Grundstück Flnr. … der Gemarkung … spricht. Ersteres deutet auf die Ablösung eines Straßenausbaubeitrages, letzteres auf die eines Erschließungsbeitrages hin. Allerdings hat die Stadt S. in dem Schreiben vom
  3. November 2022 unwidersprochen mitgeteilt, dass aus dem Vertragstext eindeutig hervorgehe, dass es um die Ablösung von Erschließungsbeiträgen ging. Aus Blatt 2 der vorgelegten Behördenakte sei zudem ersichtlich, dass auch das Flurstück Nr. …, Gemarkung … zum Kreis der nach §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtigen Grundstücke gehört. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, das auch im Fall des Herrn M. ein Erschließungsbeitrag abgelöst wurde, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Ungleichbehandlung mit diesem Grundstückseigentümer berufen kann. Ergänzend wird auch auf Seiten 5 und 35 des vorgelegten Akts der Stadt S. hingewiesen, denen sich entnehmen lässt, dass sowohl das Grundstück Flnr. … als auch das Grundstück Flnr. … jeweils der Gemarkung … zu den vom L. erschlossenen Grundstücken gehören und auch bei letzterem ein Erschließungsbeitrag abgelöst wurde. 26 Der Kläger ist im Jahr 2014 der Beurteilung der Stadt S., dass es sich um die Ablösung des Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung des L.es handelt, nicht entgegengetreten und hat den entsprechenden Vertrag unterschrieben. Hätte er damals Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags gehabt, wäre es an ihm gelegen, diese Bedenken geltend zu machen, auf den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids hinzuwirken (vgl. Schreiben der Stadt S. vom
  4. Juni 2014) und diesen ggf. einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Umso befremdlicher ist, dass der Kläger nunmehr vorbringt, es sei ein Vertrag über die Ablösung eines Straßenausbaubeitrags geschlossen worden. Es obliegt ferner angesichts des eindeutigen Wortlauts des Vertrags weder der Härtefallkommission noch dem Gericht in diesem Verfahren ein versäumtes Rechtsbehelfsverfahren nachzuholen. 27 Abgesehen hiervon ist das Gericht der Überzeugung, dass der L. als „…straße“ nicht bereits nach der EBS erstmalig ordnungsgemäß hergestellt war. Das im Behördenakt befindliche „LV für Erschließungskosten“ des Ingenieurbüro S. datiert vom
  5. Januar 2014 und nach einem Aktenvermerk vom
  6. Juni 2014 sollten die Kanalbauarbeiten am
  7. Juni 2014 beginnen. Dem Schreiben der Stadt vom
  8. Januar 2014 an den Kläger lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der L. demnächst erstmalig hergestellt wird und die Bauarbeiten voraussichtlich bis Ende Juli 2014 beendet werden. Ferner weist das Gericht auf die E-Mail der Stadt S. vom
  9. April 2022 an den Bevollmächtigten des Klägers (Seite 74 des Gerichtsakts) hin, nach der „der L. erstmalig hergestellt wurde“. 28 Der Härteausgleich gemäß Art. 19a KAG ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur dazu bestimmt, besondere Härten durch Straßenausbaubeiträge, nicht jedoch durch andere Beitragsarten (z.B. Erschließungsbeiträge und Herstellungsbeiträge), anteilig auszugleichen, vgl. z.B. Art. 19a Abs. 1 Satz 1 KAG. Hier gilt vergleichbares wie bei einem Erstattungsanspruch nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG. Auch ein solcher kommt nicht in Betracht, wenn die Straßenbaumaßnahme, für die eine Gemeinde staatliche Ausgleichsleistung für die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge verlangt, nach Maßgabe der bis
  10. Dezember 2017 geltenden Rechtslage nicht in den Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts fällt, sondern in denjenigen des - spezielleren, mithin vorrangigen - Erschließungsbeitragsrechts (vgl. BayVGH vom 28.3.2022 Az. ZB 21.1543 m.w.N.). Im Übrigen wurden die Erschließungsbeiträge in Bayern bisher weder abgeschafft noch ein Härteausgleich hierfür eingeführt. 29 Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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