VGH München, Beschluss v. 15.12.2022 – 2 ZB 21.2125 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 15.12.2022 – 2 ZB 21.2125 Download Drucken Titel: Vorbescheid für rückwärtige Bebauung Normenkette: BauGB § 30 Abs. 3, § 34 Leitsatz: Die Frage, ob ein einfacher Bebauungsplan den Willen des Plangebers in ausreichender Weise wiedergibt und ob er möglicherweise obsolet geworden ist, beurteilt sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids, Überbaubare Grundstücksfläche, einfacher Bebauungsplan, Bauliniengefüge Vorinstanz: VG München, Urteil vom 24.03.2021 – M 29 K 19.5525 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Mit dem Verwaltungsgericht ist - in Ansehung der Zulassungsbegründung - davon auszugehen, dass der Kläger - bei isolierter Betrachtung der geplanten rückwärtigen Bebauung - einen Anspruch auf positive Beantwortung der Frage zwei des streitgegenständlichen Vorbescheidsverfahrens hat. 2 1. Zur Klarstellung des Streitgegenstands weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch auf positive Verbescheidung der zweiten Vorbescheidsfrage („Das Vorhaben sieht eine zweigeschossige Bebauung mit einem zurückgesetzten Staffelgeschoss als rückwärtige Bebauung entlang der rückwärtigen Baugrenze vor. Fügt sich die rückwärtige Bebauung gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein?“) unabhängig von den sonstigen gestellten Vorbescheidsfragen und unter isolierter Betrachtung des im rückwärtigen Grundstücksteil geplanten Vorhabens vorgenommen hat. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, hat die Kammer ausschließlich auf das im rückwärtigen Grundstücksteil geplante Gebäude abgestellt, nachdem sie von einer Grundfläche von 12 m × 15 m ausgegangen ist (Rn. 45 des erstinstanzlichen Urteils). Ob ein solches Vorgehen unter Berücksichtigung des notwendigen konkreten Vorhabenbezugs eines Vorbescheidsantrags (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.2008 - 2 BV 04.863 - juris) und der Tatsache, dass die geplante Tiefgarage die Bebauung im vorderen und jener im rückwärtigen Grundstücksteil zu einer Einheit verzahnt, was darauf schließen lässt, dass das geplante Vorhaben nur insgesamt verwirklicht werden soll, zulässig ist, kann dahingestellt bleiben, da die Zulassungsbegründung dieses Vorgehen nicht infrage stellt. Vor diesem Hintergrund entfaltet die positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage zwei auch in Zusammenschau mit der bereits im Verwaltungsverfahren erfolgten positiven Verbescheidung der Vorbescheidsfrage eins, mit der das Einfügen der im vorderen Grundstücksteil geplanten Bebauung nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung bejaht wird, keine Bindungswirkung dahingehend, dass ein Einfügen des Gesamtvorhabens nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung im Baugenehmigungsverfahren selbst nicht mehr zu prüfen wäre. Hierbei wird insbesondere noch zu klären sein, ob ein Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Verhältnis von überbauter Fläche zur verbleibenden Freifläche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - NVwZ 2017, 71) gegeben ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist das Gebäude A.weg 2-4, das vom Verwaltungsgericht als Bezugsfall für die Kubatur des im rückwärtigen Grundstücksteil geplanten Gebäudes herangezogen wurde, möglicherweise außen vor zu lassen, da dieses im maßgeblichen Quartier aufgrund seiner Größe einen Fremdkörper darstellen könnte. 3 2. So verstanden, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4
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