VG München, Beschluss v. 13.12.2022 – M 10 S 21.5057 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 13.12.2022 – M 10 S 21.5057 Download Drucken Titel: unstatthafter Eilantrag Normenketten: VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5, § 88, § 122 Abs. 1 AufenthG § 11 Abs. 1 S. 2, § 50 Abs. 1, § 59 Abs. 1 S. 1, § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Leitsatz: Hat die Ausländerbehörde keine Abschiebungsandrohung erlassen, geht ein gegen „die Abschiebungsandrohung“ gerichteter Eilantrag ins Leere und ist unstatthaft. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ausweisung, Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, Türkischer Staatsangehöriger, Wiederholte unerlaubte Einreise, Ausweisungsverfügung, Abschiebungsandrohung, Statthaftigkeit des Antrags, Auslegung, Umdeutung, Titelerteilungssperre Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, - € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. 2 Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und war im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels, welcher zum 19. Oktober 2019 ablief. Der Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde nach Erkenntnissen des Antragsgegners von der Landespolizeidirektion Salzburg abgelehnt. Zuletzt ging der Antragsteller einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer nach. 3 Der Antragsteller ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 4 Am 25. März 2020 reiste der Antragsteller, ohne im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein, bei Freilassing in das Bundesgebiet ein. Nach seinen Angaben habe er seine Freundin in Freilassing abholen wollen. Das diesbezügliche Strafverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde von der Staatsanwaltschaft Traunstein nach § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. 5 Am 9. April 2020 reiste der Antragsteller erneut unerlaubt bei Freilassing in das Bundesgebiet ein. Auch das diesbezügliche Strafverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wurde gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. 6 Am 17. Juli 2020 wurde der Antragsteller, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zu sein, am Bahnhof Freilassing in einem Zug aus Österreich kommend von Beamten der Bundespolizei angetroffen und kontrolliert. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Laufen vom 19. Oktober 2020 wurde der Antragsteller wegen unerlaubter Einreise zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 25 Euro verurteilt. 7 Am 19. Dezember 2020 wurde der Antragsteller erneut von Bundespolizisten in einem Zug von Freilassing nach Salzburg angetroffen und kontrolliert. Hierbei gab er an, am Vortag gegen 19:00 Uhr nach Freilassing zu seiner Freundin gereist zu sein. Das diesbezügliche Verfahren wegen unerlaubter Einreise wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein am 29. März 2021 gem. § 154f StPO vorläufig eingestellt. 8 Am 27. April 2021 versuchte der Antragsteller erneut, über die Bundesstraße B21 unerlaubt in das Bundesgebiet einzureisen. Nachdem er durch Beamte der Bundespolizei kontrolliert wurde, wurde ihm die Einreise in das Bundesgebiet verweigert und er wurde nach Österreich zurückgeschoben. 9 Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu seiner beabsichtigten Ausweisung an. Nachdem das Anhörungsschreiben von der damaligen letzten bekannten Adresse des Antragstellers in Österreich als unzustellbar zurückkam, wurde dieses Schreiben gem. Art. 15 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) am 14. Juli 2021 öffentlich zugestellt. 10 Mit Bescheid vom 11. August 2021, dem Antragsteller zugestellt am 23. August 2021, wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und erließ ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 2). 11 Der Antragsteller hat am 23. September 2021 beim Verwaltungsgericht München Klage gegen die Ausweisungsverfügung erhoben und begehrt deren Aufhebung. 12 Des Weiteren wird beantragt, 13 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. 14 Eine nähere Begründung der Klage erfolgte trotz Ankündigung nicht. 15 Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021, 16 den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. 17 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthalte, sodass der Antrag insofern gegenstandslos sei. Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehe, dass sich der Antrag gegen die Ausweisung richte, sei anzumerken, dass diese kraft Gesetzes nicht sofort vollziehbar sei. Es sei auch keine sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet worden. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 10 K 21.5056, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 19 Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da er bereits unzulässig ist. Der Antrag ist in seiner konkreten Fassung unstatthaft. Auch nach Auslegung oder Umdeutung dieses Antrags gerichtet gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nummer 2 des Bescheids wäre er unzulässig, weil dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 20 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „gegen die Abschiebungsandrohung“ ist nicht statthaft. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.