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VGH München, Urteil v. 16.09.2022 – 19 N 20.232

Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen (, Teilbarkeit der Verordnung, Schonzeiten-Aufhebung aus besonde

Art. 51Abs. 3 Satz 1 LSt

VG geregelt), wenn die Verordnung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im Übrigen auf Karten (Maßstab mindestens 1:25.000) oder Verzeichnisse Bezug nimmt. Diese Unterlagen müssen von der in der Verordnung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 LStVG; zum Zeitpunkt des

Art. 51Abs. 3 Satz 2 LSt

VG geregelt). 188 Eine Grenzbeschreibung (in Worten) der in § 2 Abs. 1 der angegriffenen Verordnung aufgelisteten Gebiete enthält die Verordnung nicht. In § 2 Abs. 2 der angegriffenen Verordnung ist vielmehr geregelt, dass die Verordnungsteilgebiete als gerasterte Flächen in 5 Kartenblättern, Maßstab 1:200.000, und, abgegrenzt durch rote Linien, in 25 Karten, Maßstab 1:25.000, jeweils ausgefertigt durch die Regierung von Oberbayern, eingetragen sind. Die Karten im Maßstab 1:200.000 wurden als Bestandteil dieser Verordnung (Anlage, Blatt 1-5) veröffentlicht und dienen zur Orientierung über die Lage der Gebiete im Regierungsbezirk Oberbayern. Die Karten im Maßstab 1:25.000 werden als Bestandteil der Verordnung bei der Regierung von Oberbayern archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr) allgemein zugänglich. Sie werden außerdem bei den zuständigen Landratsämtern (untere Jagdbehörden) hinterlegt und können dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. In Zweifelsfällen über den genauen Geltungsbereich der Verordnung sind die archivmäßig verwahrten Karten, Maßstab 1:25 000 (Innenseite der roten Linien), maßgebend. 189 Jedoch konnte von einer wörtlichen Beschreibung der Gebiete vorliegend Abstand genommen werden, da auf diese Weise eine hinreichend deutliche und anschauliche Beschreibung nicht mehr möglich war. Es liegt auf der Hand, dass sich mit einer zunehmenden Anzahl von Geltungsbereichen der Verordnung deren Grenzen immer weniger deutlich und anschaulich mit Worten beschreiben lassen. Vorliegend handelt es sich um 91 verschiedene Einzelflächen, die über den gesamten oberbayerischen Alpenraum verteilt liegen. Schon ein Blick auf die Verordnungsteilgebiete in den fünf im oberbayerischen Amtsblatt (OBBayABl Nr. 4 v. 22.2.2019, S. 42 ff.) veröffentlichten Übersichtskarten im Maßstab 1:200.000 zeigt, dass eine verbale Beschreibung bereits wegen des benötigten außerordentlichen Umfangs der geforderten Anschaulichkeit abträglich wäre. Ebenso veranschaulichen die fünf Übersichtskarten, dass der Abdruck der 91 Teilgebiete in genauen Karten, die im Amtsblatt der Regierung abgedruckt werden könnten, nicht möglich ist. Das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern hat das Format DIN A 3. Der Maßstab einer darin abdruckbaren Karte des Verordnungsteilgebietes lässt die erforderliche Genauigkeit der Gebietsdarstellung nicht zu. 190 Für derartige Fallgestaltungen sieht das Gesetz vor, dass die amtliche Bekanntmachung die vollständige Beschreibung der Grenzen der Geltungsbereiche nicht enthalten muss. Es genügt die grobe Umschreibung der Grenzen in Verbindung mit einer Bezugnahme auf Karten und Verzeichnisse, die anstelle der amtlichen Bekanntmachung archivmäßig verwahrt und allgemein zugänglich sind. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von dieser Möglichkeit in der Form Gebrauch gemacht hat, die grobe Umschreibung der Grenzen durch Bezugnahme auf eine Übersichtskarte im Maßstab 1:200.000 (aufgeteilt auf fünf Kartenblätter) vorzunehmen, die gemäß § 2 der Verordnung als Anlage deren Bestandteil ist. Es ist kein Grund ersichtlich, die grobe Umschreibung durch zeichnerische Darstellung für unzulässig zu halten, nachdem Art. 51 Abs. 2 Satz 1 LStVG (zum Zeitpunkt des

Art. 51Abs. 3 Satz 1 LSt

VG geregelt) für einfachere Gebietsabgrenzungen neben einer hinreichend deutlichen und anschaulichen Beschreibung in Worten die Festlegung von Grenzen durch Abdruck einer genauen Karte zulässt; sprachliche und zeichnerische Darstellung sind insoweit einander gleichberechtigt (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.1995 - 9 N 93.3157 - BeckRS 1995, 14608; U.v. 18.5.1999 - 9 N 97.2491 - juris Rn. 53). 191 Die archivmäßig aufbewahrten Kartenblätter, gegen deren rechtskonforme Verwahrung bei der Regierung von Oberbayern die Antragstellerseite nach entsprechender Nachforschung keine Einwände erhoben hat, halten den gesetzlichen Mindestmaßstab von 1:25.000 aus Art. 51 Abs. 2 LStVG (zum Zeitpunkt des

Art. 51Abs. 3 LSt

VG geregelt) ein. Der Senat hat (unter Berücksichtigung des den Antragsunterlagen beigefügten und im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgelegten Kartenmaterials, das insbesondere auch die flächenscharf in das Geoinformationssystem eingepflegten Verordnungsflächen darstellt) keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht geeignet sind, den Geltungsbereich der Verordnung in den Sanierungsgebieten bzw. Gefährdungsgebieten darzustellen und vor Ort (jedenfalls für die Jagdausübungsberechtigten) bestimmbar zu machen. Die Grenzverläufe der Verordnungsteilgebiete sind zudem in den von der Beigeladenen erstellten und mit dem Antrag auf Erlass der streitgegenständlichen Verordnung vorgelegten Formblättern beschrieben. 192 2.3.2 Die angegriffene Schonzeitaufhebung ist auch materiell rechtmäßig. 193 2.3.2.1 Die Schonzeitaufhebungsverordnung hält die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG ein. 194 Danach werden die Regierungen als höhere Jagdbehörden (Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben. 195 Die Norm des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG (wie auch die des § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG) verlangt das Vorliegen besonderer Gründe für die Aufhebung der Schonzeit. Sie benennt beispielhaft mögliche Gründe zur Rechtfertigung einer Schonzeitaufhebung; dabei macht die Verwendung des Wortes „insbesondere“ deutlich, dass die Aufzählung der besonderen Gründe nicht abschließend ist. Die Vielfalt der vom Gesetzgeber benannten Gründe (jagdliche, landeskulturelle, wissenschaftliche) veranschaulicht, dass völlig unterschiedliche Motive eine Aufhebung der Schonzeit rechtfertigen können. Aus der gesetzgeberischen Wortwahl („besondere Gründe“) in Verbindung mit der Breite der benannten Beispiele ist zu ersehen, dass der Rechtfertigungsgrund für den Verordnungserlass kein außerordentliches oder herausragendes Gewicht haben muss. Es genügt, wenn die Ausweitung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vernünftigerweise geboten ist. Es ist eine Sondersituation landesspezifischer Art erforderlich, die mittels der regulären administrativen Maßnahmen (insbesondere §§ 21, 27 BJagdG) nicht gesteuert werden kann und deshalb durch eine Abweichung von den allgemein geregelten Jagdzeiten bewältigt werden muss (vgl. Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand November 2022, § 22 BJagdG Nr. 11.22 Rn. 4.2). 196 Nachdem die Gründe für eine erweiterte Bejagungsmöglichkeit nicht näher abgegrenzt werden können, bedarf es keiner Benennung des Rechtfertigungsgrundes in der Verordnung selbst, sondern genügt es, wenn die besonderen Gründe höheres Gewicht haben als die Gründe für die allgemeine (regelmäßig dem Schutz von Brut- und Setzzeit dienende) Schonzeitregelung. Bei diesem sich aufdrängenden Verständnis macht die Ermächtigungsvorschrift hinreichend deutlich, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden und welchen Inhalt eine auf Grundlage der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann (zu diesen Voraussetzungen vgl. Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern,

  1. Aufl. 2017, Art. 55 Rn. 38). 197 Die Voraussetzungen der Norm sind vorliegend gegeben. Es liegen besondere Gründe i.S.d. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG für die Aufhebung der Schonzeit in den Verordnungsteilgebieten vor. 198 2.3.2.1.1 Der Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen (vor weiterem Schalenwildverbiss) rechtfertigt als selbständiger besonderer Grund i.S.d. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG die Schonzeitverkürzung für das Schalenwild. 199 Schutzwald ist Wald in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG), auf Standorten, die zur Verkarstung neigen oder stark erosionsgefährdet sind (Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG) oder der dazu dient, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 BayWaldG). 200 Schutzwald soll in erster Linie die Menschen und Infrastruktureinrichtungen in den Alpen vor den Naturgefahren des Gebirges schützen. Gleichzeitig soll er auch seinen eigenen Standort sichern. Die Schutzwirkung reicht über den unmittelbaren Objektschutz weit hinaus, den der Wald Siedlungen oder Verkehrswegen beispielsweise vor Steinschlag (durch stammzahlreiche Wälder mit dicken Bäumen und dichtem Unterholz aus jungen Bäumen und Sträuchern) oder Lawinen (durch einen die Schneedecke lokal zusammenpressenden und stabilisierenden Wald mit einen hohen Anteil an Fichten und Tannen <weil deren Nadeln einen beträchtlichen Teil des frisch gefallenen Schnees in den Baumkronen festhalten, wo dieser verdunstet oder verzögert und schubweise zu Boden fällt>, wodurch es im Waldbereich zu Windruhe und damit seltener zu labilen und gleichförmigen Schneeansammlungen kommt) bietet. Intakte Schutzwälder besitzen auch eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für den vorbeugenden Hochwasserschutz entlang der Alpenflüsse. Der intensiv durchwurzelte Waldboden vermag große Niederschlagsmengen zu speichern und den Oberflächenabfluss zu verhindern (Hangrutschungen, Muren und andere Erosionsvorgänge werden durch die den Boden stabilisierende intensive und tiefe Durchwurzelung im Wald ebenfalls verhindert oder zumindest gedämpft, wobei Mischwälder mit einem hohen Tannen- und Laubbaumanteil diese Bodenschutzfunktion besonders gut erfüllen können). Durch diese indirekte Schutzwirkung im Einzugsbereich der Bäche und Flüsse kommt es zu einem verzögerten Abfluss und zu einer merklichen Verminderung der Hochwasserspitzen (Bäume fangen in ihren Kronen die Niederschläge auf, teilweise verdunsten sie dort und gelangen erst gar nicht auf den Boden; das Niederschlagswasser sickert in den lockeren, gut durchwurzelten Waldboden ein, wird dort gespeichert und fließt zeitlich verzögert ab; Schnee taut im Wald langsamer ab, sodass das Schmelzwasser später in den Bächen ankommt) - ein Effekt, der mit vermehrten Starkregenereignissen im Zuge des Klimawandels künftig noch an Bedeutung gewinnen wird (vgl. Der Berg- und Schutzwald in den bayerischen Alpen, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, November 2016, S. 27, 29). 201 Innerhalb des bayerischen Alpenraums (dessen Abgrenzung analog zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern <LEP> erfolgt, vgl. Anhang 3 zum LEP - Alpenplan Blatt 1-3 und in dem auch alle Verordnungsteilgebiete liegen) befindet sich rund 260.000 Hektar Wald (was einem Waldanteil von rund 50 Prozent entspricht). Dabei handelt es sich um - soweit ersichtlich - gesetzlich nicht definierten Bergwald (eine Benennung erfolgt nur in Art. 5 Abs. 2 BayWaldG), wovon 53 Prozent Staatswald im Eigentum des Freistaats Bayern und 43 Prozent Privatwald sowie 4 Prozent Kommunalwald sind (etwa 107.000 Hektar Bergwald liegen im Schutzgebietsnetz Natura2000, zu dem etwa 37% des bayerischen Alpenraums gehören <rund 170.000 Hektar>; rund 1.700 Hektar Bergwald sind als Naturwaldreservate ausgewiesen; das Durchschnittsalter der Bergwälder beträgt knapp über 100 Jahre im Vergleich zu 83 Jahre im Landesdurchschnitt, vgl. Der Berg- und Schutzwald in den bayerischen Alpen, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, November 2016, S. 25, 31 und 32, downloadbar unter: https://www.bestellen.bayern.de/application/eshop_app000003?SID=1961439224& ACTIONxSETVAL(artdtl.htm,APGxECLI:NODENR:284062,AARTxECLI:NODENR:350004,USERxARTIKEL:artlist1.htm)=Z, zuletzt abgerufen am 2.1.23). 202 147.000 Hektar dieser Bergwälder in den bayerischen Alpen (folglich mehr als 56 Prozent) sind als Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG eingestuft (Der Berg- und Schutzwald in den bayerischen Alpen, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, November 2016, S. 32). 203 2.3.2.1.1.1 Vorliegend enthält jedes Verordnungsteilgebiet Schutzwaldflächen. 204 Dies ergibt sich aus den vom Antragsgegner während des gerichtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom
  2. Juli 2022 im Verfahren 19 N 19.1368 nach Aufforderung des Senats in digitaler Form vorgelegten und mit Schriftsatz vom
  3. Juli 2022 im Verfahren 19 N 19.1368 ergänzten Übersichtskarten zu potentiellen und festgesetzten Schutzwäldern im Privat-, Körperschafts- und Staatswald, die Rückschlüsse auf die den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannten und/oder in den Schutzwaldverzeichnissen aufgenommenen Schutzwälder geben, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit besitzen. 205 Zwar wurden für Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG von Amts wegen Schutzwaldverzeichnisse gem. Art. 10 Abs. 3 BayWaldG angelegt. In die Schutzwaldverzeichnisse sind gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV) vom
  4. November 1994 (GVBl. S. 1031, BayRS 7902-2-L), die zuletzt durch § 2 Abs. 19 des Gesetzes vom
  5. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, alle Schutzwälder i.S.d. Art. 10 Abs. 1 BayWaldG aufzunehmen. Die Schutzwaldverzeichnisse bestehen gem. § 3 WuSWaldVV aus Übersichtsblättern (in denen ein zusammenhängender Schutzwald innerhalb des Bereichs einer unteren Forstbehörde hinsichtlich seiner Grenzen, seiner Größe und seiner Art <Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BayWaldG> beschrieben ist; die Übersichtsblätter sind fortlaufend nummeriert und haben die Größe DIN-A 4), Karteiblättern (jedes Flurstück innerhalb eines in einem Übersichtsblatt beschriebenen Schutzwaldes erhält ein eigenes Karteiblatt; die Karteiblätter haben die Größe DIN-A 4 und weisen die Farben hellgrün für Staatswald <Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG>, hellrot für Körperschaftswald <Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayWaldG> und hellgelb für Privatwald <Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayWaldG> auf) und Übersichtskarten für alle Schutzwälder innerhalb des Bereichs einer unteren Forstbehörde (Maßstab mindestens 1:50.000; die einzelnen zusammenhängenden Schutzwälder sind mit der jeweils entsprechenden Nummer des Übersichtsblattes gekennzeichnet und sind in der Übersichtskarte schwarz umrandet). Sind Waldflächen in das Schutzwaldverzeichnis aufgenommen worden, besitzt die Schutzwaldkartierung insoweit indizielle Aussagekraft (Art. 10 Abs. 3 BayWaldG). Ist eine die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 BayWaldG erfüllende Waldfläche nicht im Schuldwaldverzeichnis aufgeführt, bedeutet dies umgekehrt jedoch nicht, dass eine Schutzwaldeigenschaft der Waldfläche nicht besteht. Vielmehr ist eine Waldfläche kraft Gesetzes Schutzwald. Der Eintragung in das Schutzwaldverzeichnis kommt insoweit nur deklaratorischer Charakter zu. 206 Die Schutzwaldverzeichnisse liegen allerdings an den jeweils zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten derzeit nur in analoger Form vor. Zudem stammt die kartenmäßige Darstellung des Schutzwaldes in den Bayerischen Alpen bereits aus den 1980er Jahren (vgl. Binder/Macher/Müller, Dem Schutzwald auf der Spur, LWF aktuell 120, abrufbar unter https://www.lwf.bayern.de/waldbau-bergwald/schutzwaldmanagement/211372/index.php, zuletzt abgerufen am 2.1.23). 207 Aus den dem Senat mit Schriftsatz vom
  6. Juli 2022 im Verfahren 19 N 19.1368 übermittelten (den aktuellsten Stand des Schutzwaldes wiedergebenden, vgl. insoweit zugleich) „Übersichtskarten Schutzwald“ ist ersichtlich, dass sich in jedem Verordnungsteilgebiet Schutzwald befindet (im Kartenmaterial dargestellt als „Schutzwald Staatswald“ bzw. „Schutzwald nach Art. 10 vorläufig“), wobei es sich bei den Schutzwaldflächen in den Verordnungsteilgebieten ausweislich der mit Schriftsatz vom
  7. März 2022 im Verfahren 19 N 19.1368 übermittelten und mit Schriftsatz vom
  8. Juli 2022 im Verfahren 19 N 19.1368 ergänzten Liste um Schutzwald gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 BayWaldG handelt (vornehmlich haben die Waldgebiete Boden-, Straßen-, Lawinen-, <Hoch>Wasser-, Straßen-, Steinschlag- und Murenschutzfunktion). 208 Soweit die Flächen in den Übersichtskarten als „Schutzwald Staatswald“ dargestellt sind, handelt es sich bei diesen Flächen um eine auf geographische Informationssysteme gestützte und noch nicht in das analoge Schutzwaldverzeichnis der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingepflegte Modellierung (Stand: 2019) des Schutzwaldes im Staatswald des Wuchsgebietes 15 „Bayerische Alpen“ auf Grundlage der für die Eigenschaft von Schutzwald nach Art. 10 BayWaldG mit Dauercharakter maßgebenden Kriterien (siehe Bekanntmachung des BayStMELF v. 18.3.1977 Nr. F4 - FG 100 C-326, LMBL. S. 101), wobei als Staatswald die in der Forsteinrichtung abgegrenzte Waldfläche (Holzbodenfläche und Latschenfelder) gilt (Kleinstflächen unter 0,2 ha und ggf. in Waldabgrenzungen aus älteren Forsteinrichtungen noch enthaltene InVeKos-Flächen wurden entnommen). Laut dem mit Schriftsatz des Antragsgegners vom
  9. August 2022 im Verfahren 19 N 19.1368 vorgelegten Schreiben des Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
  10. Dezember 2018 sei die mit Schriftsatz vom
  11. Juli 2022 im Verfahren 19 N 19.1368 übermittelte und auf geographische Informationssysteme (GIS) gestützte Modellierung der Schutzwaldkulisse im Staatswald an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überprüft worden und man sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schutzwald gut abgebildet werde (mit der Folge, dass die verifizierte Schutzwaldkulisse insoweit für das Wuchsgebiet 15 „Bayerische Alpen“ ab sofort die verbindliche Grundlage für Anträge auf Gewährung schutzwaldbezogener Zuwendungen im Rahmen der besonderen Gemeinwohlleistungen im Staatswald <bGWLR 2018> sei). Eine aktuelle Abfrage bei den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe nach Auskunft des Antragsgegners ergeben, dass kein offenkundiger Änderungsbedarf nach dem Schreiben des Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
  12. Dezember 2018 innerhalb der Verordnungsteilgebiete festgestellt oder dokumentiert worden sei. Somit stellt die GIS-Modellierung des Schutzwaldes den aktuellsten Stand dar. 209 Soweit in den Übersichtskarten Flächen als „Schutzwald nach Art. 10 vorläufig“ ausgewiesen sind (betrifft - soweit ersichtlich - die Verordnungsteilgebiete Ettaler Berg, Laber, Fahrenberg, Isarberg, Wasserberge, Seekar, Sonnberg, Langenau-Nord, Stolzenberg, Hagenberg, Aurachtal, Traithen, Wildbarrn, Innerwald, Klausgraben, Alpbach, Schneiderhanggraben-Nord, Kampenwand-Süd-Ost, Walmberg, Steinbach, Scharn, Kienbergl-Falkenstein, Antoniberg und Untersberg-Rauhenkopf), handelt es sich dabei um die zum Stand 2013 im Privat- und Körperschaftswald bekannten und in die Schutzwaldverzeichnisse (Papierform) eingetragenen Schutzwaldflächen, wobei nachträgliche Schutzwaldfeststellungen hierin noch nicht enthalten sind und eine abschließende Überprüfung der digitalen Daten vor Ort noch nicht erfolgt ist (Überprüfungen vor Ort erfolgen nur anlassbezogen und werden dokumentiert). 210 Anhaltspunkte dafür, dass die in den Übersichtskarten enthaltenen Darstellungen des Schutzwaldes fehlerhaft sein könnten (insbesondere, weil die übermittelten Übersichtskarten den Stand von 2019 abbilden), sind nicht ersichtlich (auf die Frage, ob sich in den Verordnungsteilgebieten möglicherweise über die Darstellungen hinaus weiterer Schutzwald befindet, kommt es insoweit nicht an; soweit die Antragstellerseite hinsichtlich des früher mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.11.2021 vorgelegten Kartenmaterials aufgrund vermeintlicher Fehlbezeichnungen die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Daten bezweifelt, zieht sie aus der Bezifferung in den Übersichtskarten unzutreffende Schlüsse, da diese lediglich einen Verweis auf die Blattschnittnummer geben soll, sodass die Bezifferung nicht identisch sein muss mit der Nummer der Sanierungsgebiete und durch die Bezifferung nicht aus mehreren Verordnungsteilgebieten nur eines gemacht worden ist). Soweit der Antragsteller im Verfahren 19 N 19.1368 im Verordnungsverfahren Einwendungen gegen die Einstufung als Schutzwald erhoben hat (und sich die Antragsteller diese durch die erfolgte Einbeziehung des Vorbringens aus dem Verfahren 19 N 19.1368 zu eigen machen), fehlt es insoweit an einem substantiierten Vortrag, insbesondere, da sich der Antragsgegner im Verordnungsverfahren umfassend im (der Antragstellerseite jedenfalls durch die erfolgte Akteneinsicht bekannten) Vermerk vom
  13. Februar 2019 ausführlich mit den Einwendungen auseinandergesetzt hat. Die indizielle Aussagekraft der Schutzwaldkartierung (Art. 10 Abs. 3 BayWaldG) hat die Antragstellerseite somit nicht durch substantiierten Vortrag widerlegt. 211 2.3.2.1.1.2 In jedem der Verordnungsteilgebiete befindet sich mindestens eine Schutzwaldfläche, die vor weiterem Schalenwildverbiss besonders geschützt werden muss. 212 Nur intakte, nicht verlichtete Gebietswälder können die Schutzwaldfunktionen (im Wesentlichen Bindung von Niederschlagswasser, Sicherung der Bodenstabilität mit ihrer Verwurzelung und Verhinderung von Gleitschnee bzw. Lawinen) ausreichend erfüllen. Insoweit bedarf es zum einen eines artenreichen Mischwaldes, der widerstandsfähig ist gegen Schädlingsbefall bzw. unterschiedliche klimatische Bedingungen und Einflüsse (als heimische Hauptbaumarten sind in der hochmontanen Zone sowohl Fichte als auch Tanne, Buche, Bergahorn, Lärche und Latsche anzusehen; vgl. LT-Drs. 18/14983 S. 45 zur Anpassung dieser Baumarten an Extremwetterlagen). Zum anderen bedarf es eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus, also eines Gemisches unterschiedlicher Altersstufen in der Bestockung. Voraussetzung hierfür ist wiederum eine laufende Verjüngung der Bewaldung, d.h. es muss kontinuierlich Nachwuchs der vorgenannten Hauptbaumarten ankommen und auch aufkommen. Reißt diese Naturverjüngung ab, kommt es früher oder später - entsprechend den Abläufen in der Natur ist hier in größeren Zeiträumen zu rechnen - zu Kahlstellen und schließlich Erosion (vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn. 53). Diese Ausführungen des Senats haben nach wie vor Gültigkeit und sie werden durch die Ausführungen der Antragstellerseite zur Bedeutung der Grasnarbe in lichten Bergwäldern hinsichtlich Wasserspeicherfähigkeit und Erosion nicht widerlegt. Die Antragstellerseite lässt unberücksichtigt, dass im Bergwald ein Teil des Niederschlags von den Baumkronen aufgefangen wird und gar nicht den Boden erreicht (sogen. Interzeptionsverlust) und dass die Schattenwirkung der Bäume zu einer verzögerten Schneeschmelze und damit zur Abmilderung von Hochwasserspitzen führt (vgl. Handbuch - Abschnitt B 1.
  14. Wasserschutz; Der Waldboden in einem intakten Bergmischwald kann bis zu 145 Liter Wasser pro Quadratmeter speichern und damit den Hochwasserabfluss enorm entschärfen, vgl. Der Berg- und Schutzwald in den bayerischen Alpen, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, November 2016, S. 33). Eine intakte Waldbaumbestockung bietet sachgerechten Bodenschutz und verhindert im Gegensatz zu einer Grasdecke Schneebewegungen im Bergwald (vgl. das Handbuch, Abschnitte B 1.2 und B 1.3). Die Wasserwirtschaftsverwaltung ist an der Erarbeitung des Konzepts zur Schutzwaldsanierung beteiligt gewesen und ihre Erkenntnisse sind in den Inhalt eingeflossen (vgl. die Einleitung zum Handbuch); auch die Sanierungsplanung für die einzelnen Sanierungsflächen wird mit der Wasserwirtschaftsverwaltung abgestimmt (vgl. Anweisung zur Schutzwaldsanierung, Nr. 1). 213 Sind Schutzwälder in ihren Schutzfunktionen beeinträchtigt (wenn Schäden am Bergwald bereits eingetreten sind, aufgrund derer die Schutzfunktion nicht mehr ausreichend gewährleistet ist; die Schutzfunktion ist hingegen gefährdet, wenn sie in Zukunft beeinträchtigt wird oder gar gänzlich entfällt <vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn. 53>), müssen sie saniert werden. Im Rahmen der Schutzwaldsanierungsplanung (richtungsweisend waren insoweit der Bergwaldbeschluss vom 5.6.1984 <vgl. LT-Drs. 10/3978> und der Schutzwaldbeschluss vom 11.6.1986 <LT-Drs. 10/10487>) werden funktionsgestörte und sanierungsnotwendige Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG aller Waldbesitzarten im Bayerischen Alpenraum erfasst und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Zuständig für die Sanierung der Schutzwälder sind nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 9 BayWaldG die Forstbehörden. Die Schutzwaldsanierung stellt somit eine öffentliche Aufgabe dar (seit 1986 wurden auf den Schutzwaldsanierungsflächen bereits 13 Millionen junge Bäumchen gepflanzt, davon rund 70 Prozent Nadelbäume und 30 Prozent Laubbäume, vgl. Der Berg- und Schutzwald in den bayerischen Alpen, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, November 2016, S. 33). Vor Ort nehmen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Sonderaufgabe „Schutzwaldmanagement“ (Fachstellen Schutzwaldmanagement) diese Aufgabe wahr. Diese Fachstellen dokumentieren im Rahmen der Schutzwaldsanierungsplanung die örtliche Schutzfunktion des Waldes (bspw. Boden-, Wasser, Lawinenschutzwald sowie Schutz von Straßen oder Siedlungen). Auf diesen Informationen basiert die mit Schriftsatz vom
  15. März 2022 im Verfahren 19 N 19.1368 vorgelegte tabellarische Auflistung der Schutzfunktionen in den Verordnungsteilgebieten. Die Fachstellen Schutzwaldmanagement haben ihrer Auswahl der von der Verordnung erfassten Sanierungsflächen nach Maßgabe des Handbuchs zur Schutzwaldsanierung ein einheitliches Raster zugrunde gelegt, welches die Gründe für die Schonzeitaufhebung jeweils in den wesentlichen Zügen benennt und dabei gleichzeitig Prioritätsabstufungen vornimmt. 214 Die Sanierungsarbeiten im Schutzwald lassen sich in die zwei Schwerpunktbereiche biologische Maßnahmen (also Pflanzungen) und technische Verbauungen unterteilen, wobei letztere - unabhängig davon, dass sie sich in Gebirgsregionen nicht immer realisieren lassen - mit erheblichen Kosten verbunden sein können (ein Hektar Gleitschneeverbauung kostet je nach Umfang und Schwierigkeit zwischen 150.000 und 500.000 Euro, Lawinenverbauung mindestens das Doppelte bis Dreifache, vgl. Der Berg- und Schutzwald in den bayerischen Alpen, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, November 2016, S. 56). 215 Gegenwärtig sind knapp 10% der Schutzwaldflächen (rund 14.000 Hektar) als Sanierungsflächen ausgewiesen (LT-Drs. 18/13025 S. 65; im Jahr 2016 verteilt auf 1.190 Sanierungsflächen, vgl. Der Berg- und Schutzwald in den bayerischen Alpen, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, November 2016, S. 53), die sich zu 70% im Staatswald, zu 21% im Privatwald und zu 9% im Kommunalwald befinden (rund 7.800 Hektar der Sanierungsflächen liegen in geschützten FFH-Gebieten; vgl. Der Berg- und Schutzwald in den bayerischen Alpen, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, November 2016, S. 24, 32). Der Begriff der Sanierungsfläche ist nicht im BayWaldG, sondern in der Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung definiert. Bei Sanierungsflächen handelt es sich um sanierungsnotwendige Schutzwälder oder Erstaufforstungsbereiche. Sanierungsnotwendig sind Schutzwälder, die in ihrer Funktionstauglichkeit deutlich gestört sind und im Rahmen der regulären Schutzwaldbewirtschaftung nicht wiederherzustellen sind. Dazu zählen auch derzeit unbestockte Schutzwaldstandorte oder unbewaldete, bestockbare Standorte mit bedeutendem Objektschutz. Bei großer Schutzbedeutung gelten auch der Schutzwald oder der Schutzwaldstandort selbst als ein schützenswertes Objekt. 216 2.3.2.1.1.2.1 Ausweislich des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kartenmaterials liegt vorliegend in jedem Verordnungsteilgebiet (mit Ausnahme der Gebiete „Kesselgraben“ und „Kaltenbach-Süd“) mindestens eine Sanierungsfläche (wobei Erstaufforstungen in der Verordnungskulisse nicht durchgeführt worden sind, vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.7.2022 im Verfahren 19 N 19.1368). Folglich befindet sich in jedem dieser Gebiete mindestens eine besonders schutzbedürftige Fläche, die vor weiterem Schalenwildverbiss geschützt werden muss. 217 Der Umstand, dass sich mindestens eine Sanierungsfläche in den Verordnungsteilgebieten befindet (abgesehen von den genannten Ausnahmen), reicht nach Auffassung des Senats zur Annahme des besonderen Grundes „Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen“ im Rahmen des Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG für diese Verordnungsteilgebiete mit mindestens einer Sanierungsfläche bereits deshalb aus, weil Anhaltspunkte dafür, dass der Schutzwald in den betroffenen Flächen nicht saniert wird (wobei der Beginn der Sanierung bereits vor oder jedenfalls unmittelbar nach dem Erlass der Verordnung liegen kann), weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich sind (auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Umgriffs um die Sanierungsflächen kommt es an dieser Stelle ebenso wenig an wie - was unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedenfalls problematisch sein könnte - auf den Umstand, dass nicht alle Sanierungsflächen Teil der Verordnungskulisse sind). Zudem hat die Antragstellerseite Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit durch die Beigeladene unzutreffend ist oder war, weder substantiiert vorgetragen noch sind diese ersichtlich, zumal die Beigeladene als Fachbehörde über die maßgebliche Kompetenz verfügt. Soweit die Antragstellerseite nach Niederlegung des Tenors mit Schriftsatz vom
  16. September 2022 rügt, es seien in Sanierungsflächen auch Flächen einbezogen worden, denen keine Schutzwaldeigenschaft zugewiesen sei, greift dies - unabhängig davon, dass weder der Antragsgegner noch die Beigeladene die Möglichkeit hatte, eine fachliche Erklärung abzugeben (im Schriftsatz vom
  17. Januar 2022 im Verfahren 19 N 19.1368 hatte der Antragsgegner aber bereits ausgeführt, es könne vorkommen, dass auf Teilen der Sanierungsflächen kein Schutzwald stocke, entweder weil es sich bei diesen Teilflächen nicht um Wald i. S. d. Art. 2 BayWaldG handle <z. B. Frei-, Stein-, Weideflächen, Felswände> oder der Wald nicht unmittelbar Schutzfunktionen <bspw. flachere Hangbereiche> aufweise) - schon deshalb nicht durch, weil in den von der Antragstellerseite angeführten Verordnungsteilgebieten (Kaltenbach-Nord, Hammergraben, Laber, Soiern-Süd, Moosberg, Seekar, Langenau-Nord und Nockerlahner) jedenfalls Teilflächen der Sanierungsflächen die Schutzwaldeigenschaft besitzen. 218 2.3.2.1.1.2.2 Der besondere Grund des „Schutzes von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen“ gem. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG besteht vorliegend aber auch hinsichtlich der beiden Verordnungsteilgebiete, in denen zwar keine Sanierungsfläche liegt, sich aber unzweifelhaft Schutzwald befindet. 219 Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Einbeziehung der Flächen - im Gegensatz zu anderen nicht Teil der Verordnung gewordenen Schutzwaldflächen (ohne Sanierungsflächen) - deshalb erforderlich ist, weil den Schutzwaldflächen in diesen Gebieten große Schutzbedeutung zukommt und in den Gebieten bei Nichtaufnahme in die Verordnungskulisse in Kürze Sanierungsflächen ausgewiesen werden müssten. Da auch die Vermeidung von späteren Sanierungsflächen Aufgabe der Schutzwaldsanierung ist, reicht dies - in Abgrenzung zu anderen Gebieten mit Schutzwaldflächen (ohne Sanierungsflächen) - vorliegend (im Einzelfall) aus, da Anhaltspunkte, die die tatsächlichen Annahmen des Antragsgegners in Zweifel ziehen könnten, nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich sind. 220 2.3.2.1.2 Der mit der Verordnung angestrebte Schutz von besonders schutzbedürftigen Schutzwaldflächen (vor weiterem Schalenwildverbiss) stellt darüber hinaus einen besonderen Grund der Landeskultur i.S.d. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG dar (in diesem Sinn vgl. Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand November 2022, § 22 BJagdG Nr. 11.22 Rn. 4.2.2). 221 Der Begriff Landeskultur, dem es an einer gesetzlichen Definition mangelt, kann sehr weitgreifend verstanden werden (zum Meinungsstand vgl. Friesecke, NuR 2000, 81 ff.; für das Forstrecht vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, Stand November 2021, Art. 16 BayWaldG Rn. 11). Er umfasst jedenfalls die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Maßnahmen zur Bodenerhaltung, Bodenverbesserung (Melioration), Neulandgewinnung und Flurbereinigung. Die Schutzwaldsanierung, die der Antragsgegner als besonderen Grund für den Erlass der Verordnung benennt, ist unter den Begriff der Landeskultur zu subsumieren, da es bei der Bewahrung eines gesunden und lebensfähigen Schutzwaldes auch um die Vermeidung erheblicher Schäden an der Kulturlandschaft geht. 222 Soweit die Antragstellerseite meint, da die landeskulturellen Belange bereits im Rahmen des Abschussplanverfahrens berücksichtigt würden, könnten - wenn die Landeskultur weitergehend Grundlage für die Anordnung einer Ausnahme von der bundes- bzw. landesrechtlich geregelten Schonzeit für Schalenwild sei - nur „besondere Gründe der Landeskultur“ einen derartigen Eingriff rechtfertigen, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Eine solche Auslegung findet weder in § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG noch in Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG einen Niederschlag. Dort heißt es jeweils, dass die Schonzeit für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, „insbesondere aus Gründen der (…) Landeskultur (…)“, aufgehoben werden kann. Die Gesetzgeber verlangen insoweit keine ‚besonderen‘ Gründe der Landeskultur. Aber auch in der Sache vermag die Auffassung der Antragstellerseite den Senat nicht zu überzeugen. Im Abschussplanverfahren wird (auch unter Berücksichtigung der landeskulturellen Belange) die Anzahl der Rot-, Gams- und Rehwildabschüsse in den jeweiligen (entsprechend dem gesetzlichen Verfahren aufgestellten) Abschussplänen, die für Schalenwild erfüllt werden müssen (§ 21 Abs. 2 Satz 6 BJagdG), nach Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Klassen festgesetzt. Mit der Ausweitung der Jagdzeiten durch die Verordnung ist hingegen keine Erhöhung der Abschusszahlen verbunden, sondern die in den Abschussplänen festgelegten Abschusszahlen erfassen auch den Abschuss des Schalenwildes im Rahmen der Verordnung. Der plangeregelte Abschuss kann lediglich teilweise in den Verordnungszeitraum verlagert werden, weil in diesem Zeitraum auch und beso

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