zwei Fahrten unter Alkoholeinfluss, Tilgung von Alteintragungen, maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Normenketten: StVG § 24a Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 S. 1, § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 4 StVG a.F. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3, Abs. 5 S. 1 FeV § 11 Abs. 8 S. 1, § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b Anlage 13 zur FeV Nr. 2.2.1 Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
zwei Fahrten unter Alkoholeinfluss, Tilgung von Alteintragungen, maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage Vorinstanz: VG München, Urteil vom 05.05.2022 – M 19 K 21.4159 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Tatbestand I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und S. 2 Die Fahrerlaubnis war ihm
vorangegangener Entziehung durch seit
Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, d.h. insbesondere
VG. Die Tilgungsfrist für die Trunkenheitsfahrt vom 14. Dezember 2010 habe
VG, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Satz 1 StVG (i.d.F. bis 30.4.2014) am
VG (i.d.F. bis 25.1.2019) i.V.m. Nr. 2.2.1 Anlage 13 zur FeV am 10. August 2021 geendet. Entgegen der Ansicht des Klägers sei unerheblich, dass die zweite Tat nur eine Ordnungswidrigkeit darstelle, weil § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV nicht zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren differenziere. Art und Schwere der Tat würden im Rahmen der ausdifferenzierten Tilgungsregelungen des § 29 StVG berücksichtigt.
V schieden nur wiederholte Verstöße gegen § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) aus. Ebenso wenig fordere § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV einen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang zwischen den Taten. Auch lange zurückliegende Taten könnten berücksichtigt werden, sofern sie
den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen dem Betroffenen im Rechtsverkehr noch vorgehalten werden könnten. Unerheblich sei, wenn die Tilgung im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintrete. Der Gesetzgeber habe sich mit einer zehnjährigen Tilgungsfrist bei Alkoholstraftaten, hier § 316 Abs. 2 StGB, für einen relativ langen Zeitraum entschieden, was vor dem Hintergrund der bei alkoholauffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern bestehenden Rückfallgefahren nicht zu beanstanden sei. Für eine einzelfallbezogene Prüfung eines Gefahrenverdachts bestehe daneben kein Raum mehr. Die aufgeworfene Problematik der Voraussetzungen einer Gutachtensanordnung
einer einmaligen Trunkenheitsfahrt spiele vorliegend keine Rolle, da mit wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss die tatbestandlichen Merkmale des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfüllt seien. Die Beibringungsfrist sei ausreichend bemessen gewesen und der Kläger über die Folgen der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens belehrt worden. Die Fragestellung sei anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen. Danach habe der Beklagten kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 FeV zugestanden. 9 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Zur Begründung ist ausgeführt, die ausschlaggebende Beibringungsanordnung vom 22. Mai 2020, die sich auf Vorfälle aus den Jahren 2010 und 2016 beziehe, sei bedenklich, weil sie Jahre
den zugrundeliegenden Vorfällen ergangen sei. Die anlassgebende Trunkenheitsfahrt müsse
den einschlägigen Vorschriften des Fahreignungsregisters noch verwertbar sein, § 29 StVG. Bereits unter diesem Gesichtspunkt sei der Anlass aus dem Jahre 2010 hier nicht mehr verwertbar. Sei die anlassgebende Trunkenheitsfahrt allerdings noch verwertbar und liege sie wie hier dennoch relativ lange zurück, sei auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Frage der Verwertbarkeit heranzuziehen und auch der entsprechende Zeitablauf zu berücksichtigen. Sei
einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Das liege
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur anders, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründeten. Hieran fehle es. Der Regelungszusammenhang des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV lasse nur den Schluss zu, dass allein eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 ‰ die Forderung
Vorlage eines Gutachtens nicht rechtfertige, auch wenn das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen habe. Folge man der Argumentation des „Berufungsgerichts“, bestehe ein Widerspruch zwischen der strafrechtlich festgesetzten Sperrfrist, die im Zeitpunkt der hier angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen abgelaufen gewesen sei, und der verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis. Zudem sei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, in dem die Trunkenheitsfahrt von Dezember 2010 und der Bußgeldbescheid vom Juli 2016 nicht mehr verwertbar gewesen seien. Weiter weiche das Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach der Verordnungsgeber mit den Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV verschiedene Lebenssachverhalte erfasse, die je selbstständig zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichteten. Diese Tatbestände stünden nicht beziehungslos nebeneinander. Habe die Blutalkoholkonzentration bei der Trunkenheitsfahrt unter 1,6 ‰ gelegen und seien keine wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden, so sei die Anforderung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setze
dem klaren Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen worden sei. Aus dieser Rückbindung folge, dass auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Systematik und Wertung dieser Gründe zu beachten sei. Hiermit sei unvereinbar, die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung im Fall einer Trunkenheitsfahrt zum eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu machen. Das Verwaltungsgericht lasse eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen und lasse diese Entscheidung außer Acht. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 11 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI 04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO,
der hier einschlägigen Vorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG werden Entscheidungen, die
VG in der bis zum Ablauf des
den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht.
VG a.F. betrug die Tilgungsfrist für eine Straftat
GB zehn Jahre. Diese Frist hat
VG a.F. mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre
der beschwerenden Entscheidung, hier also am
VG das neue Recht unter Anrechnung der abgelaufenen Tilgungsfrist
altem Recht.
VG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen wie hier die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, ebenfalls zehn Jahre und beginnt
VG ebenfalls mit Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre
der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. Da dem Kläger die Fahrerlaubnis hier lange vor Ablauf von fünf Jahren
der beschwerenden Entscheidung bzw. ab deren Rechtskraft neu erteilt worden ist, kam es jeweils auf den Tag der Neuerteilung, den
VG i.V.m. Nr. 2.2.1 der Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom
VG am Tag der Rechtskraft zu laufen. 15 Die nicht begründete Annahme des Klägers, die Zuwiderhandlungen hätten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch verwertbar sein müssen, widerspricht den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts und der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Es handelt sich vorliegend um eine Anfechtungsklage und nicht um ein Verpflichtungsbegehren wie in dem zur Begründung einer Divergenz herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 (3 C 13.16 – BVerwGE 158, 335 Rn. 10). Bei der Entscheidung über Verpflichtungsbegehren ist in der Tat auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist indessen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßbeglich (zuletzt BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – ZfSch 2022, 474 Rn. 13; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11 m.w.N). Beruht die Annahme fehlender Fahreignung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, weil der Betroffene sich geweigert hat, sich untersuchen zu lassen, oder weil er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, setzt dies
ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beibringungsanordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 a.a.O. Rn. 14; U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 14, 19; BayVGH, B.v. 7.2.2022 – 11 CS 21.2385 – juris Rn. 15 jeweils m.w.N.) und die ihr zugrundeliegenden Eintragungen in diesem Zeitpunkt noch verwertbar waren. Darauf, ob sie im Zeitpunkt des Bescheiderlasses oder der Entscheidung des Gerichts nochmals aufgrund desselben Sachverhalts rechtmäßig ergehen könnte, kommt es nicht an. 16 Auch auf die übrigen Einwände des Klägers, die zum Teil rechtlich-logisch nicht
vollziehbar sind, ist das Verwaltungsgericht zutreffend eingegangen. Auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils wird daher Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Insbesondere war die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht unverhältnismäßig. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV räumt der Behörde hinsichtlich der Anordnung eines Gutachtens kein Ermessen ein, sondern schreibt die Beibringung zwingend vor. Es besteht daher kein Raum für eine Einzelfallprüfung. Solange eine Tat im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist, kann sie für die Beurteilung der Fahreignung verwertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 11 ZB 15.2271 – juris Rn. 17). 17 Soweit den Einwänden die Annahme zugrundeliegt, dass der Kläger nur eine Trunkenheitsfahrt begangen habe bzw. nur eine der beiden Zuwiderhandlungen verwertbar sei, gehen sie ins Leere, weil diese Annahme, wie dargelegt, nicht zutrifft. 18 2. Aus demselben Grund ist auch von vornherein auszuschließen, dass das erstinstanzliche Urteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 (a.a.O.) abweicht. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Entziehung durch das Strafgericht – anders als im Fall des Klägers –
einer nur einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht. 19 Des Weiteren verfehlt der Zulassungsantrag auch insoweit die Darlegungsanforderungen. Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachensatz abweicht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 42 ff.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
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