VG München, Urteil v. 19.09.2022 – M 8 K 22.1805 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 19.09.2022 – M 8 K 22.1805 Download Drucken Titel: Versäumnis der Klagefrist nach öffentlicher Bekanntmachung eines Vorbescheids Normenketten: VwGO § 60, § 74 BayBO Art. 66 Leitsätze: 1. Bei der Ermittlung der Zahl der betroffenen Nachbarn sind - zum maßgeblichen Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung - Nachbarn, die dem Vorhaben zugestimmt haben, nicht mitzuzählen. Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke sind nur einmal und Grundstücke, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, sind mit der entsprechenden Zahl an (Mit-)Eigentümern zu berücksichtigen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Zulässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheids ist es unerheblich, ob die potentiell betroffenen Nachbarn tatsächlich am Baugenehmigungs- bzw. Vorbescheidsverfahren beteiligt worden sind, dh, ob ihnen die Bauunterlagen nach Art. 66 Abs. 1 S. 1 BayBO vorgelegt wurden, ihnen diese tatsächlich bekannt waren oder sie Einwendungen erhoben haben. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Individualzustellung wird vollständig und vollumfänglich durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die weitere individuelle Zustellung steht im Ermessen der Behörde. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarklage, Klagefrist nicht eingehalten, Öffentliche Bekanntmachung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Anstoßfunktion, Vertrauenstatbestand, Individualzustellung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … Straße, FlNr. 9966, Gemarkung … … Sie begehrt die Aufhebung eines der Beigeladenen erteilten Vorbescheids für das westlich unmittelbar an ihr Grundstück angrenzende Grundstück …straße, FlNr. 9967, Gemarkung … … (im Folgenden: Vorhabengrundstück). 2 Mit Bescheid vom 15. September 2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Vorbescheid für die Aufstockung des Seiten- und Rückgebäudes [jeweils viergeschossig] und die Nutzungsänderung einer Schule in Wohnungen und einen Laden auf dem Vorhabengrundstück. Hiergegen erhob die Klagepartei am 29. September 2020 Klage (M 8 K 20.4939). 3 Am 22. Oktober 2021 beantragte die Beigeladene einen Vorbescheid für das im vorliegendem Verfahren streitgegenständliche Vorhaben (Neubau eines sechsgeschossigen Vordergebäudes mit ausgebautem Dachgeschoss und eines fünfgeschossigen Seiten- und Rückgebäudes für Wohnnutzung) auf dem Vorhabengrundstück. Die Klagepartei hatte von dem laufenden Vorbescheidsverfahren Kenntnis. Auf Nachfrage des Bevollmächtigten der Klägerin teilte die Beklagte am 9. Dezember 2021 mit, dass noch kein Vorbescheid ergangen sei. 4 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2021 erteilte die Beklagte der Beigeladenen den beantragten Vorbescheid. 5 Der Vorbescheid wurde im Amtsblatt der Beklagten Nr. 1/2022 vom 10. Januar 2022 öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung enthielt neben Angabe der Adresse, der Flurnummer des Vorhabengrundstücks und des Zeitpunkts des Bescheidserlasses die inhaltliche Bezeichnung „Neubau eines Vorder-, Seiten- und Rückgebäudes für Wohnnutzung - Vorbescheid“. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Nachbarn FlNr. 9968, 9986, 9987 und 9966 dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, sodass eine Ausfertigung des Bescheids zuzustellen sei. Nachdem sich die genannten Grundstücke im Eigentum von mehr als 20 Miteigentümern befänden, werde die erforderliche Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung des Vorbescheids ersetzt. Die Bekanntmachung verwies darauf, dass die Akten des Genehmigungsverfahrens bei der Beklagten, Referat für Stadtplanung und Bauordnung [unter Angabe der Adresse/Zimmernummer] eingesehen werden könnten. Die Bekanntmachung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. 6 Im Rahmen des Schriftverkehrs im Verfahren M 8 K 20.4739 teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. März 2022, bei der Klagepartei ausweislich deren Eingangsstempels am 10. März 2022 eingegangen, mit, dass die Beklagte der Beigeladenen einen weiteren - hier streitgegenständlichen - Vorbescheid am 27. Dezember 2021 erteilt habe, der in ihrem Amtsblatt vom 10. Januar 2022 bekannt gemacht worden sei. Das Gericht hat am 14. März 2022 im Verfahren M 8 K 20.4739 Beweis durch Inaugenscheinnahme des Vorhaben- und des klägerischen Grundstücks erhoben und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Klage gegen den Vorbescheid vom 15. September 2020 wurde nach Übergang ins schriftliche Verfahren mit Urteil der Kammer vom 25. April 2022 abgewiesen (M 8 K 20.4739). 7 Die Klägerin erhob durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. März 2022, eingegangen am selben Tag, Klage gegen den Vorbescheid vom 27. Dezember 2021 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragt, 8 den Vorbescheid der Beklagten vom 27.12.2021 (PlanNr. …) aufzuheben. 9 Zur Stellungnahme hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, insbesondere der Einhaltung der Klagefrist aufgefordert, erklärte die Klagepartei, die Klage sei nicht verfristet, da die öffentliche Bekanntmachung des Vorbescheids unwirksam sei. Aus den vorgelegten Behördenakten sei nicht ersichtlich, ob und wenn ja welche Nachbarn dem Vorbescheidsantrag zugestimmt hätten. Die öffentliche Bekanntmachung liege im Ermessen der Behörde. Es könne eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, wenn im bisherigen Verwaltungsverfahren in einer bestimmten Weise zugestellt worden sei. Die Kombination einer öffentlichen Bekanntgabe mit einer Individualbekanntgabe sei unter gewissen Umständen verfassungsrechtlich geboten. Vorliegend sei im vorausgegangenen Vorbescheidsverfahren [streitgegenständlich im Verfahren M 8 K 20.4739] bei identischer Nachbarbetroffenheit förmlich an die einzelnen Eigentümer zugestellt worden. In dem streitgegenständlichen Vorbescheidsverfahren sei trotz expliziter Nachfrage des Bevollmächtigten am 7. Dezember 2021 zum Verfahrensstand mit keinem Wort erwähnt worden, dass avisiert sei, den Vorbescheid öffentlich bekanntzumachen. Welche Ermessenserwägungen die Beklagte bewogen hätten, den Vorbescheid ausschließlich öffentlich bekannt zu machen, sei aus den handschriftlichen Vermerken auf dem Vorbescheidsentwurf nicht erkennbar. Es werde davon ausgegangen, dass gar keine Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Ermessensfehlerfrei sei es im vorliegenden Fall allenfalls gewesen, die öffentliche Bekanntgabe mit einer individuellen Bekanntgabe an die Klägerin zu kombinieren. Die Vorgehensweise der Beklagten sei zudem unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG rechtswidrig. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Vertreterin der Beklagten führte zur Begründung aus, die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist nicht gewahrt sei. Die öffentliche Bekanntmachung sei rechtmäßig. Aus dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Verbindung mit den Angaben im Vorbescheid unter Nachbarbeteiligung ergebe sich, dass mehr als 20 Nachbarn nicht zugestimmt hätten. Aus dem Entwurf des Vorbescheids sei ersichtlich, dass die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung bewusst gewählt worden sei. Für diese Art der Bekanntmachung spreche der Entlastungszweck. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung genüge der Entlastungszweck für die Wahl dieser Variante der Individualzustellung. Gründe, aus denen im Einzelfall die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung ausgeschlossen sein sollte, seien nicht ersichtlich. Der Vorbescheid im Verfahren M 8 K 20.4739 habe keine Auswirkungen auf das hier eigenständige Verfahren, insbesondere die Entscheidung, ob der Vorbescheid öffentlich bekannt gemacht werde. Die Klägerin stehe hier tendenziell sogar besser als andere Nachbarn, da sie vom laufenden Vorbescheidsverfahren und einer bevorstehenden Entscheidung Kenntnis gehabt hätte. 13 Die Beigeladene äußerte sich nicht zum Verfahren und stellte keinen Antrag. 14 Das Gericht hat am 19. September 2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 8 K 20.4739 sowie die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. 17 Die Klägerin hat die einmonatige Klagefrist nicht eingehalten. Die Anfechtungsklage muss nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. 18 1. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Vorbescheid am 10. Januar 2022 ordnungsgemäß ortsüblich bekanntgemacht. 19 Dem Nachbar ist gem. Art. 71 Satz 4 BayBO in entsprechender Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO grundsätzlich, soweit er dem Vorhaben nicht zugestimmt oder seinen Einwendungen nicht entsprochen wird, eine Ausfertigung des Vorbescheids zuzustellen. Bei mehr als 20 Nachbarn kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 BayBO). Die Zustellung gilt unter diesen Voraussetzungen nach Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. 20
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