trägliche Erhöhung der Mindestwassermenge in Ausleitungsstrecke der Streu, ermessensfehlerfreie Entscheidung auch mit Blick auf die Neuregelung des § 2 EEG, rechtmäßige Anordnung einer Mitteilungspflicht für Anlagenbetreiber bei Gefahr des Trockenfallens eines oberirdischen Gewässers, Mindestwasserführung,
teilige Veränderung der Gewässereigenschaft, Beurteilungsspielraum, Berufsfreiheit, vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls, gewässerökologische Gründe Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Erlass einer wasserrechtlichen Anordnung zu einer ihr erteilten gehobenen Erlaubnis, mit der die Mindestwassermenge im Mutterbett der … von 100 l/s auf 300 l/s heraufgesetzt wird. 2 1. Die Klägerin betreibt in der ... an der … einem Gewässer zweiter Ordnung, eine Wasserkraftanlage. Diese besteht aus zwei Turbinen, wobei Turbine I.
Angaben der Klägerin maximal 740 l/s schluckt und zum Anfahren mindestens 160 l/s benötigt. Die Turbine II. schluckt maximal 1.200 l/s und benötigt zum Anfahren mindestens 240 l/s. Gespeist werden diese Turbinen durch das Wasser des …bachs, in den durch ein nordwestlich von … gelegenes Stauwehr (nordwestlich des Grundstücks mit der Fl.Nr. … der Gemarkung …*) Wasser der … aufgestaut und abgeleitet wird. Der vorgenannte …bach und die … fließen südwestlich von … (südwestlich im Anschluss an das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung …*) wieder zusammen. Die Ausleitungsstrecke ist rund 800 Meter lang. 3 Die … zählt im hier relevanten Bereich zur Äschenregion (Hyporhitral). Das Bachsystem der … mit Nebengewässern ist als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (...) ausgewiesen, nur ca. 900 Meter südlich des Zusammenflusses von … und …bach (etwas südlich der S2. straße …) schließt das …Gebiet … … zwischen … und … … … an. 4 Mit Bescheid des Landratsamts Rh.-Gr. vom 20. Februar 2004, zuletzt geändert mit Bescheid vom 22. November 2005, wurde der Betrieb der Wasserkraftanlage „Mittelmühle“ durch eine gehobene Erlaubnis
WG i.V.m. § 7 WHG geregelt, wobei u.a. festgesetzt wurde, dass im Mutterbett der … stets ein Mindestabfluss von 100 l/s zu belassen ist. Im Ausgangsbescheid vom
haltige Bewirtschaftung zu gewährleisten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht und unter Berücksichtigung der Verbesserung des fischökologischen Zustandes sei ein Mindestabfluss von 300 l/s im Mutterbett der … zu belassen. Dies sei ein absolutes Minimum, um den Bewirtschaftungszielen im Sinne der §§ 27 bis 33 WHG zu entsprechen. Der nunmehr festgesetzte notwendige ökologische Mindestwasserabfluss orientiere sich an Werten, die eine Untersuchung des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) im Jahr 2013 bestätigt habe. Zur Erreichung der Ziele aus der Wasserrahmenrichtlinie und den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets sei die Erhöhung der Mindestwassermenge geeignet, erforderlich und auch angemessen. Ein Trockenfallen des …bachs sei auch unter Berücksichtigung der veränderten klimatischen Bedingungen fachlich nahezu ausgeschlossen. Um diese abstrakte Gefahr gleichwohl zu vermeiden, habe die Betreiberin bei extremer Trockenheit die Fachbehörden gegebenenfalls zu verständigen, um im Einzelfall entsprechende, fachlich abgestimmte Maßnahmen einzuleiten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Änderungsbescheide vom
der die Mindestabflussmenge auf 100 l/s festgelegt worden war. Allein ein Verweis auf die Bewirtschaftungsziele
WHG genüge nicht, um in das bestehende Recht der Klägerin einzugreifen. Insbesondere müssten auch die wirtschaftlichen Folgen dieser
träglichen Anordnung für die Klägerin ausreichend berücksichtigt werden. Auch die hier von den Behörden herangezogenen Abflusswerte würden in Zweifel gezogen. Diese seien unter Berücksichtigung der veränderten klimatischen Verhältnisse veraltet, so dass zunächst eine Neuberechnung des mittleren Niedrigwasserabflusses (MNQ) hätte stattfinden müssen. Zudem sei auch der …bach ein Gewässer von gewissem ökologischen Wert, der daher mit ausreichend Wasser versorgt werden müsse. Außerdem hätte berücksichtigt werden müssen, dass es allein durch eine Anhebung der Restwassermenge vorliegend zu keiner ökologischen Verbesserung in der Ausleitungsstrecke kommen werde. Die Fischbestände seien in den bayerischen Flüssen allgemein rückläufig, was vielfältige Gründe habe, für die die Wasserkraftbetreiber jedoch nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Die Ausleitungsstrecke der … müsste demnach zunächst vertieft werden, damit diese eine ausreichende Wassertiefe für Fische erreichen könne. 10 Die nun festgesetzten 300 l/s seien zudem eine bloße Schätzung. Unklar bleibe nämlich, warum vorliegend nicht bereits eine Restwassermenge von 150, 175 oder 200 l/s ausreichend sein sollte oder aber eine saisonale Staffelung des Mindestabflusses. Darüber hinaus habe das Wasserwirtschaftsamt in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht die neue Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserführung vom 21. Oktober 2021 vollständig angewandt,
der insbesondere vorab eine Stellungnahme der IHK hätte eingeholt werden müssen. Darüber hinaus sei unter Berücksichtigung des mittlerweile erlassenen § 2 EEG in der Fassung vom 20. Juli 2022 die hier einschlägige Rechtslage vorliegend völlig neu zu beurteilen. Denn
dieser Vorschrift lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Sicherheit. Sie seien daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen, so dass auch aus diesem Grund die vorgenommene Erhöhung des Mindestwasserabflusses keinen Bestand haben könne. 11
den Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie jedoch ein guter ökologischer Zustand zu erreichen. 13 Bei der Ermittlung des Mindestwasserabflusses seien als Orientierungswert zunächst 5/12 des mittleren Niedrigwasserabflusses (MNQ) herangezogen worden, wie dies sowohl der im Verfahren ursprünglich noch gültige Restwasserleitfaden
dem Mündungsbereich der … in die … … spiele die Durchgängigkeit dieser Strecke jedoch eine Schlüsselrolle zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes. Denn ohne eine ausreichende Durchgängigkeit würden die Gewässersysteme … … … … nicht vernetzt. Für die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke seien vor allem durchgängige Querbauwerke, ausreichende Mindesttiefen in der gesamten Ausleitungsstrecke und die Auffindbarkeit (Lockströmung) maßgebend. 14 Aufgrund dieser Gesamtumstände sei vorliegend die Erhöhung der Restwassermenge auf 300 l/s erforderlich. Der
träglich angeordneten Mindestabflussmenge stünden vorliegend auch nicht die wirtschaftlichen Belange der Klägerin entgegen. Die wirtschaftlichen Einbußen hierdurch dürften sich geschätzt auf ca. 5.500 Kilowattstunden im Jahr belaufen. Eine genauere Bestimmung und Beurteilung der energiewirtschaftlichen Belange sei nur durch die Vorlage der konkreten Betriebsdaten der Klägerin möglich. Unter Berücksichtigung dieser Energieleistungsminderung sei die vorliegend getroffene Erhöhung des Mindestabflusses auch verhältnismäßig. Dies gelte mit Blick auf die ebenfalls gewichtigen Belange der Wasserrahmenrichtlinie auch unter Berücksichtigung des § 2 EEG in seiner aktuellen Fassung. 15
trägliche Erhöhung der Mindestabflussmenge in der Ausleitungsstrecke der … auf 300 l/s ist rechtmäßig. 19 1.1. Ihre Rechtsgrundlage hat diese Anordnung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG i.V.m. § 33 WHG.
2 Nr. 2 Buchst. d) WHG kann die zuständige Behörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden
teiligen Veränderung der Gewässereigenschaft zurückzuführen sind. § 33 WHG bestimmt, dass das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig ist, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung). 20 1.2. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben des Landratsamts Rh.-Gr. vom 26. September 2018 zuvor angehört. 21 1.3. Die Anordnung der (
träglichen) Erhöhung der Mindestabflussmenge in der Ausleitungsstrecke der … auf 300 l/s ist auch materiell rechtmäßig. 22 Da es sich bei der Anordnung einer geänderten Mindestwasserführung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. hierzu etwa VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 76). 23 Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. 24 1.3.1. Das Aufstauen und Ableiten des Wassers aus der … in den …bach, der zur Wasserkraftanlage „…“ der Klägerin führt, stellen Benutzungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG dar. 25 1.3.2. Durch diese Benutzungen kommt es zu einer
teiligen Veränderung der Gewässereigenschaft, die auch kausal auf die oben genannten Benutzungen zurückzuführen ist. 26 Gewässereigenschaften sind
7 WHG die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen. Eine
teilige Veränderung liegt vor, wenn ein Vergleich ergibt, dass sich die Gewässereigenschaften gegenüber denjenigen, die ohne die Einwirkung auf das Gewässer bestehen würden, in nicht völlig unbedeutender Weise verschlechtert (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn. 29; vgl. auch OVG NRW, U.v. 24.11.2009 - 9 A 1580/08 - juris Rn. 64 ff. zu § 24 WHG a. F.). 27 Durch das Aufstauen der … und das Ableiten des Wassers aus der … in den …bach steht in der Ausleitungsstrecke der … deutlich weniger Wasser zur Verfügung.
der im Zuge des Augenscheintermins angeforderten ergänzenden Stellungnahme des WWA B. K. vom
Angaben des WWA B. K. so gut wie keine Strömung in der Ausleitungsstrecke erkennbar, eine ausreichende Lockströmung, die wandernde Fische in die Ausleitungsstrecke leitet, ist nicht vorhanden (vgl. Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, S. 4, Blatt 217 R der GA). Im Bereich der Ausleitungsstrecke wurde daher die Strömungsvielfalt an sechs von acht Abschnitten aufgrund nicht erkennbarer und langsamer Fließgeschwindigkeiten als mäßig eingestuft (vgl. Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, S. 4, Blatt 217 R der GA). 28 In der Ausleitungsstrecke befinden sich zudem vier Sohlenbauwerke (Querbauwerke), die nur eingeschränkt durchgängig sind, was hauptsächlich an den niedrigen Wasserständen dort liegt. Die Wasserstände haben am Untersuchungstag des
vollziehbar. Substantiierte Einwände gegen diese Feststellungen hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Dabei gilt es insoweit auch zu berücksichtigen, dass den amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts sowie des Landesamts für Umwelt als wasserwirtschaftlichen Fachbehörden (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG), aber auch den Auskünften des Fachberaters für Fischerei als Fachbehörde für fischereirechtliche Fragen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris Rn. 12; B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris Rn. 10). 32 Die genannten
teiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften, insbesondere bezüglich der Wassermenge und der Gewässerökologie gehen demnach zur Überzeugung des Gerichts kausal auf die Benutzungen der Klägerin zurück. 33 1.3.
trägliche Anordnungen bzw. Nebenbestimmungen konkrete Festlegungen zur Mindestwasserführung (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 60). Dagegen stellt § 33 WHG nicht etwa eine § 13 Abs. 2 Nr. 2 WHG verdrängende Vorschrift dar (BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn. 34). 35 Der Begriff der Mindestwasserführung ist in § 33 WHG legal definiert als die Abflussmenge, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. Ihr Erhalt hat allgemein zum Ziel, die Folgen der Gewässerbenutzung dadurch auszugleichen, dass in der betroffenen Restwasserstrecke eine hinreichende Wassermenge verbleibt, um die
teiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden oder auf das ökologisch noch vertretbare Maß zu minimieren (BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - juris Rn. 73). 36 Die Mindestwasserführung ist dabei vor allem
den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernissen im Einzelfall zu bestimmen. Die Regelung des § 33 WHG zielt in erster Linie auf die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines oberirdischen Gewässers ab (BVerwG, B.v. 26.1.2017 - 7 B 3.16 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Wasserrechts BT-Drs. 16/12275 S. 60 sowie auf die Begründung des Änderungsantrags BT-Drs. 16/13426 S. 14; BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn. 35). Der Erhaltung und Verbesserung des Gewässers als Lebensraum für Flora und Fauna kommt danach bei der Festsetzung der Mindestwassermenge maßgebliche Bedeutung zu (VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris 84). 37
1 WHG sind u.a. die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushalts und Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor
teiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften (Nr. 1). Neben weiteren eher ökologischen Zielsetzungen (vgl. etwa Nr. 2) nennt § 6 Abs. 1 WHG auch nutzungsbezogene Ansätze, die mit den gewässerschützenden Anforderungen typischerweise in Widerspruch stehen. So sind die Gewässer
1 Nr. 3 WHG auch zum Wohle der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen. Auch soll die Gewässerbenutzung so erfolgen, dass möglichen Folgen des Klimawandels vorgebeugt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG).
1 Satz 2 WHG hat die
haltige Gewässerbewirtschaftung ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen
teiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Die widerstreitenden Belange sind im Rahmen des § 33 WHG durch Ausübung des pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens
2 WHG miteinander in Einklang zu bringen. 38 Da es sich bei der … nicht um ein künstliches oder erheblich verändertes oberirdisches Gewässer i.S. der §§ 27 Abs. 2, 28 WHG handelt, ist bei der Bestimmung der Mindestwassermenge auch zu berücksichtigen, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird (Verschlechterungsverbot) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG). Fristverlängerungen (§ 29 WHG) für die Verwirklichung dieser Ziele, abweichende - also weniger strenge - Ziele (§ 30 WHG) und Ausnahmen (§ 31 WHG) sind grundsätzlich möglich (vgl Knopp/Schenk, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 7/2021; § 33 Rn. 28 ff). 39 § 33 WHG enthält aber darüber hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwassermenge noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zu deren Ermittlung. Wie sich aus dem Hinweis auf die Ziele des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 ff. WHG ergibt, ist die Mindestwassermenge keine feststehende Größe. Sie ist vielmehr im Einzelfall mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 WHG aufgeführten Grundsätze und insbesondere im Hinblick auf die maßgebenden Bewirtschaftungsziele
WHG sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der in einem Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele und beschriebenen Maßnahmen für das jeweilige Fließgewässer
den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere
der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Mindestwassermenge nicht nur auf das jeweilige Einzelgewässer bezieht, sondern ausdrücklich auch die mit diesem Gewässer verbundenen („kommunizierenden“) Gewässer einschließt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - 7 B 3.16 - Buchholz 445.4 § 33 WHG Nr. 2; VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris; U.v. 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - NuR 2016, 196). 40 Zudem gilt es hier zu beachten, dass den Wasserbehörden sowohl bei der Auswahl des Verfahrens zur Bestimmung der Mindestwassermenge als auch bei deren konkreter Festsetzung ein nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegender Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 85 ff.; U.v. 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - NuR 2016, 196). Dies bedeutet nicht, dass die Entscheidung der Wasserbehörde vollumfänglich der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Das Gericht prüft vielmehr, ob die von dem Beklagten verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. Dies umfasst die Prüfung, ob die klägerischen Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris).
allgemeinen Grundsätzen ist außerdem Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfG, B. v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 407; BayVGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 101). 41 1.3.3.2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Landratsamt die in die Ausleitungsstrecke der … abzugebende Mindestwassermenge in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 300 l/s festgesetzt. 42 Die Ermittlung der Mindestwassermenge erfolgte plausibel und
vollziehbar und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 43 Das Landratsamt hat sich bei der hier streitgegenständlichen Anordnung insbesondere auf die Stellungnahmen des Landesamts für Umwelt vom
der Wasserrahmenrichtlinie und Bedeutung der Ausleitungsstrecke, bestehende Querbauwerke, Wasserstände in der Fließstrecke, Fließgeschwindigkeit) überprüft und angepasst (vgl. S. 3 ff. der Stellungnahme WWA vom 2.12.2021, Blatt 217 ff. GA). Dies entspricht auch der in der Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung vom 21. Oktober 2021 (Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“) vorgesehenen Vorgehensweise (vgl. Ziffern 2.2 und 2.3 der Handlungsanleitung). 44 Der Orientierungs- bzw. Ausgangswert wurde
vollziehbar und auch in Einklang mit den Vorgaben der Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“ gewählt (vgl. hierzu S. 5 f. der Handlungsanleitung, Blatt 235 f. GA). 45 Als Ausgangswert wird danach bei Gewässern mit einem MQ ≥ 1 m 3 /s, wie dies bei der … der Fall ist (MQ im Bereich der … … beträgt 3,69 m 3 /s, vgl. S. 2 der Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, Blatt 216 R GA), ein Wert von 5/12 MNQ herangezogen (vgl. Ziffer 2.2.1 der Handlungsanleitung). Dieser Orientierungs- bzw. Ausgangswert entspricht dabei dem des in der Vergangenheit herangezogenen „Restwasserleitfaden“ von 1999, wie ihn u.a. auch das LFU in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2013 herangezogen hatte (vgl. Blatt 212 A BA). Da der MNQ im hier relevanten Bereich 0,78 m 3 /s beträgt, errechnet sich ein Ausgangswert für die Mindestwasserfestlegung von 325 l/s (5/12 x 0,78 m 3 /s). Selbst bei Zugrundelegung des MNQ im hier relevanten Gewässerbereich der letzten 20 Jahre (756 l/s) oder des MNQ für den Gesamtbetrachtungszeitraum seit 1968, (762 l/s), wie seitens des WWA im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls) betrüge der Ausgangswert bzw. Orientierungswert bei 5/12 MNQ 315 l/s bzw. 317,5 l/s, also mehr als die letztendlich festgesetzten 300 l/s. 46 Auch die konkrete Anpassung des Ausgangswerts auf 300 l/s unter Berücksichtigung der hydrologischen Gegebenheiten vor Ort ist rechtlich nicht zu beanstanden. 47 Die … zählt im hier maßgeblichen Bereich zur Äschenregion (Hyporhitral, vgl. Stellungnahme des LfU, Blatt 213 A BA).
der Referenz-Fischzönose für die … sind Leitarten Äsche, Bachforelle, Mühlkoppe, Bachneunauge und Elritze. Typspezifische Arten für die … sind Aitel, Gründling, Hasel, Nase, Aal sowie Barbe und Schneider. Zu den Begleitarten zählen Rotauge und Barsch (vgl. zum Vorstehenden Stellungnahme des LfU, Blatt 213 A BA). Die Wassertiefen im überwiegenden Teil der Ausleitungsstrecke haben selbst am Untersuchungstag am
den Vorgaben der Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“ sollte die Mindestfließgeschwindigkeit jedoch ≥ 0,3 m/s sein (vgl. S. 8, Tabelle 3 der Handlungsanleitung). Insbesondere im Bereich der Wiedereinleitungsstelle des …bachs in die … ist
den Feststellungen des WWA keine Strömung erkennbar, was zur Fehlleitung der aufwandernden Fische in den strömungsstarken …bach führt (vgl. S. 4 der Stellungnahme des WWA, Blatt 217 R GA). Gerade auch dieser Umstand war bereits vom LfU in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2013, basierend auf einer Ortseinsicht im März 2013, moniert worden (vgl. Blatt 211 A BA), zumal sich dieser Fehlleitungseffekt bei zunehmenden Niedrigwassersituationen, in denen das Wehr nicht mehr überspült wird, „massiv“ verstärkt (vgl. S. 6 der Stellungnahme des LfU, Blatt 211 A BA). 50 Die auf den dargestellten örtlichen Gegebenheiten beruhende Forderung des WWA
einer Restwassermenge von 300 l/s, die der des LfU aus dem Jahr 2013 weitestgehend entspricht (vgl. S. 3 der Stellungnahme des LFU, Blatt 212 BA) und der sich das Landratsamt im hier streitgegenständlichen Bescheid angeschlossen hat, wird auch durch die Einwände der Klägerin nicht infrage gestellt. 51 Soweit der Klägerbevollmächtigte bemängelt, dass die Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“ vom
den Angaben des WWA im Rahmen des durchgeführten Augenscheins am
GO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist,
ihrem Ermessen zu handeln, auch ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Das Gericht ist danach lediglich befugt zu überprüfen, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das die Ermessensentscheidung überprüfende Gericht ist aus Gründen des Gewaltenteilungsgrundsatzes aber nicht befugt, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen (vgl. hierzu etwa Decker in BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2022, § 114 Rn. 26).
GO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. 59 Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Ermessensentscheidung ist der der Behördenentscheidung (vgl. hierzu VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Nr. 130; BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 89.02322 - NVwZ 1991, 396; aus der Literatur siehe etwa Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO,
der diesbezüglichen Entgegnung des Landratsamts im Schriftsatz vom 14. Juni 2019 (vgl. Blatt 58 ff. GA, insbesondere Blatt 61 f. GA) selbst nicht mehr behauptet. Insoweit wird auf die entsprechenden, ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Landratsamts Bezug genommen (vgl. Blatt 61 f. GA). 68 Aber auch eine Eigentumsverletzung mit Blick auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist zu verneinen, der als Sach- und Rechtsgesamtheit seiner Substanz
den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt (vgl. Papier/Shirvani in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Oktober 2020, Art. 14 Rn. 200, 205 f.; BayVerfGH, E.v. 17.05.1982 - Vf. 25-VII/80 - NJW 1983, 325 = VerfGH 35, 39/70; BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn.52). Der Schutz des Gewerbebetriebs reicht aber nicht weiter als der Schutz seiner Grundlagen (BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 240). Darüber hinaus schützt Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit eines Gewerbebetriebes (vgl. VGH BW, VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 139). 69 Soweit die Klägerin durch die Anordnung (mittelbar) in ihrem Grundrecht
G, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 390), handelt es sich vorliegend um eine Berufsausübungsregelung, die
der Drei-Stufen-Lehre des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377/397 ff.) durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann. Um solche handelt es sich zweifelsfrei bei den gewässerökologischen Gründen, die § 13 Abs. 2. Nr. 2 Buchst. d) WHG i.V.m. § 33 WHG zugrunde liegen (vgl. hierzu etwa Knopp/Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand:7/2021, § 33 Rn. 6 ff.). 70 Schließlich genügt die hier angegriffene Anordnung auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn die wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin durch die Erhöhung der Restwassermenge auf 300 l/s würden sich selbst bei Einstellung der klägerischen Befürchtungen, dass ihre Wasserkraftanlage für zwei bis drei Monate komplett stillstünde, nur auf einen niedrigen vierstelligen Betrag im Jahr belaufen. So erhielt die Klägerin in den letzten Jahren eine jährliche Einspeisungsvergütung von rund 3.500,00 EUR, bei monatlichen Abschlagszahlungen von 300,00 EUR (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls; siehe zu den Angaben der Klägerin zur jährlichen Stromeinspeisung in den letzten Jahren, Blatt 184, 187 ff. sowie 308ff. GA).
den Berechnungen des WWA B. K. dürften sich die wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin durch die erhöhte Restwassermenge dagegen auf eine geschätzte Minderleistung von rund 5.500 kWh im Jahr belaufen (vgl. Blatt 218 GA, vorletzter Absatz), was bei Zugrundelegung der Vergütung für die Klägerin in den letzten Jahren (
den vorliegenden Unterlagen beläuft sich unter Berücksichtigung der eingespeisten Strommenge, vgl. Blatt 184 GA, einerseits und der erhaltenen Vergütungen, vgl. Blatt 187 ff. GA, andererseits die Einspeisungsvergütung auf rund 9 Cent/kWh) eine Werteinbuße von knapp 500,00 EUR bedeuten würde. 71 Demgegenüber stehen gewichtige wasserökologischen Belange. Der Gesamtökologische Zustand der Streu ist weiterhin unbefriedigend (Z4) und die Qualitätskomponente „Fische“ mäßig, an der Grenze zu unbefriedigend (vgl. Stellungnahme des WWA B. K. vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA; Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 2 f.; Blatt 283 R GA). Mühlkoppe und Bachneunauge als Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sind in den beiden genannten FFH-Gebieten in keinem günstigen Erhaltungszustand (Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 3; Blatt 284 GA). Von einem hohen Schutzniveau für die Umwelt i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 WHG, insbesondere mit Blick auf den Lebensraum für Tiere (vgl. § 6 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 WHG), bzw. von einem guten ökologischen Zustand i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr.2 WHG ist die Streu demnach noch deutlich entfernt (vgl. hierzu nochmals Blatt 219 R GA). 72 Der Ausleitstrecke der … kommt zudem eine Schlüsselrolle zu, da sie das erste Wanderhindernis
dem Mündungsbereich der … in die … … darstellt und zwischen den beiden FFH-Gebieten, „Bachsystem der … mit Nebengewässer“ (ID 5527-371) und „… … zwischen … … …“ (ID 5527-371) unmittelbare Wechselwirkungen bestehen (vgl. Stellungnahme des WWA B. K. vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA; Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 3; Blatt 284 GA). Somit können ohne die Herstellung einer ausreichenden Durchgängigkeit die Gewässersysteme der … und der … … nicht vernetzt werden (vgl. ergänzende Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA). 73 Auf einen Vertrauensschutz im Sinne einer uneingeschränkten Weitergeltung der im Februar 2004 erteilten gehobenen Erlaubnis in der Fassung vom
über 20 Jahren bereits weitestgehend amortisiert haben. Darüber hinaus ist die gehobene Erlaubnis der Klägerin noch bis Ende 2034 befristet, wenn auch im Falle der Bestandskraft des streitgegenständlichen Änderungsbescheids unter veränderten Vorgaben. 75 Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist die insoweit getroffene Ermessensentscheidung des Landratsamts mit Blick auf die gem. § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit rechtlich nicht zu beanstanden. 76 1.3.4.2. Aber selbst wenn man auch im Rahmen der Ermessensentscheidung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen wollte und damit die Neuregelung des § 2 EEG auch hier mit zu berücksichtigt wäre, ist die vom Landratsamt getroffene Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. 77 Denn im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Landratsamts die Ermessenserwägungen mit Blick auf den mittlerweile geänderten § 2 EEG ergänzt und ausgeführt, dass aufgrund der ebenfalls sehr gewichtigen Belangen der Wasserrahmenrichtlinie und der konkreten Gegebenheit vor Ort die getroffene Ermessensentscheidung aufrechterhalten werde (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls). Dies begegnet unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 114 VwGO keinen rechtlichen Bedenken. Eine Ergänzung der bereits getroffenen Ermessenserwägungen ist
GO noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich. 78 Darüber hinaus leidet auch unter Berücksichtigung des § 2 EEG die seitens des Landratsamts getroffene Ermessensentscheidung zur erhöhten Restwassermenge nicht an einer rechtserheblichen Fehlgewichtung und damit an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. 79 Zwar besagt § 2 Satz 1 EEG, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. § 2 Satz 2 EEG normiert zudem, dass bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Bei der Wasserkraft handelt es sich gem. § 3 Nr. 21 Buchst. a) EEG um erneuerbare Energien. Satz 3 des § 2 EEG ist vorliegend ersichtlich nicht einschlägig. 80 § 2 Satz 2 EEG normiert demnach eine Soll-Vorschrift, wonach die erneuerbaren Energien in Abwägungsentscheidungen nur in Ausnahmefällen von sonstigen Belangen überwunden werden (vgl. hierzu BT-Drs. 20/1630, S. 159). Dass das Landratsamt von einem solchen Ausnahmefall vorliegend gleichwohl ausgegangen ist, ist unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Umstände rechtlich nicht zu beanstanden. 81 So ist der Betrieb von Anlagen erneuerbarer Energien zwar von überragendem öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (vgl. § 2 Satz 1 EEG). Hierzu tragen unter Berücksichtigung von Summierungseffekten auch Anlagen mit geringer Leistung, wie dies bei der Anlage der Klägerin bestehend aus zwei Turbinen mit einer Leistung von max. 18,5 kW der Fall ist (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls), bei. Dem hat der Beklagte aber die ebenfalls sehr gewichtigen Belange der Wasserrahmenrichtlinie gegenübergestellt, wobei dem Umweltschutz über die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG („natürliche Lebensgrundlagen“) ebenfalls besonderes Gewicht zukommt (vgl. hierzu etwa Murswiek in Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20a Rn. 15.; Calliess in Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Stand: 3/2022, Art. 20a Rn. 32 ff. sowie Rn. 206 f.). 82 Hinzu kommt vorliegend, dass der Gesamtökologische Zustand der … weiterhin unbefriedigend (Z4) und die Qualitätskomponente „Fische“ mäßig, an der Grenze zu unbefriedigend ist (vgl. Stellungnahme des WWA B. K. vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA; Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 2 f.; Blatt 283 R GA). Mühlkoppe und Bachneunauge als Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sind in den beiden genannten FFH-Gebieten in keinem günstigen Erhaltungszustand (Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 3; Blatt 284 GA). Von einem hohen Schutzniveau für die Umwelt i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 WHG, insbesondere mit Blick auf den Lebensraum für Tiere (vgl. § 6 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 WHG), bzw. von einem guten ökologischen Zustand i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr.2 WHG ist die … - wie bereits erwähnt - noch deutlich entfernt (vgl. hierzu nochmals Blatt 219 R GA). 83 Der Ausleitstrecke der … kommt zudem eine Schlüsselrolle zu, da sie das erste Wanderhindernis
dem Mündungsbereich der … in die … … darstellt und zwischen den beiden …Gebieten, „Bachsystem der … mit Nebengewässer“ (ID 5527-371) und „… … zwischen … … …“ (ID 5527-371) unmittelbare Wechselwirkungen bestehen (vgl. Stellungnahme des WWA B. K. vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA; Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 3; Blatt 284 GA). Somit können ohne die Herstellung einer ausreichenden Durchgängigkeit die Gewässersysteme der … und der … … nicht vernetzt werden (Stellungnahme des WWA B. K. vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA). 84 Berücksichtigt man schließlich, dass es mit der vorliegenden Anordnung nicht um eine Betriebseinstellung der Wasserkraftanlage der Klägerin geht, sondern um eine Modifikation mit quantitativ überschaubaren Auswirkungen (voraussichtliche jährliche Minderleistung zwischen 5.500 (vgl. Blatt 218 GA) und 10.000 kW/h (was bei Zugrundelegung der Angaben der Klägerin in etwa einem Viertel der jährlichen Stromproduktion der Wasserkraftanlage in den letzten Jahren entspräche, vgl. hierzu Blatt 184 GA), so ist auch insoweit ein Ermessensfehler, insbesondere im Sinne einer rechtserheblichen Fehlgewichtung (vgl. hierzu etwa Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.