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VGH München, Beschluss v. 20.09.2022 – 11 ZB 22.1463

Obsah (5)§ 29§ 65§ 13§ 28§ 316

VGH München, Beschluss v. 20.09.2022 – 11 ZB 22.1463 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 20.09.2022 – 11 ZB 22.1463 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen N

zwei Fahrten unter Alkoholeinfluss, Tilgung von Alteintragungen, maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Normenketten: StVG § 24a Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 S. 1, § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 4 StVG a.F. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3, Abs. 5 S. 1 FeV § 11 Abs. 8 S. 1, § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b Anlage 13 zur FeV Nr. 2.2.1 Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

zwei Fahrten unter Alkoholeinfluss, Tilgung von Alteintragungen, maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Vorinstanz: VG München, Urteil vom 05.05.2022 – M 19 K 21.4159 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Tatbestand I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und S. 2 Die Fahrerlaubnis war ihm

vorangegangener Entziehung durch seit

  1. Februar 2011 rechtskräftigen Strafbefehl vom
  2. Januar 2011 wegen einer Trunkenheitsfahrt am
  3. Dezember 2010 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,43 ‰ am
  4. April 2012 neu erteilt worden. 3 Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom
  5. Juli 2016 wurde gegen den Kläger ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, weil er am
  6. Juli 2016 um 8:02 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l geführt hatte. Dabei transportierte er in seiner Eigenschaft als Betriebspersonal acht Grundschulkinder und beging einen Rotlichtverstoß. Die Tat ist mit zwei Punkten bewertet. 4 Daraufhin forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom
  7. September 2016 gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob zu erwarten sei, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Infolge mehrmaliger Bitten um Fristverlängerung erließ die Beklagte in der Folge weitere Beibringungsanordnungen gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV am
  8. Juni 2018, am
  9. März 2019 und am
  10. Mai
  11. 5 Eine weitere Bitte um Fristverlängerung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom
  12. August 2020 ab und hörte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. 6 Mit Bescheid vom
  13. Oktober 2020 entzog sie dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche ab Bestandskraft des Bescheids abzugeben. 7 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
  14. November 2020 ließ der Kläger Widerspruch einlegen, den die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom
  15. Juni 2021, zugestellt am
  16. Juli 2021, zurückwies. 8 Am
  17. August 2021 ließ der Kläger Anfechtungsklage erheben, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom
  18. Mai 2022 abwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Fahreignung schließen dürfen, da sie zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet habe. Die vom Kläger begangenen Zuwiderhandlungen seien im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung verwertbar und für die Beurteilung der Kraftfahreignung heranzuziehen gewesen. Bei gebundenen Entscheidungen bemesse sich die Verwendung von in der Vergangenheit liegendem Fehlverhalten

Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, d.h. insbesondere

§ 29St

VG. Die Tilgungsfrist für die Trunkenheitsfahrt vom 14. Dezember 2010 habe

§ 65Abs. 3 Nr. 2 St

VG, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Satz 1 StVG (i.d.F. bis 30.4.2014) am

  1. April 2022 und die Tilgungsfrist für die Ordnungswidrigkeit vom
  2. Juli 2016

§ 29Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 Nr. 3 St

VG (i.d.F. bis 25.1.2019) i.V.m. Nr. 2.2.1 Anlage 13 zur FeV am 10. August 2021 geendet. Entgegen der Ansicht des Klägers sei unerheblich, dass die zweite Tat nur eine Ordnungswidrigkeit darstelle, weil § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV nicht zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren differenziere. Art und Schwere der Tat würden im Rahmen der ausdifferenzierten Tilgungsregelungen des § 29 StVG berücksichtigt.

§ 13Satz 2 Fe

V schieden nur wiederholte Verstöße gegen § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) aus. Ebenso wenig fordere § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV einen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang zwischen den Taten. Auch lange zurückliegende Taten könnten berücksichtigt werden, sofern sie

den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen dem Betroffenen im Rechtsverkehr noch vorgehalten werden könnten. Unerheblich sei, wenn die Tilgung im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintrete. Der Gesetzgeber habe sich mit einer zehnjährigen Tilgungsfrist bei Alkoholstraftaten, hier § 316 Abs. 2 StGB, für einen relativ langen Zeitraum entschieden, was vor dem Hintergrund der bei alkoholauffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bestehenden Rückfallgefahren nicht zu beanstanden sei. Für eine einzelfallbezogene Prüfung eines Gefahrenverdachts bestehe daneben kein Raum mehr. Die aufgeworfene Problematik der Voraussetzungen einer Gutachtensanordnung

einer einmaligen Trunkenheitsfahrt spiele vorliegend keine Rolle, da mit wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss die tatbestandlichen Merkmale des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfüllt seien. Die Beibringungsfrist sei ausreichend bemessen gewesen und der Kläger über die Folgen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens belehrt worden. Die Fragestellung sei anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen. Danach habe der Beklagten kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 FeV zugestanden. 9 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Zur Begründung ist ausgeführt, die ausschlaggebende Beibringungsanordnung vom 22. Mai 2020, die sich auf Vorfälle aus den Jahren 2010 und 2016 beziehe, sei bedenklich, weil sie Jahre

den zugrundeliegenden Vorfällen ergangen sei. Die anlassgebende Trunkenheitsfahrt müsse

den einschlägigen Vorschriften des Fahreignungsregisters noch verwertbar sein, § 29 StVG. Bereits unter diesem Gesichtspunkt sei der Anlass aus dem Jahre 2010 hier nicht mehr verwertbar. Sei die anlassgebende Trunkenheitsfahrt allerdings noch verwertbar und liege sie wie hier dennoch relativ lange zurück, sei auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Frage der Verwertbarkeit heranzuziehen und auch der entsprechende Zeitablauf zu berücksichtigen. Sei

einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Das liege

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur anders, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründeten. Hieran fehle es. Der Regelungszusammenhang des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV lasse nur den Schluss zu, dass allein eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ die Forderung

Vorlage eines Gutachtens nicht rechtfertige, auch wenn das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen habe. Folge man der Argumentation des „Berufungsgerichts“, bestehe ein Widerspruch zwischen der strafrechtlich festgesetzten Sperrfrist, die im Zeitpunkt der hier angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen abgelaufen gewesen sei, und der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis. Zudem sei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, in dem die Trunkenheitsfahrt von Dezember 2010 und der Bußgeldbescheid vom Juli 2016 nicht mehr verwertbar gewesen seien. Weiter weiche das Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach der Verordnungsgeber mit den Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV verschiedene Lebenssachverhalte erfasse, die je selbstständig zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichteten. Diese Tatbestände stünden nicht beziehungslos nebeneinander. Habe die Blutalkoholkonzentration bei der Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ gelegen und seien keine wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden, so sei die Anforderung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setze

dem klaren Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen worden sei. Aus dieser Rückbindung folge, dass auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Systematik und Wertung dieser Gründe zu beachten sei. Hiermit sei unvereinbar, die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung im Fall einer Trunkenheitsfahrt zum eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu machen. Das Verwaltungsgericht lasse eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen und lasse diese Entscheidung außer Acht. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 11 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI 04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO,

  1. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. nicht vorliegen. 12
  2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall. 13 Soweit der Kläger behauptet, dass die von ihm im Straßenverkehr begangenen Zuwiderhandlungen nicht verwertbar seien, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, verfehlt er schon die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Da das angegriffene Urteil nicht offensichtlich falsch ist, genügt es nicht, lediglich den Vortrag aus dem Klageverfahren zu wiederholen oder einer vertretbaren Sachverhaltsbewertung und rechtlichen Würdigung des Gerichts nur die eigene abweichende Bewertung bzw. Würdigung entgegenzusetzen (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2022, § 124a Rn. 100; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59, 63; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO,
  3. Aufl. 2018, § 124a Rn. 203 f.; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
  4. Aufl. 2021, § 124a Rn. 43). Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, aus welchen Gründen die gerichtliche Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Vorschriften der § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom
  5. März 2003 (BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Juni 2020 (BGBl I S. 1528), § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Satz 1 StVG (i.d.F. bis 30.4.2014) und § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 Nr. 3 StVG unzutreffend sein soll. 14 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Trunkenheitsfahrt vom
  7. Dezember 2010 im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beibringungsanordnung am
  8. Mai 2020 noch nicht tilgungsreif war.

der hier einschlägigen Vorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG werden Entscheidungen, die

§ 28Abs. 3 St

VG in der bis zum Ablauf des

  1. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden („Alteintragungen“) und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des
  2. April 2019

den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht.

§ 29Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Buchst. a St

VG a.F. betrug die Tilgungsfrist für eine Straftat

§ 316St

GB zehn Jahre. Diese Frist hat

§ 29Abs. 5 St

VG a.F. mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre

der beschwerenden Entscheidung, hier also am

  1. April 2012, zu laufen begonnen (sog. Anlaufhemmung). Seit dem
  2. Mai 2019 gilt für die Berechnung der Tilgungsfrist

§ 65Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 St

VG das neue Recht unter Anrechnung der abgelaufenen Tilgungsfrist

altem Recht.

§ 29Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a St

VG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen wie hier die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, ebenfalls zehn Jahre und beginnt

§ 29Abs. 5 Satz 1 St

VG ebenfalls mit Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre

der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Da dem Kläger die Fahrerlaubnis hier lange vor Ablauf von fünf Jahren

der beschwerenden Entscheidung bzw. ab deren Rechtskraft neu erteilt worden ist, kam es jeweils auf den Tag der Neuerteilung, den

  1. April 2012, an. Die Rechtsänderung wirkt sich daher nicht aus. Die Tat war somit bis
  2. April 2022 verwertbar, also auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beibringungsanordnung am
  3. Mai
  4. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die zweite einschlägige Zuwiderhandlung mit Ablauf des
  5. August 2021 tilgungsreif war. Die Tilgungsfrist für die mit seit
  6. August 2016 rechtskräftigem Bußgeldbescheid geahndete Ordnungswidrigkeit vom
  7. Juli 2016 beträgt

§ 29Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 24a Abs. 1 St

VG i.V.m. Nr. 2.2.1 der Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom

  1. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), in Kraft getreten am
  3. Juni 2020, fünf Jahre und begann

§ 29Abs. 4 Nr. 3 St

VG am Tag der Rechtskraft zu laufen. 15 Die nicht begründete Annahme des Klägers, die Zuwiderhandlungen hätten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch verwertbar sein müssen, widerspricht den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts und der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Es handelt sich vorliegend um eine Anfechtungsklage und nicht um ein Verpflichtungsbegehren wie in dem zur Begründung einer Divergenz herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 (3 C 13.16 – BVerwGE 158, 335 Rn. 10). Bei der Entscheidung über Verpflichtungsbegehren ist in der Tat auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist indessen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßbeglich (zuletzt BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – ZfSch 2022, 474 Rn. 13; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11 m.w.N). Beruht die Annahme fehlender Fahreignung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, weil der Betroffene sich geweigert hat, sich untersuchen zu lassen, oder weil er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, setzt dies

ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beibringungsanordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 a.a.O. Rn. 14; U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 14, 19; BayVGH, B.v. 7.2.2022 – 11 CS 21.2385 – juris Rn. 15 jeweils m.w.N.) und die ihr zugrundeliegenden Eintragungen in diesem Zeitpunkt noch verwertbar waren. Darauf, ob sie im Zeitpunkt des Bescheiderlasses oder der Entscheidung des Gerichts nochmals aufgrund desselben Sachverhalts rechtmäßig ergehen könnte, kommt es nicht an. 16 Auch auf die übrigen Einwände des Klägers, die zum Teil rechtlich-logisch nicht

vollziehbar sind, ist das Verwaltungsgericht zutreffend eingegangen. Auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils wird daher Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere war die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht unverhältnismäßig. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV räumt der Behörde hinsichtlich der Anordnung eines Gutachtens kein Ermessen ein, sondern schreibt die Beibringung zwingend vor. Es besteht daher kein Raum für eine Einzelfallprüfung. Solange eine Tat im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist, kann sie für die Beurteilung der Fahreignung verwertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 11 ZB 15.2271 – juris Rn. 17). 17 Soweit den Einwänden die Annahme zugrundeliegt, dass der Kläger nur eine Trunkenheitsfahrt begangen habe bzw. nur eine der beiden Zuwiderhandlungen verwertbar sei, gehen sie ins Leere, weil diese Annahme, wie dargelegt, nicht zutrifft. 18 2. Aus demselben Grund ist auch von vornherein auszuschließen, dass das erstinstanzliche Urteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 (a.a.O.) abweicht. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Entziehung durch das Strafgericht – anders als im Fall des Klägers –

einer nur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht. 19 Des Weiteren verfehlt der Zulassungsantrag auch insoweit die Darlegungsanforderungen. Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachensatz abweicht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 42 ff.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,

  1. Aufl. 2021, § 124 Rn. 50 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 42 f.). Im Rahmen der Darlegung sind die divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberzustellen. Die Behauptung, das Ausgangsgericht habe einen in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten Grundsatz übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt, genügt insoweit nicht (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2022 – 8 B 56.21 – juris Rn. 3; B.v. 27.1.2022 – 1 B 10.22 – juris Rn. 28 ff.; Rudisile a.a.O. Rn. 42; Happ, a.a.O. § 124a Rn. 73 m.w.N.; Kautz, a.a.O. § 124 Rn. 85). 20
  2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). 21
  3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
  4. 22
  5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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