VG München, Urteil v. 06.12.2022 – M 22 K 21.30832 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 06.12.2022 – M 22 K 21.30832 Download Drucken Titel: Unzulässigkeit eines Folgeantags mangels einer relevanten Änderung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Folgen einer einfachen Wehrdienstverweigerung in Syrien Normenketten: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 VwVfG § 51 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: 1. Eine für einen Folgeantrag relevante Änderung der Sachlage liegt nicht vor, da aus den aktuell zur Verfügung stehenden Berichten hervorgeht, dass einfache Wehrdienstverweigerer aus Syrien in der Regel die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen oder einer anderen Form der Bestrafung nicht mehr zu befürchten haben. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine für einen Folgeantrag relevante Änderung der Rechtslage liegt durch die Entscheidung EuGH BeckRS 2020, 31285 nicht vor. (Rn. 28 – 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, Folgeantrag mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Unzulässigkeitsentscheidung, Änderung der Sach- und Rechtslage (verneint), EuGH-Rechtsprechung (U.v. 19.11.2020 – C-238/19), keine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen (23.3.2022 – A 4 K 855/21), Syrien, Änderung der Sach- und Rechtslage, keine Aussetzung des Verfahrens, Wehrdienstverweigerer, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung des Militärdienstes Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beanspruchen kann. 2 Mit seit dem ... 2016 bestandskräftigem Bescheid vom ... 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den am ... in … (Syrien) geborenen Kläger - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens - als subsidiär Schutzberechtigten an (Tenor Nr. 1) und lehnte dessen Asylantrag im Übrigen ab (Tenor Nr. 2). 3 Am ... 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Diesen begründete sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom ... 2021 im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 (C-238/19) die Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geändert habe. Danach müsse die notwendige Kausalität zwischen der drohenden Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nicht bewiesen werden; vielmehr bestehe eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Klägers. Die Verweigerung des Wehrdienstes sei Ausdruck politischer Überzeugung. 4 Mit Bescheid vom ... 2021, am ... 2021 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt mangels Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG den Folgeantrag als unzulässig ab. 5 Hiergegen ließ der Kläger am ... 2021 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt (sinngemäß), den Bescheid des Bundesamts vom ... 2021 aufzuheben. 6 Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Folgeantrag wiederholt. 7 Die Beklagte legte am ... 2021 die Akte des Verfahrens vor. Sie antragt, die Klage abzuweisen. 8 Mit Schreiben vom ... 2022 stimmten die Beteiligten einer Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren zu. 9 Mit Beschluss vom ... 2022 wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Die gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz - AsylG) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 16) und auch im Übrigen zulässig. 14 Die Klage hat in der Sache dennoch keinen Erfolg, da sich der angefochtene Bescheid vom ... 2021 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG), der das Gericht folgt. 16 Lediglich ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: 17 1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Von einem solchen Folgeantrag ist auszugehen, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags erneut einen Asylantrag stellt. Ein Folgeantrag stellt allerdings kein außerordentliches Rechtsmittel dar, mit dem jederzeit eine vermeintlich unrichtige Sachentscheidung im Erstverfahren korrigiert werden kann (vgl. NdsOVG, B.v. 10.8.1988 - 21 B 423/88 - NVwZ-RR 1989, 276; BayVGH, B.v. 15.4.2021 - 19 CE 15.1300 - juris Rn. 21). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass die Voraussetzungen in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 18 1.1. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG muss sich entweder die Sach- oder Rechtslage nachträglich - nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel müssen vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder es bedarf Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO Nr. 3). Die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung ist dabei schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 14). Es genügt nicht, dass der Wiederaufgreifensgrund lediglich behauptet wird, vielmehr muss durch den weiteren Vortrag die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. Anerkennung als Asylberechtigter) deutlich wahrscheinlicher geworden sein. 19 1.2. Ferner ist ein Folgeantrag gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Von einem groben Verschulden ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen das Bestehen des Wiederaufnahmegrundes bekannt war oder doch hätte bekannt sein müssen und er es entgegen seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 und § 25 AsylG unterlassen hat, diese Umstände in das Verfahren einzuführen. 20 1.3. Unerheblich ist hingegen, ob der Kläger - wie in § 51 Abs. 3 VwVfG gefordert - seinen Folgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens gestellt hat. Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die nationale Fristgebundenheit bei Folgeanträgen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) nicht vereinbar; § 51 Abs. 3 VwVfG bleibt infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts daher unangewendet (EuGH, U.v. 9.9.2021 - XY; C-18/20 - juris; vgl. zum Ganzen: Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2022, § 71 AsylG Rn. 7, 12). 21 2. Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG nicht gegeben sind. 22 2.1. Dabei ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass die erneute Asylantragstellung mit dem Begehren, darüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erhalten, bei der hier gegebenen Konstellation - Zuerkennung subsidiären Schutzes und (unanfechtbare) Ablehnung eines Asylerstantrags im Übrigen - als (asylverfahrensrelevanter) Folgeantrag gemäß des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG einzustufen ist (vgl. Dickten in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2022, § 71 AsylG Rn. 7, 12). 23 2.2. Ein Wiederaufgreifensgrund liegt mangels Änderung der Rechts- und/oder Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG allerdings nicht vor. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.