PVG ist die Verteilung der Arbeitszeit des wissenschaftlichen Personals mitbestimmungspflichtig, wenn diese Verteilung Arbeitszeiten in der
t, an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen
13:00 Uhr beinhaltet und deswegen Zeitzuschläge auslöst. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
tarbeit und Sonntagsarbeit erfordere, sei hierfür der tarifvertragliche Ausgleich
5 Darüber hinaus ordnete der Präsident mit demselben Schreiben vom
frage
dieser Ausbildung, da die Aufgabe als „…“ wesentliche Vorteile mit sich bringe - speziell werde dadurch ein direkter Zugang und selbständiges Arbeiten am … ermöglicht. Die einzige Regel sei, dass die „…“ sich verpflichteten, …-Untersuchungen auch für Kollegen und Kolleginnen ohne direkten Zugang zum REM durchzuführen (dies in Stunden, wenn das Gerät nicht durch Technikerinnen belegt sei). Es gebe keine Dienstanweisungen zur Leistung von Überstunden,
t- und Sonntagsarbeit. Naturgemäß und wie weithin in der naturwissenschaftlichen Forschung üblich gebe es bei Forschenden Perioden, in welchen Promovierende oder PostDocs auch außerhalb von normalen Bürozeiten arbeiteten (im Labor oder zu Hause). Dies sei einerseits bedingt durch die Natur der experimentgesteuerten Forschung (das Experiment verlange es, nicht die Person) und andererseits durch die Randbedingungen der Forschung (viele Langzeitexperimente bedingten regelmäßige Kontrollen, Verfügbarkeit der Geräte). Auch bei Forschungsaufenthalten an Großgeräten könne die Arbeit nicht durch den „Normtag“ getaktet werden. 7 Mit Schreiben des Präsidenten der … vom 14. August 2020 teilte dieser daraufhin insbesondere mit, ungeachtet der Vorteile und des Privilegs, das mit der Ausbildung zum … verbunden sein möge, sei der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, seinen Betriebsablauf so zu organisieren, dass Arbeiten innerhalb der tarifvertraglich zulässigen Arbeitszeit ausgeübt werden könnten. Die derzeitige Organisation am … schließe aus, dass Postdocs und Promovierende Untersuchungen am … innerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchführten, da diese „normalen Arbeitszeiten“ regelmäßig von Technikerinnen ausgeschöpft seien. Somit bestehe faktisch das Erfordernis, Dienstzeiten der am … ausgebildeten Postdocs und Promovierenden exakt vorab zu planen und in die Abendstunden oder auf Sonn- und Feiertage zu verlegen. Auch wenn es aus Sicht des Lehrstuhls keine anderweitige Möglichkeit zur lehrstuhlinternen Organisation der Arbeitsabläufe geben möge, könne der Lehrstuhl nicht eigenständig darüber entscheiden, von dem an der … geltenden Modell der Gleitzeit abzuweichen und Arbeitszeiten der Beschäftigten regelmäßig auf die Abendstunden oder auf Sonn- und Feiertage zu verlegen. Für derartige Entscheidungen müsse zwingend der Personalrat der … eingeschaltet werden und es sei eine Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten der Beschäftigten am … zu treffen. Im Übrigen sei eine konkludente Anordnung von Überstunden,
t- und Sonntagsarbeit am … zu bejahen. Von einer Anordnung sei bereits dann auszugehen, wenn eine bestimmte zugewiesene Arbeit nicht innerhalb der normalen Arbeitszeiten zu leisten sei. Schließlich erfolgte der Hinweis, dass die im Schreiben vom 28. Juli 2020 erfolgte Anordnung aufgehoben werden könne, sobald eine Vereinbarung mit dem Personalrat bzgl. der Organisation der Nutzungszeiten des … geschlossen worden und sichergestellt sei, dass Überstunden sowie
t- und Sonntagsarbeit der Beschäftigten am … dokumentiert und vergütet würden. 8 Mit E-Mail vom
tstunden sowie an Samstagen und an Sonntagen belegten. Darüber hinaus sei die Personalabteilung von Beschäftigten darüber informiert worden, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe des Antragstellers sowohl vor dem 28. Juli 2020 als auch in der Folgezeit regelmäßig in den
tstunden sowie an Samstagen und Sonntagen Dienstaufgaben am … erbringen würden. 10 Mit weiterem Schreiben des Präsidenten der … vom 1. Februar 2021 wurde mit sofortiger Wirkung der Dienstbetrieb am … im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an allen Samstagen, Sonn- und Feiertagen untersagt. Es wurde darauf hingewiesen, dass über die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme
Verhandlung einer Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neu zu entscheiden sein werde. 11 Mit E-Mail vom
tarbeit eine Dienstvereinbarung zwischen … und Personalrat erforderten, ein Entwurf einer solchen Dienstvereinbarung bereits vorliege, dieser aber vom Antragsteller noch nicht unterschrieben worden sei. 14 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
t- und Sonntagsarbeit der Beschäftigten am … dokumentiert und vergütet würden. Der Abschluss einer Dienstvereinbarung sei nicht geboten. Darüber hinaus bestünden Bedenken, inwieweit eine derartige Vereinbarung überhaupt wirksam durch einen einzelnen Lehrstuhl abgeschlossen werden könne. 15 Hierauf teilte der Präsident der … mit Schreiben vom
übereinstimmenden Erledigungserklärungen beide Eilverfahren eingestellt,
dem die Anordnungen vom
gekommen worden, so dass man sich gezwungen sehe, erneut Anordnungen zur Arbeitszeit für wissenschaftliche Beschäftigte am … zu treffen. Dies geschehe auch aufgrund der neuerlichen massiven Beschwerden von Mitarbeitenden über die Arbeitszeiten und -bedingungen am Lehrstuhl, die diesem Schreiben zur Information beigefügt seien. Ferner seien die bereits am
Ziff. 1 und Arbeit in den in Ziff. 2 genannten Zeiträumen ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des Präsidenten und
vorheriger Absprache mit dem Personalrat erbracht werden. 24 Der streitgegenständlichen Anordnung vom
dem die … im Schriftsatz vom 12. November 2021 vorgetragen habe, die Verwaltung des gesamten Hochschulpersonals obliege der Universität als Staatsbehörde und insofern die streitgegenständlichen Anordnungen eine Dienstanweisung an ihn als Beamten des Freistaats betreffend seiner Aufgabe, das Hochschulpersonal zu führen bzw. sein Direktionsrecht gesetzeskonform auszuüben, beinhalteten, seien die gestellten Eilanträge erfolgt, da es sich bei entsprechenden dienstlichen Anordnungen um keine Verwaltungsakte handele, weil sie nicht auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet seien. 28 Die Notwendigkeit der (erneuten) Anordnungen könne nicht mit Beschwerden von Mitarbeitern über die Arbeitszeiten und Bedingungen am … begründet werden. Bezüglich der nunmehr aufgehobenen Anordnungen vom
vollziehbare Begründung erhalten, warum allein sein Lehrstuhl eine Dienstvereinbarung abzuschließen habe, nicht jedoch auch andere Lehrstühle an der … Der Antragsteller beantragt wörtlich, im Wege des § 123 VwGO festzustellen, dass
7 und 8 TV-L seien Arbeiten in den betroffenen Zeiten immer als Überstunden zu qualifizieren. Obwohl das Bayerische Personalvertretungsgesetz dem Personalrat ein derartiges Mitbestimmungsrecht nicht explizit einräume, habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Dezember 2001, bestätigt durch Beschluss vom 30. Juni 2005, entschieden, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats
PVG auch auf die Entscheidung erstrecke, ob und in welchem Umfang Überstunden angeordnet würden. Ein entsprechender Antrag an den Personalrat der … sei vom Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gestellt worden. Sowohl die Nutzerlisten als auch aktuelle Beschwerden wissenschaftlicher Mitarbeiter/innen (Gesprächsprotokoll … vom 18.07.2022) belegten substantiiert, dass am Lehrstuhl des Antragstellers insbesondere auch an Wochenenden ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu Überstunden bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit gearbeitet werde. Die streitgegenständlichen Anordnungen gäben im Wesentlichen nur das geltende Recht in Bezug auf die Arbeitszeiten des
TV-L beschäftigten wissenschaftlichen Personals wieder. Auch die verfassungsrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit entbinde den Antragsteller keineswegs von der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften gegenüber seinen Beschäftigten. Die Annahme, der Lehrstuhl des Antragstellers sei der einzige mit einer Dienstvereinbarung zu Arbeitszeiten, gehe fehl. Die … arbeite gerade mit
druck an einer allgemeinen Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit für das wissenschaftliche sowie das wissenschaftsstützende Personal, habe aber aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
tarbeit, die
den Regelungen des ArbZG sowie des Tarifvertrags nicht grundsätzlich unzulässig sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung wöchentlicher Höchstarbeitszeiten beachtet worden sei. Gemäß den tarifvertraglichen Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sei ein Zeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von einem Jahr zugrunde zu legen. Ausgleichszeiten kämen mithin innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr in Betracht.“ 32 In Bezug auf eine mögliche Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats der … werde in der E-Mail vom
den in § 40 TV-L enthaltenen Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sei insbesondere § 3 TV-L um einen Absatz 8 Satz 1 zu ergänzen, wonach der Arbeitgeber bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten habe. In Folge der Anordnung könnten laufende Versuche, die eine Tätigkeit außerhalb der wochentäglichen Regelarbeitszeit erforderten (insbesondere Langzeitversuche), nicht ohne Weiteres weitergeführt werden. Ebenso sei die Fortsetzung wissenschaftlicher Tätigkeit nicht ohne Weiteres möglich, sofern für diese nunmehr Versuche, welche eine Tätigkeit außerhalb der wochentäglichen Regelarbeitszeit erforderten, unmittelbar anstünden. Schließlich sei auch die Fortsetzung von Kooperationsverträgen, für welche entsprechende Versuche mit Tätigkeiten außerhalb der wochentäglichen Regelarbeitszeit notwendig seien, nicht ohne Weiteres möglich. Faktisch werde mit den Anordnungen folglich die Forschungstätigkeit am … massiv eingeschränkt. Die erfolgten Anordnungen seien mithin einem Forschungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt gleichzusetzen. Mit diesem massiven Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit werde sich in dem Schreiben vom
gekommen. Ein Mitarbeiter sei nunmehr zur Verwendung seiner Angaben bereit. Auf seine E-Mail vom
drücklich widersprochen.
sorgfältiger Prüfung der dargestellten Sachverhalte und auch entsprechender Rückmeldungen aus dem Personalrat habe die … die Vorwürfe als sehr wohl zutreffend eingeordnet. Im Übrigen obliege die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Personen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
diesseitiger Ansicht nicht dem insoweit als voreingenommen anzusehenden Antragsteller als deren Vorgesetztem. Zahlreiche zunächst nicht vorgetragene Beschwerden (ehemaliger) Mitarbeitender des Antragstellers hätten die zuständige Personalsachbearbeiterin der … mit der Bitte erreicht, die jeweilige Aussage vertraulich zu behandeln. Nicht wenige Betroffene hätten andernfalls persönliche
teile im Wissenschaftsbetrieb befürchtet. Aus diesem Grund sei es
Möglichkeit vermieden worden, einzelne Mitarbeitende in den anhängigen Verfahren namentlich zu benennen. Insoweit habe die … als Arbeitgeberin auch den Auftrag, ihre Mitarbeitenden zu schützen. Aufgrund des wiederholten Vorwurfs eines unsubstantiierten Vortrags sei nunmehr eine erneute Abfrage bei den betroffenen (ehemaligen) Mitarbeitenden erfolgt, sodass nun die oben angeführte, weitere Wortmeldung zugrunde gelegt werden könne. 40 Langzeitversuche würden entgegen der Darstellung des Antragstellers durch die Anordnungen vom 5. September 2022 nicht generell verboten. Vielmehr könnten diese mit Zustimmung des Präsidenten selbstverständlich stattfinden. Hierauf sei der Antragsteller im genannten Schreiben auch explizit hingewiesen worden. Auch die gesetzlich bzw. tarifvertraglich vorgesehenen Regelungen zur Einbeziehung des Personalrats seien vom Antragsteller - wie von jeder anderen Einrichtung an der … - verpflichtend zu beachten und stellten insoweit keine Einschränkung der Forschungstätigkeit am Lehrstuhl dar. Arbeit in Zeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr bzw. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sei demnach durchaus erlaubt. Der Antragsteller habe als Lehrstuhlinhaber lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die in diesem Zusammenhang bestehenden gesetzlichen Grenzen beachtet würden. Die vorherige Einbeziehung des Präsidenten stelle dabei die einzige Möglichkeit der Kontrolle im Hinblick auf die fortdauernden Beschwerden aus den Reihen der Mitarbeitenden am Lehrstuhl des Antragstellers dar. 41 Der Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine universitätsweite Regelung der Arbeitszeit an der … im Wege einer übergeordneten (Rahmen-) 42 Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit sei bereits in Arbeit, hier bestehe aufgrund der Komplexität und der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs aber noch Abstimmungsbedarf u.a. mit dem Konvent der wissenschaftlich Mitarbeitenden. Auch müsse die Reaktion des Gesetzgebers auf das bereits erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs abgewartet werden. Bis zum Inkrafttreten einer solchen, für sämtliche Einrichtungen der … geltenden Dienstvereinbarung werde es weiterhin notwendig bleiben, dort, wo Bedarf bestehe, Einzelfallregelungen zu treffen. Im Falle des Lehrstuhls des Antragstellers sehe die … aufgrund der anhaltenden Konfliktsituation und der Klageandrohung des zuständigen Personalrats wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte diese Notwendigkeit
wie vor. 43 Eine Dienstvereinbarung mit Geltungsbereich nur für die sogenannten … am Lehrstuhl des Antragstellers werde abgelehnt. Die … stellten keine greifbare Gruppe im personalrechtlichen Sinn dar, vielmehr wäre diese Gruppe - je
Belieben des Antragstellers - jederzeit frei veränderbar. Die Gruppe des wissenschaftlichen Personals bilde dagegen personalrechtlich eine im Wesentlichen gleich zu behandelnde Einheit, für die sich eine allgemeingültige Regelung anbiete. 44 Die streitgegenständlichen Anordnungen stellten gerade keinen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit dar, da Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr bzw. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen am Lehrstuhl des Antragstellers unter zumutbaren und im Wesentlichen schon gesetzlich definierten Voraussetzungen grundsätzlich möglich sei. 45 Auch ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung von den streitgegenständlichen Anordnungen sei ein formloser Antrag mit kurzer Begründung im Einzelfall ausreichend. Dieses Verfahren sei dem Antragsteller auch zumutbar. Für die … als Arbeitgeberin könne vor dem Hintergrund der fortwährend bestehenden Konflikte am Lehrstuhl des Antragstellers nur auf diese Weise sichergestellt werden, dass die Arbeitszeitregelungen zuverlässig eingehalten würden. Anders als vom Antragsteller dargestellt, hätten - abgesehen von der wiederholt geäußerten Forderung, die Anordnungen in ihrer Gesamtheit aufzuheben - weder den Personalrat noch den Präsidenten der … entsprechende Anträge des Antragstellers oder seiner Mitarbeitenden auf Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Experimente erreicht. 46 Aus der Tatsache, dass der Antragsteller für Arbeiten seines wissenschaftlichen Personals zu
tzeiten bzw. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen eine entsprechende Genehmigung beantragen müsse, seien - wie bereits dargelegt - keine wesentlichen
teile für den Antragsteller zu erwarten. Dem Antragsteller sei es vielmehr aufgrund der anhaltenden Konflikte an seinem Lehrstuhl zumutbar, für Überstunden und Mehrarbeit seines wissenschaftlichen Personals die vorherige Zustimmung des Präsidenten einzuholen. Auch die in bestimmten Fällen angeordnete, vorherige Absprache mit dem Personalrat der … sei dem Antragsteller nicht unzumutbar. Im Übrigen sei diese, wie bereits erörtert, in bestimmten Fällen bereits von Gesetzes wegen vorgesehen, so dass die streitgegenständlichen Anordnungen in diesem Punkt mehr klarstellenden Charakter hätten. Im Übrigen habe der Antragsteller seinen Lehrstuhl so zu organisieren, dass alle anfallenden Aufgaben von den Mitarbeitenden unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutz- und Arbeitszeitbestimmungen erledigt werden könnten. Die Tatsache, dass für gewisse Tätigkeiten nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe, dürfe nicht dazu führen, dass gesetzliche Beschränkungen, die dem Schutz der Mitarbeitenden dienten, außer Kraft gesetzt würden. Vielmehr könnten im Ergebnis eben nur so viele Forschungsaufträge angenommen werden, wie das vorhandene Personal in der vereinbarten Arbeitszeit erledigen könne. 47 Die … habe als Arbeitgeberin dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Vorgaben zu Arbeitszeit und Arbeitsschutz eingehalten würden und sei all ihren Mitarbeitenden zur Fürsorge verpflichtet. Insoweit würden Beschwerden von Seiten der Mitarbeitenden, insbesondere, wenn sie wie am Lehrstuhl des Antragstellers gehäuft vorkämen, sehr ernst genommen und sorgfältig geprüft. Im Übrigen werde Bezug genommen auf den umfangreichen Sachvortrag in der Verwaltungsstreitsache AN 2 K 21.01921 sowie im Schreiben vom
ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielt, weil sie dazu bestimmt ist, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Beamte seinen dienstlichen Verrichtungen
zukommen hat. Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten auswirkt (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 2.3.2006 - 2 C 3/05 - juris Rn. 10). 53 Zweck der streitgegenständlichen Anordnungen des Präsidenten der … ist es u.a., behördenintern organisatorische Abläufe betreffend die Zuständigkeit für die Entscheidung über Abweichungen von der Regelarbeitszeit sowie zur Lage der Arbeitszeit zu regeln. Insoweit ist angeordnet, dass der Antragsteller Überstunden und Mehrarbeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter am … sowie Arbeitszeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nur mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten der … anordnen darf. Mit diesen Anordnungen ist zwar möglicherweise ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit
3 Satz 1 GG verbunden. Sie richten sich an den Antragsteller jedoch allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung und beziehen sich nur auf den innerdienstlichen Bereich, also auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtung in der Hochschule, in deren Organisation der Antragsteller eingebunden ist. Mithin liegen
obigen Grundsätzen innerdienstliche Weisungen und somit keine Verwaltungsakte vor. 54 II. Die Anträge haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. 55 Gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung notwendig erscheint, um vom Antragsteller wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei prüft das Gericht die Sach- und Rechtslage lediglich summarisch (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 123 Rn. 122). 56 Gemessen an diesen Anforderungen sind die vorliegenden Anträge unbegründet, weil es hinsichtlich beider Antragsbegehren jedenfalls an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die streitgegenständlichen Anordnungen vom 5. September 2022, wonach Überstunden und Mehrarbeit der wissenschaftlichen Beschäftigten am … und Arbeitszeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertragen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Präsidenten der … angeordnet werden dürfen, sind bei summarischer Betrachtung rechtmäßig. Es bestehen
summarischer Prüfung weder in formeller Hinsicht (1.) noch in materieller Hinsicht Bedenken. Die Anordnungen sind insoweit vom Organisationsermessen des Präsidenten gedeckt (2.) und verletzen den Antragsteller weder in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (3.) noch liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor (4.). Schließlich ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt (5.). 57
Auffassung der Kammer jedenfalls
geholt und somit ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt. 58
VwVfG ist der Verstoß gegen das Erfordernis der vorherigen Anhörung unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt wird. Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass zeitgleich zum Eilverfahren ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde und der Antragsgegner unter Berücksichtigung und Würdigung des Widerspruchsvorbringens des Antragstellers am
summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig ergangen. 60 Sie sind insbesondere vom Organisationsermessen des Präsidenten der … gedeckt. Dieser hat in nicht zu beanstandender Weise an den Antragsteller zuvor delegierte Zuständigkeiten für die Entscheidung über Abweichungen von der Regelarbeitszeit sowie zur Lage der Arbeitszeit an sich zurückübertragen. Der Antragsteller missachtet bei summarischer Prüfung einschlägige Vorschriften zum Mitbestimmungsrecht des Personalrats jedenfalls bzgl. der Lage der Arbeitszeit, so dass ein sachlicher Grund für die streitgegenständlichen Verfügungen gegeben ist. 61 Soweit der Präsident der … den Antragsteller wie ausgeführt angewiesen hat, hat er seine originär ihn treffende Zuständigkeit für die Entscheidung über die Abweichung von der Regelarbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit, die ausweislich der … grundsätzlich an den Antragsteller als Lehrstuhlinhaber übertragen worden war, wieder an sich gezogen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 62 Im Bereich der Arbeitszeitregelungen hat der Arbeitgeber für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen. So handelt gem. § 22 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, FNA 8050-21) ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig näher bestimmte Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes missachtet. Die Arbeitgeberfunktion betreffend das von den streitgegenständlichen Anordnungen betroffene wissenschaftliche Personal der …, das
übereinstimmender Erklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Dienst des Freistaats Bayern steht, hat vorliegend grundsätzlich zunächst der Präsident inne. 63 Die Verwaltung des Personals von Hochschulen obliegt der Hochschule als Staatsbehörde, wobei nicht unterschieden wird, ob es sich um wissenschaftliches oder sonstiges Personal handelt. Dienstherr bzw. Arbeitgeber aller Professoren, wissenschaftlicher Mitarbeiter oder sonstiger Mitarbeiter im Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich der Freistaat Bayern (Leiher in BeckOK Hochschulrecht Bayern, 26. Edition, 1.8.2022, Art. 12 BayHSchG, Rn. 6).
HSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) kommt dabei die Dienstvorgesetzteneigenschaft über die an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Dienste des Freistaats stehen, dem Präsidenten zu. Insofern geht die Kammer davon aus, dass der Präsident grundsätzlich auch die Arbeitgeberfunktion bezüglich der genannten Beschäftigten innehat. 64 Aus … geht hervor, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über Abweichungen von der Regelarbeitszeit (gleitende Arbeitszeit) bei begründeten Ausnahmen sowie für die erforderlichen Detailregelungen auf die Leitung der einzelnen Einrichtungen der Universität übertragen ist und diese die Arbeitszeit der Beschäftigten ihres Bereichs unter Mitbestimmung des zuständigen Personalrats, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen regeln. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend erklärt, dass es an der … so gelebt werde, dass der Präsident seine Arbeitgeberbefugnisse zum Beispiel hinsichtlich Urlaub, Überstunden und Lage der Arbeitszeit auf die jeweiligen Lehrstuhlinhaber delegiert habe.
alledem besitzt der jeweilige Lehrstuhlinhaber insoweit die Arbeitgeberbefugnisse für die wissenschaftlichen Beschäftigten des jeweiligen Lehrstuhls. 65 Über die Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt
seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet und welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist, fällt in sein Organisationsermessen. Ebenso wie die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten grundsätzlich auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden kann, steht dem Dienstherrn auch die Veränderung des Aufgabenbereichs eines Beamten zu, solange die verbleibende Beschäftigung amtsangemessen ist (vgl. zum Ganzen m.w.N. BVerwG, U.v. 23.6.2016 - 2 C 18/15 - juris, Rn. 39).
diesen Grundsätzen kann der Dienstherr einem Beamten weitere Aufgaben übertragen, soweit hiergegen nicht im Einzelfall besondere sachliche oder persönliche Gründe sprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 39). Hierunter fällt auch die dargelegte Übertragung von Arbeitgeberbefugnissen durch den Präsidenten insbesondere auf Lehrstuhlinhaber. Der Präsident kann im Gegenzug delegierte Aufgaben im Rahmen seines Organisationsermessens wieder an sich ziehen, sofern er nicht willkürlich handelt, insoweit also ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. 66
summarischer Prüfung sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Präsident der … hier willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund, zuvor an den Antragsteller delegierte Aufgaben wieder an sich gezogen hat. Vielmehr liegt ein rechtswidriger Zustand jedenfalls mit Blick auf die Mitbestimmungsrechte des Personalrats betreffend die Lage der Arbeitszeit vor. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Präsidenten der …, dem Antragsteller die ihm delegierten Aufgaben wieder zu entziehen, nicht ermessensmissbräuchlich oder sonst ermessensfehlerhaft. 67 Gemäß § 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F) hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erstreckt sich insoweit auch auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit und Überstunden zu leisten sind, wobei diese Entscheidung sowohl die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage als auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit betrifft. Zwar gibt es für Mehrarbeit und Überstunden sowie für die Lage der Arbeitszeit grundsätzlich gesetzliche und tarifvertragliche Rechtsgrundlagen. Letztere bedürfen jedoch zu ihrem Vollzug einer entsprechenden Anordnung des Dienststellenleiters. Auch ist die Mitbestimmung gerade darauf angelegt, dass der Personalrat bei Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bei Verteilung und arbeitstäglicher Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugleich die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen überwacht (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 30.6.2005 - 6 P 9/04 - juris). Da es sich bei dem in Frage stehenden wissenschaftlichen Personal am … weder um Beamte noch um Arbeitnehmer handelt, die in Dienststellen tätig sind, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, ist vorliegend insbesondere die Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung - BayAzV) nicht einschlägig, d.h. die Personalvertretungen können bei der Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf einzelne Tage mitbestimmen, d.h. sie sind bei den Regelungen durch die Dienststelle zu beteiligen (vgl. Bößmann/ Romstöck in PdK Bay C-17a, Stand April 2016, Art. 75 BayPVG, 6.1 Arbeitszeit, Pausen Seite 332). 68 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurden bei summarischer Prüfung am Lehrstuhl des Antragstellers gesetzliche Mitbestimmungsrechte des Personalrats jedenfalls in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit verletzt. Denn dort wurde auch
den Angaben der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet, ohne dass der Antragsteller - soweit dort bekannt - bislang jemals auf den Personalrat zugegangen wäre, um ihn mit Mitbestimmungsrechten zu befassen. Zwar enthalten die Arbeitsverträge des wissenschaftlichen Personals am …
den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Bestimmungen zur Lage der Arbeitszeit, sondern verweisen auf den TV-L. Insoweit geht die Kammer bei summarischer Prüfung davon aus, dass
PVG jedenfalls eine solche Verteilung der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig ist, die - wie vorliegend - Arbeitszeiten in der
t, an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen
13:00 Uhr beinhaltet und deswegen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, c, d, und f TV-L Zeitzuschläge auslöst. Da bei summarischer Prüfung jedenfalls insoweit bislang Mitbestimmungsrechte missachtet wurden, liegt bei summarischer Prüfung in diesem rechtswidrigen Zustand ein sachlicher Grund, der es dem Präsidenten der … erlaubt, im Rahmen seines Organisationsermessens die Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse betreffend die Lage der Arbeitszeit wieder an sich zu ziehen bzw. Entscheidungen betreffend die Lage der Arbeitszeit von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Denn zum einen unterbindet der Präsident insoweit mit Ziff. 2 der angegriffenen Anordnung Arbeitszeitlagen, die wie ausgeführt schon mit Blick auf die Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, c, d und f TV-L zur Zahlung von Zuschlägen besonders problematisch sind, bzw. macht solche Arbeitszeiten von seiner Zustimmung abhängig. Zum anderen kann der Präsident über den Zustimmungsvorbehalt sicherstellen, dass der Personalrat an den mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften beteiligt wird. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass sowohl das ArbZG als auch der TV-L Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Dies hat im Übrigen auch der Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Allerdings suspendieren diese gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Möglichkeiten in keiner Weise die Mitbestimmung insbesondere
PVG. 69 In dem rechtswidrigen Zustand aufgrund ausgebliebener Mitbestimmung des Personalrats hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit liegt darüber hinaus auch ein sachlicher Grund, der es dem Präsidenten im Rahmen seines Organisationsermessens erlaubt, die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit am Lehrstuhl des Antragstellers gemäß Ziff. 1 der angegriffenen Verfügung von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Zwar steht derzeit, ohne weitere Aufklärungsbemühungen der Kammer,
summarischer Prüfung letztlich nicht fest, ob bzgl. etwaiger Überstunden am Lehrstuhl des Antragstellers ebenso ein Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Personalrats vorliegt, auch wenn die Antragstellerseite zu dem entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung lediglich sinngemäß erklärt hat, man könne nicht ausschließen, dass es am Lehrstuhl des Antragstellers zu Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 TV-L gekommen sei. Auch aus der antragsgegnerseits lediglich unvollständig vorgelegten Behördenakte lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend ersehen, ob es zu Überstunden gekommen ist. Insoweit hat der Antragsgegner vielfach behauptete Beschwerden betreffend die Arbeitszeit am LKO schlicht nicht vorgelegt, ohne das Verfahren
GO einzuhalten. Entsprechend konnte die Kammer die Behauptungen des Antragsgegners insoweit nicht
prüfen, was sich insoweit zu dessen
teil auswirkt. Im Ergebnis entscheidend ist hier jedoch, dass zwischen Überstundenanordnungen und Anordnungen zur Lage der Arbeitszeit auch aus der Perspektive des Präsidenten ein in der Praxis kaum trennbarer enger sachlicher Zusammenhang in Form einer Gemengelage besteht. Denn bei den - unstreitigen - Arbeitszeiten in der
t bzw. an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen stellt sich zwangsläufig die Frage, ob, wann und ggf. inwieweit diese Arbeitszeiten ausgeglichen werden. Dabei liegen
7 TV-L Überstunden allein dann nicht vor, wenn ein vollständiger Ausgleich der Arbeitszeit in der Folgewoche erfolgt. Insoweit kann entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerseite auch nicht auf den Jahreszeitraum zur Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vorliegend einem Jahr abgestellt werden (§ 40 Nr. 3 TV-L). Vielmehr ist insoweit die für den Arbeitnehmer individuell für die jeweilige Woche festgelegte Arbeitszeit entscheidend (Stach in BeckOK TV-L, 57. Edition Stand 1.9.2022, § 7 Rn. 83).
alledem muss es sich auch aus der Perspektive des Präsidenten der … aufdrängen, nicht allein mit Blick auf die Lage der Arbeitszeit mit dem Mittel des Zuständigkeitsvorbehalts für rechtmäßige Zustände zu sorgen, sondern entsprechend in dem verwandten, hiervon kaum trennbaren Bereich der Überstunden vorzugehen. Die diesbezüglich einheitliche Zuständigkeitsregelung mit Ziff. 1 und 2 der angegriffenen Anordnungen ist entsprechend nicht willkürlich, sondern von dem Organisationsermessen des Präsidenten gedeckt. 70 3. Etwas anderes kann der Antragsteller auch nicht aus seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit
3 Satz 1 GG ableiten. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt denjenigen, die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig sind, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt den Einzelnen einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrende das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2014 - 1 BvR 3048/13 - juris Rn. 8). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG stellt eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm dar. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfG, U.v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 - NJW 1973, 1176). 71 Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller infolge der streitgegenständlichen Anordnungen in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt wäre. Selbst wenn man mit den Weisungen des Präsidenten der … von einem Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers ausginge, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt. Die streitgegenständlichen Weisungen führen lediglich dazu, dass der Antragsteller nicht ohne Zustimmung des Präsidenten und vorherige Einbindung des Personalrats Überstunden und Mehrarbeit sowie Forschungstätigkeiten seiner Mitarbeiter im Zeitraum zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen anordnen kann. Diese Situation entspricht gerade der Situation, wie sie vor der Delegation entsprechender Arbeitgeberbefugnisse insbesondere auf Lehrstuhlinhaber galt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller als Lehrstuhlinhaber infolge dessen seine Kernaufgaben Forschung und Lehre nicht mehr wahrnehmen könnte, bestehen nicht. Unter Einhaltung der geltenden einschlägigen rechtlichen Vorschriften sind Überstunden, Mehrarbeit und Forschungstätigkeiten der wissenschaftlichen Beschäftigten an seinem Lehrstuhl in den genannten Zeiträumen vielmehr möglich. Zum Schutze der wissenschaftlichen Mitarbeiter und deren Grundrechte ist lediglich die Zustimmung des Präsidenten einzuholen und die vorherige - gesetzlich vorgeschriebene - Einbindung des Personalrats erforderlich. Mit den streitgegenständlichen Anordnungen wird lediglich sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben zu zulässigen Arbeitszeiten, die dem Schutze der Mitarbeiter dienen, eingehalten werden. Die Wissenschaftsfreiheit entbindet den Antragsteller insoweit gerade nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zum Schutz seiner Mitarbeiter. Angesichts des geringen Umfangs der Verpflichtungen des Antragstellers - die im Übrigen ohnehin die geltende gesetzliche Lage widerspiegeln - sind mithin ungerechtfertigte Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht ersichtlich. 72
Auffassung der Kammer der Abschluss einer entsprechenden Dienstvereinbarung durch den Präsidenten der … kein milderes Mittel dar, weil damit jedenfalls nicht weniger Einschränkungen für den Antragsteller zu erwarten wären. Vielmehr bestünde die erhebliche Gefahr, dass Vereinbarungen getroffen würden, die aus Sicht des Antragstellers insbesondere mit den Erfordernissen des Lehrstuhlbetriebs in wissenschaftlicher Hinsicht nicht vereinbar wären. Im Übrigen ist ein solcher Abschluss einer Dienstvereinbarung weder seitens des Antragstellers gewünscht noch stellt der Abschluss einer Dienstvereinbarung durch den Präsidenten anstelle des Antragstellers
Angaben der Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung einen gangbaren Weg dar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite stellt es auch kein gleich geeignetes Mittel dar, die streitgegenständlichen Anordnungen auf Tätigkeiten wissenschaftlicher Mitarbeiter am … (sogenannte …) zu begrenzen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Vorschriften zu zulässigen Arbeitszeiten bezüglich aller Mitarbeiter gleichermaßen einzuhalten sind und sich nicht auf bestimmte Gruppen von Mitarbeitern oder gar bestimmte Tätigkeiten beziehen, so dass eine Begrenzung der streitgegenständlichen Anordnungen auf Tätigkeiten am … für sogenannte … nicht gleichermaßen geeignet ist, Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Regelungen am Lehrstuhl des Antragstellers insgesamt zu kontrollieren. Zudem hat der Antragsteller selbst sinngemäß vorgebracht, Langzeit- bzw. Dauerversuche an seinem Lehrstuhl ließen Arbeiten lediglich an Werktagen nicht zu. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerseite zum einen selbst sinngemäß vorgetragen, Mitarbeiter, die Langzeitversuche betreuten, würden - da dies wissenschaftlich notwendig sei - an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen arbeiten. Eine Beschränkung auf Mitarbeiter, die für den Betrieb des … zuständig sind, ist insoweit gerade nicht ersichtlich. Zum anderen hat die Antragstellerseite selbst vorgetragen, soweit bekannt, den Personalrat bislang niemals, also in keinem Fall etwaiger Überstundenanordnungen oder Anordnungen von Arbeit außerhalb der Regelarbeitszeit von Mitarbeitern eingebunden zu haben. 75 Schließlich sind die Anordnungen auch angemessen. Ihnen steht nicht entgegen, dass der Personalrat ein eigenständiges Klagerecht besitzt, um seine Mitbestimmungsrechte durchzusetzen. Das entbindet den Präsidenten als Dienstvorgesetzen bzw. Arbeitgeber gerade nicht, zum Schutze der Mitarbeiter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Beachtung sämtlicher einschlägiger Vorschriften in Bezug auf die Arbeitszeit einzufordern. Auch stellen die geringfügigen Einschränkungen des Antragstellers - wie bereits ausgeführt - weder einen ungerechtfertigten Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG noch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, sondern geben im Wesentlichen die ohnehin geltende gesetzliche Lage wieder. Sie schränken zwar geringfügig den im Vorfeld dieser Anordnungen geltenden Aufgabenbereich des Antragstellers ein, dessen Rechtsstellung als Hochschullehrer und Lehrstuhlinhaber wird jedoch an sich nicht tangiert. Vielmehr kann auch weiterhin unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeit, insbesondere der vorherigen Einbindung des Personalrats, und bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen am Lehrstuhl des Antragstellers gearbeitet und geforscht werden. Da sich die Rechtslage zur Mitbestimmung aufgrund der angegriffenen Anordnungen ersichtlich weder ändern konnte noch geändert hat, ist der Antragsteller durch die Anordnungen lediglich dahingehend eingeschränkt, dass er als Zusatzaufwand die Zustimmung des Präsidenten einzuholen hat. Entsprechende Anträge wird der Antragsgegner unter Wahrung der Mitbestimmung sachlich zu prüfen und unter Berücksichtigung seiner Amtsermittlungspflicht zu bescheiden haben. Demgegenüber genügt es nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, darauf zu verweisen, der Antragsteller möge eine vorliegende Dienstvereinbarung abschließen. Denn hierzu ist der Antragsteller - wie ausgeführt - bei summarischer Prüfung nicht verpflichtet. Den geringfügigen Einschränkungen des Antragstellers stehen dagegen das überwiegende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Einhaltung der Mitbestimmung sowie die schützenswerten Belange der wissenschaftlichen Beschäftigten am … gegenüber. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweisen sich die angegriffenen Anordnungen als angemessen. 76
alledem fehlt es vorliegend an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Entsprechend ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch keine Folgenabwägung anzustellen. Denn eine solche ist nur zulässig, sofern - etwa aus Zeitgründen - nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob mit Blick auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist (vgl. Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 603). 77 6. Aus den dargestellten Gründen waren die Anträge daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 78 7. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre rechtliche Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.