OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.12.2022 – 7 UF 1036/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.12.2022 – 7 UF 1036/22 Download Drucken Titel: Unzulässiger Teilbeschluss in Sorgerechtsverfahren Normenketten: BGB § 1666, § 1666a, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 1671 Abs. 4 FamFG § 69 Leitsatz: Wird bei konkreten Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung lediglich über die gestellten Sorgeanträge entschieden, liegt ein unzulässiger Teilbeschluss vor. (Rn. 9 – 12) Schlagworte: Kindeswohlgefährdung, doppelte Kindeswohlprüfung, Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge, unzulässiger Teilbeschluss, Erziehungsfähigkeit Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 14.10.2022 – 109 F 2424/22 Fundstellen: FamRZ 2023, 605 NJOZ 2023, 196 LSK 2022, 40178 Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 14./20.10.2022 aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung, und zwar auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen. III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. IV. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, mit welchem sein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seinen Sohn und auf Herausgabe des Kindes zurückgewiesen worden ist. 2 Das zweijährige Kind F… lebt bei seiner Mutter, der getrennt lebenden Ehefrau des Antragstellers, welche am 16.05.2022 mit ihren insgesamt drei Kindern nach N. verzogen ist, wo sie zunächst im Frauenhaus gelebt hat. Für F… sind die Eheleute gemeinsam sorgeberechtigt. Der Vater war über den Umzug nicht informiert und ist hiermit nicht einverstanden. Der Vater hatte nach deren Umzug keinen Kontakt mehr zur Mutter aufnehmen können und erstattete bei der Polizei Anzeige wegen Kindesentführung. Das Amtsgericht Hameln wies mit Beschluss vom 20.06.2022 (Az. 41 F 50/22 EAHK) seinen Antrag auf Herausgabe des Kindes mit Verweis auf die gemeinsame elterliche Sorge zurück. 3 Nunmehr hat der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich allein beantragt. Mit Beschluss vom 01.07.2022 (Az. 41 F 58/22 EASO) hat sich das Amtsgericht Hameln für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Nürnberg verwiesen. Das Amtsgericht Nürnberg hat für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt (Beschluss vom 08.07.2022, Bl. 11/13 d.A.) und nach Anhörung der Eltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamts mit Beschluss vom 14.10.2022, welcher am 20.10.2022 erlassen worden ist (Bl. 48/52 d.A.), den Antrag des Vaters zurückgewiesen, ebenso wie den [nicht aktenkundigen] Antrag der Mutter auf Übertragung der elterlichen Sorge. Die Entscheidung beruhe auf § 1671 Abs. 1 BGB. Im Parallelverfahren 109 F 2425/22 werde ein Sachverständigengutachten erholt, um die Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu überprüfen. Das Gericht könne im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht zu der Überzeugung kommen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Elternteil allein dem Kindeswohl am besten entspreche, und habe von Amts wegen ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eingeleitet, in welchem weiter überprüft werde, ob sorgerechtliche Maßnahmen zu treffen seien. Hierzu sei F… selbst anzuhören. II. 4 Die gemäß § 57 S. 2 Nr. 1, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache. 5 Es liegt eine unzulässige Teilentscheidung vor. 6 1. Nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist einem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es ist daher in zwei Stufen (sog. „doppelte Kindeswohlprüfung“) zu prüfen, ob
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.