F vom 23.12.2016), § 41 (idF vom 11.09.2012) Leitsätze:
eine Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff.
gegeben sein. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Hilfe für junge Volljährige, Stationäre Unterbringung, Kostenübernahme für selbstbeschaffte Maßnahme (Stattgabe), Systemversagen, Hilfeplanverfahren, Befreiungsanspruch, Jugendhilfe, Bescheid, Eingliederungshilfe, patent, Kostenerstattung, Jugendamt, Leistungen, Cannabis, Lebensunterhalt, Diagnose, Psychotherapie, Unterbringung, Hinterlegung, Betreuung, Kosten des Verfahrens, depressive Episode, Teilhabe am Leben, Selbstbeschaffung, Persönlichkeitsentwicklung, Freistellung Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
in Form des betreuten Wohnens gewährt. 3 Im Hilfeplanprotokoll des Beklagten vom
durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung im betreuten Wohnen bewilligt. Die Hilfe wurde unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt für den Fall, dass die Ergebnisse der jeweiligen Hilfeplanung zeigen würden, dass die Voraussetzungen für die Hilfe weggefallen seien oder sich geändert hätten. Zudem wurde die Hilfe zunächst bis
durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung über den
sei von der Klägerin selbst durch ihr Verhalten in der Fachklinik verhindert worden. Diese Diagnostik sei aber eine Grundvoraussetzung für eine derart gestaltete Jugendhilfe. Eine therapeutische und psychiatrische Unterstützung werde als notwendig angesehen. Die bisherige Hilfegewährung werde nicht mehr als geeignet angesehen. Der Antrag sei aus diesen Gründen abzulehnen. 14 Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schreiben vom
. Insoweit sei unerheblich, ob für die Ausgestaltung der Hilfe gemäß § 41 Abs. 2
oder § 35a
zugrunde gelegt werde. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten zur Diagnostik gemäß § 35a
im angefochtenen Bescheid werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin diese zu keinem Zeitpunkt verhindert habe. Im Übrigen sei es Aufgabe des Leistungsträgers und nicht des Hilfesuchenden, gemäß § 35a Absatz 1a
eine entsprechende Stellungnahme einzuholen. 17 Mit Schreiben vom 15. November 2018 legte der Bevollmächtigte der Klägerin ein Gutachten nach § 35a
einer Facharztpraxis für Kinder- und Jugendpsychiatrieund Psychotherapie vom 8. Oktober 2018 vor. In diesem wird ausgeführt, dass die Klägerin erstmals im Oktober 2016 und zuletzt im September 2018 in der Praxis untersucht worden sei. Als Diagnose werden emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (ICD 10: F 60.31), schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD 10: 12.1) sowie eine deutliche Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung in mindestens ein oder zwei Bereichen diagnostiziert. In der Zusammenfassung und Empfehlung wird ausgeführt, dass man eine körperlich altersgemäß entwickelte, jedoch psychoemotional verjüngt wirkende 19-jährige junge Frau kennen gelernt habe. Anhand der Vorgeschichte, Zeugnisse, Exploration sowie Verhaltensbeobachtungen und Untersuchungsbefunde lasse sich bei durchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit der Vorbefund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsentwicklung vom Typ Borderline bestätigen. Um die emotionale und persönliche Entwicklung der Klägerin zum Zeitpunkt eines neuen Lebensabschnitts mit Beginn der Ausbildung und bei der vorliegenden Diagnose möglichst positiv zu unterstützen, sehe man den Verbleib der jungen Frau innerhalb des betreuten Wohnens als elementar an. Die Klägerin sei bereits seit eineinhalb Jahren beim gleichen Träger angebunden, was innerhalb ihres von Umbrüchen gekennzeichneten Lebens eine relativ lange Zeit sei und eine vertrauensvolle Basis geschaffen habe. Neben dem betreuten Wohnen wäre es zusätzlich empfehlenswert, eine ISE-Maßnahme zu installieren, die auf Abruf in Krisenzeiten wirksam werde. Auch eine Verlängerung der Psychotherapie sei wichtig, um die Klägerin im Umgang mit ihrer Diagnose darin zu unterstützen, Stimmungsspitzen relativieren zu lernen und Probleme adäquat (und ohne Einnahme von Drogen/Alkohol) lösen zu können. Die Untersuchungsbefunde würden in ihrer Auswirkung eine deutliche Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit der Klägerin zeigen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit weiche die seelische Gesundheit dadurch für länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab. Somit sei die Eingliederung sowie die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Deshalb solle die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a
vom Kostenträger geprüft werden. 18 Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom
in Verbindung mit § 35a, 41
. Der ablehnende Bescheid vom 11. Juli 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, sodass er aufzuheben war, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 31 Der Klage ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung der Kosten für eine in der Vergangenheit liegende selbstbeschaffte Maßnahme zugrunde zu legen. 32 Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Verfahren auf den Zeitpunkt bis zu dem Auszug der Klägerin aus der Jugendhilfeeinrichtung abzustellen. Zwar ist regelmäßig im Rahmen von Verpflichtungsklagen - wozu auch die Klage auf Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3
zählt (vgl. VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 66 m.w.N.) - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Vorliegend hat der Beklagte jedoch erkennbar mit dem Bescheid vom 11. Juli 2018 auch eine Entscheidung für den gesamten zukünftigen Zeitraum getroffen und an dieser Entscheidung - trotz Vorlage weiterer Unterlagen im Klageverfahren - bis zur mündlichen Verhandlung festgehalten. 33 Nach § 36a Abs. 1 Satz 1
hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für eine Hilfe grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Eine solche positive Entscheidung des Beklagten liegt vorliegend nicht vor. 34 Für den Fall, dass Hilfen abweichend von § 36a Abs. 1 und 2
vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 3 Satz 1
zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs (
sichert mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; dieser soll die Leistungsvoraussetzungen sowie mögliche Hilfemaßnahmen unter Zubilligung eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums jeweils pflichtgemäß prüfen können und nicht nachträglich als bloße Zahlstelle für selbstbeschaffte Maßnahmen fungieren (BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 12 ZB 16.1920 - juris Rn. 35). Liegt hingegen ein Systemversagen in dem Sinne vor, dass das Jugendamt gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden hat, darf ein Leistungsberechtigter im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3
an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation ist er - obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamts fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet oder notwendig gehalten (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 33 f.; U.v. 9.12.2014 - 5 C 32/13 - juris m.w.N.). 36 Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1
sind für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom
die streitgegenständliche stationäre Jugendhilfe selbst beschafft und der Beklagte war durch das laufende Hilfeplanverfahren hinreichend über den Wunsch der Klägerin auf Weiterbewilligung der Maßnahme über den
a.F. i.V.m. § 34
sowie zudem ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a
i.V.m. § 41
vor, § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
. Der Beurteilungsspielraum hinsichtlich der geeigneten Maßnahme ist zudem aufgrund des Systemversagens des Beklagten auf die Klägerin übergegangen. 39 2.1) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1
(in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 11.9.2012 - im Folgenden: a.F.) soll jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten nach § 41 Abs. 2
a.F. § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. 40 Die Klägerin hatte während des streitgegenständlichen Zeitraums einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41
a.F., da ihre Persönlichkeitsentwicklung zu einer eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung noch nicht gewährleistet war. 41 Der Vertreter des Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022, dass der Beklagte im Rahmen seiner Beurteilung zwar die Voraussetzungen des § 41
a.F. als erfüllt ansah, jedoch eine stationäre Jugendhilfeleistung als nicht mehr erforderlich erachtet habe. In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. Juli 2018 wird hierzu ausgeführt, dass „die Ziele der Jugendhilfe erreicht und der Jugendhilfebedarf ausgeschöpft“ seien, „keine erheblichen Defizite in der eigenständigen Lebensführung festgestellt“ worden seien, die Klägerin „eine altersentsprechende Entwicklung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung in den Bereichen Selbstständigkeit, lebenspraktische Fähigkeiten, Organisationsvermögen etc.“ zeige und „minimale Defizite lediglich im Rahmen einer ambulanten Unterstützung bearbeitet“ werden könnten. Unabhängig davon, dass diese Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41
a.F. teilweise widersprüchlich erscheinen, verkennt der Beklagte bei seiner Beurteilung die im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung zu berücksichtigenden Kompetenzen. Zwar hat der Gesetzgeber erst mit der Neufassung des § 41
zum 3. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1444) das Tatbestandsmerkmal der Persönlichkeitsentwicklung hin zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbstständigen Lebensführung ergänzt, insoweit handelt es sich jedoch lediglich um eine Präzisierung der bereits zuvor geltenden Rechtslage (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/26107, S. 94; LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022,
3). 42 In der sozialpädagogischen Praxis gilt eine Persönlichkeitsentwicklung dann als geglückt, wenn ein junger Mensch stabile, selbstakzeptierte und gesellschaftlich anschlussfähige Wahrnehmungs-, Denk-, Erlebens- und Verhaltensweisen entwickelt hat. Daher sind u.a. folgende Kriterien für die Beurteilung des Stands der Persönlichkeitsentwicklung relevant: Differenzierte und realitätsgerechte Wahrnehmung der eignen Personen und Umwelt, Selbstvertrauen, Selbstbewusstsein, positives Selbstbild, autonome Entscheidungsfindung, emotionale Ausdrucksmöglichkeit, Impuls- und Affektkontrolle, situations- und personenangemessenes Verhalten (LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022,
7). Eine Hilfe ist etwa dann notwendig, wenn der junge Erwachsene angesichts individueller Beeinträchtigungen (z.B. psychischer oder physischer Belastungen, Abhängigkeiten, Delinquenz, Behinderungen) oder sozialer Benachteiligungen (v.a. fehlender schulischer oder beruflicher Ausbildung) nicht zu gesellschaftlicher Integration in der Lage ist oder ihm die Fähigkeit fehlt, die Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen bzw. Konfliktsituationen in altersgemäß üblicher Art und Weise überwinden zu können. Notwendig ist die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung mithin dann, wenn eine Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe bei Eintritt der Volljährigkeit noch nicht abgeschlossen ist, eine Entwicklungsverzögerung aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit festzustellen ist, ein akutes Abgleiten in das Drogenmilieu oder in Kriminalität zu befürchten ist oder eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsmaßnahme noch nicht beendet ist (Berneiser in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 2. Aufl. 2018, § 41
, Rn. 6 f.). Lediglich das Abstellen auf die Fähigkeit der eigenständigen Haushaltsführung, ein guter Umgang mit finanziellen Mitteln sowie eine positive Zukunftsprognose mit einer Berufsausbildung (so der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom
7.1 wonach in der Literatur vorgeschlagen werde, als maßgebliche Kriterien der Verselbstständigung den Lebensunterhalt, Wohnung, Gesundheit, Bildung sowie Informationsmöglichkeiten heranzuziehen), vielmehr beurteilt sich dies auch anhand der Fähigkeit ein altersentsprechendes Verhalten in der Schule und am Arbeitsplatz sowie der Freizeit- und Urlaubsgestaltung zu zeigen (Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 1.9.2020, § 41
Rn. 7a). 43 Gerade diese Kriterien waren bei der Klägerin jedoch erheblich beeinträchtigt. Neben ihren existenziellen Ängsten und phasenweise auftretenden Medikamentensowie Alkoholmissbrauchs zeigte die Klägerin besondere Auffälligkeiten im Sozialverhalten die regelmäßig zu erheblichen Konfliktsituationen führten. Die Beurteilung durch den Beklagten, dass hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung lediglich minimale Defizite vorlägen, ist dementsprechend fehlerhaft. Hierauf beruht die - dementsprechend ebenso fehlerhafte - Beurteilung des Beklagten, dass bei der Klägerin lediglich ein geringfügiger ambulanter Hilfebedarf gegeben sei, was schließlich zu der Ablehnung der beantragten Leistung führte. Bereits aufgrund dieser nicht den Anforderungen entsprechenden Entscheidung über eine begehrte Hilfeleistung liegt ein Systemversagen bei dem Beklagten im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) vor. 44 2.2) Der Beurteilungsspielraum hinsichtlich der geeigneten Hilfe ging daher auf die Klägerin über. 45 Zwar kommt grundsätzlich dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung, welche Hilfeform im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ein rechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und der oder die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (OVG SH, B.v. 3.2.2021 - 3 MB 50/20 - juris Rn. 11, BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris Rn. 11 m.w.N.). 46 Liegt jedoch ein Systemversagen vor, so darf ein Leistungsberechtigter, wie bereits dargestellt, im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3
an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Die selbstbeschaffte Hilfe ist sodann in Hinblick auf ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit lediglich einer fachlichen Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu unterziehen. 47 Die Entscheidung der Klägerin, trotz der ablehnenden Bescheidung durch den Beklagten, weiterhin in der stationären Einrichtung des Beigeladenen zu verbleiben und dessen Leistungen im Umfang wie zuvor in Anspruch zu nehmen, erscheint zumindest vertretbar. 48 Aufgrund des vielfach bestehenden weiteren jugendhilferechtlichen Bedarfs der Klägerin im Rahmen ihrer Persönlichkeitsentwicklung (s.o.) durfte die Klägerin davon ausgehen, dass sie weiterhin einer stationären Unterbringung nach § 41
a.F. i.V.m. § 34
bedurfte. 49 Zwar hat die Einrichtung sowohl in dem Hilfeplanprozessbericht vom
a.F. in Verbindung mit § 34
hatte die Klägerin zudem während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums auch einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Erwachsene nach § 41
a.F. i.V.m. § 35a
in der Fassung vom 23.12.2016 (im Folgenden: a.F.). 53 Der Beklagte hat es insoweit fehlerhaft gänzlich unterlassen, das Vorliegen dieses Anspruchs überhaupt zu prüfen, sodass bereits aus diesem Grund ein Systemversagen vorliegt. 54 Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Das Abweichen der seelischen Gesundheit nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a.F. ist gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1
a.F. durch die Stellungnahme eines Facharztes festzustellen. Welche Hilfeform im Rahmen des Anspruchs aus § 35a Abs. 1
a.F. geleistet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall, vgl. § 35a Abs. 2 und 3
a.F. 55 Der Beklagte hat bereits bei dem vorausgehenden Hilfeverfahren fehlerhaft unberücksichtigt lassen, dass bei der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a
a.F. bestehen könnte. Es wäre daher im Rahmen seiner Amtsermittlung Aufgabe des Beklagten gewesen, eine ärztliche Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a Satz 1
einzuholen. Hingegen ist die Beurteilung des Beklagten im Bescheid vom
a.F. vom 8. Oktober 2018 vor, wonach bei der Klägerin die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Entgegen seiner Verpflichtung hat der Beklagte dieses Gutachten vollständig negiert und an seiner ablehnenden Entscheidung festgehalten. 57 Das Gericht geht davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzung nach § 35a Abs. 1 Nr. 1
a.F., welche durch das Gutachten vom
a.F. vor. 59 Eine Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere gegeben, wenn dem behinderten jungen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in sozialer, schulischer oder aber beruflicher Hinsicht erschwert ist, mithin die Integrationsfähigkeit des jungen Menschen beeinträchtigt ist. Hierfür genügt, wenn sich die Störung in einem der relevanten Lebensbereiche auswirkt. Allerdings muss die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Es muss damit eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschritten werden (LPK-
/Jan Kepert/Andreas Dexheimer, 8. Aufl. 2022,
19). Die Klägerin hatte aufgrund ihrer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und der deutlichen Beeinträchtigung ihrer psychosozialen Anpassung eine Vielzahl von erheblichen Konflikten in ihrem sozialen Umfeld, die regelmäßig zu Eskalationen und dem Erfordernis des Einschreitens von Dritten zur Schlichtung führten. 60 Aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Beklagten, einen Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe nach § 35a
a.F. in Verbindung mit § 41
a.F. überhaupt nicht zu prüfen, ist auch insoweit hinsichtlich der Wahl der geeigneten Maßnahme der Beurteilungsspielraum auf die Klägerin übergegangen. 61 2.4) Schließlich erachtet das Gericht auch das Hilfeplanverfahren im Übrigen für nicht sachgerecht, so dass auch darin ein Systemversagen zu sehen ist. 62 Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1
in der Fassung vom 11.9.2012 (im Folgenden: a.F.). i.V.m. § 41 Abs. 2
a.F. ist der junge Erwachsene vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung hinzuweisen. § 36 Abs. 2
a.F. regelt, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen bzw. dem jungen Erwachsenen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. 63 Aus dieser Regelung folgen ein subjektiv-rechtlicher Anspruch des Leistungsberechtigten auf qualifizierte Beteiligung im Hilfeplanverfahren und dem korrespondierend eine Pflicht zur Beteiligung auf Seiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist in sämtlichen Aufgabenfeldern immanent, Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Eltern in der Wahrnehmung ihrer Subjektstellung zu unterstützen bzw. hierzu zu befähigen (vgl. Gesetzesbegründung zum KJSG, BT-Drs. 19/26107, S. 1). Jugendhilfemaßnahmen sind keine Instrumente staatlichen Eingriffs bzw. keine einseitige Entscheidung des Jugendamtes, sondern Leistungen bzw. Angebote an die Betroffenen, bei deren Art, konkreter Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Personensorgeberechtigte bzw. im vorliegenden Fall der junge Erwachsenen mitgestalten und darüber mitentscheiden soll. Die Einbeziehung ist ein entscheidendes Element der Leistungsgewährung im Kinder- und Jugendhilferecht. Beteiligung meint nicht nur die Mitwirkung bei der Feststellung bzw. Ermittlung von etwaigen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern setzt eine aktive Mitwirkung, eine Partizipation der Betroffenen im Rahmen eines interaktiv gestalteten Prozesses voraus. Die Information bzw. Beratung muss so umfassend sein, dass die Leistungsberechtigten verstehen und nachvollziehen können, dass, warum und welche Maßnahme gerade in ihrem Bedarfsfall geeignet und notwendig ist (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 2. Aufl., § 36
(Stand: 20.05.2021), Rn. 12). Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1
a.F. zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde gegebene Begründung (vgl. hierzu ausführlich: VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 98 f. m.w.N.). 64 Unabhängig davon, auf Grund welcher Überlegungen der Beklagte in der Teamsitzung vom
. 66 Der Klägerin war ein Abwarten über das Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung bzw. ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht zumutbar (vgl. LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 8. Aufl. 2022,
PK-
, 3. Aufl., § 36a
(Stand: 01.08.2022), Rn. 63). Die grundsätzliche Möglichkeit im Eilverfahren durch eine einstweilige Anordnung den Bedarf zu decken, schließt eine Selbstbeschaffung jedenfalls dann nicht aus, wenn der Eilrechtsschutz unzumutbar ist, d.h., wenn mit der Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden kann (OVG Lüneburg, B.v. 9.11.2022 - 14 ME 310/22 - juris Rn. 41). 67 Hiervon ist vorliegend auszugehen. Der Hilfedarf der Klägerin war dringlich. Der Beklagte hat erst mit Bescheid vom
damit vor lagen ist der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen der Klägerin in Form der Freistellung von der Forderung des Beigeladenen verpflichtet. 69 Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass der Aufwendungsersatzanspruch vom Umfang her darauf gerichtet ist, dass die Kosten zu ersetzen sind, die dem Jugendamt im Falle rechtzeitiger und rechtmäßiger Hilfegewährung entstanden wären, oder anknüpfend an den Rechtsgedanken des Aufwendungsersatzes im zivilrechtlichen Auftragsrecht (§ 670 BGB, ggf. i.V.m. § 683 BGB) davon ausgeht, dass dem Leistungsberechtigten die durch die Selbstbeschaffung der Hilfe tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind, müssen die Aufwendungen dem Berechtigten tatsächlich entstanden sein, d.h., es muss zu einer Deckung seines Hilfebedarfs gekommen sein (vgl. von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
, 3. Aufl., § 36a
(Stand: 01.08.2022), Rn. 65 m.w.N.). 70 Eine solche Deckung des Hilfebedarfs der Klägerin ist erfolgt. Wie oben ausgeführt, ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin hierfür zumindest konkludent einen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Beigeladenen geschlossen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt für einen solchen Vertragsschluss nicht geschäftsfähig war, liegen nicht vor. Allerdings hat die Klägerin für die von ihr selbst beschaffte Maßnahme bisher keine Zahlung geleistet, sodass ihr auch kein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht. Vielmehr wandelt sich in diesem Fall der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für ihre stationäre Unterbringung vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 nach § 36a Abs. 3
a.F. in einen Anspruch auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit, § 257 BGB. 71 Spätestens mit der Rechnungsstellung des Beigeladenen vom 4. November 2022 wurden die Verbindlichkeit nach Grund und Höhe eindeutig bezeichnet. Auch hinsichtlich der in Rechnung gestellten Gesamtkosten bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass diese Kosten von der Klägerin als Leistungsberechtigte geschuldet sind (Axel Stähr in: Hauck/Noftz
, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, Rn. 44; OLG Frankfurt, U.v. 15.8.2014 - 4 U 223/13 -juris Rn. 24). In Bezug auf den in Rechnung gestellten Zeitraum bis
, wie vorliegend, eine Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff.
gegeben sein kann (VG München, U.v. 7.7.2021 - M 18 K 18.2218 - juris Rn. 119 m.w.N.). 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 75 Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.