- Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Hinweisbeschluss v. 08.11.2022 – 36 S 6500/22
Download Drucken Titel: Kein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens Normenkette:
3, § 16 Leitsätze:
Rechtsmittelinstanz: LG München I, Beschluss vom 14.12.2022 – 36 S 6500/22
Tenor 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 03.05.2022, Az. 4 C 304/20
, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
nicht anwendbar ist. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Mitgebrauch des Gemeinschaftsvermögens (vgl. LehmannRichter/Wobst,
-Reform 2020, Rz. 174; BeckOGK/Falkner, 1.6.2022,
KoBGB/Burgmair, 8. Aufl. 2021,
44; Dötsch/Schultzky/ Zschieschack,
-Recht 2021, Kap. 7 Rz. 20). 6 1.1. Das erstinstanzliche Gericht hatte zunächst (zutreffend) im Tatbestand ausgeführt, dass der Rezeptionsraum eine Teileigentumseinheit ist, die im Eigentum der
steht, dies sodann aber mit Beschluss vom 20.06.2022 als „offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO“ dahingehend berichtigt, dass es sich bei dem Rezeptionsraum um eine mit der Sondereigentumseinheit 101b verbundene Sondernutzungsrechtsfläche handelt, welche im Jahr 2019 von der
erworben wurde. 7 Der als Anl. K 1 vorgelegte Grundbuchauszug des Grundbuchs von ... Bd. 30 Bl. 1213 (Teileigentumsgrundbuch), weist allerdings - wie zunächst im Tatbestand auch angegeben - insoweit eine Teileigentumseinheit mit einem MEA von 11,93/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Kiosk und der Rezeption, im neuen Aufteilungsplan mit Nr. 101b bezeichnet, aus. Als Eigentümer ist die ... angegeben (Auflassung vom 31.01.2019, Eintragung am 25.07.2019). 8 Eine strikte Bindung (ohne Ausnahmen) an die von der
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Trägerin eigenen Vermögens sein kann. § 9a Abs. 3
bezeichnet dieses Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gemeinschaftsvermögen. Dieser Begriff ist präziser als der bisher für dieses Vermögen verwendete Begriff des Verwaltungsvermögens. Zum Gemeinschaftsvermögen zählen alle durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erworbenen Sachen und Rechte I wie hier die Sondereigentumseinheit 101b I sowie die entstandenen Verbindlichkeiten (Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021,
137, 138). 10 1.
137, 138). 12 1.5. Ein Raum des Gebäudes oder eine Freifläche kann zum Gemeinschaftseigentum oder zum Gemeinschaftsvermögen gehören. Erwirbt die Gemeinschaft - wie hier - selbst Grundbesitz (z.B. ein angrenzendes Grundstück als Parkfläche oder eine Sondereigentumseinheit als Hausmeisterwohnung oder einen Sondereigentums-Kellerraum als Lagerraum), ist dieser wie jeder andere Gegenstand des Verwaltungsvermögens zu behandeln (vgl. BeckOGK/ Falkner, 1.6.2022,
263-264.1). Die Nutzung es Gemeinschaftsvermögens erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Stellung als Eigentümerin oder Rechteinhaberin, ohne dass es einer besonderen Regelung bedürfte. 13 Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, den Wohnungseigentümern insoweit § 16 Abs. 1, S. 3
entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen (D/S/Z, aaO Kap. 3 Rz. 13), und zwar weder im Wortlaut des § 16 Abs. 1 S. 3
, noch durch Verweisung in § 9a Abs. 3
. Am Gemeinschaftsvermögen sollten keine automatischen Individualrechte der einzelnen Wohnungseigentümer begründet werden, weil dies der „bloßen Hilfsfunktion“ des Gemeinschaftsvermögens für die Verwaltung nicht gerecht würde und die wirtschaftliche Verwertung desselben erschweren könnte (D/S/Z, aaO Kap. 7, Rz. 20). Insoweit ist der „Zugriff“ der Eigentümer auf das Gemeinschaftsvermögen schwächer ausgestaltet, was freilich mit der fehlenden Rechtsinhaberschaft der Eigentümer erklärbar ist. Diese haben eben nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare, über die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft abgeleitete, Rechte am Gemeinschaftsvermögen (BeckOGK/Falkner, 1.6.2022,
274, 275) 14 Verwaltungs- und Benutzungsregelungen (also auch Gebrauchsregelungen) durch Mehrheitsbeschluss, sind - soweit es keine entgegenstehende Vereinbarung gibt - möglich, da § 9a Abs. 3
explizit auf § 19 Abs. 1
verweist (vgl. D/S/Z, aaO). Erwirbt die Gemeinschaft z.B. ein angrenzendes Grundstück als Parkfläche, so kann durch Beschluss geregelt werden, welche Wohnungseigentümer welchen Stellplatz nutzen dürfen. Den Stellplatznutzern sollte bewusst sein, dass ihr Gebrauchsrecht durch eine neue Beschlussfassung - deren Ordnungsgemäßheit unterstellt - wieder aufgehoben werden könnte. Dies folgt aus der nur mittelbaren Beteiligung des Wohnungseigentümers über die Gemeinschaft an dem Nachbargrundstück. Hingegen ist der Wohnungseigentümer als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum dessen unmittelbarer Rechtsinhaber und daher stärker - über § 16 Abs. 1 S. 3
- in seinen Gebrauchsrechten geschützt (BeckOGK/ Falkner, 1.6.2022,
263-264.1). 15 Hier sind - soweit ersichtlich - keine Beschlüsse über Verwaltungs- und Benutzungsregelungen gefasst worden. 16 2. Nachdem also die Wohnungseigentümer, deren Ansprüche die Klägerin als Zessionarin bzw. Prozessstandschafterin geltend macht, vorliegend weder aus Gesetz noch aufgrund entsprechender Beschlüsse einen direkten Anspruch auf Nutzung der Rezeption haben, sind weder der Unterlassungs-, noch der hilfsweise erhobene Feststellungs-, noch der Leistungsantrag auf Ermöglichen des Zutritts begründet, ebenso wenig besteht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch. 17 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weswegen das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung dringend anregt. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.