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VGH München, Urteil v. 16.09.2022 – 19 N 19.1368

Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen (, Antragsbefugnis einer nach § 3 UmwRG im Freistaat, Bayern ane

Art. 9Abs.

2 UAbs. 1 AK). Nach Art. 6 Abs. 1 AK wendet jede Vertragspartei

  1. a)Art. 6 AK bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
  2. b)Art. 6 AK in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (

Art. 9Abs.

2 UAbs. 2 Satz 1 AK). Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Art. 2 Nr. 5 AK genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a (

Art. 9Abs.

2 UAbs. 2 Satz 2 AK). Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können (

Art. 9Abs.

2 UAbs. 2 Satz 3 AK). 205 Eine Antragsbefugnis aus der Aarhus-Konvention scheidet wohl nicht bereits deshalb aus, weil diese auf die streitgegenständliche Verordnung nicht anwendbar wäre. Zwar ist die Aarhus-Konvention insbesondere nicht auf Gremien und Einrichtungen anwendbar, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln (§ 2 Nr. 2 a.E.). Da die streitgegenständliche Verordnung aber von der Exekutive und nicht von der Legislative erlassen worden ist, ist eine Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention aus diesem Grund wohl nicht ausgeschlossen. Auch die unmittelbare Berufung auf Art. 9 Abs. 2 AK erscheint wohl möglich (vgl. OVG LSA, B.v. 23.3.2017 - 2 K 127/15 - juris Rn. 24 ff.; wohl auch EuGH, U.v. 8.11.2016 - Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15 - juris Rn. 55: Art. 9 Abs. 2 AK gewährt Umweltschutzorganisationen, die den in Art. 2 Nr. 5 AK genannten Anforderungen genügen <wie hier dem Antragsteller> ein Recht auf einen Rechtsbehelf, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK fällt). 206 Zwar folgt eine Pflicht zur Anwendung des Art. 6 AK vorliegend nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a AK, da hier keine Zulassung einer in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeit erfolgt. Eine Anwendungspflicht könnte sich vorliegend aber möglicherweise aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 AK ergeben. Danach wendet jede Vertragspartei Art. 6 AK in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. 207 Insoweit dürfte zunächst ohne Belang sein, dass die Entscheidung das Ergebnis eines Normsetzungsverfahrens ist (in dessen Verordnungsverfahren die Entscheidung über die <Nicht->Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung getroffen worden ist), da der Begriff „Entscheidungen“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK auch Rechtsverordnungen umfasst (vgl. insoweit OVG LSA, B.v. 23.3.2017 - 2 K 127/15 - juris Rn. 27). Die vom Gericht der Europäischen Union zum in Art. 9 Abs. 3 AK verwendeten Begriff der „Handlung“ vertretene Auffassung, es bestehe kein Grund für eine dahingehende Auslegung, dass er sich nur auf Handlungen zur Regelung von Einzelfällen beziehe, da Art. 9 Abs. 3 AK andernfalls eine zu sehr beschränkte Tragweite hätte und nach Art. 2 Nr. 2 AK nur solche Handlungen von Gremien oder Einrichtungen von den Bestimmungen der AK ausgeschlossen seien, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft vorgenommen würden (EuG, U.v. 14.6.2012 - T-338/08 - juris Rn. 76 ff.; aufgehoben durch Urteil des EuGH vom 13.1.2015 <C-404/12 P und C-405/12 P, C-404/12 P, C-405/12 P>; zur Begründung hat der EuGH angeführt, Art. 9 Abs. 3 AK könne nicht geltend gemacht werden, um die Rechtmäßigkeit von Art. 10 Abs. 1 der angegriffenen Verordnung zu beurteilen <Rn. 53>, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Union durch den Erlass der damals streitgegenständlichen Verordnung eine bestimmte im Rahmen der Aarhus-Konvention übernommene Verpflichtung habe umsetzen wollen <Rn. 52>; ob der EuGH die Auffassung des EuG bezüglich des Begriffs „Handlung“ hinsichtlich Umsetzungsakten der Mitgliedstaaten teilt oder ablehnt, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen <auch nicht in Rn. 57 ff.>), dürfte insoweit auf den Begriff „Entscheidungen“ in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK zu übertragen sein. 208 Von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK werden die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie fallenden Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden erfasst, die sich nicht auf eine in Anhang I des Übereinkommens von Aarhus genannte Tätigkeit beziehen (EuGH, U.v. 8.11.2016 - Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15 - juris Rn. 57). Daher handelt es sich bei Entscheidungen, die von den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der RL 92/43 erlassen werden, gleichviel, ob sie sich auf einen Antrag auf Beteiligung an dem Genehmigungsverfahren, auf die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Plans oder Projekts in einem Schutzgebiet oder auf die Richtigkeit der aus einer solchen Prüfung gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Risiken des Projekts oder Plans für ein solches Gebiet beziehen und ob sie selbständig oder in eine Genehmigungsentscheidung integriert sind, um Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK fallen (EuGH, U.v. 8.11.2016 - Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15 - juris Rn. 56). Eine Umweltschutzorganisation, die die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 5 AK erfüllt, muss somit im Rahmen einer Klage nach Art. 9 Abs. 2 AK nicht nur die Entscheidung anfechten können, keine „Umweltverträglichkeitsprüfung“ des Plans oder Projekts für das betroffene Gebiet durchzuführen, sondern gegebenenfalls auch eine durchgeführte, mit Fehlern behaftete „Umweltverträglichkeitsprüfung“ (EuGH, U.v. 8.11.2016 - Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15 - juris Rn. 61). Ist das Gericht in der Lage, die auf der Grundlage einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gebildete Auffassung der nationalen Behörde, das Gebiet im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der RL 92/43 werde als solches nicht beeinträchtigt, zu überprüfen und gelangt es nach dieser Überprüfung zu dem Schluss, dass erhebliche negative Auswirkungen ausgeschlossen sind, kann das Vorhaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben (dann ist auch Art. 6 AK nicht einschlägig) und fällt damit die spätere Entscheidung nicht unter Art. 9 Abs. 2 AK. Erst dann wäre für die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Umweltorganisation das Recht hat, die Schonzeitaufhebungsverordnung anzufechten, Art. 9 Abs. 3 AK maßgeblich (EuGH, U.v. 20.12.2017 - Protect, C-664/15 - juris Rn. 41 ff.). 209 Da von der jagdlichen Schonzeitaufhebungsverordnung erfasste Flächen teilweise in besonderen Schutzgebieten i.S.d. Art. 1 Buchst. l der RL 92/43/EWG des Rates vom

  1. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) oder in räumlicher Nähe solcher Schutzgebiete liegen, könnte die streitgegenständliche Verordnung eine Entscheidung über Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 AK darstellen. 210 Der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK auf die streitgegenständliche Schonzeitaufhebungsverordnung stünde wohl nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Art. 6 AK „in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht“ auf Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, anzuwenden haben. Hiermit wird zwar bestimmt, dass sich die Anwendung von Art. 6 AK nach dem innerstaatlichen Recht der betreffenden Vertragspartei richtet. Allerdings ist diese Präzisierung dahin zu verstehen, dass sie nur auf die Modalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung abzielt, wie sie in Art. 6 geregelt wird, ohne das Recht auf Beteiligung, den dieser Artikel einer Umweltschutzorganisation verleiht, in Frage zu stellen (EuGH, U.v. 8.11.2016 - Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15 - juris Rn. 48). 211 Auch der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 AK enthaltene Vorbehalt („zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet“) führt wohl nicht dazu, dass die streitgegenständliche Schonzeitaufhebungsverordnung vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 AK ausgenommen ist (hinsichtlich einer begehrten Mitwirkung auf der Stufe der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  2. April 2015 <4 C 6/14 - juris Rn. 40> festgestellt, es fehle ein entsprechender innerstaatlicher Rechtsanwendungsbefehl). Der Zweck der Einzelfallentscheidung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 AK über die Anwendung von Art. 6 AK dient dem Zweck, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 AK zu verwirklichen (EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30.6.2016 - Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15 - juris Rn. 76 unter Berufung auf die englische und russische Fassung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 AK). Dieser Zweck bindet die Ausübung des Ermessens, das den Vertragsparteien im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK eingeräumt ist (EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30.6.2016 - Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15- juris Rn. 77). Wenn geplante Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, muss die Entscheidung der Vertragsparteien folglich darauf hinauslaufen, Art. 6 AK anzuwenden. Aufgrund dieser Zweckbindung ist die Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auch unmittelbar anwendbar (EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30.6.2016 - Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15 - juris Rn. 77). 212 Jede nichtstaatliche Organisation, welche - wie hier der Antragsteller - die in Art. 2 Nr. 5 AK genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt als Träger von Rechten und kann insoweit eine Rechtsverletzung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens geltend machen (Art. 9 Abs. 2 AK). Diese Organisationen müssen somit zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen (insbesondere die aus Art. 6 der RL 92/43/EWG hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften), sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (EuGH, U.v. 8.11.2016 - Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15 - juris Rn 59 f.). 213 1.2.4 Offenbleiben kann auch, ob sich eine Antragsbefugnis - insbesondere, wenn eine solche aus Art. 9 Abs. 2 AK abzulehnen wäre - aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK ergeben könnte. 214 Nach Art. 9 Abs. 3 AK stellt jede Vertragspartei - zusätzlich und unbeschadet der Überprüfungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1 und 2 AK - sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um u.a. die von Behörden vorgenommenen Handlungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. 215 Der EuGH hat bereits festgestellt, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 AK keine klare und präzise Verpflichtung enthalten, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und ihnen daher keine unmittelbare Wirkung zukommt (U.v. 28.7.2016 - C-543/14 - juris Rn. 51; U.v.8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673/675 Rn. 45 und 52). Den Vertragsparteien der AK steht bei der Ausgestaltung der Durchführungsmodalitäten der „verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren“ nach Art. 9 Abs. 3 AK ein weites Ermessen zu (EuGH, U.v. 13.1.2015 - C-401/12 P u.a. - juris Rn. 59). 216 Es braucht letztlich nicht entschieden zu werden, ob eine unmittelbare Anwendbarkeit damit begründet werden könnte, dass dieser Norm als völkerrechtlicher Vorschrift infolge der Transformation in innerstaatliches Recht (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) der Rang eines einfachen (Bundes-) Gesetzes zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - NJW 2016, 1295/1297), das UmwRG durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorhaben vom
  3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) nach entsprechenden Beanstandungen durch Beschluss der
  4. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention vom
  5. Juli 2014 geändert worden ist (BT-Drs. 18/9526 S. 31 ff., 36) und Ziel des Gesetzentwurfs u.a. das Erfordernis ist, Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention vollständig im deutschen Recht umzusetzen (BT-Drs. 18/9526 S. 32). 217 1.2.5 Offenbleiben kann auch, ob eine Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben ist. 218 Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu bejahen, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, B.v. 29.12.2011 - 3 BN 1/11 - juris Rn. 3 m.w.N.). Eine solche Möglichkeit kann nur bestehen, wenn die in Anspruch genommene Norm subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers überhaupt begründen kann (BVerwG, B.v. 14.6.2018 - 3 BN 1.17 - juris Rn. 11). 219 Ob ein in Anspruch genommenes Recht den Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt ist und die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte danach bestehen kann, ist grundsätzlich bereits in der Zulässigkeitsprüfung zu klären (BVerwG, B.v. 14.6.2018 - 3 BN 1.17 - juris Rn. 12; U.v. 12.4.2018 - 3 A 16.15 - juris Rn. 14 ff., U.v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 15; U.v. 20.10.2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 16). Nur wenn die in Anspruch genommene Rechtsnorm jedenfalls auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt und grundsätzlich geeignet ist, subjektive Rechte des Klägers oder Antragstellers zu begründen, findet eine Begründetheitsprüfung zu der Frage statt, ob die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Rechts im Einzelfall erfüllt sind (BVerwG, B.v. 14.6.2018 - 3 BN 1.17 - juris Rn. 13; U.v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 - juris Rn. 14; U.v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 15 m.w.N.). Kann die begehrte Rechtsfolge von vornherein nicht auf eine den Kläger oder Antragsteller begünstigende Anspruchsgrundlage gestützt werden - wie etwa beim Fehlen einer nachbar- oder drittschützenden Norm (BVerwG, U.v. 22.2.1994 - 1 C 24.92 - juris; U.v. 3.8.2000 - 3 C 30.99 - juris) oder eines eigenen abwägungserheblichen Belangs (BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris Rn. 4) -, fehlt bereits die Klage- bzw. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine inhaltliche Prüfung durch die Verwaltungsgerichte findet dann nicht statt (BVerwG, B.v. 14.6.2018 - 3 BN 1.17 - juris Rn. 13). Die Antragsbefugnis fehlt folglich nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. 220 Die Möglichkeit der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts des Antragstellers scheidet wohl aus, insbesondere liegt kein Fall des § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG vor. Danach ist einer nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder. Ein Mitwirkungsrecht einer anerkannten Naturschutzvereinigung besteht danach nur bei der Vorbereitung einer Vorschrift im vorgenannten Sinn durch eine „für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde der Länder“. Um eine solche Norm handelt es sich bei der streitgegenständlichen Verordnung, die auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG erlassen worden ist, nicht. Denn der Antragsgegner hat diese Verordnung nicht als für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, sondern als höhere Jagdbehörde im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 BayJG erlassen. Auch eine analoge Anwendung des § 64 BNatSchG scheidet aus, da es sich bei § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG um eine abschließende Regelung handelt (vgl. NdsOVG, U.v. 25.5.2016 - 4 KN 154/13 - NordÖR 2016, 372 = BeckRS 2016, 47443). 221 Auch die Möglichkeit der Verletzung einer drittschützenden Norm besteht wohl nicht. Die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie verleihen einem Einzelnen jedenfalls nicht das Recht, einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, Art. 7 i.V. mit Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und die für den Schutz von Meldegebieten geltenden Grundsätze zu rügen (BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - NVwZ 2007, 1074 Rn. 33 unter Verweis auf. EuGH, Slg. 1982, I-3415 = NJW 1983, 1257 - CILFIT; BayVGH, U.v. 14.3.2017 - 22 B 17.12 - juris Rn. 40). 222 Zwar steht Umweltvereinigungen, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind, auch ein Klagerecht einer natürlichen Person zur Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - juris Rn. 38 ff.). Auf ein entsprechendes Klagerecht einer natürlichen Person beruft sich der Antragsteller insoweit aber nicht. 223 1.2.6 Offenbleiben kann auch, ob eine Antragsbefugnis auch mit dem Erfordernis einer europarechtskonformen Auslegung des § 47 Abs. 2 Hs. 2 VwGO begründet werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2017 - 22 B 17.12 - juris Rn. 37 ff. zu § 44 Abs. 1 BNatSchG). 224
  6. Der Normenkontrollantrag hat aber (auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens) in der Sache keinen Erfolg. 225 Dahinstehen kann insoweit, ob § 6 UmwRG vorliegend (wegen der Antragsbegründung erst mit Schriftsatz vom 21.12.2020) zur Anwendung gelangen kann (dagegen spricht allerdings BVerwG, U.v. 29.10.2020 - 4 CN 9/19 - juris Rn. 11 ff.) und ob im Falle einer hier vertretenen analogen Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG der materielle Prüfungsmaßstab für die Begründetheit des Normenkontrollantrags gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG begrenzt ist. 226 2.1 Kein Regelungsinhalt der Verordnung und daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Festlegung von Sanierungsgebieten und Gefährdungsgebieten. 227 Diese in § 2 Abs. 1 der Verordnung verwendeten Begriffe entstammen der Terminologie der bayerischen Forstverwaltung (vgl. Handbuch zur Schutzwaldsanierung, Bayerische Staatsforstverwaltung, München 1997, S. 132 - nachfolgend Handbuch; Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung der Bayerischen Forstverwaltung, Stand April 2012, Nr. 6.1, S. 697; Schreiben des AELF W.i.O. v. 12.2.2016, GA 19 N 14.1022, Bl. 54). Als Sanierungsgebiete werden großräumige Bereiche mit hohen Anteilen an Schutzwäldern bezeichnet (z.B. Bergflanken, Hänge über Ortschaften und Straßen, Wildbacheinzugsgebiete), in denen auf Teilflächen (den Sanierungsflächen) Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Als Gefährdungsgebiete werden Bereiche mit hoher Schutzbedeutung des Waldes für Ortschaften und Infrastruktureinrichtungen eingestuft. Hier sind derzeit noch keine Sanierungsmaßnahmen erforderlich, wären es jedoch in absehbarer Zeit, wenn die gegenwärtige Entwicklung tatenlos hingenommen würde. Zur konkreten Bezeichnung und Unterscheidung werden in § 2 Abs. 1 der angegriffenen Verordnung die Begriffe Sanierungsgebiet oder Gefährdungsgebiet jeweils mit einer aussagekräftigen Ortsangabe verbunden. Die Verordnungsteilgebiete erfassen teilweise auch nur Teilflächen der Sanierungs- oder Gefährdungsgebiete und werden von der Verordnung selbst abgegrenzt. Für die Sanierungs- und Gefährdungsgebiete selbst mit ihren unterschiedlichen Gebietsbezeichnungen sieht die Verordnung keine wie auch immer geartete Regelung vor. Etwaige Einwendungen betreffend eine fehlende Rechtsgrundlage für die Festlegung dieser Gebiete, betreffend einen unklaren Begriffsinhalt und betreffend nicht hinreichend bestimmte Abgrenzungen der Geltungsbereiche stellen die Rechtmäßigkeit der Verordnung daher nicht erfolgreich in Frage. 228 2.2 Die Verordnung hat in Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. 229 Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Norm sind weder substantiiert vorgetragen (der Antragsteller hat die Verfassungsmäßigkeit vielmehr ausdrücklich offengelassen) noch ersichtlich. Da Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG den Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG inhaltlich wiedergibt, ergeben sich auch insoweit (unabhängig von der Frage der Bedeutung des § 22 BJagdG seit der Föderalismusreform, vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG) keine Bedenken an der Ermächtigungsgrundlage des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG. 230 2.3 Die streitgegenständliche Schonzeitaufhebungsverordnung ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Sie ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig (weshalb auch kein Rechtsstaatlichkeitsverstoß ersichtlich ist). 231 2.3.1 Die angegriffene Schonzeitaufhebungsverordnung ist formell rechtmäßig. 232 Mängel der Verordnung im Hinblick auf Vorschriften über die Zuständigkeit sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 233 Darüber hinaus ist eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verordnung wegen unzureichender Beteiligung anderer Behörden nicht erkennbar. Der Antragsteller rügt zwar insoweit allgemein eine unzureichende Beteiligung der Naturschutzbehörden (die nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG zuständige höhere Naturschutzbehörde ist - unstreitig - entsprechend Art. 49 Abs. 1 Satz 4 BayJG im Verordnungsverfahren beteiligt worden). Eine besondere jagdrechtliche Verfahrensvorschrift, derzufolge dies einen die Unwirksamkeit der Verordnung begründenden Verfahrensverstoß darstellt (soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 20a GG anführt, handelt es sich insoweit nicht um eine Verfahrensvorschrift), benennt der Antragsteller aber nicht; eine solche Verfahrensvorschrift ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist bereits das Programm zur Sanierung der Schutzwälder im Bayerischen Alpenraum auch in Zusammenarbeit mit den Behörden der Wasserwirtschaft erarbeitet worden (vgl. Handbuch, S. 1). 234 Auch die nach Maßgabe des Art. 51 LStVG erfolgte amtliche Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung, für die eine Begründungspflicht nicht besteht (vgl. OVG SH, U.v. 22.5.2017 - 4 KN 2/15 - juris Rn. 45), einschließlich der Beschreibung der Grenzen des Geltungsbereichs der Verordnung begegnet keinen hinreichenden Bedenken. Sie entspricht den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Nach Art. 51 Abs. 1 LStVG gelten für die amtliche Bekanntmachung insbesondere von Verordnungen der Regierungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen entsprechend. Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs einer Verordnung oder die Grenzen des Bereichs, in dem einzelne ihrer Vorschriften gelten, nicht hinreichend deutlich und anschaulich beschreiben oder durch Abdruck einer genauen Karte festlegen, so genügt es nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 LStVG (zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses wortgleich in Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG geregelt), wenn die Verordnung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im Übrigen auf Karten (Maßstab mindestens 1:25.000) oder Verzeichnisse Bezug nimmt. Diese Unterlagen müssen von der in der Verordnung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 LStVG; zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses wortgleich in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 LStVG geregelt). 235 Eine Grenzbeschreibung (in Worten) der in § 2 Abs. 1 der angegriffenen Verordnung aufgelisteten Gebiete enthält die Verordnung nicht. In § 2 Abs. 2 der angegriffenen Verordnung ist vielmehr geregelt, dass die Verordnungsteilgebiete als gerasterte Flächen in 5 Kartenblättern, Maßstab 1:200.000, und, abgegrenzt durch rote Linien, in 25 Karten, Maßstab 1:25.000, jeweils ausgefertigt durch die Regierung von O., eingetragen sind. Die Karten im Maßstab 1:200.000 wurden als Bestandteil dieser Verordnung (Anlage, Blatt 1-5) veröffentlicht und dienen zur Orientierung über die Lage der Gebiete im Regierungsbezirk O.. Die Karten im Maßstab 1:25.000 werden als Bestandteil der Verordnung bei der Regierung von O. archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr) allgemein zugänglich. Sie werden außerdem bei den zuständigen Landratsämtern (untere Jagdbehörden) hinterlegt und können dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung sind die archivmäßig verwahrten Karten, Maßstab 1:25 000 (Innenseite der roten Linien), maßgebend. 236 Jedoch konnte von einer wörtlichen Beschreibung der Gebiete vorliegend Abstand genommen werden, da auf diese Weise eine hinreichend deutliche und anschauliche Beschreibung nicht mehr möglich war. Es liegt auf der Hand, dass sich mit einer zunehmenden Anzahl von Geltungsbereichen der Verordnung deren Grenzen immer weniger deutlich und anschaulich mit Worten beschreiben lassen. Vorliegend handelt es sich um 91 verschiedene Einzelflächen, die über den gesamten oberbayerischen Alpenraum verteilt liegen. Schon ein Blick auf die Verordnungsteilgebiete in den fünf im oberbayerischen Amtsblatt (OBBayABl Nr. 4 v. 22.2.2019, S. 42 ff.) veröffentlichten Übersichtskarten im Maßstab 1:200.000 zeigt, dass eine verbale Beschreibung bereits wegen des benötigten außerordentlichen Umfangs der geforderten Anschaulichkeit abträglich wäre. Ebenso veranschaulichen die fünf Übersichtskarten, dass der Abdruck der 91 Teilgebiete in genauen Karten, die im Amtsblatt der Regierung abgedruckt werden könnten, nicht möglich ist. Das Amtsblatt der Regierung von O. hat das Format DIN A
  7. Der Maßstab einer darin abdruckbaren Karte des Verordnungsteilgebietes lässt die erforderliche Genauigkeit der Gebietsdarstellung nicht zu. 237 Für derartige Fallgestaltungen sieht das Gesetz vor, dass die amtliche Bekanntmachung die vollständige Beschreibung der Grenzen der Geltungsbereiche nicht enthalten muss. Es genügt die grobe Umschreibung der Grenzen in Verbindung mit einer Bezugnahme auf Karten und Verzeichnisse, die anstelle der amtlichen Bekanntmachung archivmäßig verwahrt und allgemein zugänglich sind. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von dieser Möglichkeit in der Form Gebrauch gemacht hat, die grobe Umschreibung der Grenzen durch Bezugnahme auf eine Übersichtskarte im Maßstab 1:200.000 (aufgeteilt auf fünf Kartenblätter) vorzunehmen, die gemäß § 2 der Verordnung als Anlage deren Bestandteil ist. Es ist kein Grund ersichtlich, die grobe Umschreibung durch zeichnerische Darstellung für unzulässig zu halten, nachdem Art. 51 Abs. 2 Satz 1 LStVG (zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses wortgleich in Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG geregelt) für einfachere Gebietsabgrenzungen neben einer hinreichend deutlichen und anschaulichen Beschreibung in Worten die Festlegung von Grenzen durch Abdruck einer genauen Karte zulässt; sprachliche und zeichnerische Darstellung sind insoweit einander gleichberechtigt (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.1995 - 9 N 93.3157 - BeckRS 1995, 14608; U.v. 18.5.1999 - 9 N 97.2491 - juris Rn. 53). 238 Die archivmäßig aufbewahrten Kartenblätter, gegen deren rechtskonforme Verwahrung bei der Regierung von O. der Antragsteller nach entsprechender Nachforschung keine Einwände erhoben hat, halten den gesetzlichen Mindestmaßstab von 1:25.000 aus Art. 51 Abs. 2 LStVG (zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses wortgleich in Art. 51 Abs. 3 LStVG geregelt) ein. Der Senat hat (unter Berücksichtigung des den Antragsunterlagen beigefügten und im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgelegten Kartenmaterials, das insbesondere auch die flächenscharf in das Geoinformationssystem eingepflegten Verordnungsflächen darstellt) keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht geeignet sind, den Geltungsbereich der Verordnung in den Sanierungsgebieten bzw. Gefährdungsgebieten darzustellen und vor Ort (jedenfalls für die Jagdausübungsberechtigten) bestimmbar zu machen. Die Grenzverläufe der Verordnungsteilgebiete sind zudem in den von der Beigeladenen erstellten und mit dem Antrag auf Erlass der streitgegenständlichen Verordnung vorgelegten Formblättern beschrieben. 239 2.3.2 Die angegriffene Schonzeitaufhebung ist auch materiell rechtmäßig. 240 2.3.2.1 Die Schonzeitaufhebungsverordnung hält die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG ein. 241 Danach werden die Regierungen als höhere Jagdbehörden (Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben. 242 Die Norm des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG (wie auch die des § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG) verlangt das Vorliegen besonderer Gründe für die Aufhebung der Schonzeit. Sie benennt beispielhaft mögliche Gründe zur Rechtfertigung einer Schonzeitaufhebung; dabei macht die Verwendung des Wortes „insbesondere“ deutlich, dass die Aufzählung der besonderen Gründe nicht abschließend ist. Die Vielfalt der vom Gesetzgeber benannten Gründe (jagdliche, landeskulturelle, wissenschaftliche) veranschaulicht, dass völlig unterschiedliche Motive eine Aufhebung der Schonzeit rechtfertigen können. Aus der gesetzgeberischen Wortwahl („besondere Gründe“) in Verbindung mit der Breite der benannten Beispiele ist zu ersehen, dass der Rechtfertigungsgrund für den Verordnungserlass kein außerordentliches oder herausragendes Gewicht haben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.