VG Augsburg, Beschluss v. 17.10.2022 – Au 8 V 22.2010, Au 8 V 22.2011 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 17.10.2022 – Au 8 V 22.2010, Au 8 V 22.2011 Download Drucken Titel: Durchsuchungsanordnung, Verwaltungsvollstreckung, Abgabeverpflichtung, Pyrenäenberghunde, Wohnraumdurchsuchung, Ersatzvornahme, Vollstreckungsvoraussetzungen Schlagworte: Durchsuchungsanordnung, Verwaltungsvollstreckung, Abgabeverpflichtung, Pyrenäenberghunde, Wohnraumdurchsuchung, Ersatzvornahme, Vollstreckungsvoraussetzungen Rechtsmittelinstanzen: VGH München, Beschluss vom 07.12.2022 – 10 CS 22.2324 VGH München, Beschluss vom 02.01.2023 – 10 CS 22.2520 VGH München, Beschluss vom 20.01.2023 – 10 CS 22.2324 Tenor I. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich sämtlicher dazugehöriger Räume (Garage, Keller, Lager, Dachboden oder dergleichen) der Antragsgegner sowie aller sonst durch die Antragsgegner benutzten Räume im .weg, ... Stadtteil ... zum Zweck der Vollziehung der Anordnungen der Antragstellerin vom 8. April 2022 und 2. Mai 2022 durch Bedienstete der Antragstellerin, des Landratsamts ... und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. II. Es wird festgestellt, dass die Weidefläche in, Fl.-Nr., ... und die Weidefläche in ... Fl.-Nr. ... zum Zweck der Vollziehung der Anordnungen der Antragstellerin vom 8. April 2022 und 2. Mai 2022 betreten und durchsucht werden dürfen. III. Die Gestattung gilt für sechs Monate ab Zustellung des Beschlusses und nur zum Zweck der Vollziehung der Anordnungen der Antragstellerin vom 8. April 2022 und vom 2. Mai 2022, soweit diese sofort vollziehbar sind. IV. Die Entscheidung wird mit der Bekanntgabe an die Antragsgegner wirksam. Die Antragstellerin wird mit der Zustellung des Beschlusses und des Antrags vom 13. Oktober 2022 an die Antragsgegner bzw. an den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin im Wege der Amtshilfe beauftragt. V. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens Au 8 V 22.2010, der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens Au 8 V 22.2011 zu tragen. Gründe I. 1 Mit Bescheid vom 8. April 2022 an den Antragsgegner bzw. vom 2. Mai 2022 an die Antragsgegnerin untersagte die Antragstellerin den Antragsgegnern unter Anordnung des sofortigen Vollzugs (V.) und Androhung der Ersatzvornahme (IV.) das Halten von Pyrenäenberghunden (I.). Den Antragsgegnern wurde die Verpflichtung auferlegt, die von ihnen gehaltenen Tiere bis spätestens 2. Mai 2022 bzw. 25. Mai 2022 abzugeben (III.). Des Weiteren wurde geregelt, dass die Antragsgegner die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen haben. Die Höhe der Kosten wurde je Hund und Tag auf 50 EUR veranschlagt (VI). 2 Das Wohnhaus des Anwesens im .weg ... in ... wird von den Antragsgegnern gemeinsam bewohnt. Nach Aktenlage befinden sich auf dem Anwesen bzw. im Wohnhaus der Antragsgegner nach wie vor Pyrenäenberghunde. Nach Angaben der Antragstellerin sind die Antragsgegner Halter der dort gehaltenen Hunde. 3 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg, 4 die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich sämtlicher dazugehöriger Räume (Garage, Keller, Lager, Dachboden oder dergleichen) der Antragsgegner sowie aller sonst durch die Betroffenen benutzter Räume, insbesondere des Wohnhauses im .weg, ... Stadtteil, der Weidefläche in, Fl.-Nr., ... und der Weidefläche in ... Fl.-Nr. ... zum Zweck der Vollziehung der Anordnungen vom 8. April 2022 und 2. Mai 2022 (Haltungsuntersagung der Pyrenäenberghunde) durch Bedienstete der Antragstellerin, des Landratsamts ... und Polizeibeamte ab dem 18. Oktober 2022 um 5:00 Uhr für die Dauer von sechs Monaten anzuordnen. 5 Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Antragsgegner der Abgabeverpflichtung der Pyrenäenberghunde aus Ziffer III. der Bescheide nicht nachgekommen seien. Es befänden sich nach wie vor Hunde auf dem Anwesen bzw. in deren Wohnhaus. Mittlerweile sei ein weiterer Wurf mit ca. 6 bis 8 Welpen aus eigener Züchtung dazugekommen. Es könne nicht damit gerechnet werden, dass die beiden Hundehalter der Verpflichtung nachkommen würden. In einem anderen Verfahren hätten die Antragsgegner ein Pony versteckt, als das Veterinäramt das Pony im Rahmen der Ersatzvornahme habe wegnehmen wollen. Eine Durchsuchung der Räume in der Nachtzeit sei notwendig. Da der Antragsgegner Recherchen zufolge bereits um ca. 5:30 Uhr das Haus verlasse, bestehe die Gefahr, dass dieser nicht mehr angetroffen werde und in der Zwischenzeit durch eine Benachrichtigung der Antragsgegnerin die Pyrenäenberghunde verstecke oder in anderer Art und Weise den Erfolg der Ersatzvornahme gefährde. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichtsakten Au 8 K 22.1028 und Au 8 K 22.1261 sowie den Inhalt des Schreibens vom 13. Oktober 2022 Bezug genommen. II. 7 Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 8 1. Der Antrag ist gerichtet auf den Erlass einer richterlichen Anordnung, die Wohnräume der Antragsgegner zum Zweck der Verwaltungsvollstreckung betreten und anschließend nach Pyrenäenberghunden durchsuchen zu dürfen. Ausdrücklich wurde zwar lediglich eine Durchsuchungsanordnung beantragt, der Antrag der Antragstellerin ist jedoch dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass damit gleichzeitig die Erlaubnis begehrt wird, die Wohnung der Antragsgegner betreten zu dürfen. Das Recht auf Wohnungsdurchsuchung setzt denklogisch voraus, die Wohnung vorher zu betreten. 9 2. Der Antrag ist statthaft. Nach Art. 13 Abs. 2 GG bedarf das Betreten und die Durchsuchung einer Wohnung und das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG) der richterlichen Anordnung (BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23f.; VG Augsburg, B.v. 28.1.2015 – Au 5 V 15.108 – juris Rn. 11). 10 Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erwirkung einer richterlichen Durchsuchungsgestattung ist zu bejahen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragsgegner in diesem und auch in anderen Verfahren ist nicht auszuschließen, dass sie nicht kooperativ sind. Es kann der Behörde deshalb nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines Versuchs, die Tiere abzuholen, eine richterliche Gestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Vollstreckungsversuchs und der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse der Antragsgegner liegt (VG Augsburg, B.v. 2.1.2014 – Au 7 V 13.2042 – juris Rn. 15). 11 3. Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner einschließlich deren Nebenräume ist Art. 32, Art. 37 Abs. 1, Abs. 3 VwZVG. Die Durchsuchung ist zu gestatten, da die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. allg. BayVGH, B.v. 5.7.2018 – 11 C 18.1220 – juris Rn. 9). 12
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