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LArbG München, Urteil v. 10.10.2022 – 4 Sa 290/22

LArbG München, Urteil v. 10.10.2022 – 4 Sa 290/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LArbG München, Urteil v. 10.10.2022 – 4 Sa 290/22 Download Drucken Titel: Kein Entschädigungsanspruch mangels eines

§ 22Rn.

4). Ebensowenig liegt ein Indiz darin, dass der Arbeitgeber in irgendeinem Bereich sich nicht entsprechend dem AGG verhält. Ein Generalverdacht diskriminierenden Verhaltens gibt es (auch) nach dem AGG nicht. 38

(3)Anders als der Kläger offenbar meint, ist eine weitere Entlastung des Anspruchsbehauptenden nicht veranlasst. 39 Das Gesetz sieht eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast a priori, wie der Kläger sie verlangt, nicht vor; es stuft diese wie dargestellt ab (

§ 22Rn.

1 a.E.). Diese Erleichterung vom Grundsatz vollumfänglicher Darlegungs- und Beweislast entspricht den europarechtlichen Vorgaben durch Art. 8 der RL 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie), Art. 10 der RL 2000/78/EG (Rahmenrichtlinie Be schäftigung) und Art. 9 der RL 2004/113/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie) sowie Art. 4 der RL 97/80/EG (Beweislastrichtlinie; BAG v. 23.04.2013, 8 AZR 287/08 Rn. 36- zitiert nach juris; vgl. dazu ausführlich Nollert-Borasio u.a.§ 22 Rn. 2 ff., insb. 8;

§ 22Rn.

2). 40 Worauf der Kläger rekurriert, wenn er sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruft, ist nicht ersichtlich. III. 41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO: Der berufungsführende Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. 42 Die Revision war nicht zuzulassen, insbesondere kommt dem Fall keine besondere über die Klärung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen hinausgehende Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu. 43 Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.