VG München, Urteil v. 19.12.2022 – M 10 K 21.746 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 19.12.2022 – M 10 K 21.746 Download Drucken Titel: Unzulässige Klage gegen Hundesteuerbescheid – Bezugnahme auf Gerichtsbescheid mangels neuen Vorbringens Normenkette: VwGO § 84 Abs. 3, Abs. 4, § 102 Abs. 2, § 154 Abs. 1 Leitsatz: Auch wenn ein Gerichtsbescheid nach rechtzeitiger Antragstellung auf mündliche Verhandlung gem. § 84 Abs. 3 Alt. 2 VwGO als nicht ergangen gilt, kann das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 84 Abs. 4 VwGO auf dessen Begründung Bezug nehmen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, wenn der Kläger seit Erlass des Gerichtsbescheids keine Umstände vorgetragen hat, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, und auch in der mündlichen Verhandlung nicht erscheint. (Rn. 5 und 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Hundesteuer, Klage unzulässig, Bezugnahme auf Gerichtsbescheid, Gerichtsbescheid, Kostenentscheidung, Klage, Verhandlung, Erlass, Heranziehung, Darstellung, Erfolg, rechtzeitig, Bezug, vorgetragen, Verfahrens, vollstreckbar, Kosten des Verfahrens, keinen Erfolg, mündliche Verhandlung, Ausbleiben des Klägers Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer. 2 Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den zwischen den Beteiligten ergangenen klageabweisenden Gerichtsbescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.