FG Rn. 4; MüKo-BGB Art. 21 EGBGB Rn. 40). 21 Die Zuständigkeitsregelungen der EuEheVO (VO (EG) Nr. 2201/2003; sog. Brüssel IIa-Verordnung) in den Art. 8 ff. EuEheVO greifen nicht. Das Kind E. hat insbesondere seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 8 EuEheVO in den Vereinigten Staaten von Amerika und damit nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Auch die gemäß Art. 8 Abs. 2 EuEheVO vorrangig zu prüfenden Art. 9, 10 und 12 EuEheVO sind hier nicht einschlägig. Auch die ab dem 01.08.2022 geltende Neufassung der EuEheVO (VO (EU) 2019/1111; sog. Brüssel IIb-Verordnung) findet vorliegend keine Anwendung, da deren Art. 7 wiederum auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt und die nach Art. 7 Abs. 2 vorrangigen Art. 8, 9 und 10 nicht einschlägig sind. 22 Die Vereinigten Staaten von Amerika sind im Übrigen auch weder Vertragsstaat des Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ), noch des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA). 23 Mangels vorrangiger Regelungen im Sinne des § 97 Abs. 1 FamFG kann daher auf § 99 FamFG zurückgegriffen werden. 24 c. Hier sind die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG erfüllt, weshalb die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu bejahen ist. 25 Das Kind E. ist Deutscher im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. §§ 1, 3 StAG, da er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dabei ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG unerheblich, dass das Kind ggf. eine weitere, fremde Staatsangehörigkeit besitzt (Keidel-FamFG/
FG, weil in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Mangels Ehesache greift § 152 Abs. 1 FamFG nicht. Das Kind E. hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA, sodass auch § 152 Abs. 2 FamFG keine Anwendung findet, womit auf § 152 Abs. 3 FamFG zurückzugreifen ist. 27 Der Begriff des Bedürfnisses der Fürsorge ist weit auszulegen, da Abs. 3 die Funktion hat, Zuständigkeitslücken nach den Absätzen 1 und 2 zu schließen (Keidel-FamFG/
1). Das Bedürfnis der Fürsorge besteht dort, wo der Minderjährige der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf (Bumiller/Harders-FamFG § 152 Rn. 9). Die Zuständigkeit kann durch eine Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestimmt werden (Keidel-FamFG/
7). 28 Eine solche Gesamtschau begründet vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schweinfurt. Der Sitz der … GmbH & Co. KG, an der ein Anteil dem Kind E. schenkweise übertragen werden soll, liegt im Bezirk des Amtsgerichts Schweinfurt. Dort bedarf das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht, das durch das Genehmigungsverfahren des § 1643 BGB das Kindesvermögen im Bereich bestimmter folgenreicher Geschäfte schützen soll. Das Vermögen ist gerade am Ort des Gesellschaftssitzes belegen. Die möglichen Gefahren für das Kindesvermögen können gerade dort entstehen, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, d. h. im Bezirk des Amtsgerichts Schweinfurt, welches damit das sachnächste Gericht ist. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.