VG Augsburg, Beschluss v. 29.09.2022 – Au 9 E 22.30912 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 29.09.2022 – Au 9 E 22.30912 Download Drucken Titel: Erfolgreiches Eilverfahren zur Sicherung eines Wiederaufnahmebegehrens gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland Normenketten: VwGO § 114, § 123 VwVfG § 48, § 49, § 51 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 AsylVfG § 80 Leitsatz: Wird in der Hauptsache das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG begehrt, ist das Wiederaufgreifen in unmittelbarer Anwendung des § 51 VwVfG zu prüfen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz, Irak, Folgeschutzantrag, Abschiebungsandrohung nach Griechenland, Alleinstehender Mann, Ermessensdefizit, Asylverfahren, Wiederaufgreifen, Eilrechtsschutz, einstweilige Anordnung, summarische Prüfung, Erfolgsaussichten, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch, Abschiebungsandrohung, Griechenland, Abschiebezielstaat, Abschiebeschutz, Ermessen, Ermessensfehler Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einsteiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland aufgrund der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2018 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen darf. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland. 2 Der am ... 1993 in, Irak, geborene Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 1. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. September 2018 einen Asylantrag. Nachdem eine Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergeben hatte, dass der Antragsteller bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24. September 2018 ein Wiederaufnahmeersuchen an die griechischen Behörden. Diese teilten mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 dem Bundesamt mit, dass dem Antragsteller in Griechenland am 2. April 2018 subsidiärer Schutz gewährt worden sei und er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, die vom 11. April 2018 bis zum 10. April 2021 gültig sei. 3 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2018 (Gz. ...) wurde daraufhin der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1). Weiterhin wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Nr. 2). Er wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Griechenland abgeschoben. Er dürfe nicht in den Irak abgeschoben werden (Nr. 3). Das gesetzliche Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz unzulässig, weil ihm ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz gewährt habe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Weder aufgrund der in Griechenland vorliegenden aktuellen humanitären Bedingungen noch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nach Griechenland beachtlich wahrscheinlich. 4 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Oktober 2018 erhob der Kläger am 19. Oktober 2018 gegen den am 15. Oktober 2018 zugestellten Bescheid beim Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach Klage (Az.: AN 17 K 18.50796). Eine Klagebegründung erfolgte in diesem Verfahren nicht. 5 Mit Urteil vom 15. März 2022 wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, das Bundesamt habe den Asylantrag zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz abgelehnt. Im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung sei jedoch nach richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen, ob dem in einem anderen Mitgliedstaat Anerkannten nach einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Unter Berücksichtigung der im einzelnen aufgeführten Schilderung der tatsächlichen Situation für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ergebe sich in Zusammenschau mit dem Vortrag des Klägers im hierzu betrachtenden Einzelfall keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verelendung des Klägers bei einer Rückkehr nach Griechenland. Die Lebensverhältnisse von Schutzberechtigten stellten sich nach Auffassung des Gerichts nicht schon allgemein für jedweden Personenkreis als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh dar. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die in der Behörden- und Gerichtsakte enthaltene Entscheidung verwiesen. Die Entscheidung ist seit dem 9. Juli 2022 rechtskräftig. 6 Am 21. Juni 2022 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz im Hinblick auf Griechenland bestehen. Ausweislich aller vorliegenden Erkenntnismittel drohe jedem nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten unabhängig von dessen Vulnerabilität die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Unter Bezugnahme auf im einzelnen dargestellte Erkenntnismittel und diese Einschätzung bestätigende obergerichtliche Urteile wird ausgeführt, es bestehe keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Aufgrund der dargestellten neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Griechenland sei das Verfahren wieder aufzugreifen und ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Griechenland festzustellen. 7 Am 23. Juni 2022 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: Au 5 E 22.30699) mit dem Ziel der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht erfolgen darf. Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 wurde der Antrag an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen (Az.: AN 17 E 22.50216). 8 Mit Beschluss vom 15. Juli 2022 gab das Verwaltungsgericht Ansbach dem Antrag statt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei gegeben, da nach Auskunft der Ausländerbehörde eine Abschiebung unmittelbar bevorstehe. Bei dem vorliegenden isolierten Folgeschutzantrag sei das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht durch § 71 Abs. 1 Asylgesetz beschränkt, sondern in unmittelbarer Anwendung des § 51 VwVfG zu prüfen. Eine behördliche Ermessensentscheidung gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48,49 VwVfG sei eröffnet. Zu Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen und ohne den Erlass ein äußerst schwerwiegender Nachteil drohe. Überwiegende Erfolgsaussichten würden zwar nicht bestehen, insoweit werde auf die Gründe des Urteils vom 15. März 2022 verwiesen. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes seit dem Antrag jedoch stattzugeben, da im Hinblick auf die de facto irreversiblen Folgen einer Abschiebung und der fehlenden Chance einer weiteren rechtlichen Klärung in der Hauptsache im Eilverfahren eine umstrittene Rechtsauffassung einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden könne. 9 Mit Bescheid vom 29. Juli 2022 (Gz. ...) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 8. Oktober 2018 (Az.: ...) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein Aufgreifen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorlägen. Aufgrund des in Griechenland gewährten internationalen Schutzes könne der Antragsteller keine weitere Schutzgewährung verlangen, da auch sein erneuter Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wiederum als unzulässig abzulehnen wäre. Eine geänderte Sach- oder Rechtslage läge nicht vor, auch seien keine anderen Wiederaufgreifensgründe ersichtlich. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 49 VwVfG im Ermessenswege lägen ebenfalls nicht vor. Zunächst sei auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. März 2022, rechtskräftig seit 9. Juli 2022, zu verweisen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft vorgetragen habe, dass ihm im Griechenland eine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Es seien keine durchgreifenden Zweifel erkennbar, dass er als junger und arbeitsfähiger Mann seine wirtschaftliche Existenz in Griechenland sichern könne. Ihm sei schließlich möglich und zumutbar, bereits von Deutschland aus Vorkehrungen zu treffen, um die Rückkehr nach Griechenland zu organisieren und sicherzustellen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung des Bescheids verwiesen. 10 Der Bescheid wurde 2. August 2022 zur Post gegeben. 11 Am 19. August 2022 ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben (Az.: AN 17 K 22.50280) und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellen (Az.: AN 17 E 22.50279). Mit Beschluss vom 26. August 2022 erklärte sich das Verwaltungsgericht Ansbach in beiden Verfahren für örtlich unzuständig und verwies die Rechtsstreitigkeiten an das Verwaltungsgericht Augsburg. 12 Im Rahmen des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt der Bevollmächtigte des Antragstellers, 13 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2018 mit dem Aktenzeichen ... vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage nicht erfolgen darf. 14 Zur Begründung wird ausgeführt, ausweislich aller vorliegenden Erkenntnismittel drohe jedem nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten unabhängig von dessen Vulnerabilität die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Hiervon gingen auch weite Teile der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus. Insbesondere werde auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23 November 2021 (OVG 3 B 53.19 - juris) verwiesen, in dem dieses unter detaillierter Auswertung aktueller Erkenntnismittel zu dem Ergebnis komme, dass jedem anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh drohe. Dieser Rechtsprechung habe sich inzwischen auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen mit Urteil vom 27. April 2022 (5 A 492/21.A) angeschlossen. Verwiesen wurde zudem auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21.6.2022 (Az.: M 18 K 20.32727). Schließlich habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in mehreren vom Unterzeichner geführten Verfahren die Berufung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage zugelassen. 15 Die Antragsgegnerin legte die elektronischen Behördenakten vor und beantragt, 16 den Antrag abzulehnen 17 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 18 Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. 19 Der zulässige Antrag ist begründet. 20 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller etwaigen Abschiebemaßnahmen der Ausländerbehörde entgegenwirken will, statthaft. 21 Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 8. Oktober 2018 abgelehnt, ohne eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen. Daher bildet die im Bescheid vom 8. Oktober 2018 enthaltene bestandskräftige Abschiebungsandrohung i.V.m. der Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht vorliegen, gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Grundlage für den Vollzug einer Abschiebung des Antragstellers. Da die auf §§ 24 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestützte Mitteilung an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 31.5.2000 - 2 R 186/00 - juris), somit in der Hauptsache auch nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann, ist vorläufiger Rechtschutz nach zutreffender Auffassung nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern dergestalt zu gewähren, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen an diese ergangenen Mitteilung eine Abschiebung erfolgen darf (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 - InfAuslR 1999, 256; VGH Baden-Württemberg, B.v. 2.12.1997 - A 14 S 3104/97 - InfAuslR 1998, 193; B.v. 13.9.2000 - 11 S 988/00 - EZAR 632 Nr. 35). 22 2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. 23
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