LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 27.10.2022 – 12 Qs 53/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 27.10.2022 – 12 Qs 53/22 Download Drucken Titel: Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Normenketten: StGB § 56f StPO § 140 Abs. 2, § 142 Abs. 3 Nr. 3 Leitsätze: 1. Über die Pflichtverteidigerbestellung im Beschwerdeverfahren entscheidet der Kammervorsitzende. (Rn. 8) 2. Befindet sich der Verurteilte in Strafhaft und wird währenddessen die Bewährungsaussetzung in anderer Sache widerrufen, so ist ihm für die Beschwerde gegen den Widerruf kein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dort die Sach- und Rechtslage einfach ist und sich der Verurteilte selbst verteidigen kann. (Rn. 10 – 14) Für die Frage, ob im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, ist darauf abzustellen, welche Schwere der Vollstreckungsfall für den Verurteilten und welche Schwierigkeiten die dortige Sach- und Rechtslage aufweist sowie ob der Verurteilte sich selbst verteidigen kann (Ergänzung zu OLG Nürnberg BeckRS 2020, 35193). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Pflichtverteidiger, Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Zuständigkeit, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, Möglichkeit der Selbstverteidigung Vorinstanz: AG Nürnberg vom -- – BwR 431 Ls 802 Js 27788/19 Tenor Der Antrag des Verurteilten, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen und Frau Rechtsanwältin …, beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kammer liegt die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) gegen einen Bewährungswiderruf vor. 2 Der Bf. wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 05.03.2020 wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 3 Mit Beschluss vom 26.06.2020 löste das Amtsgericht Nürnberg diese Gesamtstrafe in Einzelstrafen auf und führte sie unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Fürth vom 19.08.2019 (411 Cs …), auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten 2 Wochen zurück. Deren Vollstreckung blieb zur Bewährung ausgesetzt. 4 Der Bf. wurde vom Amtsgericht Nürnberg am 05.01.2022 (431 Ds …), wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer weiteren, diesmal unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Es wird seit 17.08.2022 in der JVA Nürnberg vollstreckt. 5 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 29.07.2022 in vorliegender Sache die im Beschluss vom 26.06.2020 gewährte Strafaussetzung widerrufen und die Vollstreckung der dort festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen legte der Bf. Beschwerde ein. 6 Der Beschuldigte beantragte, ihm für das Beschwerdeverfahren Frau Rechtsanwältin … als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Die Staatsanwaltschaft trat dem in ihrer Stellungnahme entgegen. II. 7 Der Antrag, dem Bf. einen Pflichtverteidiger zu bestellen, war abzulehnen. 8 1. Für die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung war in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO der Kammervorsitzende zuständig. § 142 Abs. 3 StPO regelt den Fall, dass erst in der Beschwerdeinstanz über eine Bestellung zu entscheiden ist, nicht. Die Regelung des § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO kommt der hiesigen Konstellation am nächsten, da zwar keine Anklage erhoben, aber eine Beschwerde eingelegt wurde, über die die Kammer noch zu befinden haben wird. 9 2. Die Voraussetzungen für eine Bestellung sind nicht gegeben. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.