LG Amberg, Beschluss v. 05.12.2022 – 11 Qs 79/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Amberg, Beschluss v. 05.12.2022 – 11 Qs 79/22 Download Drucken Titel: Kein Vergütungsanspruch des Verteidigers gegen die Staatskasse bei rückwirkender Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung Normenketten: RVG § 33 Abs. 3, Abs. 6, § 46 Abs. 6, § 56 Abs. 2 S. 1 StPO § 142 Abs. 7 Leitsätze: Wird die Pflichtverteidigerbestellung rückwirkend aufgehoben, entfällt damit ein Vergütungsanspruch des Verteidigers. (Rn. 20 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird die Pflichtverteidigerbestellung auf eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Beschwerdegericht – rückwirkend – aufgehoben, ist nicht von einer zuvor bereits erfolgten und Gebührenansprüche gegen die Staatskasse auslösenden Pflichtverteidigerbestellung iSd § 46 Abs. 6 RVG auszugehen (Bestätigung der zugrunde liegenden Entscheidung des AG Amberg BeckRS 2022, 29735). (Rn. 23 und 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Frage, ob ein Vergütungsanspruch des Verteidigers gegenüber der Staatskasse entstanden ist bzw. der Verteidiger einen bereits entstandenen Vergütungsanspruch behält, wenn die Pflichtverteidigerbestellung im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die Bestellung – rückwirkend – aufgehoben wird, weil – wie hier – das Verfahren zur Zeit der Bestellung bereits abgeschlossen war, ist obergerichtlich noch nicht entschieden und die weitere Beschwerde – zum Oberlandesgericht – daher zuzulassen. (Rn. 25 – 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Pflichtverteidiger, Bestellung, rückwirkende Aufhebung, Vergütung, Beschwerde, weitere Beschwerde Vorinstanz: AG Amberg, Beschluss vom 12.10.2022 – 6 Gs 398/21 Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.07.2023 – Ws 133/23 Tenor 1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 12.10.2022 wird als unbegründet verworfen. 2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Bei der Staatsanwaltschaft Amberg war seit dem 11.01.2021 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Besitzes von Jugendpornographie anhängig. 2 Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 zeigte Rechtsanwalt … die Verteidigung des Beschuldigten gegenüber der KPI A. an und beantragte Akteneinsicht. 3 Im Rahmen der Ermittlungen bei der KPI A. wurde das Handy des Beschuldigten ausgewertet. Hierbei wurden 32 Bilddateien (Thumbnails) mit möglicherweise kinder- bzw. jugendpornographischen Bezug festgestellt. 4 Mit Verfügung vom 12.01.2021 erhielt der Verteidiger Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 26.01.2021. Auf Antrag wurde die Stellungnahmefrist bis 19.02.2021 verlängert und Akteneinsicht in das Sonderheft auf der Geschäftsstelle bewilligt. Die Akteneinsicht in den Sonderband erfolgte am 17.02.2021. 5 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.02.2021 beantragte der Beschuldigte die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, da nicht eindeutig feststellbar sei, ob die abgebildeten Personen überhaupt jugendlich seien und der Beschuldigte die abgebildeten Personen für minderjährig gehalten habe. 6 Aufgrund des Schriftsatzes vom 19.02.2021 bat die Staatsanwaltschaft Amberg mit Verfügung vom 22.02.2021 unter Übersendung der Akte die KPI A. um Ausdruck der Bilder in größerem Format, was aber bei Thumbnails technisch nicht möglich ist, da die Originalbilder hierzu nicht vorhanden sind. 7 Am 24.02.2021 beantragte der Beschuldigte mittels Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.02.2021, dass ihm dieser als Pflichtverteidiger beigeordnet werde. Schließlich könne nur der Verteidiger die Bilder, die Kern des Vorwurfs bilden, sichten. Einem eigenen Besichtigungsrecht des Beschuldigten stünden in derartigen Verfahren überwiegend die schutzwürdigen Interessen Dritter entgegen. 8 Nachdem die Akte am 02.03.2021 bei der Staatsanwaltschaft Amberg in den Rücklauf gelangte, stellte diese das Verfahren mit Verfügung vom 03.03.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Im Anschluss sandte die Staatsanwaltschaft Amberg die Akte an das Amtsgericht Amberg zur Entscheidung über den Pflichtverteidigerantrag. 9 Das Amtsgericht Amberg bestellte dem Beschuldigten mit Beschluss vom 08.03.2021 Rechtsanwalt J. als Pflichtverteidiger. Aus den Gründen ist ersichtlich, dass dies zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts erfolgte. 10 Gegen diesen der Staatsanwaltschaft Amberg am 09.03.2021 zugestellten Beschluss legte sie noch am gleichen Tag, eingegangen beim Amtsgericht Amberg am 12.03.2021, sofortige Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. 11 Mit Beschluss vom 08.04.2021 hob die Kammer auf die sofortige Beschwerde hin den Beschluss vom 08.03.2021 auf und lehnte die Beiordnung von Rechtsanwalt J. als Pflichtverteidiger ab. 12 Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 12.08.2021 machte Rechtsanwalt J. gegenüber der Staatskasse Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 584,29 € geltend. 13 Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21.04.2022 wurde der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 12.08.2021 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Erinnerung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 12.10.2022, zugestellt am 19.10.2022, zurückgewiesen. 14 Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 02.11.2022 verfolgt Rechtsanwalt J. seinen am 12.08.2021 verfolgten Vergütungsfestsetzungsantrag weiter. 15 Das Amtsgericht Amberg half der Beschwerde nicht ab. II. 16 1. Der statthafte Rechtsbehelf ist die einfache Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG. 17
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