VG München, Beschluss v. 19.01.2022 – M 33 S 22.216 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 19.01.2022 – M 33 S 22.216 Download Drucken Titel: Keine präventive Untersagung von Versammlungen gegen Corona-Maßnahmen Normenketten: BayVersG Art. 13, Art. 15
(2)Aus Sicht der Kammer spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass sich die verfahrensgegenständlichen präventiven Untersagungen nicht angemeldeter Versammlungen im Hauptsacheverfahren als unvereinbar mit den sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebenden bzw. dazu entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen erweisen werden. 36 Die von der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin untersagten Versammlungen unterstehen dem Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Geschützt ist insbesondere die Selbstbestimmung über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 34/81 - NJW 1985, 2395). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei solche Beschränkungen im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Versammlungsgrundrechts auszulegen sind. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind daher nur zum Schutz gleichrangiger Rechtsgüter und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 - juris Rn. 6). Versammlungen unter freiem Himmel sind erlaubnisfrei. Sie müssen zwar nach einfachgesetzlichem Versammlungsrecht bei der Behörde angemeldet bzw. angezeigt werden. Art. 8 Abs. 1 GG schützt jedoch grundsätzlich auch die entgegen der in Art. 13 BayVersG bestimmten Anzeigeverpflichtung durchgeführte Versammlung. Die unterbliebene Anmeldung ist für sich genommen kein Auflösungsgrund. Dies gilt auch für solche Versammlungen, die rechtzeitig hätten angemeldet werden können oder bei denen die Anmeldung aus Nachlässigkeit oder absichtsvoll überhaupt unterlassen worden ist (vgl. BverfG, B.v. 20.6.2014 - 1 BvR 98013 - juris Rn. 17; Kniesel/Poscher in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts,
- Aufl. 2021, Teil J. Versammlungsrecht, Rn. 247). Voraussetzung der Auflösung bleibt eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Der Begriff der Unmittelbarkeit stellt strenge Anforderungen an den darzulegenden Wahrscheinlichkeitsgrad der befürchteten Störungen. Der Eintritt des Schadens für ein der Versammlungsfreiheit gegenüberstehendes Rechtsgut muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis,
- Aufl. 2018 Rn. 146 m.w.N.). Die von der Versammlungsbehörde anzustellende Gefahrenprognose muss sich zudem auf nachgewiesene Tatsachen stützen, die eine solche Gefährdung absehbar machen. Nicht ausreichend sind Verweise auf allgemeine polizeiliche Lagebewertungen, nach denen mit Störungen zu rechnen sei (vgl. Hettich, a.a.O. Rn. 147). 37 Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen Zweifel an der Tragfähigkeit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Gefahrenprognose. 38 Der bloße Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach Art. 13 Abs. 1 BayVersG und auch die in der Folge erschwerte „Kontrollierbarkeit“ von Versammlungen durch die Versammlungsbehörde bzw. die polizeilichen Einsatzkräfte genügen nicht für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Denn trotz der grundsätzlichen Gefahrenträchtigkeit und Störanfälligkeit von Versammlungen unter freiem Himmel hat der Verfassungsgeber eine präventive Kontrolle des Versammlungsgeschehens durch ein vorgeschaltetes Erlaubnisverfahren gerade ausgeschlossen (vgl. Kniesel/Poscher in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts,
- Aufl. 2021, Teil J. Versammlungsrecht Rn. 142). Auch das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass die gesetzliche Anmelde- bzw. Anzeigepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel nur als verhältnismäßig angesehen werden kann, soweit ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht als solcher nicht schematisch zur Versammlungsauflösung führt (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - Brokdorf II, BVerfGE 69, 315-372). 39 Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, dass es bei den von der Allgemeinverfügung erfassten Versammlungen absehbar zum Eintritt infektionsschutzrechtlich unvertretbarer Zustände kommen werde, denen nicht mit beschränkenden Auflagen begegnet werden könne, stützt sie sich vor allem auf die Bewertung des Protestgeschehens der letzten Wochen. Hierzu werden überwiegend nicht näher quantifizierte und deshalb für das Gericht ihrem Gewicht nach nur schwer objektiv einzuordnende Unterschreitungen von Abständen bzw. die fehlende Bereitschaft der Teilnehmer, Gesichtsmasken zu tragen, angeführt. Es ist zwar nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin sich in ihrer Gefahrenprognose vor allem auf die Erfahrungen aus früheren, nach Thema und Teilnehmerkreis vergleichbare Versammlungen stützt (vgl. BverfG, B.v. 4.9.2009 - 1 BvR 2147/09 - NJW 2010, 141). Die Begründung der Allgemeinverfügung erschwert der Kammer jedoch die sachlich gebotene Gewichtung der Anzahl, Art und Intensität der behaupteten Verstöße im Verhältnis zum hohen verfassungsrechtlichen Rang der Versammlungsfreiheit (vgl. auch VG Stuttgart, B.v. 12.1.2022 - 1 K 80/22 - juris Rn. 36). Im Wesentlichen konfrontiert sie das Gericht mit einer eigenen Bewertung der Versammlungslage, gibt ihm aber nur teilweise die Tatsachengrundlagen - insbesondere die tatsächliche, zumindest geschätzte Anzahl und das Ausmaß der Verstöße im Verhältnis zum gesamten Versammlungsgeschehen - an die Hand, um diese Bewertung überprüfen zu können und ins Verhältnis zu setzen zum Gewicht der angeordneten Eingriffe in das Grundrecht. 40 Soweit die Antragsgegnerin sich ferner darauf beruft, nur bei rechtzeitiger Anzeige der in Rede stehenden Versammlungen könne sichergestellt werden, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit komme, sind lediglich vereinzelte, überwiegend nur kurzfristige Beeinträchtigungen dargelegt worden, welche diese Gefahrenbewertung stützen. Ein Demonstrationsverbot wegen zu erwartender Verkehrsbeeinträchtigungen kann jedoch nur in äußerst gravierenden Notfällen zulässig sein, wenn ein weiträumiger, nicht nur kurzzeitiger Zusammenbruch des Straßenverkehrs droht, dem durch rechtzeitige Umleitungen nicht verhindert werden kann (vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis,
- Aufl. 2018, Rn. 190). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht hinreichend dargelegt worden. 41 Die auf S. 18 der Allgemeinverfügung erwähnten Auswirkungen des Versammlungsgeschehens auf die Interessen des Einzelhandels werden nicht näher ausgeführt. Insoweit bedürfte es jedoch der Darlegung, dass die Entfaltungsmöglichkeiten von Passanten, die die Innenstadt etwa zum Einkaufen aussuchen sowie der Inhaber von Einzelhandelsgeschäften mehr als durch eine Versammlung üblich, nämlich in einem unzumutbaren Ausmaß betroffen sind (vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis,
- Aufl. 2018, Rn. 138). 42 Unabhängig hiervon ist die Kammer aufgrund des bisherigen Vorbringens der Antragsgegnerin nicht davon überzeugt, dass den angenommenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht mit milderen Mitteln als einem faktischen präventiven Verbot begegnet werden kann. Dem Infektionsschutz kann bei Versammlungen grundsätzlich durch verschiedene Beschränkungen i.S.d. Art. 15 Abs. 1 BayVersG Rechnung getragen werden. In Betracht kommen etwa eine vorab angeordnete Auflage, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen (aktuellen Studien zufolge könnte das Tragen von FFP2-Masken gegen eine Infektion mit der Omikron-Virusvariante sogar besonders effektiv sein, https://www.focus.de/gesundheit/coronavirus/neue-studienergebnisse-wie-gut-schuetzen-ffp2-masken-vor-om…00.html) sowie die Beschränkung auf rein ortsfeste statt fortbewegende Versammlungen in Verbindung mit einer Ausweisung geeigneter Örtlichkeiten an den hierfür in Betracht kommenden Wochentagen. Auch die Verwendung von Absperrband, Vorgaben zu Clusterbildung und der Einsatz von Ordnern könnten durch das Mittel der Allgemeinverfügung bereits vorab vorgegeben werden. Die Antragsgegnerin hat sich insbesondere nicht mit der gebotenen Begründungstiefe mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem gebotenen Infektionsschutz nicht durch geeignete Vorgaben zu Ort und Zeit hinreichend Rechnung getragen werden kann. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung ihrer Allgemeinverfügung in örtlicher Hinsicht sogar eine Verlegung auf die T. ausschließt. Dass sich in der Vergangenheit die Veranstalter thematisch vergleichbarer Großkundgebungen auf den Standpunkt gestellt hätten, dass dem beabsichtigten Protest dort kein ausreichender Beachtungserfolg beschieden wäre, verfängt insoweit nicht. Denn zum einen dürfte auch eine explizit nicht gewollte und dem geäußerten Versammlungsanliegen widersprechende Beschränkung (etwa: Maskenpflicht auf einer Demonstration gegen Maskenpflichten) jedenfalls ein milderes Mittel als eine präventive Untersagung sein. Auch ist darauf zu verweisen, dass am Samstag eine größere Versammlung der Gruppierung „M. steht auf“ mit etwa 1000 Teilnehmern auf der T. durchgeführt wurde. Laut Medienberichten verlief die Versammlung ebenso wie weitere Proteste im Stadtgebiet zudem weitestgehend störungsfrei (vgl. https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-corona-t.-protest-demonstration-1.5508564). Es ist sicherlich plausibel, dass hierzu die polizeiliche Begleitung dieser angezeigten Versammlungen und die Anordnung entsprechender behördlicher Auflagen entscheidend beitragen haben. Beide Wege, auf das Versammlungsgeschehen einzuwirken, stünden aber auch bei nicht angezeigten Versammlungen offen, wenn Verstößen gegen die Anzeigepflicht mit dem Mittel einer die Versammlungen beschränkenden, aber nicht untersagenden Allgemeinverfügung begegnet würde. Auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Erwägungen der Antragsgegnerin zum Ausschluss einer ortsfesten Durchführung einschlägiger nicht angezeigter Versammlungen auf dem K.-platz erscheint es dem Gericht darüber hinaus weiterhin nicht von vornherein ausgeschlossen, dass neben der dort stattfindenden Dauermahnwache einiger Asylbewerber weitere Versammlungen unter geeigneten Beschränkungen (namentlich der Teilnehmerzahl) stattfinden können. Die Gefahr, dass es daneben zu ungeordneten Aufzügen in nahe gelegenen Innenstadtbereichen kommen könnte, dürfte durch die Ermöglichung eines geordneten ortsfesten Versammlungsgeschehens zwar möglicherweise steigen. Es ist aber nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb hiergegen nicht ebenso effektiv eingeschritten werden können sollte wie gegen Verstöße gegen die derzeit geltende und die Vorgängerfassungen der Allgemeinverfügung. 43 Hinzu kommt, dass es sich bei dem präventiven Verbot nicht angezeigter Versammlungen im gesamten Stadtgebiet der Antragsgegnerin um ein nach den bisherigen Sach- und Streitstand nicht gerechtfertigtes „Flächenverbot“ handeln dürfte, auch wenn es zusätzlich an bestimmte inhaltliche Zielrichtungen anknüpft. 44 Ein präventives Versammlungsverbot für einen bestimmten räumlichen Bereich in Gestalt einer Allgemeinverfügung erfasst, zumal wenn es an bestimmten Tagen zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr gilt, typischerweise auch nicht störende Erscheinungs- und Aktionsformen des zu erwartenden Protests. Es darf daher an sich nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands erlassen werden (vgl. zum Ganzen Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis,
- Aufl. 2018, Rn. 208). So dürfte es angesichts der Vielzahl möglicher Formen des nicht angemeldeten Protests an den genannten Tagen im Stadtgebiet auch im vorliegenden Fall liegen. Die angegriffene Allgemeinverfügung untersagt nicht etwa nur diejenigen Versammlungen, mit denen Aufrufen zu nicht angezeigten „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ gefolgt wird. Sie beansprucht vielmehr Geltung auch für alle anderen Erscheinungsformen des unangemeldeten Protests gegen politische Entscheidungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ohne dass gewährleistet wäre, dass es sich nach Organisatoren- und Teilnehmerkreis tatsächlich um vergleichbare Versammlungen handelt. Damit wird die Versammlungsfreiheit auch dann beschränkt, wenn nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass gegen die Vorgabe zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände oder - bei ggfs. auch erst nachträglicher Anordnung - zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verstoßen wird. Dass die für derart weitreichende Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auch potenziell nicht störender Versammlungen zu fordernden Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes vorlägen, hat die hierfür darlegungspflichtige Antragsgegnerin jedoch nicht aufgezeigt. 45 bb) Selbst wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach alledem als noch nicht hinreichend prognostizierbar anzusehen wären, würde die dann vom Gericht anzustellende ergänzende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen. Zunächst ist dabei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung irreversible Nachteile erleiden würde. Zudem bestehen mindestens ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Spricht Überwiegendes für den Erfolg eines Eilrechtsschutzantrags, müssen ganz erhebliche Vollzugsinteressen hinzutreten, damit die Interessenabwägung doch noch zugunsten der Behörde ausgehen kann (Hoppe in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2019, § 80 Rn. 92). Vorliegend erkennt die Kammer kein solches besonders erhebliches Vollzugsinteresse daran, die im Streit stehende Allgemeinverfügung trotz der bestehenden Rechtmäßigkeitszweifel zu vollziehen. Dies gilt trotz der von der Antragsgegnerin dargelegten derzeitigen Verschärfungen der epidemischen Lage durch die Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus, der gegenwärtigen Lagebewertung des Robert-Koch-Instituts, (dessen Einschätzungen nach § 4 IfSG im Bereich des Infektionsschutzrechts besondere Bedeutung zukommt), und der zwar in letzter Zeit rückläufigen, aber weiterhin hohen Auslastung der Krankenhauskapazitäten. Denn es kann aus Sicht der Kammer nicht generell davon ausgegangen werden (vgl. erneut den Bericht der Süddeutschen Zeitung vom … Januar: „Corona-Protest auf der T. bleibt friedlich“, https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-corona-t.-protest-demonstration-1.5508564), dass sämtliche nicht angemeldete Versammlungen, die sich gegen staatliche „Coronamaßnahmen“ richten und in den umfassenden Geltungsbereich der Allgemeinverfügung fallen, einen infektionsschutzrechtlich unvertretbaren Verlauf nehmen würden, dem auch nicht durch die Versammlungsbehörde(n) vor Ort begegnet werden könnte. Ein Zurücktreten des hohen Guts der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit im Wege des allgemeinen präventiven Verbots der vorliegenden Allgemeinverfügung aufgrund der aktuellen Infektionslage erscheint dem Gericht bei der gebotenen Interessenabwägung (noch) nicht begründet, zumal beschränkende und dem Infektionsschutz Geltung verschaffende Maßnahmen der Versammlungsbehörde(n) durchaus zur Verfügung stehen. 46
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2022 - 10 CS 22.125; 10 CS 22.126).